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BGH, Urteil vom 30.07.2008 - XII ZR 177/06 - FD-Platzhalter-rund

BGH, Urteil vom 30.07.2008
XII ZR 177/06




Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhalts bei zwei Unterhaltslasten für Ehegatten bzw. geschiedene Ehegatten; Ausnahmen von der Dreiteilung im Mangelfall; Aufgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Besonderheiten des Splittingvorteils und des Familienzuschlags; Kriterien zur Rangeinstufung geschiedener Ehegatten beim Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Vorliegen ehebedingter Nachteile iSd § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB neben langer Ehedauer.

BGB §§ 1578, 1578b, 1581, 1609; BBesG § 40

1. Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.
2. Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).
3. Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe von BGHZ 163, 84, 90 f = FamRZ 2005, 1817, 1819 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24).
4. Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe von BGHZ 171, 206, 223 f = FamRZ 2007, 793, 797 f = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27).
5. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - OLG Oldenburg [FamRZ 2006, 1842 = FuR 2007, 90]

Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.09.2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
1
Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Nachdem die Parteien sich im Mai 2002 getrennt hatten, wurde die Ehe mit Urteil vom 12. April 2005 rechtskräftig geschieden.
2
Zuvor hatten die Parteien im Verbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 600 € zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von einem Einkommen des Klägers aus, das sich nach Abzug seiner Krankenversicherungsbeiträge und berufsbedingter Ausgaben auf 2.583 € monatlich belief. Ein Wohnvorteil in Höhe von 450 € monatlich wurde durch Zinsbelastungen in gleicher Höhe neutralisiert. Hinsichtlich der Beklagten gingen die Parteien von Einkünften aus, die sich abzüglich berufsbedingter Kosten auf 1.075 € beliefen. Zuzüglich einer erzielbaren Miete für eine Eigentumswohnung in Polen in Höhe von 100 € ergaben sich anrechenbare Einkünfte in Höhe von 1.175 € monatlich. Daraus ergab sich eine Einkommensdifferenz in Höhe von 1.408 € und der im Wege der Differenzmethode (3/7) errechnete Unterhaltsbetrag in Höhe von ca. 600 €.
3
Der Kläger ist nach wie vor als Lehrer berufstätig und erzielt Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12. Auch die Einkünfte der Beklagten, die seit 1992 durchgehend vollschichtig als Verkäuferin tätig ist, belaufen sich nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen nach wie vor auf 1.075 € monatlich.
4
Der Kläger hat am 15. Oktober 2005 erneut geheiratet; außerdem erbringt er seit dem Einzug in die Ehewohnung am 17. Oktober 2005 auch Unterhaltsleistungen für die bereits am 1. Dezember 2003 in Polen geborene Tochter S. Auf diese zusätzlichen Unterhaltspflichten stützt der Kläger nunmehr seinen Antrag auf Wegfall der Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und auf Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit der Abänderungsklage gezahlten Unterhaltsbeträge.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben; es hat die Unterhaltsverpflichtung des Klägers auf zuletzt 200 € monatlich herabgesetzt und die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 2.800 € überzahlten Unterhalt zurückzuzahlen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe
6
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1842 = FuR 2007, 90 veröffentlicht ist, ist die Abänderungsklage ohne die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO auch rückwirkend zulässig. Die Klage sei teilweise begründet, weil nach Abschluß des Vergleichs weitere vor- oder gleichrangige Unterhaltsberechtigte hinzugekommen seien; der Vergleich sei deswegen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage an die veränderten Umstände anzupassen.
8
Die Frage nach einer Befristung oder Kürzung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. stelle sich nicht, denn die Parteien hätten sich in Kenntnis aller Umstände auf eine unbefristete Unterhaltszahlung geeinigt, was unverändert Bestand habe.
9
Allerdings seien nunmehr die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seinem Kind und seiner neuen Ehefrau zu berücksichtigen. Weil das Unterhaltsrecht keine dauernde Lebensstandardgarantie gewährleiste, wirke sich ein sinkendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen unmittelbar auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus. Das sei auf alle sonstigen Veränderungen übertragbar, die das Einkommen des Unterhaltsschuldners beeinflußten, wie das Hinzutreten weiterer vor- oder gleichrangiger Unterhaltsberechtigter. Weil solche weiteren Ansprüche das Einkommen in gleicher Weise beeinflußten wie andere unumgängliche Verbindlichkeiten, berührten sie nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern wirkten sich direkt auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten aus.
10
Dies treffe zweifelsfrei auf den nunmehr zu zahlenden Kindesunterhalt zu, weil die Tochter S. ausweislich der Geburtsurkunde vom Kläger abstamme. Unerheblich sei, daß das Kind bereits vor Abschluß des Vergleichs geboren sei, und damals schon ein materiell-rechtlicher Anspruch bestanden habe; entscheidend sei vielmehr die unstreitige Tatsache, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen worden sei und auch keine Leistungen erbracht habe. Nach ständiger Rechtsprechung bleibe ein bestehender Anspruch so lange unberücksichtigt, wie er nicht geltend gemacht werde. Es sei dem Kläger nicht anzulasten, wenn er einen nur potentiellen Anspruch nicht in das ursprüngliche Verfahren eingeführt habe; dadurch sei er nicht gehindert, diesen Anspruch dem Unterhaltsanspruch der Beklagten noch nachträglich entgegenzuhalten.
11
Dies gelte im Ergebnis auch für den Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Klägers. Deren Unterhaltsbedarf trete gleichrangig neben den Anspruch der Beklagten aus § 1573 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf das Alter des Kindes von weniger als drei Jahren bestehe kein Zweifel, daß der Mutter ein Anspruch aus § 1570 BGB zustünde. Der sich aus § 1582 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. ergebende Gleichrang der Ansprüche werde nicht dadurch beseitigt, daß die bis zur Zustellung des Scheidungsantrags mehr als 24 Jahre andauernde Ehe als lang iSd § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zu beurteilen sei. Ein solches Normenverständnis würde dem auf Art. 6 GG beruhenden Schutz von Ehe und Familie nicht gerecht und hätte die Verfassungswidrigkeit der Norm zur Folge. Es sei nicht gerechtfertigt, jedem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aufgrund des Zeitablaufs und unabhängig von dessen Stellenwert den Vorrang vor jedem nachfolgenden Anspruch zuzubilligen. Mit dem durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz der neuen Familie sei es unvereinbar, wenn § 1582 Abs. 1 BGB a.F. in dem Sinne anzuwenden wäre, daß bei einer nur nach dem Zeitablauf langen Ehe jeder Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten einen auf Kinderbetreuung gestützten Anspruch verdränge. Dies entspreche nicht dem Stellenwert, der dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB sachlich zukomme. Dieser Unterhaltsanspruch eines Kinder betreuenden Elternteils werde in erster Linie von dem Bedarf des Kindes auf Pflege und Erziehung getragen und sei aus diesem Grunde in jeder Hinsicht privilegiert. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehöre dieser Anspruch in den Kernbereich des unverzichtbaren Scheidungsfolgenrechts. Demgegenüber komme einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt der geringste Stellenwert zu. Er solle dem Ehegatten den sog. vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen sichern. Eine daraus folgende Lebensstandardgarantie stehe allerdings im Gegensatz zu dem sonst das Unterhaltsrecht beherrschenden Prinzip der Eigenverantwortung. Um diesem Grundsatz ein stärkeres Gewicht zu verleihen, habe der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Befristung dieses Anspruchs eingeführt, was auch nach mehr als 20-jähriger Ehe möglich sei. Auch dies zeige, daß es sich bei dem Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB um ein gegenüber allen anderen Anspruchsgrundlagen deutlich schwächer ausgestaltetes Recht handele. Die Ehedauer allein könne kein schützenswertes Vertrauen auf den unveränderten Bestand dieses Anspruchs begründen und sei deswegen kein geeignetes Kriterium, um den Stellenwert des Betreuungsunterhalts in Zweifel zu ziehen. Der Stellenwert der verschiedenen Unterhaltsansprüche spreche auch dagegen, daß der Ehegatte aus einer nachfolgenden Ehe eher als der frühere Ehegatte auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen verwiesen werden könne. Im Falle des Aufstockungsunterhalts laufe dies sonst darauf hinaus, dem geschiedenen Ehegatten dauerhaft ein zusätzliches Einkommen zur Verfügung zu stellen, das ihm eine bessere Lebensstellung sichere, als er aus eigener Kraft je hätte erreichen können, während der Betreuungsunterhalt deutlich stärkeres Gewicht habe.
12
Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, weil sie sich mit zwei konkurrierenden Ansprüchen auf Betreuungsunterhalt befaßt habe. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sei nicht geboten, weil das Gesetz eine Möglichkeit zur verfassungskonformen Auslegung des § 1582 BGB a.F. eröffne. Eine verfassungsgemäße Auslegung sei in der Weise möglich, daß die lange Ehedauer iSd § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nicht im Sinne einer absoluten Zeitgrenze verstanden werde, sondern auch die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten und Verflechtungen einzubeziehen seien. Zwar habe der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits mit Ablauf von 15 Jahren eine den Vorrang sichernde lange Ehedauer angenommen. Seitdem habe sich das Verständnis vom Stellenwert verschiedener Unterhaltsansprüche und des der bestehenden Ehe zukommenden Schutzes aber erheblich gewandelt. Die geschiedene und die bestehende Ehe seien grundsätzlich gleichwertig. Der den Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB rechtfertigende Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder sei nicht geringer zu bewerten als das Vertrauen eines geschiedenen Ehegatten in die Sicherung seines Lebensbedarfs. Danach sei im vorliegenden Fall nicht von einer langen Ehedauer iSd § 1582 BGB a.F. auszugehen. Weil die Ehe der Parteien kinderlos geblieben und die Beklagte seit 1992 durchgehend vollschichtig erwerbstätig gewesen sei, sei es der bei Zustellung des Scheidungsantrages knapp 55 Jahre alten Beklagten zumutbar, sich in ihrer Lebensstellung an den ohne Eheschließung erreichten Lebensstandard anzupassen. Im Verhältnis dazu habe der Anspruch der neuen Ehefrau auf Betreuungsunterhalt ein so erhebliches Gewicht, daß beiden Ansprüchen derselbe Rang zukomme.
13
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau des Klägers bemesse sich nach denselben Grundsätzen wie für einen geschiedenen Ehegatten. Es sei nur konsequent, wenn der Bundesgerichtshof den Anspruch eines im gleichen Rang hinzutretenden Unterhaltsberechtigten als bedarfsprägend ansehe. Das Verhältnis mehrerer Ansprüche untereinander folge ausschließlich aus dem ihnen zugewiesenen Rang. Da die Unterhaltsansprüche der Beklagten und der neuen Ehefrau bedarfsprägend seien, beeinflußten sie sich wechselseitig in ihrer Höhe. Allerdings lasse sich die Höhe des Bedarfs nicht im Wege der Dreiteilung ermitteln, denn dadurch würden die beiderseitigen Unterhaltsinteressen dann nicht ausreichend gewährleistet, wenn das Einkommen eines Berechtigten mehr als die Hälfte des unterhaltsrelevanten Einkommens betrage. Es sei deswegen geboten, die Ansprüche beider Unterhaltsberechtigter zunächst gesondert festzustellen. Auch dabei sei trotz des Gleichrangs beider Ansprüche der Splittingvorteil nur für Unterhaltsansprüche in der neuen Ehe zu berücksichtigen. Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses sei auch im Rahmen des Familienunterhalts von einer fiktiven Trennung auszugehen und ein monetärer Unterhaltsanspruch nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus zu errechnen.
14
Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten für das Jahr 2005 sei von dem Einkommen des Klägers einschließlich seines Verheiratetenzuschlags auszugehen. Daraus errechne sich ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen, das sich nach Abzug des Kindesunterhalts und des Erwerbstätigenbonus auf 1.975 € monatlich belaufe. Ein Vorteil mietfreien Wohnens sei dem nicht hinzuzurechnen, weil der Nutzungsvorteil mit jedenfalls gleich hohen Belastungen verbunden sei. Auf seiten der Beklagten sei nach wie vor von einem Erwerbseinkommen (nach Abzug berufsbedingter Kosten) in Höhe von 1.075 € und einem zusätzlichen fiktiven Mietertrag in Höhe von 100 € auszugehen; daraus errechne sich ein Unterhaltsbedarf der Beklagten von 480 € monatlich. Der Bedarf der neuen Ehefrau des Klägers belaufe sich unter Berücksichtigung der zusätzlichen Krankenversicherungskosten auf rund 900 € monatlich. Bei einem Gesamtbedarf von (480 € + 900 € =) 1.380 € entfalle auf den Bedarf der Beklagten ein Anteil von (480 € x 100 : 1380 € =) 34%, so daß sie (480 € x 34% =) rund 165 € als Unterhalt beanspruchen könne. Dieses Ergebnis führe in einer Gesamtschau zu einer angemessenen Verteilung des verfügbaren Einkommens, zumal der Beklagten - zusammen mit ihrem eigenen Einkommen - 1.340 € zur Verfügung stünden, während der neuen Familie 1.930 € verblieben.
15
Ab dem Jahre 2006 sei das Einkommen des Klägers wegen des Kinderzuschlags und der Sonderzahlung angestiegen und belaufe sich abzüglich berufsbedingter Kosten auf monatlich rund 2.480 € netto. Bei unverändertem Einkommen der Beklagten errechne sich daraus ein Bedarf in Höhe von 550 € und im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau von monatlich 960 € ein Prozentsatz von 36%, der einen angemessenen Unterhaltsanspruch von 200 € monatlich ergebe.
16
Soweit der Kläger in der Vergangenheit einen höheren Unterhalt gezahlt habe, als er der Beklagten schulde, stehe ihm gemäß § 812 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Infolge der monatlichen Zahlungen von 600 € und der Unterhaltsschuld von lediglich 200 € ergebe sich für die Zeit von März bis September 2006 ein Rückzahlungsanspruch von (7 x 400 € =) 2.800 €.
17
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
18
II. Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
19
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abänderungsklage allerdings für zulässig erachtet.
20
