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BGH, Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05 - FD-Platzhalter-rund

BGH, Urteil vom 16.07.2008
XII ZR 109/05




Unterhalt wegen Kinderbetreuung; Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615l BGB; Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus elternbezogenen neben kindbezogenen Gründen; Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils; Betreuungsmöglichkeiten.

BGB §§ 1570, 1610, 1615l

1. Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615l Abs. 2 und 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet.
2. Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein eventueller Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist.
3. Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.

BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - OLG Düsseldorf [FamRZ 2005, 1772 = FuR 2006, 84]

Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin zu 1) und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.05.2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) über die für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 jeweils rechtskräftig zugesprochenen 200 € hinaus regelt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten noch um Ansprüche der Klägerin zu 1) (im folgenden: Klägerin) auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab März 2003.
2
Die Klägerin und der Beklagte hatten sich 1996 kennengelernt, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und den am 1. März 1995 geborenen ehelichen Sohn K. versorgte. Vor der Geburt dieses Kindes hatte sie als Fernmeldetechnikerin monatlich 1.335 € erzielt. Wegen der Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes erhielt sie von ihrem damaligen Ehemann Betreuungsunterhalt, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist.
3
Als die Klägerin mit der gemeinsamen Tochter K. der Parteien schwanger war, zogen diese in eine gemeinsame Wohnung und vereinbarten, daß der inzwischen geschiedene Ehemann der Klägerin keinen Unterhalt mehr zahlen müsse, was ihm auch mitgeteilt wurde. Die Tochter K. wurde am 28. Dezember 1997 geboren. Die Klägerin war bereits wieder stundenweise berufstätig, als sie im Jahre 2000 erneut von dem Beklagten schwanger wurde. Sie trug das Kind trotz eines zunächst beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs aus, weil sie unter anderem die psychischen Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs fürchtete. Am 12. Januar 2001 wurde der gemeinsame Sohn N. geboren. Im Juni 2002 trennten sich die Parteien innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Auf Wunsch der Klägerin wurde die Beziehung im Dezember 2002 vollständig beendet, indem der Beklagte auszog.
4
Der Beklagte ist seit August 1997 geschäftsführender Mitgesellschafter einer GmbH und bezieht ein Geschäftsführergehalt, das sich nach den Gesellschafterbeschlüssen für die Zeit bis September 2002 auf monatlich 4.090 € (= jährlich 49.080 €) sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2002 auf monatlich 3.290 € belief und für die Zeit ab Januar 2003 monatlich 3.300 € beträgt; zusätzlich steht ihm ein Pkw zur Verfügung, den er jedenfalls bis August 2003 auch privat unentgeltlich nutzen durfte. Aus der Untervermietung einer Mietwohnung erzielt der Beklagte weitere Einnahmen. Seit dem Jahre 2003 betreibt er außerdem eine Internet-Partnerschaftsagentur.
5
In der hier relevanten Zeit ab März 2003 zahlte der Beklagte an die Klägerin neben dem Kindesunterhalt zunächst monatlichen Betreuungsunterhalt in Höhe von 200 €. Auf eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 26. August 2003 zahlte der Beklagte für die Zeit von Juni 2003 bis Januar 2004 Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 638 €; seitdem zahlt er keinen Unterhalt mehr.
6
Seit Februar 2004 ist die Klägerin mit einem neuen Freund zusammen. Der Beklagte ist seit 27. Oktober 2004 verheiratet.
7
Die Parteien streiten darüber, ob sich das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen des Beklagten seit dem Jahre 2002 verringert hat, ob die Klägerin mit ihrem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen wohnt, und ob und für welche Dauer ihr Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hinaus zusteht.
8
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von März bis November 2003 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 1.314 € und für die Zeit von Dezember 2003 bis Januar 2007 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 638 € zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung eines Teils des aufgrund der einstweiligen Anordnung geleisteten Unterhalts hat es abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von März bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt 2.669 € sowie laufenden Unterhalt für die Zeit ab August 2003 bis einschließlich Januar 2007 in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von monatlich 216 €, zu zahlen. Auch das Berufungsgericht hat die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin auf die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes begrenzt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision der Klägerin und die unselbständige Anschlußrevision des Beklagten.

