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BGH, Urteil vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07 - FD-Platzhalter-rund

BGH, Urteil vom 25.06.2008
XII ZR 109/07




Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Ausgleich der Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung.

BGB §§ 1571, 1573, 1578, 1578b

1. Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB.
2. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang; ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50).

BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - OLG Düsseldorf [FamRZ 2008, 418 = FuR 2007, 579]

Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.06.2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 14.12.2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 240 € für die Zeit vom 09. bis 31.12.2005 und in Höhe von monatlich 332 € für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB auf 240 € seit 09.12.2005 und auf jeweils 332 € ab dem 5. eines jeden Monats von Januar 2006 bis Mai 2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und in der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 9. Dezember 2005.
2
Die im April 1946 geborene Klägerin und der im April 1931 geborene Beklagte hatten im April 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Mit Verbundurteil vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden; ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, weil der Beklagte bereits seit 1. Juni 1993 Altersrente bezog, und die Klägerin wegen der phasenverschobenen Ehe höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften von 158,78 € erworben hatte.
3
Die Klägerin ist seit November 1993 vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe tätig; ihr monatliches Einkommen beläuft sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 1.054 €. Daneben kommt ihr ein geldwerter Vorteil durch freie Verpflegung in Höhe von monatlich 109 € zugute. Im Jahre 2005 hat sie eine Einkommensteuererstattung in Höhe von insgesamt 280 € erhalten, im Jahre 2006 eine solche in Höhe von rund 300 €.
4
Der Beklagte hat aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente im Jahre 2005 monatliche Einkünfte in Höhe von (richtig) 1.634 € und ab dem Jahre 2006 solche in Höhe von 1.652 € erzielt.
5
Das Amtsgericht - Familiengericht - Neuss hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 282 € für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005 verurteilt und den Anspruch auf die Zeit bis einschließlich Mai 2009 befristet (Urteil vom 14. Dezember 2006 - 45 F 477/05). Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 323 € für die Zeit vom 9. bis zum 31. Dezember 2005 (= 240 €) und von 332 € für die Zeit ab Januar 2006 zugesprochen und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Mit seiner - vom Oberlandesgericht wegen der abgelehnten Befristung zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte eine Befristung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit bis einschließlich Mai 2009.

Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet und führt zur Befristung des vom Berufungsgericht zugesprochenen nachehelichen Unterhalts.
7
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 418 veröffentlicht ist, hat der Klägerin auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte beider Parteien einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugesprochen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB (a.F.) auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres sei nicht möglich. Zwar könne der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, wenn insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine unbegrenzte Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Danach erscheine eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin möglich, da durch die Ehe keine beruflichen Nachteile für sie entstanden seien. Allerdings sei es der Klägerin nicht zumutbar, sich zukünftig auf das Unterhaltsniveau einzurichten, das sie selbst sicherstellen könne. Entscheidend sei dabei zwar nicht die Ehedauer von gut 13 Jahren, zumal diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine absolute Grenze für eine Befristung bilden könne und deswegen nicht zwingend für oder gegen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts spreche. Zu berücksichtigen sei aber, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards auf sonstige Gründe, z.B. das Alter oder den Gesundheitszustand, gestützt werden könne. Dabei sei das Alter der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung gegen eine Befristung ihres nachehelichen Unterhalts. Die im April 1946 geborene Klägerin werde mit Erreichen des 65. Lebensjahres im April 2011 Altersrente erhalten. Im Falle einer Befristung ihres nachehelichen Unterhalts auf einen vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt würde auch ein Anschlußunterhalt in Form des Altersunterhalts nach § 1571 Nr. 3 BGB mangels Einsatzzeitpunkts entfallen. Die geringen Rentenanwartschaften der Klägerin bei Ende der Ehezeit von 158,78 €, die ihr ausschließlich zuflössen, würden nicht annähernd zu einer ausreichenden Versorgung führen. Da ihr nicht der Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt genommen werden dürfe, müsse ihr der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis zum Rentenalter erhalten bleiben.
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II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
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1. Soweit das Berufungsgericht die Höhe des zugesprochenen Unterhalts unter Bezug auf seinen Prozeßkostenhilfebeschluß begründet hat, entspricht die Berechnung zwar nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats, denn sowohl die zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers als auch die Steuerrückzahlung beruhen auf der Erwerbstätigkeit der Klägerin und sind deswegen bei der Bemessung des Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Weil sich danach sogar ein etwas geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin ergibt, beschwert die Entscheidung den Beklagten insoweit aber nicht.
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2. Mit Erfolg rügt die Revision des Beklagten jedoch die Ablehnung der zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts.
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a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, sah schon die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage in den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war.
12
Zutreffend ist auch, daß der Senat in seiner neueren Rechtsprechung bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt hat, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könnte. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern etwa darauf zurückzuführen, daß beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. auch Dose, FamRZ 2007, 1289, 1294 f).
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b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50).
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Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578b BGB nicht zwingend voraus, daß der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO S. 135 f).
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Weil § 1578b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Dr. 16/1830 S. 20). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere »Schonfrist« für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO S. 136).
16
c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.
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aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Klägerin durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen sind. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal aus der Ehe der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind, und die Klägerin seit 1993, also annähernd während der gesamten Ehezeit, vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe erwerbstätig war und dies auch weiterhin ist. Die Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen der Klägerin iSv § 1578b Abs. 1 und 2 BGB, sondern darauf, daß die Parteien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. In solchen Fällen ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aber grundsätzlich zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten beeinflußten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen.
18
Ehebedingte Nachteile der Klägerin ergeben sich hier auch nicht aus ihrer Erwerbslosigkeit vom Zeitpunkt der Heirat im April 1991 bis zum November 1993, denn für die wesentlich längere Zeit von Juni 1993 bis zum Ende der Ehezeit im Jahre 2004 war auch der Beklagte wegen seines altersbedingten Renteneintritts nicht mehr erwerbstätig und hat deswegen ebenfalls keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben. Wegen der deutlich höheren ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften wäre deswegen grundsätzlich die Klägerin im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig gewesen. Wenn das Familiengericht im Hinblick auf die phasenverschobene Ehe der Parteien gemäß § 1587c Nr. 1 BGB einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat, wirkt sich dies zugunsten der Klägerin aus. Der Nachteil des zeitweisen Ausscheidens der Parteien aus dem Erwerbsleben wird deswegen sogar überwiegend von dem Beklagten getragen, was einem ehebedingten Nachteil der Klägerin iSd § 1578b BGB entgegen steht (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 aaO).
19
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wäre ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch hier auch unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände unbillig iSd § 1578b Abs. 1 und 2 BGB.
20