a) Der Kläger hat mit dem Hinzutreten der Unterhaltspflicht für seine neue Ehefrau und für sein Kind wesentliche Änderungen der dem Prozeßvergleich zugrunde liegenden Geschäftsgrundlage vorgetragen (§ 323 Abs. 1 und 4 ZPO). Seine neue Ehefrau hat der Kläger am 15. Oktober 2005, also nach Abschluß des abzuändernden Vergleichs, geheiratet; auch die Unterhaltsleistungen für sein Kind hat er erst nach diesem Zeitpunkt aufgenommen. Zwar war die Tochter bereits am 1. Dezember 2003 geboren; sie hielt sich zunächst aber noch mit ihrer Mutter in Polen auf und hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Weil die Klage damit auf Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluß des Prozeßvergleichs und somit auf eine geänderte Geschäftsgrundlage iSd § 313 BGB gestützt ist, hat das Berufungsgericht sie zu Recht als zulässig erachtet.
21
b) In zulässiger Weise hat das Berufungsgericht den Prozeßvergleich auch rückwirkend für die Zeit ab Änderung der maßgeblichen Umstände abgeändert.
22
Bei dem Prozeßvergleich vom 22. März 2005 handelt es sich um eine Urkunde iSd § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in der Leistungen der in § 323 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art übernommen worden sind. Der Schuldner, der eine Herabsetzung seiner in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhaltspflicht begehrt, ist an die Beschränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO nicht gebunden (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989 = EzFamR ZPO § 794 Nr. 5 = BGHF 7, 216 mwN), denn der Abänderung steht insoweit - im Unterschied zur Abänderung eines Urteils - keine Rechtskraft entgegen, die den Bestand der Entscheidung bis zur Erhebung einer Abänderungsklage oder jedenfalls bis zum Verzugseintritt gewährleistet.
23
Eine rückwirkende Abänderung des Prozeßvergleichs ist - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - auch nicht aus Gründen eines Vertrauensschutzes ausgeschlossen, denn einem schutzwürdigen Vertrauen des Titelgläubigers wird durch die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB hinreichend Rechnung getragen (vgl. Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 165d). Danach kann er gegenüber einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erheben. Weil diese Einrede nach § 818 Abs. 4 BGB erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage entfällt, kann der Unterhaltsschuldner regelmäßig nur den in der Folgezeit überzahlten Unterhalt erstattet verlangen. Einer darüber hinausgehenden Einschränkung in dem Sinne, daß auch die Abänderung des Prozeßvergleichs erst ab Rechtshängigkeit der Klage oder ab Verzug geltend gemacht werden kann, bedarf es nicht, denn selbst wenn nach Erfolg einer Abänderungsklage schon für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage Unterhalt ohne Rechtsgrund gezahlt worden wäre, bliebe es dabei, daß der überzahlte Unterhalt regelmäßig erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit zurückverlangt werden kann (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 990 = EzFamR ZPO § 794 Nr. 5 = BGHF 7, 216).
24
2. Unzulässig ist allerdings der Gegenantrag des Klägers im Revisionsverfahren, das Berufungsurteil in analoger Anwendung des § 36 Nr. 5 und 6 EGZPO aufzuheben und die Sache unter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
25
Der Kläger hatte gegen das ihm am 11. Oktober 2006 zugestellte Berufungsurteil innerhalb der Revisionsfrist kein Rechtsmittel eingelegt. Auch nach Zustellung der Revisionsbegründung der Beklagten am 7. März 2007 hat er sich nicht innerhalb der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 S. 2 ZPO dem Rechtsmittel angeschlossen. Damit ist der Kläger im Revisionsverfahren darauf verwiesen, die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels zu beantragen.
26
Dem steht auch die Übergangsregelung zu dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in § 36 EGZPO nicht entgegen. Nach § 36 Nr. 1 EGZPO können Umstände, die in einem Titel vor dem 1. Januar 2008 nicht berücksichtigt worden sind, später nur berücksichtigt werden, wenn sie durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltspflicht führen, und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Entsprechend können solche Umstände nach § 36 Nr. 5 EGZPO noch in der Revisionsinstanz vorgetragen werden und bei Erheblichkeit zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führen. Eine vor dem 1. Januar 2008 geschlossene mündliche Verhandlung ist unter den gleichen Voraussetzungen nach § 36 Nr. 6 EGZPO wieder zu eröffnen.
27
Die Übergangsregelung zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz stellt dabei allerdings stets auf Tatsachen ab, die erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden sind: Nur in solchen Fällen ist eine vor dem 1. Januar 2008 geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder das Verfahren auf entsprechenden Vortrag in der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit der Kläger die Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Beklagten und insbesondere die Nichtberücksichtigung eines Personalrabatts rügt, sind dies keine Tatsachen, die nach neuem Unterhaltsrecht anders zu bewerten sind als nach dem bis Ende 2007 geltenden Unterhaltsrecht; schon deswegen scheidet eine Berücksichtigung dieser im Berufungsverfahren nicht rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen aus.
28
Im übrigen enthält § 36 EGZPO lediglich eine Überleitungsvorschrift zum neuen materiellen Unterhaltsrecht. Sowohl § 36 Nr. 1 als auch § 36 Nr. 5 und 6 EGZPO schränken die Präklusionswirkung wegen verspäteten Sachvortrags ein, sofern dieser Sachverhalt erst durch das neue Unterhaltsrecht relevant geworden ist. Auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, der sich aus den rechtzeitig gestellten Anträgen ergibt, hat dies keine Auswirkung. Insoweit enthält die gesetzliche Vorschrift entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Regelungslücke, zumal er neuen Sachvortrag, der nach allgemeinen Regelungen oder der Übergangsregelung nicht präkludiert ist, in einem Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO geltend machen kann.
29
3. Die Revision der Beklagten ist auch begründet, denn das Berufungsgericht hat schon ihren Unterhaltsbedarf nicht zutreffend ermittelt.
30
Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der Beklagten durch später hinzugekommene weitere Unterhaltspflichten beeinflußt werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt, oder ob die Veränderung auf seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität: Nur bei unterhaltsrechtlich vorwerfbarem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Im Hinblick auf diese Betrachtungsweise sind auch sonstige Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn sie Einfluß auf das dem Unterhaltspflichtigen verfügbare Einkommen haben (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972 = FuR 2008, 297).
31
Treten weitere Unterhaltsberechtigte hinzu, wirkt sich auch das auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten aus, ohne daß es insoweit auf den Rang der Unterhaltsansprüche ankommt (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972 f = FuR 2008, 297; vgl. auch Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 306). Die Berücksichtigung einer dadurch bedingten Einkommensminderung findet ihre Grenze ebenfalls erst in einem vorwerfbaren Verhalten, das - ähnlich wie bei der fiktiven Anrechnung vorwerfbar nicht erzielten Einkommens - unterhaltsbezogen sein muß. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschiedener Unterhaltsschuldner eine neue Familie gründet. Auch in solchen Fällen wäre es verfehlt, die Unterhaltspflicht für ein neu hinzugekommenes Kind bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines früheren Ehegatten unberücksichtigt zu lassen. Das gilt in gleicher Weise für einen neuen Ehegatten (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 = FamRZ 2006, 683, 686 = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9), denn das würde dazu führen, daß der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltspflicht für den eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen übersteigen würde, was nur im Rahmen des Selbstbehalts korrigiert werden könnte. Eine weitere Unterhaltspflicht, die den Unterhaltsbedarf eines vorrangig Unterhaltsberechtigten nicht beeinflussen würde, würde zwangsläufig gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 f = FamRZ 2006, 683, 686 = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9).
32
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leistet der Kläger seit dem Einzug in eine gemeinsame Wohnung am 17. Oktober 2005 auch seinem Kind Unterhalt. Die seit diesem Zeitpunkt im gemeinsamen Zusammenleben tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen wirken sich deswegen auch auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus und zwar unabhängig davon, daß die Unterhaltspflicht erst nach Rechtskraft der Ehescheidung begonnen hat (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972 = FuR 2008, 297). Vor der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten ist deswegen der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Unterhaltsanspruch des Kindes vom Einkommen des Klägers abzusetzen.
33
b) Im Ansatz ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger seit 15. Oktober 2005 seiner neuen Ehefrau Familienunterhalt schuldet. Auch dieser neu hinzugekommene Anspruch auf Familienunterhalt beeinflußt nach den vorstehenden Ausführungen den Unterhaltsbedarf der Beklagten nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen, denn auch dadurch wird das dem Kläger verbleibende Einkommen ohne unterhaltsbezogenes Verschulden gemindert. Ließe man dies unberücksichtigt, erhielte die Beklagte höheren Unterhalt, als dem Kläger selbst von seinem Einkommen verbliebe, was mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 360 ff = FamRZ 2006, 683, 685 f = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9).
34
Der Anspruch auf Familienunterhalt läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt entwickelten Grundsätzen bemessen, denn er ist nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber ebenfalls nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Falle der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen. Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083, und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 = FuR 2003, 275 = EzFamR BGB § 1601 Nr. 8).
35
aa) Weil deswegen grundsätzlich sowohl eine schon bestehende als auch eine neu hinzu gekommene Unterhaltspflicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen ist, beeinflussen sich die verschiedenen Unterhaltsansprüche wechselseitig.
36
Zwar ist im Rahmen der Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten im Ansatz ein unterschiedlicher Bedarf nach den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen denkbar. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen gleicht sich der höhere Bedarf eines früheren Ehegatten aber zwangsläufig dem unter Berücksichtigung mehrerer Unterhaltspflichten geringeren Bedarf eines neuen Ehegatten an, denn der ursprünglich höhere Bedarf eines geschiedenen Ehegatten verringert sich schon deswegen, weil mit einem neuen Ehegatten ein weiterer Unterhaltsberechtigter hinzukommt, der das verfügbare Einkommen und damit auch den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen vermindert (Senatsurteile BGHZ 166, 351, 361 f = FamRZ 2006, 683, 685 f = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9, und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972 f = FuR 2008, 297). Auf diese Weise gleicht sich der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten zwangsläufig an denjenigen eines neuen Ehegatten an.
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bb) Außerdem ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen stets der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Dieser Grundsatz gebietet es bei der Bedarfsermittlung nur eines unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem Unterhaltspflichtigen einen die Hälfte seines verteilungsfähigen Einkommens sogar maßvoll übersteigenden Betrag anrechnungsfrei zu belassen (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 f = FamRZ 2006, 683, 686 = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9).
38
Ist der Unterhaltspflichtige (wie hier) neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig, kann dem Grundsatz der Halbteilung aber nicht entnommen werden, daß ihm stets die Hälfte seines eigenen Einkommens verbleiben muß, während sich die beiden Unterhaltsberechtigten die weitere Hälfte teilen müßten. Halbteilung im Sinne einer gegenseitigen Solidarität der jeweiligen Ehegatten bedeutet nicht, daß dem Unterhaltsschuldner stets und unabhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten die Hälfte seines eigenen unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muß. Dies ist lediglich dann die Folge des Halbteilungsgrundsatzes, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts auf den Unterhaltspflichtigen und einen geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Grund für die Halbteilung ist vielmehr der Gedanke, daß der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten den Betrag nicht überschreiten darf, der dem Unterhaltspflichtigen verbleibt.
39
Ist nach Abzug des Kindesunterhalts neben einem früheren Ehegatten auch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt, führt der so verstandene »Halbteilungsgrundsatz« deswegen dazu, daß dem Unterhaltspflichtigen ein Drittel seines unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muß, während sich der Unterhaltsbedarf eines jeden unterhaltsberechtigten Ehegatten ebenfalls mit 1/3 bemißt (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 390 ff; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 305 ff; Gutdeutsch, FamRZ 2006, 1072 ff; Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2007, 778, 779; Gutdeutsch, FamRZ 2008, 661, 663; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 298, 301; s. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255, und Nr. 15.5 der am 19. Mai 2008 neu gefaßten Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt - FamRZ 2008, 1504).
40
cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Dreiteilung des verfügbaren Einkommens auch dann geboten, wenn (wie hier) einer oder beide unterhaltsberechtigte Ehegatten eigene Einkünfte erzielen und damit ihren Unterhaltsbedarf teilweise selbst decken: Auch dann kann das eigene Einkommen eines Unterhaltsberechtigten nicht ohne Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz unberücksichtigt bleiben, sonst erhielte der Unterhaltsberechtigte mehr, als dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Unterhaltsleistungen an den geschiedenen und den neuen Ehegatten verbliebe.
41