Entscheidungsgründe
9
I. Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten wenden sich lediglich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Betreuungsunterhalt der Klägerin. Beide Rechtsmittel sind begründet und führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
II. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 1772 = FuR 2006, 84 veröffentlicht ist, hat der Klage sowohl zur Höhe als auch zur Dauer des Betreuungsunterhalts lediglich teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:
11
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB. Die Höhe des - bis Januar 2004 dem Grunde nach unstreitigen - Unterhaltsanspruchs bemesse sich gemäß §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB nach den Lebensverhältnissen der Klägerin im Zeitpunkt vor der Geburt. Streitig sei allerdings, auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei, wenn die Kindesmutter zuvor für längere Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Vater zusammengelebt und einen seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Lebensstil geführt habe. Teilweise werde vertreten, der Vater müsse der Mutter lediglich die Kinderbetreuung durch Zahlung der Mindestunterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle ermöglichen, nicht aber Unterhalt nach den früheren gemeinsamen Verhältnissen leisten, da die eheähnliche Gemeinschaft keine Lebensstandardgarantie begründe. Nach anderer Auffassung sei entscheidend, ob die Mutter in einer eheähnlichen Gemeinschaft nachhaltig unterhalten worden sei, und das Lebensverhältnis mit dem Vater des Kindes die eigene Lebensstellung entsprechend geprägt habe. In einem solchen Falle sei der Betreuungsunterhalt - wie beim Ehegattenunterhalt - nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts als Quotenunterhalt zu berechnen. Dieser letztgenannten Auffassung sei zu folgen.
12
Es sei nicht sachgerecht, den angemessenen Bedarf der Klägerin auf der Grundlage der Einkünfte vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes oder sogar auf der Grundlage ihres früheren Einkommens zu bemessen. Eine solche Bedarfsbemessung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes infolge der durch die Geburt notwendigen Betreuung an der Beibehaltung ihres bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkommens gehindert sei. Notwendig sei also eine Kausalität zwischen dem Betreuungsbedarf des Kindes einerseits und den Einkommenseinbußen der Mutter andererseits, wie dies in § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich festgelegt sei. Davon könne hier schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Parteien zwei gemeinsame Kinder hätten, und im Rahmen der Bedarfsbemessung deswegen nicht auf den Zeitraum vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abgestellt werden könne, wie dies von den Parteien und dem Amtsgericht vertreten werde. Gingen aus der nichtehelichen Gemeinschaft mehrere Kinder hervor, könne für die Entstehung und die Dauer des Unterhaltsanspruchs nur die Geburt des letzten gemeinsamen Kindes maßgeblich sein, auch dürfe der Unterhalt in solchen Fällen nicht auf einen Mindestbedarf begrenzt werden, da bei mehreren aus der Beziehung hervorgegangenen Kindern davon ausgegangen werden müsse, daß die Partner sich auf ein länger andauerndes Zusammenleben eingestellt hätten mit der Folge, daß die Verhältnisse bei Geburt des letztgeborenen Kindes auch für die Lebensverhältnisse der Mutter prägend seien. Dies führe im Umkehrschluß allerdings auch dazu, daß die Mutter Veränderungen, insbesondere Einkommenseinbußen des Vaters, ebenso mittragen müsse, wie sie dies bei einer Fortdauer des Zusammenlebens hätte tun müssen.
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Da der Beklagte sein Einkommen nicht in ausreichender und nachvollziehbarer Weise dargelegt habe, sei für die hier maßgebende Zeit ab März 2003 von seinen Einkünften als Geschäftsführer im Jahre 2002 sowie von den weiteren Einkünften gemäß dem für dieses Steuerjahr vorliegenden Einkommensteuerbescheid auszugehen. Geringere Einkünfte seien nicht anzusetzen, obwohl der Beklagte Gesellschafterbeschlüsse vorgelegt habe, wonach Umsatzeinbrüche zu einem geringeren Einkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit geführt hätten, was auch durch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 belegt sei, denn abgesehen davon, daß der Beklagte keine aktuelle Gehaltsbescheinigung vorgelegt habe, betreibe er unstreitig neben seiner Geschäftsführertätigkeit eine Internet-Agentur, deren Existenz er nicht offen gelegt habe, und zu der nach wie vor jegliche Angaben und Belege fehlten. Weiter erziele der Beklagte Einnahmen aus Vermietung, ohne daß er die Höhe hinreichend belegt habe. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 weise solche Einnahmen nicht aus, obwohl der Beklagte selbst einräume, jedenfalls in diesem Jahr solche Gewinne erzielt zu haben. Hinzu komme, daß der Beklagte ausweislich seiner vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfüge, die er ebenfalls im Verlaufe des Verfahrens nicht freiwillig offenbart habe. Weil die Einkommenssituation des Beklagten für den maßgeblichen Zeitraum ab März 2003 in keiner Weise nachvollziehbar sei, müsse er sich an den für das Jahr 2002 festgestellten Einnahmen festhalten lassen. Auch die im Jahre 2002 geflossene Tantieme für das Jahr 2001 müsse der Beklagte sich anrechnen lassen, zumal er diesen Betrag nach seinem eigenen Vortrag als Darlehen an die Gesellschaft gegeben habe, und ihm somit ein entsprechend werthaltiger Rückzahlungsanspruch zustehe. Die private Nutzung des dienstlich zur Verfügung stehenden Pkw sei auch für die Zeit ab August 2003 einkommenserhöhend zu berücksichtigen, denn er nutze dieses Fahrzeug auch privat und erlange somit einen geldwerten Vorteil. Der Wert dieses Nutzungsvorteils sei anhand der Kosten zu bemessen, die sonst für die Vorhaltung eines Mittelklassewagens aufzuwenden wären, also mit 200 € monatlich. Aus steuerlicher Sicht sei ihm dieser Nutzungsvorteil allerdings lediglich bis Juli 2003 zuzurechnen gewesen, so daß sich sein zu versteuerndes Einkommen für die Folgezeit entsprechend vermindere.
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An Vorsorgeaufwendungen sei von den Einkünften des Beklagten neben der Direktversicherung mit monatlich 153,39 € nicht die gesamte Lebensversicherungsprämie abzusetzen, sondern lediglich ein Anteil, der sich auf 19,5% seines Geschäftsführergehalts belaufe. Auch eine fünfprozentige Pauschale sei von den Einkünften des Beklagten nicht in Abzug zu bringen, da berufsbedingte Aufwendungen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt seien und regelmäßig von der Gesellschaft getragen würden. Das sei hier um so mehr sachgerecht, als der Beklagte auch nach dem unterbliebenen Abzug im amtsgerichtlichen Urteil nicht vorgetragen habe, welche berufsbedingten Aufwendungen konkret vorhanden seien und nicht von der GmbH übernommen würden. Von dem so ermittelten Einkommen schulde der Beklagte vorrangig Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder, und zwar für 2003 nach der 8. Einkommensgruppe und für die Zeit ab 2004 nach der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
15
Der Klägerin seien fiktive Einkünfte in Form eines Unterhaltsanspruchs gegen ihren früheren Ehemann zuzurechnen, der wegen der fortdauernden Betreuung des ehelichen Kindes nach der Trennung von dem Beklagten wieder auflebe. Der Unterhaltsanspruch lebe jedenfalls dann wieder auf, wenn eine Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Lebenspartner, die zunächst eine objektive Unzumutbarkeit iSd § 1579 Nr. 7 BGB (jetzt: § 1579 Nr. 2 BGB) begründet habe, beendet sei. Anders sei die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die Belastung durch eine wieder auflebende Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen die Zumutbarkeitsgrenze überschreite. Dies sei bei Erziehung minderjähriger gemeinsamer Kinder regelmäßig nicht der Fall. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann lebe allerdings erst ab dem Zeitpunkt wieder auf, ab dem der Beklagte die Klägerin darauf verwiesen habe, und sie dies ihrem früheren Ehemann habe mitteilen können und müssen; das sei erst für die Zeit ab Juni 2003 der Fall. Zur Höhe sei der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durch den Mindestbedarfssatz der Düsseldorfer Tabelle begrenzt. Dabei sei zu berücksichtigen, daß nur eines der drei von der Klägerin betreuten Kinder aus ihrer früheren Ehe stamme. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann belaufe sich deswegen allenfalls auf 1/3 des Mindestbedarfs der Klägerin. Dieser Anspruch sei zusätzlich zu kürzen, weil die Klägerin im Hinblick auf das Alter des ehelichen Kindes im Verhältnis zu ihrem früheren Ehemann zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet sei, die aber noch nicht das Ausmaß einer Halbtagstätigkeit erreichen müsse. Anzusetzen seien deswegen lediglich 2/3 des mit 1/3 des Mindestbedarfs angesetzten Betrages, also (730 € : 3 = 243,33 € x 2 : 3 =) 162 €.
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Der Vorteil, den der Beklagte durch seine Heirat im Jahre 2004 steuerlich erlangt habe, sei bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht zu berücksichtigen, weil diese an dem Splittingvorteil des Beklagten nicht partizipieren dürfe; das unterhaltsrelevante Einkommen sei deswegen fiktiv nach der Grundtabelle zu ermitteln. Soweit von dem Einkommen des Beklagten vorab der Kindesunterhalt abzuziehen sei, sei dieser ebenfalls auf der Grundlage eines Einkommens nach der Grundtabelle zu ermitteln. Daß der Beklagte tatsächlich höheren Kindesunterhalt nach dem gegenwärtig erzielten Nettoeinkommen schulde, stehe dieser Berechnung nicht entgegen, da dies im Verhältnis zur Klägerin ohne Bedeutung sei.
17
Für die Zeit ab Eheschließung des Beklagten reduziere sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin erheblich, weil der Beklagte ab dann seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig sei, der nach § 1615l Abs. 3 S. 3 BGB a.F. vorrangig Unterhalt zustehe. Eigene Einkünfte der Ehefrau des Beklagten seien nicht zu berücksichtigen, weil sie bislang trotz ausreichender Suche keinen Arbeitsplatz gefunden habe. Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Beklagten sei dessen Nettoeinkommen, wovon der Ehefrau ein Anteil von 3/7 zustehe. Zwar gelte im Rahmen der bestehenden Ehe der Halbteilungsgrundsatz; weil seine neue Ehefrau den Beklagten allerdings in Kenntnis seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe, sei es sachgerecht, auch bei der Ermittlung des Familienunterhalts den Erwerbstätigenbonus abzusetzen. Soweit der Ehefrau des Beklagten wegen der Versteuerung nach der Splittingtabelle und des sich daraus ergebenden höheren Nettoeinkommens ein höherer Unterhaltsanspruch zustehe, sei dieser aus dem Splittingvorteil zu begleichen. Der Selbstbehalt des Beklagten sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit einem Mittelwert zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt festzusetzen und belaufe sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für diese Zeit auf 920 € monatlich.
18
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehe auch über die Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes (Januar 2004) hinaus bis zum vollendeten 6. Lebensjahr fort. Dabei sei von der grundsätzlichen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre und einer Verlängerungsmöglichkeit für besondere Einzelfälle auszugehen. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig und verstoße insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst betroffen sei, seien die nichtehelich geborenen Kinder schon durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl I 666) gleichgestellt. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Mutter wegen der Betreuung der beiden nichtehelich geborenen Kinder liege schon kein Sachverhalt vor, der dem Betreuungsunterhalt nach geschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB entspreche. Eine Ehe begründe ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht; dessen seien sich die Ehegatten bei der Eheschließung regelmäßig auch bewußt. Im Rahmen einer Ehe werde ein Ausgleich ehebedingter Nachteile deswegen bewußt und gewollt sichergestellt. Ein entscheidender Unterschied zu dem hier relevanten Betreuungsunterhalt bei nichtehelicher Geburt liege darin, daß dieser Unterhaltsanspruch eine Vielzahl unbestimmter Sachverhalte erfasse und deswegen abstrakt ausgestaltet werden müsse, zumal eine gegenseitige Solidarität und Beistandspflicht nicht für alle Fälle unterstellt werden könne. Die Mutter des nichtehelich geborenen Kindes wisse deswegen, daß sie ab einem gewissen Zeitpunkt selbst für den eigenen Unterhalt werde aufkommen müssen. Demgegenüber stehe die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates, was eine weitreichendere nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertige. Die Ehe sei also Ausdruck einer gemeinsamen Lebensplanung, woraus das Recht folgen könne, ein gemeinsames Kind länger zu betreuen. Zwischen den Grundrechten auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und auf Gleichbehandlung nichtehelich geborener Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) bestehe deswegen eine Wechselwirkung. Wie sich unter Hinweis auf die Situation in anderen Staaten und in den neuen Bundesländern aus der sog. »Baby-Pisa-Studie« ergebe, müsse die Kinderbetreuung ab dem 3. Lebensjahr nicht zwingend durch die leiblichen Eltern erfolgen. Eine Berufstätigkeit von Müttern sei inzwischen gesellschaftlich weitestgehend akzeptiert. Dies gehe mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten 3. Lebensjahr einher. Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm und des Kammergerichts, wonach die (frühere) unterschiedliche Regelung des Betreuungsunterhalts für die Mütter ehelich oder nichtehelich geborener Kinder verfassungswidrig sei, sei deswegen nicht zu folgen.
19
Allerdings sei eine Vielzahl von Fällen denkbar, in denen eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf drei Jahre grob unbillig sei. Durch die in § 1615l Abs. 2 BGB geregelte Ausnahme sei in solchen Fällen aber eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Mutter möglich. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sei aus kindbezogenen Gründen, aber auch aus sonstigen, nicht allein kindbezogenen Aspekten möglich. Allerdings müsse stets beachtet werden, daß diese Billigkeitsregelung Ausnahmecharakter habe, und die unterhaltsberechtigte Mutter nicht einer betreuenden geschiedenen Ehefrau gleichzustellen sei. Wann der Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes aus Billigkeitsgründen zu verlängern sei, sei bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Über die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich gewordene Absicht hinaus, hierdurch insbesondere den Belangen behinderter Kinder Rechnung zu tragen, sei es sachgerecht, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters jedenfalls dann zu verlängern, wenn die Eltern (wie hier) nicht nur über viele Jahre zusammengelebt und mehrere Kinder gezeugt hätten, sondern dies auch mitbestimmend für den Entschluß der Mutter gewesen sei, das Kind auszutragen. Hier habe der Beklagte zudem das Versprechen abgegeben, für die gesamte Familie zu sorgen, was nur so zu verstehen sei, daß es im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kindesbetreuung abgegeben worden sei. Unabhängig davon sei eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aber auch wegen des langjährigen Zusammenlebens der Parteien und des Entschlusses geboten, mehrere Kinder miteinander zu haben und aufzuziehen. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre sei schon deswegen grob unbillig, weil die Betreuung mehrerer Kinder einen deutlich größeren Aufwand erfordere als die Betreuung eines Einzelkindes. Das Amtsgericht habe den Unterhaltsanspruch der Klägerin deswegen zu Recht bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes verlängert. Hingegen komme eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht, weil der Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Das sei im Hinblick auf die Lebensumstände der Parteien und auch deswegen geboten, weil die Klägerin schon während des Zusammenlebens versucht habe, ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen.
20
Weil eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin durch Zusammenleben mit einem neuen Partner im Hinblick auf die Belange der minderjährigen Kinder nicht in Betracht komme, sei eine Beweisaufnahme dazu entbehrlich. Ob der Rechtsgedanke der Verletzung der nachehelichen Solidarität auch den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes beeinflussen könne, sei zudem zweifelhaft.
21
III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
22
Schon die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin steht nicht in allen Punkten mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang; aber auch die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hält den Angriffen der Revision unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 1615l Abs. 2 BGB nicht stand.
23
1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Unterhaltsbedarf der Klägerin ausgegangen, den es aus den Einkünften des Beklagten abgeleitet hat.
24
a) Das Maß des nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten, denn nach § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungsunterhalt oder dem nachehelichen Unterhalt, bei dem der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt wird, sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend; ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des Kindes entwickelt hatten. Dabei ist danach zu differenzieren, ob er über eigenes Einkommen verfügte, Unterhalt bezogen oder staatliche Hilfen - etwa in Form von Sozialhilfeleistungen - in Anspruch genommen hat.
25