Während der Beklagte im Zeitpunkt der Heirat bereits annähernd 60 Jahre alt war, hatte die Klägerin erst das 45. Lebensjahr erreicht und war deswegen durchaus in der Lage, eine Altersversorgung nach den eigenen Verhältnissen aufzubauen. Insoweit verkennt das Berufungsgericht auch, daß die während der Ehezeit von der Klägerin erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 158,78 € nicht ihren gesamten Rentenanspruch wiedergeben, denn die Klägerin ist auch schon vor der Ehezeit in ihrem Heimatland berufstätig gewesen und hatte dadurch weitere Anwartschaften erworben. Unter Berücksichtigung der bis zum Rentenbeginn noch möglichen Erwerbstätigkeit kann die Klägerin jedenfalls Rentenansprüche begründen, die um ein Mehrfaches über den vom Berufungsgericht berücksichtigten Ehezeitanteil hinausgehen. Hinzu kommt ein Anspruch auf eine geringe Betriebsrente, für die ausweislich der Verdienstabrechnungen auch Arbeitgeberanteile gezahlt wurden.
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Auch die Ehedauer von gut 13 Jahren und das gegenwärtige Alter der Klägerin sprechen nicht entscheidend gegen eine Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs, denn die Klägerin ist fast ununterbrochen berufstätig gewesen, und es kann davon ausgegangen werden, daß sie diese Tätigkeit auch bis zum Beginn des Rentenalters fortsetzen wird. Die geringe Höhe der zu erwartenden Rente ist deswegen weder auf ehebedingte Nachteile noch auf das Alter der Klägerin zurückzuführen.
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cc) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auch nicht deswegen aus, weil der Klägerin mit einem unbefristeten Aufstockungsunterhalt der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB gewahrt werden müßte.
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Zutreffend ist zwar, daß einem Unterhaltsberechtigten nur dann Unterhalt wegen Alters zusteht, wenn von ihm im Zeitpunkt der Ehescheidung (§ 1571 Nr. 1 BGB), der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1571 Nr. 2 BGB) oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 und § 1573 BGB (§ 1571 Nr. 3 BGB) wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schon zuvor entfallen, kommt deswegen auch ein anschließender Altersunterhalt nach § 1571 BGB nicht mehr in Betracht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das eine Befristung ablehnt, um den Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt zu erhalten, liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus und überzeugt deswegen nicht.
24
Der aus einer Befristung des Aufstockungsunterhalts folgende Wegfall des Einsatzzeitpunkts für den Altersunterhalt steht, auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen künftigen Nachteils, der Befristung nach § 1578b BGB nicht entgegen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterscheidet sich der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Höhe von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts. Während der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard einräumt, sind andere Tatbestände des nachehelichen Unterhalts, wie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder der Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile ausgerichtet (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO S. 135 mwN). Im Gegensatz zu den früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. erstreckt sich der Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung in § 1578b BGB auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts (vgl. BT-Dr. 16/1830 S. 18). Eine Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen, auch soweit künftige ehebedingte Nachteile in Betracht kommen.
25
Der mit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB verbundene Wegfall des Altersunterhalts steht der Befristung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn entweder auch die Bedürftigkeit im Alter nicht auf einen ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist, oder ein entstandener Nachteil durch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ohnehin von beiden Ehegatten getragen werden muß, wie dies regelmäßig durch den Versorgungsausgleich erreicht wird (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 aaO). Hier treffen die Auswirkungen der ehezeitlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit den Beklagten sogar in stärkerem Umfange als die Klägerin, denn die Klägerin hatte nach dem Erwerb ausländischer Versorgungsanwartschaften und dem Umzug nach Deutschland lediglich bis Mitte November 1993, also für gut zweieinhalb Jahre, auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber bezieht der Beklagte bereits seit Juni 1993 vorzeitige Altersrente und hat deswegen bis zum Ende der Ehezeit keine weiteren Rentenanwartschaften mehr erworben. Weil der Beklagte erst im April 1996 das 65. Lebensjahr erreicht hat, hätte er noch fast drei Jahre weitere Rentenanwartschaften erwerben können. Wenn im Rahmen der Ehescheidung gleichwohl wegen der phasenverschobenen Ehe auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verzichtet wurde, belastet dies die Klägerin jedenfalls nicht.
26
d) Auch gegen die vom Amtsgericht gewählte Dauer der Befristung des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Mai 2009 ist nichts einwenden.
27
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren; vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, daß der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar können auch dabei die Dauer der Ehe und das Alter des Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen, in denen er (wie hier) seit vielen Jahren vollschichtig erwerbstätig ist, regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
28
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Amtsgericht ausgesprochene Übergangszeit nicht zu beanstanden. Nach vorangegangener Trennungszeit bleibt der Klägerin ab der rechtskräftigen Scheidung im Juni 2005 ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für die Dauer von weiteren vier Jahren. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um es der Klägerin zu ermöglichen, sich von den etwas günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften einzurichten. Dem steht auch die Höhe der Einkommensdifferenz beider Parteien nicht entgegen, denn der vom Berufungsgericht errechnete Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 332 € ist auch darauf zurückzuführen, daß vom Erwerbseinkommen der Klägerin ein Erwerbstätigenbonus abgesetzt, während das Renteneinkommen des Beklagten in voller Höhe berücksichtigt wurde. Dies entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Klägerin ihr Einkommen ungeschmälert, also auch in Höhe des Erwerbstätigenbonus, zur Verfügung steht.
29
e) Da nicht mehr mit der Feststellung weiterer für die Befristung des nachehelichen Unterhalts relevanter Umstände zu rechnen ist, kann der Senat abschließend entscheiden und die Berufung gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung des Aufstockungsunterhalts zurückweisen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 - II-7 UF 320/06 - - FamRZ 2008, 418 = FuR 2007, 579