Der den beiden unterhaltsberechtigten (früheren) Ehegatten zustehende Unterhaltsbedarf bemißt sich in diesem Fall - ebenso wie der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Anteil seines eigenen Einkommens - aus einem Drittel aller verfügbaren Mittel (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255 f). Diese Berechnung schließt einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz aus, weil dem Unterhaltspflichtigen stets ein Betrag verbleibt, der dem Bedarf jedes Unterhaltsberechtigten entspricht. Die Dreiteilung aller vorhandenen Einkünfte führt andererseits auch nicht etwa dazu, den Unterhaltsbedarf eines einkommenslosen Ehegatten zu Lasten der Einkünfte eines früheren Ehegatten auf unzulässige Weise zu erhöhen. Zwar läßt das eigene Einkommen eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten mittelbar auch den Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten anwachsen, wie sich aus der folgenden Vergleichsberechnung ergibt:
• Bedarfsbemessung ohne Einkommen der Unterhaltsberechtigten:
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen: 3.000 €
Bedarf des früheren und des neuen Ehegatten (je 1/3): 1.000 €,
• Bedarfsbemessung mit Einkommen eines Unterhaltsberechtigten:
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen: 3.000 €
Eigenes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten: 600 €
Unterhaltsrelevantes Gesamteinkommen: 3.600 €
Bedarf des früheren und des neuen Ehegatten (je 1/3): 1.200 €.
42
Diese Erhöhung des Unterhaltsbedarfs auch des nicht erwerbstätigen Ehegatten ergibt sich in solchen Fällen allerdings nur vordergründig aus dem eigenen Einkommen des anderen Unterhaltsberechtigten, denn isoliert würde sich der Unterhaltsbedarf jedes unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der Summe seines eigenen Einkommens und des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen ergeben. In dem oben angegebenen Fall betrüge er also für den erwerbslosen Ehegatten (3.000 € : 2 =) 1.500 € und für den teilweise erwerbstätigen Ehegatten (3.600 € : 2 =) 1.800 €. Nur weil der Unterhaltspflichtige einem weiteren (geschiedenen) Ehegatten unterhaltspflichtig ist, geht die Höhe dieses Unterhaltsbedarfs bis auf ein Drittel des verfügbaren Gesamteinkommens zurück. Ist der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten aber wegen seiner eigenen Einkünfte teilweise gedeckt, kann sein ungedeckter Unterhaltsbedarf den Unterhaltsbedarf des nicht erwerbstätigen Ehegatten auch nur in diesem geringeren Umfange mindern. Das beim Unterhaltspflichtigen noch verfügbare Einkommen kann dann bis zur Grenze der Halbteilung für eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs des weiteren Ehegatten verwendet werden. Das eigene Einkommen eines (früheren) Ehegatten erhöht deswegen nicht etwa den Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten, sondern es führt dazu, daß der Unterhaltsbedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz nur in geringerem Umfange bis zur Dreiteilung des gesamten verfügbaren Einkommens herabgesetzt wird (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255).
43
dd) Die Gründe, mit denen das Oberlandesgericht eine Dreiteilung des verfügbaren Gesamteinkommens abgelehnt hat, vermögen auch sonst nicht zu überzeugen. Das Verhältnis des Unterhaltspflichtigen zu zwei unterhaltsberechtigten (früheren) Ehefrauen ließe es zwar im Ansatz auch zu, das Einkommen einer der Ehefrauen nur isoliert im Verhältnis zu dieser Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Würde man die Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der zweiten Ehefrau in solchen Fällen getrennt berechnen, ergäbe sich im Verhältnis des Unterhaltspflichtigen zu der Ehefrau mit dem eigenen Einkommen - wie schon ausgeführt - zwar ein höherer Unterhaltsbedarf, der aber teilweise durch das eigene Einkommen gedeckt wäre. Dem Ehemann verbliebe dann von seinem Einkommen mehr als 1/3, weil er der Ehefrau mit eigenem Einkommen lediglich die Differenz bis zu ihrem Unterhaltsbedarf erstatten müßte. Das zeigt folgendes Berechnungsbeispiel mit einem - um den Erwerbstätigkeitsbonus bereinigten - Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 3.900 € und einem ebensolchen Einkommen einer Unterhaltsberechtigten in Höhe von 600 €. Würde die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen unterhaltsberechtigten Ehegatten lediglich als pauschale Unterhaltslast mit 1/3 des Einkommens des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt, wäre der Unterhaltsbedarf jedes Ehegatten wie folgt zu errechnen:
Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau:
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.900 €
Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung 1/3 als weitere Unterhaltspflicht
([3.900 € x 2/3 =] 2.600 € + 600 € eigenes Einkommen): 3.200 €
Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau (3.200 € x 1/2): 1.600 €
abzüglich des eigenen Einkommens 600 €
verbleibender Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau: 1.000 €
Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau:
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.900 €
Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau neben einer geschiedenen Ehefrau (3.900 € x 1/3) 1.300 €.
44
Diese isolierte Betrachtung würde also dazu führen, daß dem Unterhaltspflichtigen von seinen unterhaltsrelevanten 3.900 € (./. 1.000 € ./. 1.300 € =) 1.600 € verblieben, während auch die teilerwerbstätige geschiedene Ehefrau einen Bedarf von (600 € + 1.000 € =) 1.600 € hätte. Der Bedarf der nicht erwerbstätigen zweiten Ehefrau wäre hingegen bei getrennter Berechnung und nur pauschaler Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehefrau auf 1.300 € begrenzt. Diese Lösung ließe unberücksichtigt, daß der Unterhaltspflichtige dem geschiedenen erwerbstätigen Ehegatten nicht in Höhe des vollen Bedarfs, sondern nur in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs von monatlich 1.000 € unterhaltspflichtig wäre. Die isolierte Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau würde also zu einer ungerechtfertigten Entlastung des Unterhaltspflichtigen führen, denn diese Lösung liefe darauf hinaus, die Unterhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen Ehegatten unabhängig davon zu berücksichtigen, in welcher Höhe überhaupt Unterhalt an ihn gezahlt wird. Wie beim Vorwegabzug des Kindesunterhalts (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 967 = FuR 2008, 283) entspricht die Bedarfsbemessung aber nur dann dem Halbteilungsgrundsatz, wenn nicht die abstrakte Unterhaltspflicht, sondern der Betrag berücksichtigt wird, der tatsächlich als Unterhalt geschuldet ist.
45
ee) Ausnahmen von dieser Dreiteilung sind bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nicht schon im Rahmen der Bedarfsbemessung, sondern erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit geboten und wirken sich nur dann aus, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB, vgl. auch Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 400), denn auch wenn das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts (wie hier) weniger als 3.000 € beträgt, muß ihm als Ehegattenselbstbehalt stets mindestens ein Betrag verbleiben, der zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt, und den die Oberlandesgerichte zurzeit mit 1.000 € bemessen (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff = FamRZ 2006, 683, 684 = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9; zur Ersparnis infolge gemeinsamer Haushaltsführung vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 597 f = FuR 2008, 203). Während der Unterhaltsbedarf eines vorrangig unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1609 Nr. 2 BGB) in Höhe eines Drittels des unterhaltsrelevanten Einkommens dann vorab zu befriedigen ist, ist der Unterhaltsanspruch des nachrangigen Ehegatten bis zu dem Betrag zu kürzen, der dem Unterhaltspflichtigen seinen Selbstbehalt beläßt (Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 5 Rdn. 122 ff, 131; Gutdeutsch, FamRZ 2008, 661, 662). Erzielt ein unterhaltspflichtiger Ehegatte beispielsweise unterhaltsrelevante Einkünfte, die sich auf monatlich 2.400 € belaufen, ergeben sich im Mangelfall für eine nachrangige frühere Ehefrau (§ 1609 Nr. 3 BGB) und eine wegen Kindererziehung vorrangige neue Ehefrau (§ 1609 Nr. 2 BGB) folgende Unterhaltsansprüche:
Unterhaltsrelevante Einkünfte des Unterhaltspflichtigen: 2.400 €
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen: 1.000 €
Unterhaltsanspruch des vorrangigen Ehegatten (2.400 € : 3 =) 800 €
Unterhaltsanspruch des nachrangigen Ehegatten (2.400 € ./. 1.000 € ./. 800 € =) 600 €.
46
4. Auch soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Beklagten ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils des Klägers aus seiner neuen Ehe errechnet hat, hält dies unter Berücksichtigung der - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - neueren Rechtsprechung des Senats der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
47
a) Allerdings hatte der Senat zuletzt in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten der Splittingvorteil eines wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen ist (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f = FamRZ 2005, 1817, 1819 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24). An dieser Rechtsprechung, die auf der isolierten Betrachtung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten beruhte, hält der Senat nicht fest.
48
b) Der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist grundsätzlich auf der Grundlage des konkret verfügbaren Einkommens zu bemessen (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971 f = FuR 2008, 297). Nacheheliche Entwicklungen bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn sie nicht in der Ehe angelegt waren oder, im Falle eines Rückgangs des verfügbaren Einkommens, unterhaltsrechtlich vorwerfbar sind. Damit wirkt sich auch das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten unabhängig von dessen Rangstellung auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten aus. Die sich daraus unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes ergebende Dreiteilung des Gesamteinkommens führt dazu, daß künftig nicht mehr ein ungekürzter Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten einem geringeren Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten gegenüber steht; die Unterhaltsansprüche beeinflussen sich vielmehr wechselseitig und gleichen sich somit einander an.
49
Die Berücksichtigung des Splittingvorteils der neuen Ehe im Rahmen des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten führt auf dieser Grundlage nicht mehr zu verfassungsrechtlich unzulässigen Ergebnissen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f); insbesondere wird dadurch der neuen Ehe nicht der ihr zustehende steuerrechtliche Vorteil entzogen, denn mit der neuen Ehe steigt zwar infolge des Splittingvorteils das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen an; zugleich führt der hinzu gekommene Unterhaltsbedarf aber zu einer Kürzung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten. Der im Verhältnis zum neuen Ehegatten zu berücksichtigende Splittingvorteil nimmt deswegen im Ergebnis lediglich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten teilweise zurück (vgl. auch Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2007, 778, 779, und Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 592b [für gleichrangige Ansprüche]). Soweit dem geschiedenen Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein höherer Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen hätte (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f), ist dies in besonders gelagerten Fällen, in denen der neue Ehegatte wegen eigener Einkünfte keinen oder nur einen sehr geringen Unterhaltsbedarf hat, durch eine Kontrollberechnung sicherzustellen (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1256). Einem geschiedenen Ehegatten steht danach Unterhalt allenfalls in der Höhe zu, wie er sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu geheiratet hätte, und deswegen weder ein Splittingvorteil noch ein neuer unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden wären.
50
Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß im Falle einer Unterhaltspflicht für einen geschiedenen und einen neuen Ehegatten dem Splittingvorteil aus der neuen Ehe nach den §§ 26, 32a Abs. 5 EStG der steuerliche Vorteil des begrenzten Realsplittings aus den Unterhaltszahlungen an den früheren Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder der Vorteil des § 33a EStG im Rahmen einer Unterhaltszahlung nach § 1615l Abs. 2 BGB gegenüber steht (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1234 f, und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13).
51
Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten im Wege der Dreiteilung wird das Berufungsgericht deswegen hier von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Klägers unter Einschluß seines Splittingvorteils ausgehen müssen.
52
c) Wenn schon der Splittingvorteil aus der neuen Ehe bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der neuen und der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen ist, gilt dies erst recht für den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht diesen Einkommensbestandteil des Klägers deswegen bei der Unterhaltsbemessung in voller Höhe berücksichtigt.
53
Einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte, Richter oder Soldaten unter anderem, wenn sie verheiratet oder wenn sie geschieden und aus der geschiedenen Ehe mindestens in Höhe des Familienzuschlags zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Familienzuschlag ist deswegen - anders als der Splittingvorteil in der neuen Ehe - schon nicht stets der neuen Ehe vorbehalten und soll auch nicht nur deren Belastung mildern; nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wird er vielmehr auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern. In solchen Fällen entsteht durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen keine finanzielle Veränderung. Der Familienzuschlag wird dann nicht erst durch die neue Ehe ausgelöst, weil er schon zuvor wegen der fortdauernden Unterhaltspflicht aus erster Ehe gewährt wurde. Einem unterhaltsberechtigten ersten Ehegatten kann der Anteil des Familienzuschlags deswegen nicht nachträglich durch Eingehung der zweiten Ehe vollständig entzogen werden. Andererseits ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, mit dem der bis Juni 1997 geltende Ortszuschlag durch den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde, daß damit die Funktion des »familienbezogenen Bezahlungsbestandteils« verdeutlicht werden sollte. Sinn und Zweck des Familienzuschlags ist es danach, den unterschiedlichen Belastungen des Familienstands Rechnung zu tragen.
54
Diesen Funktionen des Familienzuschlags ist durch die neue Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau in vollem Umfange genügt. Schon die wechselseitige Angleichung dieser Unterhaltsansprüche im Wege der Dreiteilung sorgt dafür, daß der Einkommensvorteil beiden Ehegatten in gleichem Umfange zugute kommt. An der entgegen stehenden früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 206, 223 f = FamRZ 2007, 793, 797 f = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27) hält der Senat deswegen nicht mehr fest.
