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OLG Bremen, Beschluß vom 10.04.2008 - 4 UF 6/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Bremen, Beschluß vom 10.04.2008
4 UF 6/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; angemessener Bedarf iSv § 1578b Abs. 1 BGB n.F.; Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Höhe nach auf den angemessenen Bedarf; Ehedauer von 27 Jahren; ehebedingte Nachteile; keine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt im Regelfall.

BGB §§ 1578b, 1573

1. Der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann auch bei einer Ehedauer von 27 Jahren gemäß § 1578b Abs. 1 BGB n.F. der Höhe nach auf den angemessenen Bedarf zu begrenzen sein, wenn dem Unterhalt Begehrenden ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind.
2. Der angemessene Bedarf im Sinne von § 1578b Abs. 1 BGB n.F. orientiert sich grundsätzlich an dem Einkommen des Unterhalt Begehrenden vor der Ehe oder dem Einkommen, das er ohne die Ehe hätte. Eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt kommt in der Regel aber nicht in Betracht.

OLG Bremen, Beschluß vom 10. April 2008 - 4 UF 6/08

Tenor

1. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen-Blumenthal vom 20.12.2007 (71b 106/06) dahingehend begehrt, daß er der Antragsgegnerin den nachfolgenden Unterhalt zu zahlen hat:
a) ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.05.2011 monatlich 304 € Elementarunterhalt sowie 76 € Altersvorsorgeunterhalt, mithin insgesamt 380 €,
b) ab 01.06.2011 fortlaufend monatlich 140 € Elementarunterhalt und 32 € Altersvorsorgeunterhalt, mithin 172 €.
2. Der weitergehende Prozeßkostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
3. Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers werden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 225 € angeordnet.

Gründe

Dem Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers steht nicht entgegen, daß die innerhalb der Berufungsfrist eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Antragsteller nicht unterschrieben war. Die für ein Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe begehrende Partei ist zwar gehalten, ein vollständiges Gesuch unter Verwendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks einzureichen. Die fehlende Unterschrift unter der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist im vorliegenden Fall aber unschädlich, da feststeht, daß die Erklärung vom Antragsteller stammt, und daß er zur Richtigkeit der dort gemachten Angaben steht (BGH NJW 1986, 62).

Die beabsichtigte Berufung des Antragstellers hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang auch Aussicht auf Erfolg.

Der Antragsteller rügt zu Recht, daß das Amtsgericht das von ihm im Zeitraum August 2006 bis Juli 2007 erzielte Einkommen nicht zutreffend ermittelt habe, denn nach den vom Antragsteller vorgelegten Verdienstabrechnungen verfügte er in dem oben genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen über ein Nettoeinkommen von 1.677,46 €. Die vermögenswirksamen Leistungen sind entgegen dem erstinstanzlichen Urteil in Abzug zu bringen, da der Antragsteller bis zu 4% seines Bruttoeinkommens für seine Altersvorsorge zusätzlich aufwenden darf (BGH FamRZ 2005, 1817). Von dem Nettoeinkommen des Antragstellers sind entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Fahrtkosten in Höhe von 33 € in Abzug zu bringen. Soweit der Antragsteller rügt, das Amtsgericht habe die einfache Fahrtstrecke mit 3 km zu knapp bemessen, kann er damit nicht gehört werden; er hat nicht vorgetragen, wie lang die Fahrtstrecke tatsächlich sein soll. Etwaige Vorhaltekosten für die Nutzung eines Pkw sind nicht zu berücksichtigen, zumal der Antragsteller entsprechende Kosten weder dem Grunde noch der Höhe nach dargetan hat.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die monatliche Zulage für die Suchtkrankenhilfe in Höhe von 103 € nicht von seinem Einkommen abzuziehen, da diese Bestandteil seines Einkommens ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß die Zulage ausweislich seiner Verdienstabrechnungen in seinem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen enthalten ist. Aufwendungen für seine Tätigkeit als Suchtkrankenhelfer hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan.