aa) War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemißt sich seine Lebensstellung nach seinem nachhaltig erzielten Einkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deshalb an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, daß dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Ist das der Fall, so ist der Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f = FuR 2005, 174 = EzFamR BGB § 1615l Nr. 13).
26
bb) War der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes verheiratet oder geschieden, und stand ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den (früheren) Ehegatten zu, ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus der Lebensstellung in dieser familiären Situation. Der Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet sich gemäß §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB nach den (wandelbaren) ehelichen Lebensverhältnissen der (geschiedenen) Ehe. Dieser Anspruch auf Quotenunterhalt aus der früheren Ehe im Zeitpunkt der Geburt des weiteren Kindes bestimmt somit auch den Unterhaltsbedarf für den Anspruch aus § 1615l Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305 = FuR 2007, 529 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 49). Allerdings ist der Unterhaltsbedarf der Mutter auch in solchen Fällen durch den Grundsatz der Halbteilung nach den Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f = FuR 2005, 174 = EzFamR BGB § 1615l Nr. 13).
27
cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Lebensstellung der Klägerin und damit ihr Unterhaltsbedarf iSd § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB nicht gleichermaßen im Wege des Quotenunterhalts nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten.
28
(1) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die maßgebliche Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils sich auch aus den wirtschaftlichen Verhältnissen während eines nichtehelichen Zusammenlebens mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil ergeben kann.
29
Teilweise wird darauf abgestellt, ob die Mutter in der nichtehelichen Gemeinschaft nachhaltig unterhalten wurde, und das Zusammenleben mit dem Vater ihre Stellung aus wirtschaftlicher Sicht nachhaltig geprägt hat. In solchen Fällen soll sich der Bedarf der Mutter - wie beim Ehegattenunterhalt - als Quotenunterhalt aus dem vorhandenen Einkommen errechnen (so neben dem Berufungsgericht auch OLG Bremen FamRZ 2008, 1281, und OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288; vgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 27; Schnitzler/Wever, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 53 ff; Hamm, Strategien im Unterhaltsrecht § 4 Rdn. 35; Büttner, FamRZ 2000, 781, 783; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 370).
30
Nach anderer Auffassung kann auf die wirtschaftlichen Verhältnisse während eines nichtehelichen Zusammenlebens schon deswegen nicht abgestellt werden, weil solche Unterstützungsleistungen vor Beginn des Anspruchs aus § 1615l BGB als freiwillige Leistungen keine Lebensstandardgarantie begründen können (vgl. OLG Düsseldorf [7. FamS] FamRZ 2008, 87, 88; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974; OLG Hamm FF 2000, 137, 138; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 4019).
31
(2) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
32
Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten iSd §§ 1615l Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB richtet sich nicht allein nach den tatsächlichen Umständen, sondern setzt stets eine nachhaltig gesicherte Position voraus. Wenn die Eltern vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, beruht ein gemeinsamer Lebensstandard regelmäßig noch auf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Lebenspartners (zur Behandlung von freiwilligen Leistungen im Unterhaltsrecht vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 468 ff), denn ein Unterhaltsrechtsverhältnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern gemäß § 1615l BGB erst aus Anlaß der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Weil der Lebenspartner seine Leistungen vor Beginn des Mutterschutzes für ein gemeinsames Kind deswegen jederzeit einstellen kann, und das deutsche Recht keine Unterhaltsansprüche außerhalb von Verwandtschaft und Ehe vorsieht, ist der in einer nichtehelichen Gemeinschaft erreichte Lebensstandard nicht ausreichend gesichert, um damit eine Lebensstellung iSd §§ 1615l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB begründen zu können.
33
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gilt auch dann nichts anderes, wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen sind: Auch dann sind für einen späteren Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB die Verhältnisse bei Geburt des ersten Kindes maßgeblich, denn diese Verhältnisse bestimmen zunächst als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten die Höhe des Unterhaltsbedarfs während der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. Dieser Unterhaltsbedarf wiederum bestimmt als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten regelmäßig auch den Unterhaltsbedarf nach der Geburt eines weiteren Kindes, denn einen Rechtsanspruch nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen sieht der Unterhaltstatbestand des § 1615l Abs. 2 BGB aus gemeinsamer Elternschaft auch für die Zeit des Zusammenlebens nicht vor. Der Betreuungsunterhalt aus Anlaß der Betreuung und Erziehung eines weiteren Kindes kann allenfalls dann auf einen höheren Unterhaltsbedarf gerichtet sein, wenn der betreuende Elternteil zwischenzeitlich, z.B. durch ein nachhaltig gesichertes höheres Einkommen, eine höhere Lebensstellung erworben hatte.
34
dd) Sollte die so ermittelte Lebensstellung der Klägerin im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf unterhalb des jeweils geltenden Sozialhilfesatzes führen, müßte das Berufungsgericht prüfen, ob von einem Mindestbedarf auszugehen wäre, und ob ein solcher gegebenenfalls mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden könnte. Das Berufungsgericht hat die Höhe des für die Lebensstellung der Klägerin relevanten nachehelichen Unterhaltsanspruchs gegen ihren geschiedenen Ehemann zwar nicht festgestellt. Allerdings dürfte die Lebensstellung der Klägerin angesichts ihrer Unterhaltsansprüche im Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Kinder über dem Sozialhilfesatz liegen, denn die Parteien hatten gegenüber dem Berufungsgericht klargestellt, daß von dem monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe von 1.900 DM ein Anteil von 1.433,95 DM (= 733,17 €) auf den nachehelichen Betreuungsunterhalt und der Rest auf den Kindesunterhalt entfallen war. Jedenfalls bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes überstieg der Unterhaltsbedarf der Klägerin nach der aus ihrer früheren Ehe abgeleiteten Lebensstellung einen eventuellen Mindestunterhalt. Das wird sich auch in der Folgezeit nicht geändert haben, wenn die von dem nachehelichen Unterhaltsanspruch abgeleitete Lebensstellung sich etwa in der gleichen Weise entwickelt hat wie der am Sozialhilfesatz orientierte notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen, der derzeit 770 € beträgt (vgl. die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte - Beilage zu Heft 17/2008 der NJW, jeweils unter Ziff. 21.2).
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(1) Allerdings wird auch die Frage, ob für den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB generell von einem Mindestbedarf ausgegangen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht einheitlich beantwortet.
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Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, die nichteheliche Mutter sei sonst besser gestellt als die eheliche Mutter, die nach der Rechtsprechung des Senats keinen pauschalen Mindestbedarf verlangen könne (OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288; OLG Köln FamRZ 2001, 1322).
37
Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, für den Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB sei jedenfalls von einem Mindestbedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts Nichterwerbstätiger auszugehen, da der angemessene Unterhalt iSd § 1610 Abs. 1 BGB das Existenzminimum nicht unterschreiten könne (OLG Karlsruhe NJW 2004, 523; vgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 27; Schnitzler/Wever, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 50 und 59; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 4016; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 215; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 370).
38
(2) Der Senat konnte diese Rechtsfrage bislang dahinstehen lassen. Lediglich für Fälle, in denen sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung im Zeitpunkt der Geburt aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ableitet, hat er - wie bislang beim Ehegattenunterhalt - einen Mindestbedarf abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f = FuR 2007, 529 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 49). Ob daran festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
39
Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB soll allerdings eine Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren ermöglichen. Daß der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert sein soll, könnte dafür sprechen, den Unterhaltsbedarf mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem Sozialhilfesatz liegt und ihm deswegen nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit abverlangt.
40
In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Elternteil vor der Geburt des Kindes Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, dürfte dessen Lebensstellung nicht mit Null anzusetzen sein, weil sonst für solche Eltern ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Lebensstellung könnte sich vielmehr aus der Höhe der gezahlten Sozialhilfe ergeben, weil Einkünfte in dieser Höhe nach §§ 8 ff SGB XII gesetzlich garantiert sind, und könnte dann etwa in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden. Dann könnte aber auch einiges dafür sprechen, Unterhaltsberechtigten mit geringen Einkünften ebenfalls einen solchen Mindestbedarf in Höhe des Sozialhilfesatzes zuzubilligen, weil ihr Bedarf nicht geringer sein kann als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten ohne eigene Einkünfte. Dies könnte es wiederum folgerichtig erscheinen lassen, diesen Gesichtspunkt auch auf eine aus nachehelichen Unterhaltsleistungen abgeleitete Lebensstellung zu erstrecken, wie es der gegenwärtigen Rechtsprechung des Senats entspricht.
41
Auch der Schutz der minderjährigen Kinder dürfte inzwischen nicht mehr gegen einen Mindestbedarf der Eltern sprechen, denn einerseits steht seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz auch den minderjährigen Kindern nach § 1612a BGB ein Mindestunterhalt zu, der jetzt nach § 1609 Nr. 1 BGB gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen vorrangig ist. Andererseits hatte der Senat schon in seiner Rechtsprechung zum früheren Unterhaltsrecht im Rahmen der für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 gebotenen Mangelfallberechnung einen Einsatzbetrag gewählt, der dem notwendigen Selbstbehalt entspricht (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f = FuR 2003, 75).
42
Der Grundsatz der Halbteilung dürfte ebenfalls nicht gegen einen solchen Mindestbedarf sprechen, denn auch dem Unterhaltspflichtigen bleibt regelmäßig ein Selbstbehalt von seinen eigenen Einkünften, dessen Höhe zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht abhängig ist, der den nur geringfügig über dem Sozialhilfesatz pauschalierten Mindestbedarf aber nicht unterschreitet (Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f = FuR 2008, 203, und BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684 = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9).
43
Schließlich dürfte das Argument, daß der betreuende Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes nicht besser gestellt werden dürfe als der betreuende Elternteil eines ehelich geborenen Kindes, lediglich gegen eine Ungleichbehandlung, nicht aber gegen einen Mindestbedarf als solchen sprechen, denn wenn beim Ehegattenunterhalt ein Mindestbedarf in Betracht käme, würde dieses vergleichende Argument auch nicht gegen einen Mindestbedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes sprechen.
44
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber berücksichtigt, daß der Klägerin nach dem bis Ende 2007 geltenden Unterhaltsrecht (§ 36 Nr. 7 EGZPO) wegen der Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes auch ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB gegen ihren geschiedenen Ehemann zustand.
45
a) Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu, und geht im Anschluß daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind hervor, haftet der andere Elternteil des später nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615l Abs. 2 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Senats anteilig neben dem geschiedenen Ehegatten (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f = FuR 1998, 131 = EzFamR BGB § 1615l Nr. 1 = BGHF 11, 15; vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357, 358, und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305; zum umgekehrten Fall einer späteren Heirat nach Geburt eines nichtehelich geborenen Kindes vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 132 f = FamRZ 2005, 347, 349). Dieser Unterhaltsanspruch vermindert somit die Bedürftigkeit der Klägerin und damit ihren Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB gegen den Beklagten; er schließt den Anspruch aber nicht vollständig aus.
46
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann wegen der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten nicht auf Dauer untergegangen war. Zwar war dieser nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen der Aufnahme der neuen Lebensgemeinschaft zunächst nach § 1579 Nr. 2 BGB (= § 1579 Nr. 7 BGB a.F.) verwirkt, weil die Klägerin sodann in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebte. Mit Auflösung dieser Lebensgemeinschaft ist der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des ehelich geborenen Kindes aber wieder aufgelebt.
47
Nach § 1586a Abs. 1 BGB lebt selbst der infolge einer späteren Heirat erloschene Betreuungsunterhalt wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst wird und der Unterhaltsberechtigte nach wie vor ein Kind aus der früheren Ehe pflegt oder erzieht. Erst recht muß der ursprüngliche nacheheliche Unterhaltsanspruch auch dann wieder aufleben, wenn er nicht wegen einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen, sondern wegen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt war.
48
cc) Bei der Bemessung der anteiligen Haftung der verschiedenen Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt der Maßstab der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einer Vielzahl der Fälle zu angemessenen Lösungen. Die Anknüpfung an diesen eher schematischen Maßstab ist allerdings nicht in allen Fällen der Betreuung von Kindern aus verschiedenen Verbindungen zwingend. Da § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nach § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB allerdings nur entsprechend anwendbar ist, läßt dies auch Raum für eine Berücksichtigung anderer Umstände, insbesondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder. So kann (wie hier) im Einzelfall von Bedeutung sein, daß die Mutter durch die vermehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren Kindes von jeglicher Erwerbstätigkeit abgehalten wird, obwohl das fortgeschrittene Alter eines anderen Kindes an sich eine teilweise Erwerbstätigkeit erlauben würde. Eine schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des geschiedenen Ehemannes und des Vaters wäre dann unbefriedigend. Der Erzeuger des vermehrt betreuungsbedürftigen Kindes muß dann in entsprechend höherem Umfang, gegebenenfalls auch allein, zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werden (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 544, und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305).
49
Für die Ermittlung der Haftungsquoten sind danach - im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht gewählten abstrakten Methode - zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider anteilig haftenden Väter zu berücksichtigen. Im Anschluß daran kann der Haftungsanteil des Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles - hier nach der Anzahl und dem Alter der jeweiligen Kinder - nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305).
50
3. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die neue Partnerschaft der Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten (noch) nicht notwendig zu Fall bringt.
51
a) Es kann dahinstehen, ob sich eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Klägerin wegen Betreuung der nichtehelich geborenen Kinder gemäß §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1611 BGB nach den Vorschriften über den Verwandtenunterhalt richtet, oder ob wegen der großen Nähe zum nachehelichen Betreuungsunterhalt in entsprechender Anwendung des § 1579 BGB das nacheheliche Verwirkungsrecht anwendbar ist, denn die Voraussetzungen einer Verwirkung nach § 1611 BGB liegen unzweifelhaft ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen des auf eine nacheheliche Solidarität abstellenden § 1579 Nr. 7 BGB (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 7/05 - FamRZ 2008, 1414, 1416 f).
52
Hier käme allenfalls eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB in Betracht. Diese Vorschrift setzt aber eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft der Klägerin voraus, was im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht der Fall war. Zudem steht einer Verwirkung des Betreuungsunterhalts auch eine Betreuungsbedürftigkeit der beiden gemeinsamen - 1997 bzw. 2001 geborenen - minderjährigen Kinder entgegen.