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Berücksichtigung eines möglichen künftigen Einsatzzeitpunkts für einen (weiteren) Unterhaltsanspruch bei der Frage der Begrenzung/Befristung.

BGB §§ 1578, 1573

Zur Berücksichtigung eines möglichen, in der Zukunft liegenden Einsatzzeitpunkts für einen (weiteren) Unterhaltsanspruch bei der Frage der Begrenzung/Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach §§ 1578 Abs. 1 S. 2, 1573 Abs. 5 BGB (a.F.).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2007 - II-7 UF 320/06
FamRZ 2008, 418 = FuR 2007, 579

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 14.12.2006 (45 F 477/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: Vom 09. bis zum 31.12.2005 323 € und ab Januar 2006 332 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB von monatlich 323 € für den Zeitraum 09. bis 31.12.2005 sowie von monatlich 332 € ab 05.07.2006 (Mittelzeitpunkt).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 74% und die Klägerin 26%; von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte 94% und die Klägerin 6%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhaltsrückstands für den Zeitraum vom 09.12.2005 bis zum 31.05.2007 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.802 € und im übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% der fälligen Beträge ab Juni 2007 abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit erbringt.

Tatbestand

(gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die am 16. April 1946 in L. geborene Klägerin, von Beruf Küchenhilfe – in vollschichtiger Tätigkeit –, und der am 29. April 1931 geborene Beklagte, der seit 1990 Rentner ist und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente seitens der Firma H. bezieht, hatten am 22. April 1991 geheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Zumindest seit Juli 2004 leben die Parteien voneinander getrennt. In dem Verfahren 45 F 303/04 (AmtsG Neuss) wurde die Ehe der Parteien aufgrund Antrages des Beklagten vom 2. August 2004, rechtshängig seit 25. August 2004, mit Urteil vom 9. Mai 2005, rechtskräftig seit 14. Juni 2005, geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Während der Ehezeit iSd § 1587 Abs. 2 BGB hatte die Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 158,78 € erworben. Im Verbund ist seitens der Klägerin nachehelicher Unterhalt nicht geltend gemacht worden.

1. Im Trennungsunterhaltsverfahren (45 F 494/04 - AmtsG Neuss = II-7 UF 256/05 - OLG Düsseldorf) war der Beklagte mit Urteil vom 6. Oktober 2005 zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von zuletzt monatlich 406,44 € verurteilt worden, ausgehend von bereinigten Einkünften der Klägerin in Höhe von 954,26 € sowie von Einkünften des Beklagten aus den vorbezeichneten Renten in Höhe von monatlich 1.630,82 €. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Beklagte auf Anregung des Senats im Beschluß vom 13. März 2006, in welchem ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 499 € errechnet worden war, zurückgenommen. In jenem Beschluß hatte der Senat ein von der Klägerin während der Ehe aufgenommenes Darlehen mit monatlich 262 € berücksichtigt. Dieses Darlehen hatte die Klägerin noch während des Zusammenlebens der Parteien am 25. März 2002 mit brutto 12.577,98 € bei der Sparkasse S. bei zuletzt monatlichen Raten von 261,50 € aufgenommen, wobei die letzte Rate am 30. März 2006 fällig war.