55
5. Auch soweit das Berufungsgericht einen Gleichrang der Unterhaltsansprüche der Beklagten und der neuen Ehefrau des Klägers angenommen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
56
Dabei ist wegen der Änderung der gesetzlichen Grundlagen allerdings zwischen der nach § 36 Nr. 7 EGZPO für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 anwendbaren früheren Rechtslage und dem durch das Unterhaltsänderungsgesetz für Unterhaltsansprüche ab dem 1. Januar 2008 geschaffenen neuen Unterhaltsrecht zu unterscheiden.
57
a) Die bis Ende 2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Beklagten sind nach § 36 Nr. 7 EGZPO noch nach dem früheren Unterhaltsrecht zu bemessen. Der Kläger schuldet der Beklagten Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB und daneben seiner neuen Ehefrau Betreuungsunterhalt nach § 1360 BGB iVm § 1570 BGB a.F.
58
Nach § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ging dem Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten stets vor, wenn dieser auf § 1570 oder § 1576 BGB gestützt oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Diesen grundsätzlichen Vorrang des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten hatte das Bundesverfassungsgericht für Fälle, in denen auch der neue Ehegatte durch die Pflege und Erziehung eines Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert war, als mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erachtet (BVerfG FamRZ 1984, 346, 349 f). Ebenso hatte es auch der Gesetzgeber für unbedenklich erachtet, den Ehegatten aus einer nachfolgenden Ehe eher als den früheren Ehegatten auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen zu verweisen, selbst wenn aus der neuen Ehe Kinder hervorgegangen sind (BT-Dr. 6/650 S. 143). Der Senat hat die für den Vorrang des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nach § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ausschlaggebende »lange Ehezeit« in ständiger Rechtsprechung mit mehr als 15 Jahren bemessen (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 888 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 7 = BGHF 3, 1111). Daran hält der Senat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fest, zumal die Vorschrift des § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. schon vom Wortlaut her lediglich auf die Dauer der Ehe abstellt und den Vorrang nicht, wie die frühere Regelung zur Befristung des Aufstockungsunterhalts in § 1573 Abs. 5 BGB a.F., zusätzlich von einer umfassenden Billigkeitsabwägung abhängig macht.
59
aa) Es kann dahinstehen, ob über diesen eindeutigen Wortlaut des § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. eine verfassungskonforme Auslegung möglich und notwendig war, wie das Berufungsgericht meint, denn mit dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2008 ist der Rang mehrerer unterhaltsberechtigter (früherer) Ehegatten neu geregelt (§ 1609 Nr. 2 und 3 BGB). Dabei haben auch die vom Berufungsgericht aus Art. 6 GG hergeleiteten Umstände Berücksichtigung gefunden, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder. Der Betreuungsunterhalt steht deswegen stets nach dem Unterhalt der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder im zweiten Rang.
60
Im Hinblick auf diese gesetzliche Neuregelung ist die vom Wortlaut eindeutige Regelung in § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 hinzunehmen. Insoweit ist keine andere Beurteilung geboten, als es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den Betreuungsunterhalt nach gescheiterter Ehe einerseits und den Betreuungsunterhalt des Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes andererseits wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG für verfassungswidrig erachtet hat, für die Fortgeltung dieser gesetzlichen Regelungen der Fall ist, denn auch jener verfassungswidrige Zustand war nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2008 (Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 - BGBl I S. 3189, 3193) hinzunehmen (vgl. BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973).
61
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wäre eine verfassungsgemäße Auslegung des § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. für die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich, denn der Unterhaltsanspruch der Beklagten könnte - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - auch jetzt noch befristet werden, weil der Kläger mit den dafür ausschlaggebenden Umständen bislang nicht präkludiert ist (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F. und § 1578b BGB).
62
Der Unterhaltsvergleich vom 22. März 2005 wurde abgeschlossen, als die Frage der Befristung des Aufstockungsunterhalts noch nicht den Stellenwert hatte, den sie nach der neueren Rechtsprechung des Senats hat. Erst infolge der geänderten Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, die zu einer späteren Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen führt, hat der Senat dem Umstand der zeitlichen Befristung des Aufstockungsunterhalts größere Bedeutung beigemessen und dabei seine frühere Rechtsprechung geändert (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25, und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 f = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26). Diese neuere Rechtsprechung des Senats kommt einer wesentlichen Änderung der den früheren Unterhaltstiteln zugrunde liegenden Verhältnisse gleich (vgl. Senatsurteile vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1690 = FuR 2001, 494 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 52 = BGHF 12, 1231 [für die Abänderung eines Vergleichs nach geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung], und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f = FuR 2003, 358 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 58 [für die Abänderung eines Urteils nach geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung]). Weil die frühere Rechtsprechung des Senats zur Befristung des Aufstockungsunterhalts vornehmlich auf die Dauer der Ehe abgestellt hatte, und danach wegen der deutlich mehr als 20-jährigen Ehe keine Befristung in Betracht gekommen wäre, steht diese Änderung der Rechtsprechung des Senats einer Präklusion der jetzt für eine Befristung sprechenden Umstände nicht entgegen (vgl. Dose, FamRZ 2007, 1289, 1294 ff). Erst durch die neuere Senatsrechtsprechung und die gesetzliche Neuregelung des § 1578b BGB sind die weiteren Umstände, insbesondere das Fehlen ehebedingter Nachteile, überhaupt relevant geworden, was eine Präklusion ausschließt (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 206, 227 f = FamRZ 2007, 793, 798 f = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27, und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1008 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25).
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b) Unterhaltsansprüche, die ab Januar 2008 fällig geworden sind, richten sich hingegen nach der durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz in § 1609 BGB neu geregelten Rangfolge.
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aa) Danach stehen als Unterhaltsberechtigte stets allein die minderjährigen, unverheirateten und die privilegierten volljährigen Kinder im ersten Rang. Im zweiten Rang stehen gemäß § 1609 Nr. 2 BGB alle Ansprüche auf Betreuungsunterhalt. Dazu zählt hier der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Klägers, weil sie ihr gemeinsames Kind betreut und erzieht, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch keine drei Jahre alt war.
65
Während des Gesetzgebungsverfahrens zum Unterhaltsrechtsreformgesetz ist § 1609 Nr. 2 BGB allerdings noch dadurch ergänzt worden, daß auch die Unterhaltsansprüche von Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten nach einer Ehe von langer Dauer im zweiten Rang stehen. Allerdings ist dabei nach § 1609 Nr. 2 BGB nicht mehr allein auf die Dauer der Ehe abzustellen; vielmehr sind »bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer ... auch Nachteile iSd § 1578b Abs. 1 S 2 und 3 BGB zu berücksichtigen«. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Rangfolge deswegen insbesondere, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Dr. 16/6980 S. 10).
66
bb) Im Verhältnis der Parteien ist hier zwar ebenfalls - wie oben zum früheren Recht ausgeführt - von einer langen Ehedauer auszugehen. Die gesetzliche Neuregelung in § 1609 Nr. 2 BGB stellt für den Vorrang gegenüber anderen (geschiedenen) Ehegatten allerdings - wie die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB (vgl. insoweit BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 136 = FuR 2008, 88) - zusätzlich darauf ab, ob ehebedingte Nachteile vorliegen (BT-Dr. 16/6980 S. 10; vgl. auch Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 5 Rdn. 114 ff; FAKomm-FamR/Klein, 3. Aufl. § 1609 Rdn. 17; Schnitzler/Grandel, Münchener Anwaltshandbuch 2. Aufl. § 8 Rdn. 125). Der Anspruch der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bemißt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und will somit nicht nur ehebedingte Nachteile ausgleichen. Dieser Unterhaltsanspruch steht deswegen nur dann im zweiten Rang, wenn solche ehebedingten Nachteile positiv festgestellt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die über eine gleichrangige weitere Unterhaltspflicht zu einer Leistungsunfähigkeit führen können, trägt zwar der Unterhaltspflichtige (Senatsurteil vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 1988, 930, 931 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 25 = BGHF 6, 223; vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 712). Hat dieser allerdings Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, wie hier den Umstand, daß die Beklagte seit 1992 in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin vollschichtig arbeitet, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die für fortdauernde ehebedingte Nachteile und somit für einen Rang des Unterhaltsanspruchs nach § 1609 Nr. 2 BGB sprechen (zum ehebedingten Nachteil im Rahmen der Befristung des nachehelichen Unterhalts vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136 = FuR 2008, 88). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien - auf der Grundlage des früheren Rechts - solches nicht vorgetragen. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag, soweit es im Rahmen der Rangvorschriften darauf ankommt.
67
cc) Wenn das Berufungsgericht auch nach ergänzendem Vortrag der Parteien keine ehebedingten Nachteile der Beklagten feststellen kann, wären ihre Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Januar 2008 auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung in § 1609 Nr. 2 und 3 BGB gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Beklagten auf Betreuungsunterhalt also nachrangig. Sollte das Einkommen des Klägers dann nicht ausreichen, neben dem vorrangigen Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes unter Wahrung des Ehegattenselbstbehalts (vgl. insoweit BGHZ 166, 351, 356 ff = FamRZ 2006, 683, 684 f = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9) die im Wege der »Drittelmethode« errechneten Unterhaltsansprüche der neuen Ehefrau des Klägers und der Beklagten abzudecken, würde sich der Anspruch der Beklagten bis auf die verbleibende Leistungsfähigkeit reduzieren, wenn nicht schon eine Befristung dieses Anspruchs nach § 1578b BGB in Betracht kommt.
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6. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Rückzahlungsanspruch des Klägers entspricht nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats.
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Zwar steht dem Kläger nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteten Unterhalts zu, soweit seine Abänderungsklage zu einem geringen Unterhalt führt, als er in der Vergangenheit bereits gezahlt hat. Das wäre hier dann der Fall, wenn der Kläger an die Beklagte für die Zeit von März bis September 2006 geringeren Unterhalt zahlen müßte als die monatlich gezahlten 600 €.
70
Dem Rückzahlungsanspruch für den Monat März 2006 steht allerdings die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei einer Überzahlung von Unterhalt kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht oder sich noch in seinem Vermögen vorhandene Werte - auch in Form anderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden - verschafft hat. Für den Berechtigten, der den Wegfall der Bereicherung zu beweisen hat, hat die Rechtsprechung hierbei allerdings Beweiserleichterungen geschaffen, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden. Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, daß das Erhaltene für die Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne daß der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müßte (Senatsurteil BGHZ 143, 65, 69 = FamRZ 2000, 751 = EzFamR ZPO § 620 Nr. 4 = BGHF 11, 1392).
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Eine verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB, die einem Wegfall der Bereicherung entgegen stehen könnte, tritt nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits mit Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage oder einer Klage auf Feststellung der entfallenen Unterhaltspflicht ein; vielmehr knüpft die verschärfte Haftung gemäß § 818 Abs. 4 BGB konkret an die Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB) oder auf Leistung von Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) an; für eine erweiternde Auslegung dieser Ausnahmevorschrift ist kein Raum (Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 49/85 - FamRZ 1986, 793 = EzFamR BGB § 818 Nr. 2 = BGHF 5, 293). Seinen Rückzahlungsantrag hat der Kläger hier erst mit einem am 30. März 2006 eingegangenen Schriftsatz erhoben, weswegen dadurch hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs für März 2006 keine verschärfte Haftung mehr eintreten konnte. Eine Rückzahlung kommt deswegen allenfalls für überzahlte Unterhaltsleistungen in der Zeit von April bis September 2006 in Betracht.
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7. Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen ehebedingter Nachteile getroffen hat. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, insoweit mit Blick auf den Rang des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und auf die Möglichkeit zur Befristung des Aufstockungsunterhalts ergänzend vorzutragen. Das Berufungsgericht wird sodann über das Abänderungsbegehren und den Rückzahlungsanspruch des Klägers unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung und der neuen Rechtsprechung des Senats erneut zu entscheiden haben.