53
b) Das Berufungsgericht hätte der Behauptung des Beklagten, die Klägerin unterhalte mit ihrem neuen Freund eine Haushaltsgemeinschaft, allerdings aus einem anderen Grunde nachgehen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß sich der Unterhaltsberechtigte den Wert von Versorgungsleistungen anrechnen lassen, die er einem neuen Lebenspartner erbringt (Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 f). Sofern die Klägerin einem neuen Lebenspartner also den Haushalt führt, und dieser in der Lage ist, ihr dafür ein Entgelt zu zahlen, müßte sie sich dieses gegebenenfalls auch fiktiv als eigenes Einkommen anrechnen lassen, was ihre Unterhaltsbedürftigkeit herabsetzen würde.
54
4. Das insbesondere für die Leistungsfähigkeit relevante Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht vollständig rechtsbedenkenfrei festgestellt.
55
a) Aus Rechtsgründen ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beklagten auf dessen im Jahre 2002 erzielte Einkünfte abgestellt hat.
56
Zwar bemißt sich ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nach den relevanten Einkünften in dem betreffenden Unterhaltszeitraum, hier also in der Zeit seit März 2003. Rückständiger Unterhalt bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 2. Mai 2005 konnte deswegen grundsätzlich nach den bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Einkünften bemessen werden. Erst hinsichtlich des laufenden künftigen Unterhalts war auf eine Prognose abzustellen, die sich an einem zuvor nachhaltig erzielten Einkommen orientiert.
57
Gleichwohl durfte das Berufungsgericht hier für den gesamten Unterhaltsanspruch der Klägerin auf das feststehende Einkommen des Beklagten im Jahre 2002 abstellen, denn der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit, der er für die Folgezeit nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen ist. Aber selbst soweit sich das Einkommen des Beklagten - über den Halbteilungsgrundsatz - begrenzend auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin auswirken würde, ergäbe sich für die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin keine andere Beurteilung (allgemein zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 700 ff). Nachdem das Einkommen des Beklagten im Jahre 2002 feststand, hätte dieser einen Rückgang seiner Gesamteinkünfte hinreichend schlüssig vortragen müssen. Steht nämlich ein unterhaltsrelevantes Einkommen für einen bestimmten Zeitabschnitt zur Überzeugung des Gerichts fest, obliegt es der Prozeßpartei nicht nur, einen Rückgang der Gesamteinkünfte schlüssig vorzutragen; sie muß auch den Grund für einen Einkommensrückgang substantiiert vortragen und notfalls beweisen. Das ist hier insbesondere deswegen geboten, weil der Beklagte nur einen weiteren Mitgesellschafter hat und die Gewinne im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung des Beklagten erheblich zurückgegangen sein sollen. Dem ist der Beklagte entgegen seinen Angriffen in der Anschlußrevision nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen, weil sich sein Vortrag auf einzelne Einkommensteile beschränkt und andere Einkommensarten übergeht.
58
aa) Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten von dessen Einkünften als Geschäftsführer ausgegangen. Die streitige Frage, ob er daneben gewinnabhängige Tantiemen oder sonstige Gesellschaftergewinne erzielt hat, mußte das Gericht offen lassen, weil der Beklagte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung die Jahresabschlüsse für die Zeit ab 2003 nicht vorgelegt hatte (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 15/03 - FamRZ 2004, 1179, 1180).
59
bb) Auch die Einkünfte aus seiner Internet-Agentur hat der Beklagte nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Vorlage der vorläufigen Einnahme-Überschußrechnung für das Jahr 2004 genügt dem nicht. Auch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 mit den darin enthaltenen Einkünften aus Gewerbetrieb in Höhe von 422 € ermöglicht es nicht, die Gewinne aus der Internet-Agentur in diesem Jahr nachzuprüfen und festzustellen, denn Steuerbescheide sind für die Höhe des zugrunde liegenden Einkommens regelmäßig lediglich im Zusammenhang mit der entsprechenden Steuererklärung nachvollziehbar und auf die unterhaltsrechtliche Relevanz prüfbar (vgl. insoweit Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 680).
60
cc) Gleiches gilt für die zu berücksichtigenden Einnahmen des Beklagten aus der Untervermietung zweier Wohnungen, von denen er inzwischen eine selbst nutzt. Soweit der Beklagte insoweit einen negativen Saldo errechnet hat, bezieht dieser sich auf die Zeit von Mai 2000 bis April 2003 und ist dadurch begründet, daß die Wohnungen zeitweise leer standen. Für die hier relevante Zeit ab März 2003 war die Erdgeschoßwohnung allerdings für monatlich 306,78 € untervermietet, während der Beklagte selbst monatlich lediglich 210 € Mietkosten aufwenden mußte. Die Differenz in Höhe von 96,78 € dürfte deswegen als weiterer Gewinn zu berücksichtigen sein, was auch gegen eine Reduzierung des Gesamteinkommens spricht.
61
dd) Auch seine Einkünfte aus Kapitalvermögen hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Zwar ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ein Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe von 386 € und aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ein solches in Höhe von 366 €, jeweils abzüglich einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 €. Auch diese Einkünfte sind allerdings allein anhand der Einkommensteuerbescheide schon angesichts möglicher Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nicht nachprüfbar und deswegen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
62
b) Auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte im Jahre 2002 hat das Berufungsgericht das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten gleichwohl nicht vollständig rechtsbedenkenfrei ermittelt.
63
aa) Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten zunächst von seinem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen im Jahre 2002 abzüglich eines Nutzungsvorteils für das zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug und zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgegangen. Weil es das Nettoeinkommen des Beklagten auf der Grundlage dieser Einkünfte errechnet hat, ist es konsequent, diesem Nettoeinkommen die Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen und dem Bruttogesamteinkommen, die dem Beklagten ebenfalls als Einkommen zur Verfügung steht, hinzuzurechnen. Soweit die Anschlußrevision darauf verweist, daß sich die Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen und dem Bruttogesamteinkommen aus den Jahresbeträgen der Direktversicherung (monatlich 445,21 €) und der Lebensversicherung (monatlich 613,55 €) ergibt, kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese Beträge stehen dem Beklagten zwar als Altersvorsorge nicht zur Verfügung. Den Höchstbetrag der zulässigen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht allerdings an anderer Stelle wieder abgesetzt. Gegen die Berechnung des Oberlandesgerichts, die eine doppelte Kürzung um diese Beträge vermeidet, bestehen deswegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken.
64
bb) Auch soweit das Berufungsgericht dem Beklagten einen monatlichen Vorteil für die private Nutzung des dienstlich zur Verfügung stehenden Pkw in Höhe von 200 € hinzugerechnet hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedenfalls für die Zeit bis Juli 2003 stand der Pkw dem Beklagten auch für private Zwecke unentgeltlich zur Verfügung. Aus der Abrechnung der Geschäftsführerbezüge im Jahr 2002 ergibt sich, daß dem Beklagten insoweit ein zu versteuernder Nutzungswert in Höhe von monatlich 403,61 € brutto als Einkommen zugerechnet wurde. Soweit der Nutzungsvorteil schließlich von dem errechneten Nettoeinkommen abgesetzt wurde, was zu einer Reduzierung des Auszahlungsbetrages führt, ist dies allein darauf zurückzuführen, daß die Fahrzeugnutzung dem Beklagten als Sachwert zur Verfügung stand und ihm deswegen nicht zusätzlich monetär ausgezahlt werden konnte.
65
Zutreffend weist die Anschlußrevision zwar darauf hin, daß der Beklagte ausweislich der vorgelegten Abrechnungen für die private Nutzung des Pkw ab August 2003 ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 € zahlen mußte. Im Hinblick auf die Höhe dieses Pauschalbetrages, der dem Satz des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG entspricht, verbliebe dem Beklagten insoweit entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts auch kein anteiliger Steuer- oder Versicherungsvorteil, denn der Kilometersatz von 0,30 € deckt neben den Benzinkosten auch die weiteren Kosten der Fahrzeugnutzung ab.
66
Gleichwohl kann der spätere Wegfall des Nutzungsvorteils einer Berücksichtigung des noch im Jahre 2002 vorhandenen Nutzungsvorteils schon deswegen nicht entgegenstehen, weil der Beklagte - wie ausgeführt - für die unterhaltsrelevante Folgezeit keine sonstige Reduzierung seiner Gesamteinkünfte nachgewiesen hat.
67
cc) Soweit das Berufungsgericht die Altersvorsorge des Beklagten durch Zahlung einer Lebensversicherungsprämie auf den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung für sein Geschäftsführergehalt begrenzt hat, entspricht dies nicht in jeder Hinsicht der Rechtsprechung des Senats. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich ab 2003 auf 19,5% des Bruttoeinkommens belief und seit 2007 19,9% beträgt, sichert rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern eine Grundversorgung. Dem entspricht es, wenn es der Senat nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten und Selbständigen zubilligt, einen Anteil von rund 20% des Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge einzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 389, und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863).
68
Allerdings hat der Senat inzwischen in ständiger Rechtsprechung bis zu 4% des Gesamtbruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung hinausgehende - zusätzliche Altersvorsorge akzeptiert (Senatsurteile BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795, und BGHZ 163, 84, 97 ff = FamRZ 2005, 1817, 1821 f). Jedenfalls die Summe dieser primären und zusätzlichen Altersvorsorge, also 24% des Bruttoeinkommens, darf der Beklagte nach der Rechtsprechung des Senats vorab für seine Altersvorsorge aufwenden. Zwar hat das Berufungsgericht neben den (auf 19,5% begrenzten) Beiträgen für die Lebensversicherung des Beklagten weitere Beiträge zu einer Direktversicherung mit monatlich 153,39 € abgesetzt. Auch die Summe dieser vom Berufungsgericht akzeptierten Vorsorgeaufwendungen liegt jedoch unter dem Höchstbetrag der nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigenden zusätzlichen Altersvorsorge.
69
dd) Zu Recht ist das Berufungsgericht bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten auch für die Zeit ab 2004 (Eheschließung) fiktiv von einer Steuerpflicht nach der Grundtabelle ausgegangen.
70
(1) Mit Beschluß vom 7. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben, denn diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und der geschiedenen Ehe zugeordnet werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem ist der Senat inzwischen gefolgt. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f = FamRZ 2005, 1817, 1819).
71
Gleiches gilt für den Unterhaltsanspruch der Klägerin aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB, denn auch insoweit muß der Splittingvorteil der neuen Ehe verbleiben und kann deswegen nicht zugleich bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beklagten gegenüber der Mutter der nichtehelich geborenen Kinder berücksichtigt werden.
72
(2) Ob an dieser Rechtsprechung auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes zum 1. Januar 2008 generell festzuhalten ist, obwohl in § 1609 Nr. 2 BGB der Betreuungsunterhalt der darin genannten Unterhaltsberechtigten jetzt gleichrangig ausgestaltet ist, und dem Splittingvorteil der neuen Ehe nach §§ 26, 32a Abs. 5 EStG wegen der Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen Ehegatten der Realsplittingvorteil nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder wegen Unterhaltszahlungen nach § 1615l Abs. 2 BGB der Steuervorteil nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG gegenüber stehen, kann hier dahinstehen, denn aus der Ehe des Beklagten sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang keine Kinder hervorgegangen, so daß die Klägerin nach der Neuregelung in § 1609 Nr. 2 und 3 BGB hier der Ehefrau des Beklagten vorgeht. Jedenfalls in solchen Fällen muß es bei der Rechtsprechung des Senats zum Splittingvorteil verbleiben.
73
ee) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen mit der allgemeinen Begründung abgelehnt, solche Kosten würden bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH bereits im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Demgegenüber hatte der Beklagte sich auf berufsbedingte Aufwendungen berufen, die ihm als Geschäftsführer nicht erstattet würden. Entsprechend sind in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt worden. Auch dies zeigt, daß der Beklagte in seiner Funktion als Geschäftsführer neben den berücksichtigten Einkünften keinen Aufwendungsersatz erhält. Die steuerrechtliche Berücksichtigung führt naturgemäß nur zu einem anteiligen und nicht zu einem vollständigen Ausgleich dieser Aufwendungen.
74
Die Begründung des Berufungsgerichts, wonach berufsbedingte Aufwendungen bereits bei der Einkommensermittlung berücksichtigt sind, trägt hier jedenfalls nicht für das Geschäftsführergehalt des Beklagten. Selbst wenn diese Erwägungen regelmäßig für die Bemessung unterhaltsrelevanter Einkünfte Selbständiger gelten sollten, könnte dies eine Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen hier nicht ausschließen, zumal das Berufungsgericht lediglich auf das Geschäftsführergehalt und nicht auf eventuelle weitere Einkünfte des Beklagten als Gesellschafter abgestellt hat.
75
5. Wiederum zu Recht hat das Berufungsgericht die Unterhaltsansprüche der vorrangigen gemeinsamen Kinder (§ 1609 Nr. 1 BGB bzw. für die Zeit bis Ende 2007 § 1615l Abs. 3 S. 3 BGB a.F. iVm § 36 Nr. 7 EGZPO) nur in dem Umfange abgesetzt, in dem sie sich ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe ergeben würden.
76
Zwar schuldet der Beklagte seinen beiden Kindern Barunterhalt auf der Grundlage seiner tatsächlich erzielten Einkünfte (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 101 f = FamRZ 2005, 1817, 1822), denn das Maß des den Kindern geschuldeten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den Lebensverhältnissen der Klägerin als ihrer Mutter, sondern nach ihrer eigenen Lebensstellung. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwärtigen Lebenssituation des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Auf die Unterhaltsanträge der Kinder hat das Berufungsgericht den Beklagten deswegen zu Unterhaltsleistungen nach den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten verurteilt.
77
Dieser - höhere - Unterhaltsanspruch der Kinder wäre dann aber auch von dem höheren tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten abzusetzen. Weil sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings auf der Grundlage eines - ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe geringeren - fiktiven Einkommens bemißt, darf dieser nicht zusätzlich durch die Berücksichtigung des höheren Kindesunterhalts reduziert werden. Von dem fiktiv ermittelten Nettoeinkommen nach der Grundtabelle ist deswegen auch nur ein entsprechend geringerer Kindesunterhalt abzusetzen (Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1235).
78
6. Auch die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hält den Angriffen der Revision weder für die bis zum 31. Dezember 2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche nach dem darauf anwendbaren alten Recht (§ 36 Nr. 7 EGZPO) noch für die danach fällig gewordenen Ansprüche nach neuem Recht stand.
79
a) Nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht; dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB in der Fassung des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes).
80
Lediglich für Unterhaltsansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2008 fällig waren, bleibt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht, hier also § 1615l Abs. 2 BGB a.F., anwendbar. Danach verlängert sich die Unterhaltspflicht über die Mindestdauer von drei Jahren hinaus, sofern es insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Allerdings schied nach der Rechtsprechung des Senats schon für das frühere Recht von Verfassungs wegen eine restriktive Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit aus (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff).
81
b) Bei der Auslegung der in beiden Fassungen des Gesetzes geregelten Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen über die Dauer von drei Jahren hinaus sind einerseits die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Regelung zu beachten und andererseits auf eine historische, teleologische und systematische Auslegung abzustellen.
82
aa) Mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1615l Abs. 2 BGB sind der Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Mutter und der nacheheliche Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) einander weitgehend angeglichen worden.
83
Ursprünglich sah das Gesetz für die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Entbindung sowie weiterer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachter Kosten sowie einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen nach der Entbindung vor.
84