2. Die Klägerin nimmt den Beklagten ab 22. Mai 2005 mit beim Amtsgericht - Familiengericht - Neuss am 5. Dezember 2005 eingegangener Klage nebst Prozeßkostenhilfegesuch, ihm am 7. Dezember 2005 übersandt – seine Stellungnahme datiert vom 13. Dezember 2005 – auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von zuletzt ab Juli 2005 in Höhe von monatlich 406,44 € - nebst Zinsen - in Anspruch. Sie hatte nach ihrer Darstellung mit Schriftsatz vom 9. Juni 2005 (das Schriftstück befindet sich nicht bei der Akte) aufgefordert, den im Trennungsunterhaltsverfahren mit monatlich 406,44 € titulierten Unterhalt ab Juli 2005 als nachehelichen Unterhalt fortzuzahlen. Sie beziffert den nachehelichen Unterhalt – wie im Trennungsunterhaltsverfahren – aus den Renteneinkünften des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.630,82 € aus beiden Renten sowie auf ihrer Seite aus einem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich 954,26 €; unter Berücksichtigung des Erwerbsanreizes auf seiten der Klägerin errechne sich ein Aufstockungsunterhalt in vorbezeichneter Höhe.

3. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten: Die Mahnung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts sei verfrüht erfolgt, nämlich vor Rechtskraft der Scheidung. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß er von seinen Einkünften Lebensversicherungsbeträge für beide Parteien während ihres Zusammenlebens gezahlt habe, was die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe, unabhängig davon, daß er die Zahlungen nicht weiter erbringe; darüber hinaus habe er während der Ehe monatliche Rücklagen zur Vermögensbildung von 300 € getätigt, was ebenfalls eheprägend gewesen sei. Auf der Einkommensseite der Klägerin sei zu berücksichtigen, daß sie während ihrer Arbeitszeit freie Kost (Frühstück und Mittagessen) erhalte, was mit 2 € + 3 € täglich anzusetzen sei. Der von der Klägerin aufgenommene Kredit sei nicht berücksichtigungsfähig. Auf seiner Seite seien Verbindlichkeiten in der Größenordnung von monatlich 200 € bis 250 € an Verfahrenskosten für das Trennungsunterhalts- und Scheidungsverfahren zu berücksichtigen. Letztlich sei der nacheheliche Unterhalt der Klägerin zu befristen. Unter Berücksichtigung der Ehedauer von ca. 13 Jahren entspreche es ständiger Rechtsprechung, den nachehelichen Unterhalt auf 1/3 der Ehezeit zu befristen.

4. Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 hat das Amtsgericht der Klägerin für den Zeitraum vom 9. Dezember 2005 bis einschließlich Dezember 2006 rückständigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 3.593 € nebst Zinsen zugesprochen (entspricht monatlich 282 €), sowie ab Januar 2007 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 282 €, befristet bis einschließlich Mai 2009, und die weitergehende Klage abgewiesen. Den Aufstockungsunterhaltsanspruch der Klägerin aus § 1573 Abs. 2 BGB errechnete es aus den Renteneinkünften des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.624 €, wovon Abzüge wegen Lebensversicherung und Rücklagenbildung, da der einseitigen Vermögensbildung dienend, nicht vorzunehmen seien.

Auf seiten der Klägerin hat es ein Nettoeinkommen von 1.054 € aus der Abrechnung für 2005 zugrunde gelegt, einschließlich der im Kalenderjahr 2005 einmalig zugeflossenen Jubiläumszuwendung, und hat ihr einen geldwerten Vorteil aus der Verpflegung mit monatlich 100 € zugerechnet, woraus sich ein um das Anreizsiebtel bereinigtes Einkommen von 940 € monatlich ergebe. Hingegen hat es das Darlehen nicht berücksichtigt.
Auf seiten des Beklagten hat es mangelnde Leistungsfähigkeit wegen von diesem getragener Verbindlichkeiten aus dem Scheidungs- und Trennungsunterhaltsverfahren angenommen, und zwar nicht in Höhe der von ihm bezifferten 200 € bis 250 €, sondern – auf einer Schätzung beruhend – mit monatlich 180 €. Auf seiten der Klägerin hat es insoweit 2 x 30 € Prozeßkostenhilferaten angesetzt.