OLG Oldenburg, Urteil vom 26. September 2006 - 12 UF 74/06 - FamRZ 2006, 1842 = FuR 2007, 90

1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (hier: mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, daß es sich um keine Ehe von »langer Dauer« handelt, und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern.
2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.06.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen (19 F 133/06) geändert:
(1) Der vor dem Amtsgericht Meppen am 22.03.2005 in dem Verfahren 16 F 67/03 geschlossene Vergleich wird mit Wirkung vom 01.11.2005 dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte nur noch einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 165 € monatlich für Oktober bis Dezember 2005 und monatlich 200 € ab Januar 2006 zu zahlen hat.
(2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800 € zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu 1/3 auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte waren seit 1978 miteinander verheiratet. Die im März 2005 geschiedene Ehe war kinderlos. Der Kläger wird als Lehrer nach A12 besoldet. Die seit 1992 als Verkäuferin erwerbstätige Beklagte bezieht ein monatliches Einkommen von netto rund 1.075 €. Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchem sich der Kläger zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 600 € verpflichtete. Nachdem der Kläger im Jahre 2005 erneut geheiratet und die Vaterschaft für sein bereits im Jahre 2003 in Polen geborenes Kind S. anerkannt hat, begehrt er den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Oktober 2005.

Durch das am 21. Juni 2006 verkündete Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lingen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß dem Kläger mit Rücksicht auf die mit der Eheschließung verbundene Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse ein Festhalten an dem 2005 geschlossenen Vergleich zumutbar sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zu seinen Einkommensverhältnissen und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen vom 21. Juni 2006 zu ändern und den vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Meppen am 22. März 2005 geschlossenen Unterhaltsvergleich dahingehend abzuändern, daß er der Beklagten ab Oktober 2005 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat, sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, den für die Monate März bis September 2006 gezahlten Unterhalt in Höhe von 4.200 € an ihn zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.

Die Akte 16 F 67/03 (AmtsG Meppen) hat vorgelegen. Weitere tatsächliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger ist der Beklagten nur noch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet; zudem hat die Beklagte an den Kläger überzahlten Unterhalt in Höhe von 2.800 € zurückzuzahlen.

Die Klage ist als Abänderungsklage zulässig, denn mit dem Vorbringen, seiner neuen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zum Unterhalt verpflichtet zu sein, macht der Kläger eine wesentliche Änderung der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Umstände geltend. Da er die Anpassung eines Vergleichs erstrebt, ist auch eine rückwirkende Anpassung ohne die Zeitschranke aus § 323 Abs. 3 ZPO statthaft.

Die Klage ist teilweise begründet. Die Änderung eines Prozeßvergleichs beurteilt sich allein nach materiellem Recht. Von der Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung hängt es ab, inwieweit der Kläger nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung der getroffenen Vereinbarung verlangen kann. Dieses ist dann der Fall, wenn es einer Partei aufgrund veränderter Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, sich an der Vereinbarung festhalten zu lassen. Davon ist im Unterhaltsrecht regelmäßig dann auszugehen, wenn ein Unterhaltspflichtiger nach Abschluß des Vergleichs weiteren vor- oder gleichrangig Berechtigten zum Unterhalt verpflichtet ist, und sich hieraus eine wesentliche Änderung seines unterhaltsrelevanten Einkommens ergibt. Allerdings führt die Abänderungsklage nicht zu einer freien, von den bisherigen Grundlagen unabhängigen Neufestsetzung des Unterhalts, sondern nur zu einer Anpassung der getroffenen Vereinbarung an die veränderten Umstände (BGH FamRZ 1995, 665 ff). Hiernach gilt folgendes:

Die Frage nach einer Befristung oder Kürzung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB stellt sich derzeit nicht, denn die Parteien haben sich in Kenntnis dieses Gesichtspunkts auf die unbefristete Unterhaltszahlung geeinigt. Diese Vergleichsgrundlage hat unverändert Bestand.

Als weitere Verpflichtungen sind der erst nachträglich hinzugekommene Kindesunterhalt wie auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten zu berücksichtigen. Das Unterhaltsrecht gewährleistet keine auf Dauer fixierte Lebensstandardgarantie. Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wirkt sich eine mit sinkenden Einkommen verbundene Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage unmittelbar auf seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf aus (BGH FamRZ 2003, 590). Diese Erwägungen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. März 2006 (FamRZ 2006, 683) auf die Änderung aller sonstigen, das Einkommen des Unterhaltsschuldners belastenden Veränderungen übertragen, sofern diese dauerhaft und von dem Schuldner nicht vermeidbar sind. Ausdrücklich führt der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang das Hinzutreten weiterer vor- oder gleichrangiger Unterhaltsansprüche an. Solche Ansprüche beeinflussen das Einkommen in derselben Weise wie andere unumgängliche Verbindlichkeiten. Sie berühren daher nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern wirken sich direkt auf den angemessenen Bedarf der Beklagten aus.

Dies betrifft zweifelsfrei den nunmehr vom Kläger zu tragenden Kindesunterhalt. Es handelt sich bei S. ausweislich der Geburtsurkunde um das Kind des Klägers, so daß es auf die von der Beklagten geäußerten Zweifel schon aus Rechtsgründen nicht ankommt (§ 1599 Abs. 1 BGB). Dem sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch des Kindes kann sich der Kläger nicht entziehen. Es ist auch unerheblich, daß das Kind bereits vor Abschluß des Vergleichs geboren worden war, und daß damals schon ein materiell-rechtlicher Anspruch bestanden hat; entscheidend ist vielmehr die unstreitige Tatsache, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht in Anspruch genommen worden war und auch keine Leistungen erbracht hat. Demgemäß war dieser Anspruch in dem früheren Verfahren auch nicht zur Sprache gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt ein bestehender Anspruch solange unberücksichtigt, wie er nicht geltend gemacht wird (Palandt/Diederichsen, BGB 65. Aufl. § 1609 Rdn. 1). Es ist dem Kläger nicht anzulasten, wenn er im Hinblick auf diese Rechtsprechung potentielle Ansprüche nicht in das ursprüngliche Verfahren eingeführt hat. Erst mit der Begründung des neuen Familienverbands haben sich vorliegend die für die Unterhaltsbemessung wesentlichen Umstände geändert. Damit ist der Kläger nicht gehindert, diesen Anspruch der Beklagten auch noch nachträglich entgegenzuhalten.