Durch das Nichtehelichengesetz (NEhelG) wurde der Unterhaltsanspruch der Mutter auf die gesamte Zeit des Mutterschutzes erweitert, um ihn mit sonstigen arbeits- und sozialrechtlichen Schutzvorschriften zu harmonisieren; außerdem wurde ein Betreuungsunterhalt für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung eingeführt, der die Betreuung des Kindes durch die Mutter ermöglichen sollte, aber voraussetzte, daß diese keine Möglichkeit für eine Fremdbetreuung des Kindes gefunden hatte.
85
Durch das zum 1. Oktober 1995 in Kraft getretene Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) hat der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes erweitert und die Anspruchsvoraussetzungen deutlich herabgesetzt. Fortan konnte die Mutter frei entscheiden, ob sie in den ersten drei Jahren das Kind selbst erzieht oder eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nimmt. Die Dauer des Betreuungsunterhalts orientierte sich an dem durch § 24 SGB VIII geschaffenen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab Vollendung des dritten Lebensjahres.
86
Zum 1. Juli 1998 wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) die starre Befristung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aufgegeben und mit § 1615l Abs. 2 S. 3 Hs. 2 BGB a.F. eine Billigkeitsregelung eingeführt, die es ermöglichte, der Mutter über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus einen Unterhaltsanspruch zuzusprechen, sofern es »insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen« (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff).
87
Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UnterhRÄndG) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eine weitere Änderung in Kraft getreten, die die Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus von einer groben Unbilligkeit auf eine bloße Billigkeitsregelung herabsetzt.
88
bb) Bei dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615l Abs. 2 BGB handelt es sich sowohl in der bis Ende 2007 anwendbaren Fassung als auch in der ab 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung um einen Unterhaltsanspruch der Mutter. Darin unterscheidet sich der Anspruch nicht von dem Betreuungsunterhalt nach geschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB.
89
(1) Beide Unterhaltsansprüche unterschieden sich in der bis Ende 2007 geltenden Fassung allerdings erheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB a.F. grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt war und lediglich bei grober Unbilligkeit verlängert werden konnte, während der Betreuungsunterhalt nach geschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruch vorsah. Diesen Unterschied hatte der Senat für das bis Ende 2007 geltende Recht hingenommen, weil die von Verfassungs wegen gebotene Gleichbehandlung der kindbezogenen Gründe durch eine weite Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit sichergestellt werden könne, und der längere Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB a.F. als Nachwirkung der Ehe durch besondere elternbezogene Gründe gerechtfertigt sei (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff).
90
(2) Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht nicht geteilt, sondern entschieden, daß es gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstößt, wenn der Gesetzgeber die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den er einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich bestimmt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine dem Art. 6 Abs. 5 GG genügende Neuregelung zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung sei der gleichheitswidrige Zustand allerdings hinzunehmen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973).
91
In der Begründung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausgeführt, daß die zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf regelmäßig drei Jahre mit einer Möglichkeit zur Verlängerung im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden sei. Zum einen liege es in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachte, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Hilfe der Einräumung eines Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen; zum anderen habe er jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz eingeräumt. Damit habe er sichergestellt, daß ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung erfahren könne, während sein Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehe.
92
Zur Beseitigung des (früheren) verfassungswidrigen Zustands hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten eingeräumt. Er könne eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615l Abs. 2 BGB, durch eine Änderung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB oder auch durch eine Neuregelung beider Unterhaltstatbestände vornehmen. Dabei habe er allerdings in jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des wegen der Kinderbetreuung gewährten Unterhaltsanspruchs bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 969, 973).
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cc) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht im wesentlichen darauf, daß Art. 6 Abs. 2 und 5 GG eine gleiche Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts bei der Betreuung und Erziehung nichtehelich oder ehelich geborener Kinder verlangt, soweit die Betreuung durch einen Elternteil aus kindbezogenen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen verbietet Art. 6 Abs. 5 GG eine Differenzierung zwischen dem Wohle ehelich oder außerehelich geborener Kinder (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 168, 245, 257 f = FamRZ 2006, 1362, 1366; BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 968 f). Wegen des Schutzzwecks des Betreuungsunterhalts haben diese kindbezogenen Gründe im Rahmen der Billigkeitsabwägung für eine Verlängerung das stärkste Gewicht (vgl. Borth, FamRZ 2008, 2, 5 ff; Meier, FamRZ 2008, 101, 102 f; Wever, FamRZ 2008, 553, 555 f).
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Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist es allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen, die Dauer des Betreuungsunterhalts über den aus kindbezogenen Gründen notwendigen Unterhaltszeitraum hinaus aus elternbezogenen Gründen weiter auszudehnen. Die nach Art. 6 Abs. 5 GG gebotene Schaffung gleicher Lebensbedingungen für ehelich wie nichtehelich geborene Kinder schließt es nicht aus, wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, einen geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zu stellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden Kinder auswirken kann (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 970). Allerdings wird durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie verfassungsrechtlich geschützt. Eine Familie in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, aber gemeinsam mit dem Kind zusammenleben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht können deswegen auch ein dauerhaftes Zusammenleben der Eltern und die sich daraus ergebenden Nachwirkungen der Familie elternbezogene Umstände begründen, die für eine weitere Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB sprechen können.
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dd) Infolge dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615l Abs. 2 BGB erweitert, den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB eingeschränkt und damit beide Ansprüche im wesentlichen gleich ausgestaltet.
96
(1) Die Angleichung hat der Gesetzgeber nicht nach Maßgabe des früheren großzügigen Altersphasenmodells beim nachehelichen Betreuungsunterhalt durchgeführt (vgl. Schnitzler, FF 2008, 270, 271); statt dessen hat er - umgekehrt - auch den nachehelichen Betreuungsunterhalt auf einen regelmäßigen Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes begrenzt und die Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen in beiden Unterhaltstatbeständen annähernd gleich ausgestaltet.
97
Damit hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil bei beiden Unterhaltstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (vgl. Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 22; OLG Celle FamRZ 2008, 997, 998, und OLG Hamm FPR 2008, 311, 314). Für die Dauer der ersten drei Lebensjahre des Kindes bleibt es allerdings dabei, daß der betreuende Elternteil die freie Wahl hat, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes in dieser Zeit selbst vornehmen möchte oder - um eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen - staatliche Hilfen in Anspruch nimmt.
98
(2) Bei der weiteren Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet und mit dem Ziel einer deutlichen Verkürzung des vollen nachehelichen Betreuungsunterhalts für den Regelfall umgesetzt.
99
Nach § 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB verlängert sich der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Eine wortgleiche Regelung enthalten § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB für den Betreuungsunterhalt der Mutter eines ehelich geborenen Kindes (vgl. insoweit Borth, FamRZ 2008, 2, 5 ff). Nach diesen gesetzlichen Vorschriften kommt also eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts vorrangig aus kindbezogenen Gründen in Betracht (BT-Dr. 16/6980 S. 10). Im Hinblick auf die insoweit wortgleiche Ausgestaltung der Unterhaltstatbestände und die verfassungsrechtliche Grundlage haben die kindbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in beiden Unterhaltstatbeständen das gleiche Gewicht.
100
Daneben sieht § 1570 Abs. 2 BGB für die Mutter eines ehelich geborenen Kindes eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor, denn danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist also ausdrücklich auch ein Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen, der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des (hier relevanten) Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdrücklich übernommen worden. Weil § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs »insbesondere« aus kindbezogenen Gründen zuläßt, sind auch daneben elternbezogene Umstände für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nicht ausgeschlossen (vgl. Wever, FamRZ 2008, 553, 557 f). Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben, und deswegen auch ein eventueller Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist (BT-Dr. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, daß die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist, und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muß, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB vgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 21 ff; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 4012 ff; Schnitzler/Wever, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 28 ff; FA-FamR/Gerhardt, 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 209c; FAKomm-FamR/Schwolow, 3. Aufl. § 1615l Rdn. 22; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 358 f; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 214; Hamm, Strategien im Unterhaltsrecht § 4 Rdn. 20 ff; Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht 2008 2. Aufl. Rdn. 86 f, und Klein, Das neue Unterhaltsrecht 2008 S. 204 ff).
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(3) Kindbezogene Gründe, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts unabhängig davon gebieten, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist, liegen insbesondere dann vor, wenn die notwendige Betreuung des Kindes auch unter Berücksichtigung staatlicher Hilfen nicht gesichert ist, und der unterhaltsberechtigte Elternteil deswegen dem Kind wenigstens zeitweise weiterhin zur Verfügung stehen muß. Dieser im Einzelfall zu prüfende Gesichtspunkt dürfte mit der zunehmenden Ausweitung der Vollzeitbetreuung in Kindergärten und Ganztagsschulen allerdings künftig an Bedeutung verlieren (vgl. BT-Dr. 13/8511 S. 71; vgl. auch Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 108/07 in FamRZ 2007, 611, sowie Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 23 f; Schnitzler/Wever, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 30; FAKomm-FamR/Schwolow, 3. Aufl. § 1615l Rdn. 22; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 4014). Allerdings können auch individuelle Umstände auf Seiten des Kindes, z.B. eine Behinderung oder schwere Erkrankung, eine Fortdauer des Betreuungsbedarfs begründen.
102
Die regelmäßig mit geringerem Gewicht zu wertenden elternbezogenen Gründe können für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen, wenn die geschiedene Ehe oder die gelebte Familie einen besonderen Vertrauenstatbestand für den Unterhaltsberechtigten geschaffen hat. Solches kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein oder mehrere gemeinsame Kinder im Hinblick auf eine gemeinsame Verantwortung beider Eltern gezeugt wurden, was auch nach Auflösung der Ehe oder der Familie für eine Fortdauer der Verantwortung des nicht betreuenden Elternteils sprechen kann (BT-Dr. 16/6980 S. 10). Insoweit ist also regelmäßig auf die individuellen Umstände der Eltern und das Maß ihrer Bindung abzustellen (vgl. Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 25; Schnitzler/Wever, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 30a ff; FAKomm-FamR/Schwolow, 3. Aufl. § 1615l Rdn. 22; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 4014).
103
Im Rahmen der elternbezogenen Gründe kommt allerdings ein weiterer Gesichtspunkt in Betracht, der sich für eine pauschalierende Beurteilung in der Praxis, etwa anhand des Alters des Kindes, anbieten dürfte. Bei der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist nämlich stets zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde (vgl. insoweit Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - FamRZ 2006, 846, 847 f für den Trennungsunterhalt nach früherem Recht), denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Gerade kleinere Kinder benötigen nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfange den persönlichen Zuspruch der Eltern, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. insoweit Meier, FamRZ 2008, 101, 103), der entsprechend der gesetzlichen Wertung für den Kindesunterhalt in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht unberücksichtigt bleiben kann. In solchen Fällen ist eine Prüfung geboten, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils noch eingeschränkt ist. In welchem Umfange die verbleibende Kinderbetreuung neben einer Erwerbstätigkeit im Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zum Unterhaltspflichtigen überobligationsmäßig ist, hängt allerdings auch von ihrer früheren Lebensplanung und -gestaltung ab nämlich davon, ob der Unterhaltsberechtigte auch weiterhin auf eine derartige Aufgabenverteilung vertrauen durfte.
104
Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalles eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Angesichts einer zumindest eingeschränkten Erwerbsobliegenheit wird dieser Gesichtspunkt allerdings regelmäßig nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen.
105
c) Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Dauer des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sowohl hinsichtlich der nach altem Recht zu beurteilenden Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 (§ 36 Nr. 7 EGZPO) als auch hinsichtlich der nach neuem Recht zu beurteilenden Unterhaltsansprüche ab 2008 keinen Bestand haben.
106
Das Berufungsgericht hat schon auf der Grundlage der früheren gesetzlichen Regelung in § 1615l Abs. 2 BGB nicht abschließend geprüft, ob kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter sprechen. Zwar dürfte das jüngste gemeinsame Kind im Hinblick auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres im Jahre 2007 eingeschult worden sein. Ob in dem örtlichen Bereich der Klägerin eine Vollzeitbetreuung zur Verfügung stand und steht, die es ihr erlaubt, gegebenenfalls sogar vollschichtig berufstätig zu sein, oder ob aus anderen Gründen zeitweise keine persönliche Betreuung durch die Klägerin erforderlich war und ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Das gilt in gleichem Maße für den nach neuem Recht zu beurteilenden Betreuungsunterhalt ab Januar 2008.
107
Weitere elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die zutreffend auch schon nach altem Recht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - FamRZ 2006, 1362, 1367) vom Berufungsgericht berücksichtigte Anzahl der gemeinsamen Kinder, die fünfjährige Dauer des Zusammenlebens und die Zusage des Beklagten, für die Klägerin zu sorgen, hinaus hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zwar nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, daß selbst bei einer vollzeitigen Fremdbetreuung der beiden gemeinsamen Kinder ein anschließender Betreuungsbedarf erforderlich sein kann, der unter dem Gesichtspunkt der überobligationsmäßigen Tätigkeit gegen eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Klägerin sprechen kann. Dies kann mangels vollständiger Bedarfsdeckung ebenfalls für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, gegebenenfalls auch über die Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten Kindes hinaus, sprechen, zumal die Klägerin nach dem Zusammenleben und dem erfolgreichen gemeinsamen Kinderwunsch auf eine Fortsetzung der angemessenen Aufgabenverteilung vertrauen durfte. Auch insoweit bleibt die gesetzliche Neuregelung für eventuelle Ansprüche ab Januar 2008 jedenfalls nicht hinter der genannten Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung elternbezogener Umstände zurück.
108
7. Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten zur Dauer und Höhe des Betreuungsunterhalts aufzuheben. Das Berufungsgericht wird über den Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats und der für die Zeit ab 1. Januar 2008 zu beachtenden gesetzlichen Neuregelung erneut zu entscheiden haben.