Die so errechnete Unterhaltsverpflichtung des Beklagten beginne am 9. Dezember 2005, da ihm an diesem Tage spätestens das Prozeßkostenhilfegesuch zugegangen sei; eine davor liegende zulässige Mahnung sei nicht belegt. Das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich befristet unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie im Hinblick darauf, daß sie nicht schlechter stehe, als sie ohne Eheschließung gestanden hätte.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ab 9. Dezember 2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von 406,44 € bis 30. April 2006 sowie ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 353 € - nebst Zinsen - sowie Fortfall der im amtsgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Befristung begehrt: Bis einschließlich April sei das von der Klägerin aufgenommene Darlehen – wie im Senatsbeschluß im Trennungsunterhaltsverfahren – zu berücksichtigen. Die vom Amtsgericht berücksichtigten Prozeßkostenhilferaten auf seiten des Beklagten seien außer Ansatz zu lassen. Auf ihrer Seite müßten zwei Prozeßkostenhilferaten mit je 30 € Berücksichtigung finden. Ab Mai 2006 (Fortfall des Darlehens) errechne sich nach vorbezeichneter Maßgabe ein nachehelicher Unterhalt von monatlich 353 €. Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts sei angesichts der Dauer der Ehe von mehr als 13 Jahren unangemessen.

Der Beklagte ist der Berufung entgegen getreten: Das Darlehen habe die Klägerin nach der Trennung, die schon 1997 innerhalb der Wohnung erfolgt sei, aufgenommen; hilfsweise wendet er Verspätung des Vortrags ein. Ihm seinen hohe Kosten für das Scheidungs- und Trennungsunterhaltsverfahren entstanden.

Entscheidungsgründe

I. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) nach den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Diese waren bestimmt durch die Einkünfte der Klägerin aus ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe, sowie ferner aus ihrem ersparten Verpflegungsaufwand mit kalendertäglich 2 € für das Frühstück und 3 € für das Mittagessen. Bei einer monatsdurchschnittlichen Zahl von 260 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche ergeben sich 21,7 Tage, mithin monatsdurchschnittlich 109 €.

Abweichend von dem Senatsbeschluß vom 16. April 2007 sind – mit dem Amtsgericht - die Belastungen der Klägerin aus dem im Jahre 2002 mit einer monatlichen Rate von 261,50 € aufgenommenen Kredit, auslaufend zum 30. März 2006, nicht zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der informellen Anhörung der Klägerin im Senatstermin vom 26. April 2007 können die diesbezüglichen Belastungen nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend berücksichtigt werden. Unabhängig davon, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - die Darlehensaufnahme der Klägerin noch während des Zusammenlebens der Parteien – so die Klägerin, die die Trennung auf Juli 2004 datiert –, oder erst nach der Trennung – so der Beklagte, der das Trennungsdatum mit Sommer 1996 angibt -, hat die Klägerin keine plausible Darlegung für das Erfordernis einer Darlehensaufnahme angegeben. Insoweit hat sie im Senatstermin vorgetragen, daß ein Autokauf geplant gewesen sei, der aber nicht zustande gekommen sei, sowie auch zu einer nach der – nach ihrer Darlegung im Juli 2004 erfolgten - Trennung erforderlichen neuen Wohnungseinrichtung. Hieraus folgt, daß im Jahre 2002 ein Erfordernis zu einer Darlehensaufnahme, verbunden mit einer 12-%igen Zinslast, nicht plausibel dargelegt worden ist. Es ist nicht nachvollziehbar, daß die Klägerin derart hohe Zinsen für einen nicht ausgenutzten Darlehensbetrag aufwendet; darüber hinaus wäre, falls ein Autokauf geplant gewesen wäre, die insoweit zeitnahe Aufnahme eines auf den Pkw-Erwerb bezogenen Kredits durch das entsprechende Autokredit-Unternehmen in jedem Falle günstiger gewesen. Mithin kommt die Berücksichtigung des von ihr aufgenommenen Kredits nicht in Betracht.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts und dem Vortrag der Klägerin sind auf ihrer Seite mangels Belegung Prozeßkostenhilferaten mit (2 x 30 € =) 60 € nicht zu berücksichtigen.