Entsprechendes gilt für den Unterhaltsbedarf der jetzigen Ehefrau des Klägers. Der Bedarf der jetzigen Ehefrau des Klägers tritt gleichrangig neben den Anspruch der Beklagten aus § 1573 Abs. 2 BGB. Bei dem Alter des Kindes von weniger als drei Jahren besteht kein Zweifel, daß der Mutter ein entsprechender Anspruch aus § 1570 BGB zustünde. Der sich damit grundsätzlich aus § 1582 Abs. 1 BGB ergebende Gleichrang der Ansprüche wird nicht dadurch beseitigt, daß die bis zur Zustellung des Scheidungsantrages mehr als 24 Jahre dauernde Ehe als »lang« im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen wäre. Eine solches Normverständnis würde dem auf Art. 6 GG beruhenden Schutz von Ehe und Familie nicht gerecht und hätte die Verfassungswidrigkeit der Norm zur Folge.

Konkurrieren die Ansprüche des geschiedenen und des jetzigen Ehegatten, ist die Vorschrift dahin zu überprüfen, ob die vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums getroffene Entscheidung auf ausreichend tragfähigen Gründen beruht, um eine Ungleichbehandlung der widerstreitenden Rechtspositionen zu rechtfertigen (BVerfG FamRZ 1984, 346). Ob sich das § 1582 BGB zugrunde liegende Prinzip des zeitlichen Vorrangs immer durchsetzen kann, wenn den jeweiligen Ansprüchen ein gleicher Stellenwert zukommt, bedarf zwar keiner Vertiefung; es ist nach der Überzeugung des Senats aber nicht gerechtfertigt, jedem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aufgrund des Zeitablaufs den Vorrang vor jedem nachfolgenden Anspruch zuzubilligen -, und zwar unabhängig von dessen Stellenwert. Dies allein kann kein tragfähiger Grund für eine Regelung sein, die über den Anspruch auf Ehegattenunterhalt hinaus auf die Bedürfnisse der Kinder aus der neuen Ehe ausstrahlt. Es wäre mit dem durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz der neuen Familie unvereinbar, wenn § 1582 Abs. 1 BGB in dem Sinne anzuwenden wäre, daß bei einer nach Jahren als lang zu bezeichnenden Ehe jeder Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten einen auf Kinderbetreuung gestützten Anspruch verdrängen würde. Dies entspräche nicht dem Stellenwert, der dem Anspruch aus § 1570 sachlich zukommt, und den der Gesetzgeber diesem auch in allen anderen Normen eingeräumt hat.

Der Unterhaltsanspruch des kinderbetreuenden Elternteils wird in erster Linie von dem Bedarf des kleinen Kindes auf Pflege und Erziehung getragen (vgl. BGH FamRZ 1998, 541; 2005, 354; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 30 Rdn. 19), und ist aus diesem Grunde in jeder Hinsicht privilegiert. Er kann jederzeit unabhängig von Einsatzzeiten geltend gemacht werden, er lebt wieder auf, wenn eine erneute Bedürftigkeit aufgrund eines Vermögensverfalls oder nach Aufhebung einer später geschlossenen Ehe eintritt (§§ 1577 Abs. 4 S. 2, 1586a Abs. 1 S. 1 BGB), und er kann die Rechtsfolgen aus einer Pflichtverletzung des Unterhaltsgläubigers abmildern (§ 1579 BGB). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört dieser Anspruch in seinem Kernbereich zum unverzichtbaren Scheidungsfolgenrecht (BGH FamRZ 2004, 601).

Demgegenüber kommt dem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) der geringste Stellenwert zu. Er soll dem Ehegatten mit eigenem Einkommen den sog. »vollen« Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen sichern. Die daraus folgende »Lebensstandardgarantie« steht im Gegensatz zu dem sonst das Unterhaltsrecht beherrschenden Prinzip der Eigenverantwortung. Um diesem Grundsatz wiederum ein stärkeres Gewicht zu verleihen, hat der Gesetzgeber bereits mit dem Unterhaltsänderungsgesetz von 1986 die Möglichkeit einer Befristung dieses Anspruchs eingeführt. Bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ist die Dauer der Ehe zwar eines der im Gesetz genannten Kriterien; die Rechtsprechung läßt eine Befristung aber auch noch nach mehr als 20 Jahren zu, weil der Anspruch sich nicht aus der Dauerhaftigkeit der Ehe, sondern aus den in jedem Einzelfall zu prüfenden wirtschaftlichen Verflechtungen und Abhängigkeiten der Ehegatten rechtfertige (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 177; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1040). Aus den gleichen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof bei einer Ehedauer von knapp 15 Jahren die Möglichkeit einer Befristung des Anspruchs gebilligt (BGH FamRZ 2006, 1006).

Die Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zeigt, daß es sich bei dem Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB um ein gegenüber allen anderen Anspruchsgrundlagen deutlich schwächer ausgestaltetes Recht handelt. Der nacheheliche Unterhalt kann angesichts der von den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers abweichenden wirtschaftlichen Entwicklung keine Lebensstandardgarantie gewährleisten, so daß die Ehedauer allein kein schützwürdiges Vertrauen auf den unveränderten Bestand dieses Anspruchs begründen kann. Sie ist daher kein geeignetes Kriterium, um den Stellenwert des Betreuungsunterhalts in Frage zu stellen.

Der Bedarf des Kindes an Betreuung und Versorgung besteht unabhängig von einer früheren Lebensgestaltung seiner Eltern. Dies zeigt sich besonders deutlich in der Ausweitung des Unterhaltsanspruchs aus § 1615l BGB, der für die ersten Lebensjahre des Kindes einen von der Ehe unabhängigen Unterhaltsanspruch begründet - wobei sich wiederum eine inhaltliche Annäherung beider Ansprüche vollzieht (vgl. BGH FamRZ 2005, 354). Jedenfalls in den Fällen, in denen allein ein auf einer langen Ehezeit beruhender Anspruch des früheren Ehegatten auf Aufstockungsunterhalt einen potentiellen Anspruch des jetzigen Ehegatten aus § 1570 BGB verdrängt, ist der in § 1582 BGB ausnahmslos und unabhängig von seinem Grund normierte Vorrang aller Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt nicht mit dem Schutzzweck des Art. 6 GG zu vereinbaren. Diese Überzeugung des Senats entspricht der weit überwiegenden Auffassung in der Literatur, die ebenfalls von der Verfassungswidrigkeit ausgeht oder zumindest erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung äußert (vgl. Palandt/Brudermüller, aaO § 1582 Rdn. 3; Staudinger/Verschraegen, BGB 12. Aufl. § 1582 Rdn. 11; Büttner in Johannsen/Henrich, Eherecht 4. Aufl. § 1582 BGB Rdn. 5; Hülsmann in FamK § 1582 BGB Rdn. 6; Klein in KK-Familienrecht, 2. Aufl. § 1582 Rdn. 4; Maurer in Münch/Komm, BGB 4. Aufl. § 1582 Rdn. 5; Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO § 30 Rdn. 126; Rauscher, Familienrecht Rdn. 614; Soergel/Häberle, BGB § 1582 Rdn. 6; Frenz, NJW 1993, 1102, 1104; Puls, FamRZ 1998, 865, 875).

Dieser Beurteilung kann nicht durch eine Anwendung von § 1579 BGB begegnet werden. Billigkeitserwägungen sollen eine Ergebniskorrektur im Einzelfall ermöglichen. Damit können sie zwar ein bei strikter Rechtsanwendung sonst nicht mehr verfassungskonformes Ergebnis verhindern; sie ermöglichen jedoch keine Änderung der bestehenden Rangordnung und können daher die grundsätzlichen Wertungswidersprüche nicht beseitigen. Dies ist schon deshalb nicht gewährleistet, weil Billigkeitskorrekturen durchweg auf einzelfallbezogenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen, die allgemeine Auslegung des Gesetzes aber dazu führen kann, daß der Einzelne seine Rechte nicht ausreichend wahrnimmt.

Letztlich greift auch der Gesichtspunkt nicht durch, daß der Ehegatte aus einer nachfolgenden Ehe eher als der frühere Ehegatte auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen verwiesen werden kann (so aber BT-Dr. 7/650 S. 143). Im Falle des Aufstockungsunterhalts kann dies - wie der vorliegende Fall zeigt - darauf hinauslaufen, daß dem geschiedenen Ehegatte dauerhaft ein zusätzliches Einkommen zur Verfügung steht, welches ihm eine bessere Lebensstellung sichert, als er sie aus eigener Kraft je hätte erreichen können. Im Mangelfall müßte ein solches Zusatzeinkommen wiederum mittelbar aus öffentlichen Kassen finanziert werden. Eine solche Konsequenz widerspricht dem Grundsatz nachehelicher Eigenverantwortung ebenso wie auch dem Prinzip des Nachrangs aller sozialrechtlichen Hilfen zum Lebensunterhalt. In einer vergrößerten »Bedarfsgemeinschaft« ist die Kürzung aller Ansprüche die unvermeidliche Folge, wenn sich ein Berechtigter nicht auf den Vorrang seines Anspruchs berufen kann.

Diesen Erwägungen steht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1984 (FamRZ 1984, 346) nicht entgegen. Diese Entscheidung betrifft die konkurrierenden Ansprüche zweier Ehegatten, die beide minderjährige Kinder betreuen. Nur für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß der Gesetzgeber die Grenzen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraum gewahrt hat. Um einen damit vergleichbaren Sachverhalt handelt es sich vorliegend nicht: Es liegt weder ein Mangelfall vor, noch können die konkurrierenden Ansprüche als gleichgewichtig angesehen werden. Zudem haben sich die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem in einer Weise entwickelt, daß sie nicht mehr den Grundlagen entsprechen, welche für die damalige Entscheidung ausschlaggebend waren. Auch die zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1582 BGB ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes betreffen durchweg andere Fallgestaltungen (vgl. BGH FamRZ 1985, 362; 1987, 916; 1988, 705).

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist jedoch nicht geboten, soweit das Gesetz die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet. Der nach Auffassung des Senats mit Art. 6 GG vereinbare Gleichrang der Ansprüche ist bereits dann gegeben, wenn der Begriff einer langen Ehedauer nicht den Sinn einer absoluten Zeitgrenze erhält, sondern zugleich die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten und Verflechtungen in die Beurteilung einbezogen werden.

Das Gesetz enthält keine Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen von einer langen Ehedauer auszugehen ist. In der Gesetzesbegründung findet sich als Beispiel die auf einer alleinigen Haushaltsführung von etwa 20 Jahren beruhende wirtschaftliche Abhängigkeit (BT-Dr. 7/650 S. 143). Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich mit Ablauf von 15 Jahren eine den Vorrang sichernde lange Ehedauer angenommen (BGH FamRZ 1983, 886). Dieser Rechtsprechung haben sich die Instanzgerichte angeschlossen. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Gesichtspunkte lassen sich allerdings nicht ohne weiteres auf einen Fall übertragen, in dem der neue Ehegatte nach § 1570 BGB unterhaltsberechtigt wäre. Mittlerweile hat sich das Verständnis vom Stellenwert dieses Anspruchs und des der bestehenden Ehe zukommenden Schutzes erheblich gewandelt. Die geschiedene und die bestehende Ehe sind grundsätzlich gleichwertig (BVerfG FamRZ 2003, 1821). Der den Anspruch aus § 1570 BGB rechtfertigende Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder ist dabei nicht geringer zu bewerten als das Vertrauen des geschiedenen Ehegatten in die Sicherung seines Lebensbedarfs. Daß sich diesbezüglich ein grundlegender Wandel der Wertvollstellungen vollzogen hat, zeigt sich in der sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Reform des Unterhaltsrechts, durch die auch bei langer Ehedauer zumindest ein Gleichrang der Ansprüche des kinderbetreuenden Ehegatten gewährleistet werden soll. Unter diesen Umständen läßt sich keine absolute Grenze feststellen, bei der eine viele Jahre dauernde Ehe den neuen Ehegatten unter allen Umständen im Rang verdrängt. Daher sind bei der Auslegung des Gesetzes neben der absoluten Zeitdauer auch alle sonstigen Kriterien zu berücksichtigen.