Der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachte Lebensversicherungsbeitrag von 62 € ist mangels eines entsprechenden Zahlungsnachweises nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat sowohl in der ersten Instanz als auch im vorliegenden Verfahren bestritten, daß der Antragsteller Zahlungen auf einen Lebensversicherungsvertrag leistet.

Der Bedarfsermittlung ist somit ein anrechenbares Einkommen des Antragstellers in Höhe von (1.677,46 € ./. 33 € =) 1.644,46 € zugrunde zu legen.

Was das Einkommen der Antragsgegnerin anbelangt, rügt der Antragsteller zu Recht, daß das Amtsgericht entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin (unter Berücksichtigung eines Stundenlohns von 5,50 € brutto und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden) lediglich ein fiktives Einkommen von 715 € netto angerechnet hat. Der Umstand, daß die Antragsgegnerin über keine Berufsausbildung verfügt und während der Ehe lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, daß sie bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung lediglich einen Bruttostundenlohn von 5,50 € erzielen könnte, zumal die Antragsgegnerin bislang keinerlei Erwerbsbemühungen dargetan hat, die ihren diesbezüglichen Vortrag stützen könnten. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsgegnerin geht der Senat davon aus, daß die Antragsgegnerin - z.B. als Verkäuferin oder im Bereich der Nachbarschaftshilfe - (bei einem Bruttostundenlohn von 7,25 € und 38,5-Stunden-Woche) monatlich (gerundet) 900 € verdienen könnte. Ein Einkommen in der genannten Höhe muß sich die Antragsgegnerin daher zurechnen lassen. Hiervon sind - der Berechnung des Antragstellers folgend - berufsbedingte Aufwendungen von 40 € monatlich abzuziehen, so daß der Bedarfsermittlung ein anrechenbares Einkommen von 860 € zugrunde zu legen ist.

Der (vorläufige) Elementarunterhalt beträgt danach ([1.644,46 € ./. 860 € =] 784,46 € x 3/7 =) 336,20 €.

Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB) errechnet sich wie folgt:

vorläufiger Elementarunterhalt: (gerundet) 336 €
Zuschlag zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage: 13%
Bruttobemessungsgrundlage: 336 € x 13% = 379,68 €
Vorsorgeunterhalt = 379,68 € x 19,9% = 75,56 € = gerundet 76 €.

Der unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts geschuldete Elementarunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) beträgt 304 €, wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt:
Nettoeinkommen Antragsteller 1.644,46 €
./. Vorsorgeunterhalt 76 €
./. Nettoeinkommen Antragsgegnerin 860 €
= 708,46 € x 3/7 = 303,63 = gerundet 304 €.

Dieser der Antragsgegnerin zustehende Unterhalt von insgesamt (304 € Elementarunterhalt + 76 € Vorsorgeunterhalt =) 380 € ist allerdings ab 1. Juni 2011 zu reduzieren.

Nach § 1578b BGB n.F. ist der nacheheliche Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Bei der danach vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaße dem Unterhalt Begehrenden durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BT-Dr. 16/1830 S. 19). Insoweit ist zu prüfen, welchen beruflichen Werdegang der Unterhalt Begehrende ohne die Wirkungen der Ehe hätten nehmen können. Maßstab ist hierbei die vor der Ehe erlangte Ausbildung bzw. vorhandene Fähigkeiten (Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 141).

Die Antragsgegnerin, die über keine Berufsausbildung verfügt, hat vor Eingehung der Ehe mit dem Antragsteller als ungelernte Kraft in einer Gärtnerei und später in einer Heißmangel gearbeitet. Nachdem die Kinder der Parteien herangewachsen waren, hat sie auf nicht sozialversicherungspflichtiger Basis als Putzfrau gearbeitet. Ehebedingte Nachteile in ihrer Erwerbsbiografie sind der Antragsgegnerin, die nach wie vor als ungelernte Kraft arbeitet, danach nicht entstanden. Auch sie selbst geht davon aus, daß sie ihre vor der Ehe ausgeübte Tätigkeit auch ohne Eheschließung fortgesetzt hätte. Dies hat zur Folge, daß der Unterhalt - nach einer Übergangszeit - auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ist.