Auf der Einkommensseite des Beklagten sind prägend seine Einkünfte aus seiner Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der Betriebsrente bei der Firma H. Nicht abzusetzen sind die von ihm belegten monatlichen Prozeßkostenraten nach der Mitteilung des Amtsgerichts vom 10. November 2005 mit monatlich 50 €, da die Klägerin ansonsten die Prozeßkosten des Beklagten teilweise mitfinanzieren müßte. Weitere Prozeßkostenhilferaten, die eventuell berücksichtigt werden könnten, sind nicht belegt. Soweit der Beklagte umfangreich zu seinen sonstigen Kostenbelastungen vorträgt, kann er diese der Klägerin ebenfalls aus dem vorbezeichneten Grunde unterhaltsrechtlich nicht entgegen halten.

Mit dem Amtsgericht sind nicht berücksichtigungsfähig die vom Kläger nach seiner Darstellung während der Ehezeit gezahlten Beiträge auf die Lebensversicherungen sowie monatliche Rücklagen von 300 €: Diese Abzüge mögen zwar die ehelichen Lebensverhältnisse während des Zusammenlebens geprägt haben, sind aber entweder mangels Zahlung (der Lebensversicherungsbeträge) bzw. insgesamt, da der einseitigen Vermögensbildung dienend, nicht berücksichtigungsfähig.

II. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 1573 Abs. 5 oder § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB zu begrenzen.

Nach diesen Vorschriften kann der auf den ehelichen Lebensverhältnissen beruhende Unterhaltsanspruch zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, wenn insbesondere bei Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Insoweit spielt zunächst eine Rolle, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten hat. Zwar erscheint unter Berücksichtigung des letztgenannten Gesichtspunkts eine Befristung des auf den ehelichen Lebensverhältnissen beruhenden Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht möglich, da sie durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erlitten hat. Allerdings ist es der Klägerin nicht zuzumuten, sich zukünftig auf das Unterhaltsminimum einzurichten, das sie selbst sicherzustellen vermag (vgl. BGH FamRZ 2007, 200).

Entscheidend ist hierbei nicht, daß die Ehedauer (Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages: 22. April 1991 bis 25. August 2004) mit gut 13 Jahren anzunehmen ist, da die Zeitgrenze der »Dauer der Ehe« in § 1578 Abs. 5 BGB keine absolute ist, sich also nicht nach einer Zeitdauer – wie vereinzelt angenommen mit zehn Jahren – bestimmen läßt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, u.a. Urteil vom 25. Oktober 2006 – FamRZ 2007, 200, 203), so daß die Dauer einer Ehe nicht zwingend für oder gegen eine Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs spricht; vielmehr ist (s. oben) im Hinblick auf die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards unter anderem auf »sonstige Gründe« (z.B. Alter oder Gesundheitszustand) zu stützen ist.

Hingegen ist das Alter der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung dafür, ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht zu befristen. Die am 16. April 1946 geborene Klägerin wird im April 2011 das 65. Lebensjahr erreicht haben, mithin das Alter für den Eintritt in die Regelaltersrente. Bei einer Befristung ihres nachehelichen Unterhalts auf einen vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt wird die Klägerin - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 16. April 2007 zum Ausdruck gebracht hat - mangels Einsatzzeitpunkts keinen Anschlußunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB (Altersunterhalt) geltend machen können. Die geringen Rentenanwartschaften der Klägerin zum Ehezeitende (158,78 €), die ihr ausschließlich zuflössen, würden zu keiner auch nur annähernd ausreichenden Versorgung führen. Da ihr der Einsatzzeitpunkt des Wegfalls eines Anspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB durch die Unterhaltsbegrenzung nicht genommen werden darf, muß ihr der Unterhalt bis zum Rentenalter erhalten bleiben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 8, 711 ZPO.

Der Senat läßt die Revision im Hinblick auf die Ablehnung der vom Beklagten begehrten Befristung des nachehelichen Unterhalts zu.

III. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen. Sie ist unbegründet. In ihr wird übersehen, daß der Streitwert für das Berufungsverfahren ausschließlich aus dem laufenden 12-Monats-Unterhalt für den Zeitraum vom 9. Dezember 2005 bis zum 8. Dezember 2006 ohne Rückstände bestimmt wird (§ 47 GKG).

BGH, Urteil vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07
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BGH, Urteil vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 - II-7 UF 320/06
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