Diese Erwägungen führen dazu, daß im vorliegenden Fall nicht von einer langen Ehedauer iSv § 1582 BGB ausgegangen werden kann.

Die Ehe der Parteien war kinderlos. Die Beklagte war seit 1992 selbst vollschichtig erwerbstätig. Der Versicherungsverlauf weist seit dieser Zeit eine kontinuierliche Vollzeittätigkeit aus. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit entspricht in jeder Hinsicht ihrem beruflichen Werdegang, so daß die Beklagte keine Einbußen in ihrer von der Ehe unabhängigen Lebensstellung hat hinnehmen müssen. Der Anspruch beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB und soll ihr lediglich aufgrund der langen Ehezeit einen höheren Lebensstandard sichern. Abgesehen von der reinen Zeitdauer gibt es demnach keine Gesichtspunkte, die für eine Bevorzugung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt sprechen könnten. Diese Zeitdauer ist mit etwas mehr als 23 Jahren wiederum nicht so lang, daß damit eine absolute Grenze überschritten wäre, bei der jeder andere Aspekt bedeutungslos wird. Es gibt im Gegenteil keine Gesichtspunkte, aufgrund derer es für die bei Zustellung des Scheidungsantrages knapp 55 Jahre alten Beklagte schlechthin unzumutbar wäre, wenn sie sich in ihrer Lebensstellung an den ohne Eheschließung erreichten Lebensstandard anpassen müßte. Im Verhältnis hierzu hat der Betreuungsunterhalt ein so erhebliches Gewicht, daß beiden Ansprüchen derselbe Rang zukommt.

Die Höhe des Anspruchs der jetzigen Ehefrau des Klägers bemißt sich nach denselben Grundsätzen, wie sie auch für den geschiedenen Ehegatten gelten, denn sobald der frühere Ehegatte für sich keinen Vorrang mehr in Anspruch nehmen kann, sind die sich aus einem weiteren Anspruch ergebenden Verpflichtungen genauso zu behandeln wie jeder andere kraft Gesetzes bestehende Unterhaltsanspruch. Eine andere Beurteilung wäre mit der durch Art. 6 GG geschützten Freiheit zur Eheschließung und der freien Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zu vereinbaren. Dies betrifft auch den Gesichtspunkt, daß dem neuen Ehegatten die frühere Ehe und etwaige hieraus folgende Unterhaltspflichten bekannt waren. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 1. Oktober 1984 (FamRZ 1984, 346) darauf abgestellt, daß die Kenntnis von der früheren Ehe ein hinreichender Grund für die in § 1582 BGB vorgenommene Differenzierung sei. Dieser Erwägung steht aber der Gesichtspunkt gegenüber, daß auch die neue Ehe eine Erwerbsgemeinschaft ist, in der der nicht erwerbstätige Ehegatte seinen eigenen Beitrag zum Familienunterhalt leistet (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823). Es ist daher konsequent, wenn der Bundesgerichtshof nunmehr den Anspruch jedes im gleichen Rang hinzutretenden Unterhaltsberechtigten als bedarfsprägend ansieht. Das Verhältnis mehrerer Ansprüche untereinander folgt ausschließlich aus dem ihnen zugewiesenen Rang. In diesem zeigt sich der ihnen von der Gesellschaft jeweils beigemessene Stellenwert. Sind die Ansprüche gleichrangig, sind sie folglich gleich zu beurteilen, denn die zweite Ehe genießt keinen geringeren Schutz als die Folgewirkungen aus einer geschiedenen Ehe (BVerfG FamRZ 1980, 326; 2003, 1821, 1823). Es gibt daher keinen sachlichen Grund, die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zu den bedarfsprägenden Folgen eines weiteren gleichrangigen Anspruchs nur deshalb nicht anzuwenden, weil es sich hierbei um den Anspruch eines Ehegatten aus einer später geschlossenen Ehe handelt.

Da beide Ansprüche bedarfsprägend sind (BGH FamRZ 2006, 683), beeinflussen sie sich wechselseitig in ihrer Höhe. Sie lassen sich auch nicht im Wege der Dreiteilung (vgl. dazu Gutdeutsch FamRZ 2006, 1072) ermitteln, denn hierdurch wäre eine ausreichende Berücksichtigung der beiderseitigen Unterhaltsinteressen dann nicht gewährleistet, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Einkommen eines Berechtigen mehr als die Hälfte des unterhaltsrelevanten Einkommens beträgt. Dies müßte bei zwei Unterhaltsberechtigten immer zu einem Wegfall des Anspruchs statt zu der bei gleichrangigen Ansprüchen gebotenen anteiligen Kürzung führen. Zu Verzerrungen kann es auch dann kommen, wenn die einzelnen Ansprüche nach unterschiedlichen Grundlagen festzustellen sind.

Der Senat hält es aus diesem Grunde für geboten, die Ansprüche beider Berechtigter zunächst gesondert festzustellen. Dabei muß es trotz des Gleichrangs beider Ansprüche dabei verbleiben, daß der Splittingvorteil nur in der neuen Ehe zu berücksichtigen ist. Die Tatsache der Wiederverheiratung kann nicht zu einer Erhöhung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarfs führen. Zudem ändert die Rangfolge nichts an dem Grundsatz, daß die vom Gesetzgeber einer bestehenden Ehe eingeräumten Vorteile dieser nicht dadurch wieder entzogen werden dürfen, daß sie zugleich einer geschiedenen Ehe zugewiesen werden (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823; BGH FamRZ 2005, 1817). Diesem Gesichtspunkt ist dadurch Rechnung zu tragen, daß der Bedarf des jetzigen Ehegatten um den im unterhaltsrelevanten Einkommen enthaltenen Splittingvorteil vermindert, und ein Ausgleich nur hinsichtlich des nicht gedeckten Anteils vorgenommen wird.

Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses ist dabei auch für den jetzigen Ehegatten von einer fiktiven Trennung auszugehen, d.h. ebenfalls von einem um den Erwerbstätigenbonus geminderten Bedarf. Zwar wirkt sich der Erwerbstätigenbonus in einer bestehenden Ehe nicht aus (BGH FamRZ 1989, 842; 2002, 742); abweichend von dieser Rechtsprechung sind aber nunmehr Ansprüche zu beurteilen, die in einer wechselseitigen Abhängigkeit stehen und zugleich den angemessenen Lebensbedarf des Verpflichteten beeinflussen. Diese Beurteilung wäre erschwert, wenn für ihre Bemessung unterschiedliche Maßstäbe herangezogen würden. Im Ergebnis wirkt sich jeder zusätzliche Unterhaltsanspruch zu Lasten des Familienunterhalts aus und muß von dem Unterhaltsverpflichteten und seinem Ehegatten gemeinsam getragen werden. Es handelt sich daher nur um eine Methode, die eine angemessene Verteilung der Mittel zwischen den konkurrierenden Ansprüchen bewirken kann.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich für 2005 folgende Berechnung:

Ausgangspunkt für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Lehrer; dieses betrug im Jahre 2005 rund 49.245 €. Der in diesem Betrag enthaltene Verheiratetenzuschlag ist auch bei der Bemessung des Anspruchs der Beklagten zu berücksichtigen, denn es handelt sich hierbei um eine von der neuen Ehe unabhängige Leistung, die auch nach der Scheidung allein aufgrund bestehender Unterhaltspflicht gezahlt wird (vgl. §§ 39, 40 BBesG, OLG Celle 2005, 716). Bei dem um einen Freibetrag von 1.860 € verminderten Einkommen ergibt sich bei einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I ein Jahresnettoeinkommen von 36.565 €. Abzüglich der im Ausgangsverfahren belegten Zahlungen auf die private Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ergibt sich ein anrechenbares Nettoeinkommen von rund 2.645 €. Dieses vermindert sich um den Tabellenbetrag für den bedarfsmindernd zu berücksichtigenden Kindesunterhalt (BGH FamRZ 2006, 683) sowie den Beitrag zur privaten Krankenversicherung für das Kind auf 2.305 €. Abzüglich von 1/7 Erwerbstätigenbonus beläuft sich das im Verhältnis zur Beklagten unterhaltsrelevante Einkommen auf 1.975 €.

Die Höhe dieses Betrages wird nicht durch Veränderungen beim Vorteil mietfreien Wohnens beeinflußt. Die Parteien haben in ihrem Vergleich für den Wohnwert und die anzuerkennenden Belastungen jeweils gleich hohe Beträge angesetzt, die sich im Ergebnis neutralisieren. Der von dem Kläger nunmehr getragene Wohnbedarf des Kindes und seiner Ehefrau ist Teil ihres jeweils angemessenen Unterhalts und daher kein Anlaß, von der ursprünglichen Bewertung abzuweichen. Da die sonstigen Umstände unverändert fortbestehen, sind die Parteien insoweit weiterhin an ihre vergleichsweise vorgenommene Bewertung gebunden.

Entsprechendes gilt für die auf seiten der Beklagten anzusetzenden Einkommensverhältnisse. Diese haben sich praktisch nicht verändert, so daß nach der Grundlage des geschlossenen Vergleichs als Erwerbseinkommen 1.075 € (6/7-Anteil 920 €) und als fiktiver Mietertrag 100 € anzusetzen sind. Der Vorteil aus dem Personalrabatt ist bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts unberücksichtigt geblieben, so daß auch insoweit die Vergleichsgrundlage Bestand hat.

Als unterhaltsrelevantes Einkommen beider Parteien ergibt sich damit ein Betrag von (1.975 + 920 + 100 =) 2.995 €. Ohne den Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers beläuft sich der eheangemessene Bedarf auf rund 1.500 €, so daß sich nach Abzug des eigenen Einkommens ein Betrag von (1.500 ./. 920 ./. 100 =) 480 € ergibt.

Für die Bemessung des Bedarfs der Ehefrau des Beklagten ist auf seiten des Klägers von einem um 208 € für die zusätzliche Krankenversicherung auf 2.095 € (6/7-Anteil 1.795 €) verminderten Einkommen auszugehen. Damit ergibt sich ein angemessener Unterhaltsbedarf von rund 900 €. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der Kläger im Jahre 2005 noch nicht den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III in Anspruch genommen hat, denn auch bei einer fiktiven Berechnung unter Einbeziehung des Splittingvorteils ergäbe sich kein grundlegend anderes Ergebnis. Zwar würde sich bei einem anrechenbaren Einkommen von 2.495 € ein auf 1.070 € erhöhter Bedarf errechnen; dieser mindert sich um den im Vergleich der beiden Einkommen verbliebenen Splittingvorteil von 190 € auf rund 880 €, so daß sich hieraus keine zugunsten den Beklagten wirkende Entlastung beim Einkommen ergibt.