Anmerkungen

Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.

Die 1968 geborene Klägerin und der 1962 geborene Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und ihren im März 1995 geborenen ehelichen Sohn versorgte. Als die Klägerin von dem Beklagten schwanger war, zogen die Parteien zusammen; im Dezember 1997 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ein weiteres gemeinsames Kind wurde im Januar 2001 geboren. Die Parteien trennten sich im Juni 2002. Seit Februar 2004 hat die Klägerin einen neuen Freund. Der Beklagte ist seit Oktober 2004 mit einer neuen Partnerin verheiratet.

Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) hatte den Beklagten verurteilt, neben dem Kindesunterhalt an die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt, zuletzt in Höhe von monatlich 216 €, zu zahlen; den Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat es allerdings auf die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes, also bis Januar 2007, beschränkt. Auf die Revision der Klägerin, die einen unbefristeten und höheren (monatlich 1.335 €) Unterhalt begehrt, und die Anschlußrevision des Beklagten, der Klageabweisung und Rückzahlung eines Teils des in der Vergangenheit geleisteten Unterhalts anstrebt, hat der Bundesgerichtshof die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte neben Fragen der Einkommensermittlung vor allem zwei in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, die sich auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auswirken.

1. Zur Bedarfsbemessung

Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim nachehelichen Unterhalt allgemein nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB, vgl. insoweit BGH FamRZ 2008, 968), wird also vom beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten allerdings nur so, wie er stünde, wenn er selbst voll arbeiten könnte. Die Differenz zu den – auch vom Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten – ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).

Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung (§§ 1615l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB). Auch dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Hatte die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemißt sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus. War die Mutter des gemeinsamen Kindes (wie hier) geschieden, und hatte sie wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, richtet sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des später nichtehelich geborenen Kindes nach diesem Unterhaltsanspruch. Umstritten war, ob sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Geburt des Kindes die für den späteren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung auch aus einem höheren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann. Das Oberlandesgericht hatte dies angenommen, weil die Parteien schon vor der Geburt des Kindes zusammengezogen waren, und die Klägerin durch das Zusammenleben eine entsprechende – vom Einkommen des Beklagten abgeleitete – Lebensstellung erworben habe. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung nicht geteilt. Im Unterschied zur Ehe ergeben sich allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (ohne Kind) keine Unterhaltsverpflichtungen. Sollten die Parteien seinerzeit also zusammen von dem Einkommen des Beklagten gelebt haben, lägen darin freiwillige Leistungen, die der Beklagte vor Beginn des Mutterschutzes jederzeit hätte beenden können. Eine nachhaltige Lebensstellung konnten diese tatsächlichen Umstände nicht begründen, so daß es bei der Lebensstellung nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehegatten verblieb.

2. Zur Dauer des Betreuungsunterhalts

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung für verfassungswidrig und nur noch bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für anwendbar erklärt hatte (BVerfG FamRZ 2007, 965), hat der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils neu geregelt. Lediglich für Unterhaltsansprüche, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden waren, gilt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht weiter.

Das bis Ende 2007 geltende Recht sah für den nachehelichen Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbegrenzten Anspruch vor, der von der Rechtsprechung sehr weitgehend, aber auch sehr pauschaliert in Sinne eines Altersphasenmodells ausgelegt wurde. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes mußte der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen vollen Unterhaltsanspruch. Danach, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein, und der Unterhaltsanspruch nur wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs fortbestehen. Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes sah das Gesetz nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor, der nur dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof schon die Verlängerungsmöglichkeit nach dieser früheren Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen weit ausgelegt (BGH FamRZ 2006, 1362).

Die für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615l Abs. 2 BGB) auch zur Dauer einander weitgehend angeglichen. Allerdings kann danach in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muß er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.

Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst nach den insoweit wortgleichen Vorschriften der §§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3, 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Insoweit darf aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der identischen gesetzlichen Regelung nicht zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern differenziert werden.
Daneben können aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 Abs. 2 BGB dies ausdrücklich vor und verweist dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer. Auch die gesetzliche Regelung zum Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes schließt dies nicht aus, indem es eine Verlängerung »insbesondere« aus kindbezogenen Gründen vorsieht. Daraus und aus dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich entnehmen, daß sich die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.

Ferner hat der Bundesgerichtshof auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise nach dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils, denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalles eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen können.

Vorinstanzen: AmtsG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2004 - 253 F 174/03
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2005 - II-2 UF 125/04


OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2005 - II-2 UF 125/04 - FamRZ 2005, 1772 = FuR 2006, 84

Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter; Verlängerung der Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters.

BGB § 1615l

War das Versprechen des nichtehelichen Vaters von zwei Kindern, für die gesamte Familie zu sorgen, mitbestimmend für den Entschluß der Mutter, auch das zweite Kind auszutragen, und haben die Kindeseltern viele Jahre zusammengelebt, dann ist die Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters gegenüber der nichtverheirateten Mutter zu verlängern.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2005 - II-2 UF 125/04
FamRZ 2005, 1772 = FuR 2006, 84

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 16.03.2004 (253 F 174/03) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt,
- rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis Juli 2003 zu zahlen wie folgt: An die Klägerin zu 1) 2.669 €, an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als deren gesetzliche Vertreterin 445 € und an den Kläger zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) als dessen gesetzliche Vertreterin 142 €;
- laufenden Unterhalt zu zahlen wie folgt: An die Klägerin zu 1) für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlich 749 € abzüglich monatlich bereits gezahlter 638 €, für den Zeitraum Januar bis einschließlich September 2004 monatlich 764 €, für Oktober 2004 718 €, für die Monate November und Dezember 2004 jeweils 192 € und ab Januar 2005 bis einschließlich Januar 2007 - zahlbar jeweils im voraus zum 1. eines jeden Monats - 216 €, an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als deren gesetzliche Vertreterin für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 150% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, von Januar 2004 bis einschließlich November 2009 monatlich 160% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und ab Dezember 2009 monatlich 160% des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, zahlbar jeweils im voraus zum 1. eines jeden Monats, und an den Kläger zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) als dessen gesetzliche Vertreterin für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 150% des Regelbetrages der ersten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, von Januar 2004 bis einschließlich Dezember 2006 monatlich 160% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und ab Januar 2007 monatlich 160% des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, zahlbar jeweils im voraus zum 1. eines jeden Monats.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Im übrigen werden die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Beklagte zu 40%, die Klägerin zu 1) zu 52%, die Klägerin zu 2) zu 4% und der Kläger zu 3) zu 4% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben diese selbst zu 45% und der Beklagte zu 55% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben diese selbst zu 33% und der Beklagte zu 67% zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) dieser selbst zu 22% und der Beklagte zu 78%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) begehrt von dem Beklagten Unterhalt für sich und die gemeinsamen Kinder der Parteien. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte lernten sich im Jahre 1996 kennen. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Klägerin von ihrem damaligen Ehemann bereits getrennt in einer eigenen Wohnung und versorgte den gemeinsamen, damals 16 Monate alten Sohn K. der Eheleute, geboren am 1. März 1995. Vor der Geburt dieses Kindes hatte sie ihren Beruf als Fernmeldetechnikerin ausgeübt und hierbei ein monatliches Einkommen in Höhe von rund 1.335 € erzielt, befand sich jedoch zu dem Zeitpunkt, als sie den Beklagten kennenlernte, noch im Erziehungsurlaub und erhielt von ihrem damaligen Ehemann Unterhaltszahlungen, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist.

Als die Klägerin zu 1) mit der gemeinsamen Tochter K. der Parteien schwanger wurde, zogen die Parteien in eine gemeinsame Wohnung, und die Klägerin zu 1) und der Beklagte kamen überein, daß von nun an der Beklagte für die Klägerin zu 1) sorgen solle und sie Unterhalt von ihrem Ehemann nicht mehr benötige, was sie diesem auch mitteilten. Am 28. Dezember 1997 wurde die Tochter K., die hiesige Klägerin zu 2), geboren. Die Klägerin zu 1) kümmerte sich um die Kinder, während der Beklagte die Mittel für den Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung stellte. Im Jahre 2000 wurde die Klägerin erneut schwanger, wollte das Kind jedoch zunächst nicht austragen, unter anderem weil sie beabsichtigte, in absehbarer Zeit wieder berufstätig zu sein und aus diesem Grunde bereits stundenweise arbeitete. Der Beklagte bat die Klägerin zu 1), ihn zu heiraten, was diese jedoch ablehnte, und versprach überdies, für sie und die gemeinsamen Kinder zu sorgen. Da die Klägerin zu 1) auch die psychischen Folgen einer Abtreibung fürchtete, entschied sie sich, das Kind zu behalten; am 12. Januar 2001 wurde der gemeinsame Sohn N. der Parteien, der Kläger zu 3), geboren. Durch die Trennung innerhalb der Wohnung im Juni 2002 und den Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung im Dezember 2002, der auf Wunsch der Klägerin zu 1) erfolgte, endete die Beziehung der Klägerin zu 1) mit dem Beklagten.

Der Beklagte ist seit August 1997 geschäftsführender Mitgesellschafter einer GmbH, die Computergeschäfte zum Geschäftsgegenstand hat, und bezieht hieraus ein Geschäftsführergehalt, welches sich gemäß den entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen bis September 2002 auf jährlich 49.080 € belief, von Oktober bis Dezember 2002 auf 3.290 € monatlich und ab dem Jahre 2003 auf 3.300 € monatlich, wobei er zusätzlich einen Pkw zur eigenen Verfügung hatte, der ihm einkommenserhöhend zugerechnet wurde. Ferner erzielte der Beklagte seit dem Zeitpunkt des Zusammenlebens mit der Klägerin Mieteinnahmen, da er seine frühere Mietwohnung untervermietet hatte. Seit Anfang des Jahres 2003 betreibt der Beklagte überdies eine Internetagentur unter der Domain N.