Der angemessene Bedarf ist im Gesetz nicht näher geregelt. Als Anknüpfungspunkt ist im Regelfall hierfür die Lebensstellung des Berechtigten vor der Eheschließung oder die Lebensstellung, die der Berechtigte ohne die Ehe gehabt hätte, heranzuziehen (Viefhues, FPR 2008, 36; Borth, aaO Rdn. 137; Hoppenz/Hülsmann, Der reformierte Unterhalt § 1578b Rdn. 11). Der angemessene Bedarf orientiert sich somit am Einkommen der Antragsgegnerin vor der Ehe. Danach wäre der angemessene Bedarf der Antragsgegnerin entsprechend dem von ihr aus einer ungelernten Tätigkeit zu erzielenden Einkommen mit 900 € in Ansatz zu bringen. Da jedoch eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt (derzeit: 1.000 €) in der Regel nicht in Betracht kommt, auch wenn (wie hier) der voreheliche Lebensstandard des Unterhalt Begehrenden geringer war (Viefhues, aaO; Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. Rdn. 424), ist der angemessene Bedarf mit 1.000 € anzusetzen. Hiervon könnte die Antragsgegnerin bei Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unter Berücksichtigung der berufsbedingten Aufwendungen 860 € selbst decken, so daß 140 € verbleiben.

Dem angemessenen Bedarf sind entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin die Kosten der Altersvorsorge hinzuzurechnen, da der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfaßt (§ 1578 Abs. 1 und 3 BGB), und damit auch die Altersvorsorge (Hoppenz/Hülsmann, aaO Rdn. 11; Viefhues, aaO; Gerhardt, aaO; s. auch OLG München FuR 2003, 32, 327). Die Altersvorsorge beträgt (140 € + 13% = 158,20 €, hieraus 19,9% =) 32 €. Der verbleibende ungedeckte angemessene Bedarf der Antragsgegnerin beträgt damit (140 € + 32 € =) 172 €.

Der Unterhalt nach den ehelichen Verhältnissen (380 €) ist aber nicht sofort auf den angemessenen Bedarf (172 €) herabzusetzen, denn der Antragsgegnerin ist eine Übergangsphase zuzubilligen, die es ihr ermöglicht, sich auf den reduzierten Unterhalt einzustellen. Mit Rücksicht auf die Dauer der Ehe (27 Jahre) und das Alter der Antragsgegnerin (50½ Jahre) erscheint eine Übergangzeit bis Ende Mai 2011 angemessen, so daß ab 1. Juni 2011 der reduzierte Unterhalt zu zahlen ist.

Der sich an dem angemessenen Bedarf iSv § 1578b BGB orientierende Unterhalt ist nicht zeitlich zu befristen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß die Antragsgegnerin das 50. Lebensjahr bereits überschritten hat, und daß die Ehe von langer Dauer war. Der Antragsgegnerin ist daher nicht zuzumuten, sich dauerhaft auf einen ihren eigenen Erwerbsmöglichkeiten entsprechenden - relativ geringen - Lebensstandard einzurichten (vgl. Bosch, FF 2007, 293, 297; Borth, aaO Rdn. 151; Hoppenz/Hülsmann, aaO Rdn. 14), denn die Antragsgegnerin wird aufgrund ihres Alters keine Chance haben, durch Fortbildungsmaßnahmen ihr (zu erzielendes) Einkommen zu verbessern. Bei der Billigkeitsabwägung konnte auch nicht außer Acht bleiben, daß der Antragsgegner über ein relativ gutes Einkommen verfügt, so daß er durch den nach der Herabsetzung zu leistenden, relativ geringen Unterhalt keine wesentlichen Einschränkungen in seiner Lebensführung wird hinnehmen müssen.


OLG Bremen, Beschluß vom 10.04.2008 - 4 UF 6/08
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