Eine Verteilung dieser beiden Bedarfsbeträge im Verhältnis des einen festen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens würde dem Gesichtspunkt, daß es sich um in der Höhe von einander abhängige Ansprüche handelt, und auch der angemessene Eigenbedarf der Verpflichteten gewahrt bleiben muß, nicht gerecht. Hieraus würde im Gegensatz zum Gleichrang der Ansprüche eine unverhältnismäßige Belastung der neuen Familie folgen. Bei den gegebenen Einkommensverhältnissen hält es der Senat daher für einen geeigneten Ansatz, den einzelnen Anspruch in das Verhältnis zur Summe aller Ansprüche zu setzen und auf den sich hieraus ergebenden Anteil zu kürzen.

Bei einem Gesamtbedarf von 1.380 € entfällt auf die Beklagte dabei ein Anteil von 34%, so daß sie gerundet 165 € an Unterhalt beanspruchen kann.

Dieses Ergebnis führt auch in der Gesamtschau zu einer angemessenen Verteilung des verfügbaren Einkommens. Zusammen mit ihrem eigenen Einkommen von 1.175 € stehen der Beklagten 1.340 € zur Verfügung. Der neuen Familie verbleiben nach Abzug des Unterhalts 1.930 €, von denen bei einem auf 595 € gekürzten Anteil der jetzigen Ehefrau auf den Kläger rechnerisch 1.335 € entfallen. Damit ist sein eigener angemessener Bedarf im Verhältnis zur Beklagten noch gewahrt.

Ab 2006 haben sich ausweislich der vorgelegten Gehaltsmitteilung die Einkommensverhältnisse durch den ausgezahlten Kinderzuschlag sowie die Sonderzahlung verändert. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von hochgerechnet 51.485 € ergibt sich unter Berücksichtigung des vom Kläger in Anspruch genommenen Steuerfreibetrages von 2.400 € und einem Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerklasse III ein Jahresnettoeinkommen von 38.800 €. Dies entspricht bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 2.480 € (6/7-Anteil 2.125 €). Auf seiten der Beklagten sind unverändert 1.175 € (6/7-Anteil 1.020 €) anzusetzen, so daß sich ein angemessener Bedarf von gerundet 550 € ergibt.

Da der Kläger nunmehr dem Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III unterliegt, ist für die Bemessung des Bedarfs seiner Ehefrau bei einem Jahresnettoeinkommen von rund 43.955 € nach Abzug aller unverändert gebliebenen Belastungen ein Nettoeinkommen von rund 2.660 € zugrunde zu legen. Hieraus folgt ein angemessener Bedarf von 1.140 €, der teilweise durch den freien Anteil aus dem Splittingvorteil in Höhe von 180 € gedeckt ist, so daß sich ein Restbetrag von 960 € ergibt.

Von dem Gesamtbedarf von 1.510 € entfallen auf die Beklagte 36%, so daß sich ihr angemessener Restanspruch auf 200 € beläuft. Auch damit ist eine angemessene Verteilung des Einkommens gewährleistet: Die Beklagte kann über insgesamt 1.375 € verfügen, während der neuen Familie nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts 2.460 € verbleiben.

Soweit der Kläger der Beklagten in der Vergangenheit einen höheren als den aus dem Tenor ersichtlichen Unterhalt gezahlt hat, ist die Beklagte ihm gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet, denn mit der rückwirkenden Herabsetzung des Unterhalts ist der rechtfertigende Grund für diese Leistung entfallen. Einwände gegen diesen Anspruch hat die Beklagte nicht erhoben. Da der Kläger unstreitig monatlich 600 € gezahlt hat, sind für die Monate März bis September 2006 jeweils 400 €, insgesamt folglich 2.800 € zu zahlen.

Das neue Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. September 2006 gibt keinen Anlaß, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten: Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe den Kläger an einem rechtzeitigen Vortrag gehindert haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat läßt die Revision gegen dieses Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.


Ehegattenunterhalt im Mangelfall: Unterhaltsbedarf und Rang der Ansprüche bei Unterhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen wie auch gegenüber einem neuen Ehegatten

Der unter anderem für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich am 30.07.2008 in dem Verfahren XII ZR 177/06 erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 01.01.2008 geänderten Unterhaltsrecht (Unterhaltsrechtsreformgesetz) befaßt. Seiner Entscheidung lag ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.09.2006 (12 UF 74/06 – FamRZ 2006, 1842) zugrunde.

In Rechtsprechung und Literatur war bislang noch weitgehend ungeklärt, wie in Mangellagen der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist, und ob sich die Ansprüche wechselseitig der Höhe nach beeinflussen. Das ab 01.01.2008 geltende neue Unterhaltsrecht hat in § 1609 BGB n.F. auch den Rang dieser beiden Unterhaltsansprüche geändert, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltsschuldner unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts nicht alle Unterhaltsansprüche in vollem Umfange befriedigen kann. Ist daher neben einem geschiedenen Ehegatten auch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt, dann sind in Mangellagen sowohl der Rang des geschiedenen und des neuen Ehegatten als auch die Bemessung des jeweiligen Unterhaltsbedarfs klärungsbedürftig.

Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten im Jahre 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Nach der Trennung im Mai 2002 wurde die Ehe im April 2005 rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte, die seit 1992 vollschichtig als Verkäuferin arbeitete und eigene Einkünfte von rund 1.175 € zur Verfügung hatte, nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 600 € zu zahlen. Der Kläger, der nach wie vor als Lehrer mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 tätig ist, begehrt den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit des Verfahrens gezahlten Unterhaltsbeträge. Er beruft sich darauf, er habe im Oktober 2005 wieder geheiratet und müsse die bereits am 01.12.2003 in Polen geborene gemeinsame Tochter S. unterhalten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Lingen hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hatte das Oberlandesgericht Oldenburg der Klage teilweise stattgegeben: Es ist schon für das vor dem 01.01.2008 geltende Unterhaltsrecht von einem – nach seiner Auffassung verfassungsrechtlich gebotenen – Gleichrang der Unterhaltsansprüche beider Ehegatten ausgegangen und hat die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten auf zuletzt 200 € monatlich herabgesetzt; außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 2.800 € überzahlten Unterhalt zurückzuzahlen. Revision der Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

1. Bemessung des Unterhaltsbedarfs

Die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten richtet sich - auch nach neuem Recht unverändert - nach § 1578 Abs. 1 BGB, wonach sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen wie auch der neuen Ehefrau des Unterhaltsschuldners nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist der Bundesgerichtshof von seiner neueren Rechtsprechung ausgegangen, wonach nicht nur ein späterer Einkommensrückgang, sondern auch ein späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 – XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968). Eine Grenze für diese Berücksichtigung ergibt sich erst in Fällen unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhaltens, was weder beim Hinzutreten später geborener Kinder noch bei erneuter Heirat der Fall ist.

Wenn sich somit auch der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau gegenseitig beeinflussen, ist der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Ist nur ein unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden, ergibt sich dessen Bedarf aus einer Halbteilung des vorhandenen Einkommens. Dem Halbteilungsgrundsatz kann aber nicht entnommen werden, daß dem Unterhaltspflichtigen stets und unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten immer die Hälfte seines Einkommens verbleiben muß; diesem Grundsatz ist vielmehr lediglich zu entnehmen, daß dem Unterhaltspflichtigen stets so viel verbleiben muß, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt zur Verfügung hat. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ist das die Hälfte, bei einem früheren und einem neuen Ehegatten ein Drittel.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Fall zugleich zum Anlaß genommen, seine Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu ändern. Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes mußte der Splittingvorteil stets der neuen Ehe verbleiben. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau mußte deswegen auf der Grundlage eines fiktiven und geringeren - weil nach der Grundtabelle zu versteuernden – Einkommens errechnet werden. Weil sich nunmehr der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen, konnte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgeben. Allerdings darf ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre.

2. Rang der Unterhaltsansprüche (Mangellagen)

Der Rang eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten war nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Recht in § 1582 Abs. 1 BGB wie folgt geregelt:

» (1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war. «

Das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (Unterhaltsrechtsreformgesetz) hat für Unterhaltsansprüche, die ab 01.01.2008 zu regeln sind, in § 1609 BGB eine teilweise neue Rangfolge eingeführt:

» Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
«

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte die geschiedene und die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen schon nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht (§ 1582 BGB a.F.) als gleichrangig angesehen.

Dies hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft gerügt. Der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten war nach dem bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht vornehmlich durch den Prioritätsgedanken bestimmt. Nach der Intention des Gesetzes mußte sich ein neuer Ehegatte auf die schon bestehenden Unterhaltspflichten einrichten und konnte im Mangelfall nur den Unterhalt bekommen, der dem Unterhaltsschuldner nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts zur Verfügung stand. Bei diesem Vorrang der geschiedenen Ehefrau, den auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt hatte, hat es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes für die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 zu verbleiben, so daß in dem entschiedenen Fall die geschiedene Ehefrau gegenüber der neuen Ehefrau des Klägers als vorrangig unterhaltsberechtigt anzusehen war.

Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine neue Rangfolge festgelegt. Der Gesetzgeber hat dabei den Prioritätsgedanken weitgehend aufgegeben und auf das Gewicht der einzelnen Unterhaltsansprüche abgestellt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger und ihnen gleichgestellter volljähriger, nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegierter Kinder sind im zweiten Rang stets unter anderem die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie nunmehr ab 01.01.2008 zweitrangig unterhaltsberechtigt.

Nachdem im entschiedenen Fall der geschiedenen Ehefrau kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht, hatte der Bundesgerichtshof des weiteren zu klären, ob die geschiedene Ehefrau des Klägers aus anderen Gründen gleichrangig neben der zweiten Ehefrau des Klägers Unterhalt verlangen kann: Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen nur dann neben kinderbetreuenden Elternteilen im gleichen (zweiten) Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Insoweit darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht allein auf die Dauer der Ehe abgestellt werden, sondern gemäß §§ 1609 Nr. 2, 1578b BGB entscheidend darauf, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die geschiedene Ehefrau des Klägers während ihrer 24-jährigen kinderlosen Ehe seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war, und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, hat der Bundesgerichtshof ihren Unterhaltsanspruch für die Zeit ab 01.01. 2008 gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau als nachrangig angesehen.



BGH, Urteil vom 30.07.2008 - XII ZR 177/06
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BGH, Urteil vom 30.07.2008 - XII ZR 177/06
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OLG Oldenburg, Urteil vom 26.09.2006 - 12 UF 74/06
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Anmerkung

Der unter anderem für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in dem Verfahren XII ZR 177/06 mit folgenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 01.01.2008 geänderten Unterhaltsrecht (Unterhaltsrechtsreformgesetz) befaßt:

  • Ehegattenunterhalt im Mangelfall
  • Unterhaltsbedarf und Rang der Ansprüche bei Unterhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen wie auch gegenüber einem neuen Ehegatten.
Die familienrechtliche Praxis muß sich aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes nunmehr endgültig von den Gedanken an jegliche sog. »Altersphasenmodelle« freimachen: Es darf nurmehr der jeweilige Einzelfall beurteilt werden. Der Gesetzgeber wollte die Frage, ab wann von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, gerade nicht mehr allein vom Alter des Kindes abhängig machen. Die zusätzlichen Kriterien, die bei der Beantwortung dieser Frage zu berücksichtigen sind, legen es deshalb nahe, ein neues, an mehreren Kriterien orientierten offenen Modells zu entwickeln ('Kriterienmodell'). In diesem Rahmen sollen durchaus auch bestimmte sog. Erfahrungssätze aufgestellt werden, um etwas mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Insoweit verweisen wir - ebenso wie der Bundesgerichtshof - auf die Ausführungen in den vom Bundesgerichtshof zitierten Werken von Herrn Rechtsanwalt Michael Klein Fachanwaltskommentar sowie Neues Unterhaltsrecht.

Rechtsanwältin Marion Klein, Fachanwältin für Familienrecht, Regensburg

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