Nach seinem Auszug trug der Beklagte zunächst die Kosten der Familienwohnung weiter und zahlte an alle Kläger einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.461,79 €. Im Februar 2003 zahlte er noch 926,70 € und reduzierte seine Unterhaltszahlungen sodann auf 177 € für jedes Kind sowie auf 200 € für die Klägerin zu 1). Am 15. Juli 2003 hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, durch die der Beklagte verpflichtet wurde, für die Klägerin zu 1) bis einschließlich Januar 2004 monatlich 638 € Unterhalt zu zahlen, für die Klägerin zu 2) Unterhalt in Höhe von 192 € bis einschließlich November 2003 und sodann 249 €, und für den Kläger zu 3) Unterhalt in Höhe von 192 € ab Juli 2003. Diese Beträge hat der Beklagte auch gezahlt bzw. zahlt sie an die Kläger zu 2) und zu 3) weiterhin. Am 27. Oktober 2004 hat der Beklagte geheiratet.

Die Klägerin zu 1) hat ihre Unterhaltsforderungen auf Grundlage der Gehaltsbescheinigung des Beklagten für das Jahr 2002 errechnet, wobei sie - nach Abzug einer Direktversicherung in Höhe von 153,39 € und einer Lebensversicherungsprämie von 613,55 € sowie des Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von 329,54 € - von einem Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.897,55 € monatlich ausging und dem eine Steuererstattung mit monatlich 167,62 € sowie den Nutzungsvorteil des Firmenfahrzeugs mit 200 € zugerechnet hat. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ihr auf Basis ihrer damaligen Einkünfte aus ihrer Lebensstellung als Fernmeldesekretärin Unterhalt, und zwar auch über die in § 1615l BGB vorgesehene Drei-Jahres-Frist hinaus im Hinblick auf dessen Versprechen, für sie zu sorgen, zumal von ihr im Hinblick auf das Alter der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ab dem Monat März 2003 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.335 € zu zahlen, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im voraus, abzüglich der für Juni 2003 bis einschließlich Dezember 2003 bereits monatlich gezahlten 638 €,

2. des weiteren den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 2) und zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) als deren gesetzliche Vertreterin wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im voraus:

a) Für die Klägerin zu 2) (geboren am 28. Dezember 1997) ab Dezember 2003 bis einschließlich November 2009 170% des jeweiligen Regelbetrages der zweiten Altersstufe, ab Dezember 2009 170% des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe der jeweils geltenden Regelbetrag-Verordnung, und zwar jeweils abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes, sowie einmalig den in dem Zeitraum März 2003 bis einschließlich November 2003 entstandenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 614 €;

b) Für den Kläger zu 3) (geboren am 12. Januar 2001) ab Dezember 2003 bis einschließlich Dezember 2006 170% des jeweiligen Regelbetrages der ersten Altersstufe, ab Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2012 170% des jeweiligen Regelbetrages der zweiten Altersstufe, ab Januar 2013 170% des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe der jeweils geltenden Regelbetrag-Verordnung, und zwar jeweils abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes, sowie einmalig den in dem Zeitraum März 2003 bis einschließlich November 2003 entstandenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 614 €.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, die Klägerin zu 1) und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von 3.504 € zurückzuzahlen.

Die Klägerin zu 1) und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er sei mit seinem Einkommen nicht in der Lage, die verlangten Unterhaltsbeträge zu leisten. Aus der GmbH beziehe er als Gesellschafter keine Einkünfte mehr. Zwar habe die Gesellschaft noch in den Jahren 2000 und 2001 Überschüsse von insgesamt 49.377 € erwirtschaftet, jedoch sei der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2002 bereits ein Fehlbetrag von 28.084,94 € zu entnehmen, was sich im Jahre 2003 ähnlich fortgesetzt habe. Da die Steuerberaterin überlastet sei, habe er bislang den Jahresabschluß 2002 nicht vorlegen können. Auch sein Einkommen als Geschäftsführer der GmbH sei ab Oktober 2002 rückläufig. Die für Herbst 2002 noch in der Gehaltsbescheinigung ausgewiesenen Tantiemen hätten die Gesellschafter einvernehmlich gemäß der gleichlautenden Bescheinigung der Steuerberaterin der Gesellschaft als Darlehen zur Verfügung gestellt, um so eine Überschuldung der Gesellschaft zu verhindern. Die Nutzung des früheren Firmenwagens habe er ab August 2003 aufgegeben, da sich dies für ihn nicht mehr rechne. Er nutze diesen Pkw zwar weiterhin, führe aber ein Fahrtenbuch und zahle gegenüber der Gesellschaft für jegliche private Nutzung. Einkommensmindernd sei zu berücksichtigen, daß er monatlich 306,78 € zur Altersabsicherung in einem Wachstumsfonds einzahle neben den Einzahlungen im Zusammenhang auf eine Lebensversicherung und den Einzahlungen zur Direktversicherung. Einkommen aus der Internetagentur erziele er derzeit nicht, da die Agentur im Aufbau begriffen sei. Hinsichtlich der von ihm vermieteten Wohnungen in der H. hat er einen monatlichen Fehlbetrag von 80,30 € im Monat errechnet.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) laufe nach dem Gesetz im Januar 2004 aus, dem Zeitpunkt, in dem der Kläger zu 2) das dritte Lebensjahr vollende. Eine Verpflichtung zu Zahlung über diesen Zeitpunkt hinaus sei grob unbillig: Es sei schließlich die Klägerin zu 1) gewesen, die diese Beziehung habe beenden wollen; zudem sei es ihr im Hinblick auf die stundenweise Abwesenheit aller Kinder durchaus möglich, als Beamtin in Teilzeit zu arbeiten. Auch der Höhe nach habe er keinesfalls den verlangten Unterhalt an die Klägerin zu 1) zu zahlen. Der frühere Ehemann der Klägerin sei nunmehr wieder an den Unterhaltszahlungen für die Klägerin zu 1) im Hinblick auf die Kindererziehung von K. zu beteiligen. Der Höhe der behaupteten früheren Unterhaltsleistungen des Ehemannes der Klägerin zu 1) hat er bestritten. Da er bisher schon zu viel Unterhalt geleistet habe, hat er im Wege der hilfsweise erhobenen Widerklage die Rückzahlung dieser Beträge verlangt.

Durch Urteil vom 16. März 2004 hat das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klägerin zu 1) einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 638 € von Dezember 2003 bis einschließlich Januar 2007 zuerkannt, des weiteren einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.314 € für den Zeitraum März bis November 2003 sowie den Klägern zu 2) und zu 3) Kindesunterhaltsansprüche in Höhe von 114% des Regelbetrages der jeweils geltenden Regelbetrag-Verordnung der jeweiligen Altersstufe. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unterhaltsanspruch der Kläger sei auf Basis des nunmehrigen verminderten Einkommens des Beklagten als Geschäftsführer nach Abzug der Versicherungsprämien in Höhe von 1.940,47 € netto sowie nach Hinzurechnung der Steuererstattung und seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit 2.087 € zu errechnen, da Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken der Gesellschafter im Sinne einer Verkürzung der Unterhaltsansprüche im Hinblick auf die in der betriebswirtschaftlichen Auswertung für Dezember 2002 ersichtlichen Umsatzrückgänge nicht bestünden. Insbesondere sei unbeachtlich, daß der Beklagte seinen Firmenwagen zurückgegeben habe; vielmehr müsse er sich fortlaufend die Nutzung des Pkw mit 200 € monatlich zurechnen lassen, zumal er diesen nach wie vor privat nutze, da es Aufgabe eines Unterhaltsschuldners sei, die Vorteile wahrzunehmen, die seine Leistungsfähigkeit erhöhen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte auch aus seiner Internetagentur Einkünfte erziele, lägen nicht vor. Ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen sei nicht gerechtfertigt, da der Beklagte Geschäftsführer einer ihm gehörenden Gesellschaft sei.

Auf dieser Basis errechne sich der ausgeurteilte Kindesunterhaltsanspruch. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) bemesse sich auf Basis des Ehegattenunterhalts in Höhe von 638 € monatlich, den sie bei Geburt des ersten gemeinsamen Kindes der Parteien erhalten habe, und nicht auf Basis ihres Gehalts als Fernmeldesekretärin, da sie diesen Beruf infolge ihres Erziehungsurlaubs zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeübt habe. Soweit sie im Verlaufe des Verfahrens höhere Ehegattenunterhaltszahlungen behauptet habe, sei dies im Hinblick auf ihre ursprünglich anderslautenden Angaben unbeachtlich, ebenso wie das Bestreiten der Höhe der Zahlungen mit Nichtwissen durch den Beklagten, da es der Lebenserfahrung entspreche, daß man vor dem Verzicht auf solche Zahlungen auch über deren Höhe spreche. Da die Beziehung zu dem Beklagten sechs Jahre gedauert habe, und aus dieser Beziehung zwei Kinder hervorgegangen seien, müsse insbesondere der Ehemann der Klägerin nicht mit einer erneuten Inanspruchnahme rechnen, so daß ein Wiederaufleben dieses Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht komme.

Die in § 1615l BGB vorgesehene Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre stelle für die Klägerin eine unbillige Härte dar, da die Klägerin nunmehr drei Kinder zu betreuen habe, und in dieser Lebenssituation ein ungestörtes Aufwachsen der Kinder bei Berufstätigkeit der Klägerin zu 1) nicht gewährleistet werden könne; der Unterhaltsanspruch sei vielmehr zu verlängern, bis N. sechs Jahre alt werde. Damit habe die Klägerin zu 1) ausreichend Zeit, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu organisieren.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufungen.

Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der Klage, soweit er im Zeitraum Dezember 2003 bis Januar 2004 zu höheren Unterhaltszahlungen an die Klägerin als 200 € monatlich verurteilt wurde, sowie die völlige Abweisung der Klage hinsichtlich des ausgeurteilten Unterhaltsrückstands und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 1) ab Februar 2004, ferner widerklagend die Rückzahlung zuviel geleisteten Unterhalts in Höhe von 3.504 €.

Die Klägerin ihrerseits begehrt eine Erhöhung ihres eigenen Unterhalts für den Zeitraum Dezember 2003 bis einschließlich Januar 2007 um 697 € auf 1.335 € sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt an sie in Höhe von 1.335 € über Februar 2007 hinaus auf unabsehbare Zeit, ferner einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von März bis November 2003 in Höhe von weiteren 6.273 €. Für die beiden Kinder begehrt sie ab Dezember 2003 eine Verurteilung zu Unterhaltszahlungen in Höhe von 170% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe sowie für den Zeitraum März bis November 2003 rückständigen Unterhalt für beide Kinder von je 690 €.

Der Beklagte meint, das Amtsgericht habe ihn zu Unrecht zu Unterhaltszahlungen auch ab Februar 2004 verurteilt, da die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch der Klägerin aus Billigkeitsgründen über die in § 1615l BGB vorgegebene 3-Jahres-Grenze hinaus nicht gegeben seien; insoweit habe die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Versagung der Unterhaltszahlungen nach Ablauf dieses Zeitraums dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspreche, nicht genügt. Soweit er der Klägerin versprochen habe, für sie zu sorgen, habe dies naturgemäß nur für den Zeitraum des Zusammenlebens beider Parteien gegolten. Dies gelte um so mehr, als es die Klägerin gewesen sei, die eine Heirat mit ihm mit den sich hieraus ergebenden finanziellen Vorteilen abgelehnt habe; demgemäß habe sie auch in Eigenverantwortung die Konsequenzen ihrer Entscheidung zu tragen. Die Schwierigkeit der Betreuung eines gerade drei Jahre alten Kindes sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 1615l BGB bedacht worden, wie dies der Umstand zeige, daß der Vorschlag des Bundesrates, eine dem § 1579 BGB entsprechende Billigkeitsklausel einzufügen, aufgrund der Erwägung nicht umgesetzt worden sei, daß diese Vorschrift allein dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität entspreche; demgemäß sei auch keine dem § 1570 BGB entsprechende Regelung getroffen worden. Schließlich handele es sich auch bei dem Anspruch nach § 1615l BGB nicht um einen Betreuungsanspruch des Kindes, sondern um einen Unterhaltsanspruch der Mutter, so daß die Frage der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht entscheidungserheblich sei.

Kindbezogene Gründe, die für eine grobe Unbilligkeit sprächen, seien von der Klägerin nicht vorgetragen. Eine solche grobe Unbilligkeit sei nur bei einem dauerhaft kranken oder in der Entwicklung gestörten Kind anzunehmen. Die gemeinsamen Kinder seien jedoch gesund und unproblematisch. Gründe, die in der Person der Mutter lägen, seien im Rahmen des § 1615l BGB nicht beachtlich, da - anders als beim nachehelichen Unterhalt - kein ehebedingter Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Überdies habe die Klägerin zu 1) als Beamtin problemlos die Möglichkeit des Wiedereinstiegs in ihren Beruf, zumal die entsprechende Notwendigkeit bereits seit der Trennung der Parteien absehbar gewesen sei. Im Hinblick darauf, daß die Kinder bis 14 Uhr betreut seien, habe sie jedenfalls die Möglichkeit einer Halbtagstätigkeit im Rahmen von fünf Stunden täglich und könne daher ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 1615l Abs. 2 BGB sei sogar eine Vollzeittätigkeit der Klägerin denkbar. Die Belastung der Klägerin durch Haushaltsführung sei kein kindbezogener Grund iSd § 1615l BGB.

Überdies übersehe die Klägerin, daß eine Vielzahl von Müttern betreuungsbedürftiger Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ihre Annahme, solche Kinder würden in grob unbilliger Weise in ihrem Betreuungsbedarf beschnitten, widerspreche der sozialen Wirklichkeit. Unrichtig sei auch der Vortrag der Klägerin, die Parteien hätten sich auf eine klassische Rollenverteilung in dem Sinne geeinigt, daß er allein für den Lebensunterhalt sorge; vielmehr habe sie bereits Ende des Jahres 1998 bis zur Geburt von N. wieder drei halbe Tage pro Woche gearbeitet, während K. sich bei den Großeltern befunden habe. Weiterhin verfüge er auch selbst nicht über ein derartig hohes Einkommen, daß die Begrenzung seiner Unterhaltspflicht als unbillig zu bezeichnen wäre.

Überdies sei er hinsichtlich des von dem Amtsgericht ausgeurteilten Unterhalts von 638 € nicht leistungsfähig. Zwar habe das Amtsgericht zutreffend ein Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 1.940,57 € zugrunde gelegt, jedoch müsse ihm darüber hinaus auch die 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zugute kommen, da er als Geschäftsführer der GmbH Aufwendungen habe, die nicht über die Gesellschaft aufgefangen würden. Ebenso wenig sei ihm die Pkw-Nutzung einkommenserhöhend anzurechnen, da er diesen Pkw seit August 2003 nicht mehr nutze. Unabhängig hiervon sei der entsprechende Sachvorteil mit 200 € auch zu hoch bemessen. Da entsprechend der steuerrechtlichen 1%-Regelung bis Juli 2003 ein Betrag von 403,61 € seinem Bruttogehalt zugeschlagen und vom Nettogehalt in Abzug gebracht worden sei, und die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung des Dienstfahrzeugs unter Berücksichtigung der hierauf entfallenden Steuern ebenfalls bei 200 € liege, verbiete sich eine Anrechnung. Zudem habe das Amtsgericht sein Fahrtenbuch zu den Privatfahrten mit dem Fahrzeug ignoriert. Auch sei kein Betrag von 109,42 € aus Untervermietung einkommenserhöhend anzusetzen, da er tatsächlich insoweit in der Vergangenheit Verluste in Höhe von 80,30 € zu verzeichnen gehabt habe.

Unzutreffend sei schließlich die Auffassung des Amtsgerichts, daß der frühere Ehemann der Klägerin nicht für den Unterhalt mithafte, da dieser zu Beginn der Beziehung mit ihm - dem Beklagten - nicht habe wissen können, daß es sich um eine dauernde Beziehung handele, so daß er damit habe rechnen müssen, erneut in Anspruch genommen zu werden. Daher bestehe eine anteilige Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemannes der Klägerin, wobei aufgrund seiner früheren Ehegattenunterhaltszahlungen von 1.238 € davon ausgegangen werden müsse, daß er über ein erheblich höheres Einkommen verfüge als er selbst. Soweit die Klägerin nunmehr behaupte, bei der Trennung 733 € monatlich erhalten zu haben, stehe dies im Widerspruch zu ihrem Sachvortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2003. Zutreffend habe das Amtsgericht jedoch die Höhe ihres nunmehrigen Unterhaltsanspruchs auf Basis dieser Einkünfte bemessen, da sie andere zum Zeitpunkt des Zusammenlebens nicht erzielt habe. Er selbst habe lediglich das Geld zum Haushalt beigesteuert, das er auch selbst verbraucht habe.

Schließlich, so behauptet er, sei er seit seiner Eheschließung auch seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet, und die Klägerin zu 1) lebe nunmehr ebenfalls mit einem anderen Manne zusammen und müsse sich daher Versorgungsleistungen in Höhe von 350 € als fiktives Einkommen anrechnen lassen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2004 (253 F 174/03)

1. die Klage insoweit abzuweisen, als der Berufungskläger verurteilt worden ist, an die Berufungsbeklagte zu 1) im Zeitraum von Dezember 2003 bis Januar 2004 höheren Unterhalt als 200 € pro Monat zu zahlen,

2. die Klage insoweit abzuweisen, als der Berufungskläger verurteilt worden ist, an die Berufungsbeklagte zu 1) Unterhalt im Zeitraum Februar 2004 bis Januar 2007 in Höhe von monatlich 638 € zu zahlen,

3. die Klage abzuweisen, soweit der Berufungskläger zu Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Berufungsbeklagte zu 1) in Höhe von 1.314 € verurteilt worden ist,

4. die Berufungsbeklagte zu 1) und die Widerbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger und Widerkläger zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von 3.504 € zurückzuzahlen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, sowie hinsichtlich ihrer eigenen Berufung unter Abänderung des am 16. März 2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf (253 F 174/03) den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1) ab dem Monat Dezember 2003 bis einschließlich Januar 2007 einen weiteren Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich (1.335 € ./. bereits zugesprochener 638 € =) 697 € und ab Februar 2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.335 €, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im voraus,

2. sowie jeweils zahlbar monatlich im voraus bis zum 1. eines Monats ab Dezember 2003 an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) über die bereits zugesprochenen 114% hinaus insgesamt jeweils 170% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe, ab Dezember 2009 der dritten Altersstufe der jeweils geltenden Regelbetrag-Verordnung, abzüglich anteiliger Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 2 BGB,

3. und jeweils zahlbar monatlich im voraus zum 1. eines Monats ab Dezember 2003 an den Kläger zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) über die bereits zugesprochenen 114% hinaus insgesamt jeweils 170% des Regelbetrages der ersten Altersstufe, ab Januar 2007 der zweiten Altersstufe und ab Januar 2013 der dritten Altersstufe der jeweils geltenden Regelbetrag-Verordnung, abzüglich anteiliger Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 2 BGB,

4. des weiteren, an die Klägerin zu 1) rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis November 2003 von weiteren 6.273 €,

5. ferner an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis November 2003 in Höhe von 690 €,

6. ferner an den Klägerin zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis November 2003 in Höhe von 690 € zu zahlen.

Die Klägerin zu 1) meint, die Befristung ihres Unterhalts bis Januar 2007 sei wegen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 1615l BGB nicht rechtmäßig; vielmehr verstoße diese Vorschrift gegen Art. 6 Abs. 5 GG, wonach für nichteheliche Kinder die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung wie für eheliche Kinder zu schaffen sei. Diese Chancengleichheit sei durch die fehlende Betreuungsmöglichkeit einer berufstätigen Mutter sowie die hieraus resultierende Doppelbelastung nicht garantiert. § 1615l BGB diene dazu, eine Elternbetreuung zu ermöglichen, die jedoch im Hinblick auf die zeitliche Befristung deutlich hinter der Regelung des § 1570 BGB zurückbleibe. Die Verfassungskonformität sei auch durch die Ausnahmeregelung des § 1615l Abs. 2 BGB nicht gewährleistet, da die hierfür von der Unterhaltsberechtigten darzulegende Unbilligkeit letztlich im Ermessen des Gerichts und dessen persönlicher Haltung stehe. Der Vater eines nichtehelichen Kindes habe die gleichen Betreuungspflichten wie die Mutter, so daß es nur konsequent sei, den seine Betreuungsaufgabe nicht erfüllenden Vater durch Bereitstellung finanzieller Mittel zu einer anteiligen Betreuungsleistung zu verpflichten. Dies gelte im Hinblick auf die Anzahl der von ihr zu betreuenden Kinder auch über den durch das Amtsgericht zuerkannten Zeitraum hinaus.

Selbst wenn aber die Vorschrift des § 1615l BGB verfassungsgemäß sei, so habe sie gleichwohl Anspruch auf länger andauernde Unterhaltszahlungen. Zwar habe das Amtsgericht zutreffend erkannt, daß die Belange der gemeinsamen Kinder und der Klägerin die Zubilligung eines Unterhaltsanspruchs über den Drei-Jahres-Zeitraum hinaus rechtfertige; indessen habe das Amtsgericht übersehen, daß auf die Belange der beiden gemeinsamen Kinder abzustellen sei. In diesem Zusammenhang könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß sie drei Kinder zu betreuen und den Haushalt zu erledigen habe, eine Verpflichtung, die auch bei einer anderweitigen Ganztagsbetreuung der Kinder weiter bestehe. Im Hinblick auf das sechsjährige Zusammenleben der Parteien, die zwei gemeinsamen Kinder und das Versprechen des Beklagten, für sie zu sorgen, müsse der Beklagte daher so lange für sie Unterhalt zahlen, bis ein Betreuungsbedarf der Kinder nicht mehr bestehe; schließlich habe sie sich nur aufgrund dieses Versprechens des Beklagten dafür entschieden, das zweite Kind zu bekommen. Soweit der Beklagte sein Versprechen nunmehr so verstanden wissen wolle, daß dies nur für die Zeit des Zusammenlebens gegolten habe, stehe dem bereits die Tatsache entgegen, daß die Kinder für ihn absehbar auf lange Zeit der Versorgung bedürften.

Schließlich habe das Amtsgericht ihren Unterhaltsanspruch sowie den der Kinder aber auch der Höhe nach zu gering bemessen. Insoweit könne nicht auf den Ehegattenunterhalt in Höhe von 733 € monatlich abgestellt werden, den sie bei Eingehung der Beziehung zum Beklagten erhalten habe, da es zum Zeitpunkt der Entstehung des Unterhaltsanspruchs bereits der Beklagte übernommen habe, für sie zu sorgen. Demgemäß müsse ihre Lebensstellung auf Basis der Einkünfte des Beklagten entsprechend dem Ehegattenunterhalt ermittelt werden. Dies sei um so mehr deshalb geboten, weil sie ohne die Geburt von K. bereits im März 1998 wieder gearbeitet und dann aus Erwerbstätigkeit 1.335 € erzielt hätte. Jedenfalls sei ihr aber der Mindestbedarf von 840 € zuzubilligen.

Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Unterhaltsverpflichtung ihres früheren Ehemannes berufen, da sie im Hinblick auf das Alter von K. nunmehr eine Obliegenheit zur Teilzeitarbeit treffe, wohingegen die beiden kleinen Kinder erheblich mehr Betreuung brauchten. Eine schematische Verteilung der Haftungsquote werde daher den Umständen nicht gerecht.

Überdies sei dem Beklagten aber auch das Gehalt zuzurechnen, welches er noch in 2002 erzielt habe, nämlich unter Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie des Nutzungsvorteils für den Pkw und nach Berücksichtigung seiner Belastungen mindestens 2.768 € netto. In diesem Zusammenhang bestreitet sie rückläufige Umsätze der Gesellschaft mit Nichtwissen und verweist darauf, daß die betriebswirtschaftliche Auswertung der M.-GmbH für 2002 Abschreibungen in Höhe von 31.646,54 € aufweise, ohne daß diese durch den Beklagten näher erläutert worden seien. Zudem bestehe der Verdacht, daß die Gesellschafterbeschlüsse konstruiert seien, da sich die Unterschriften auf allen Beschlüssen zu sehr ähnelten, um eine Unterzeichnung zu verschiedenen Zeitpunkten annehmen zu können. Zu Unrecht habe das Amtsgericht die Gesellschafterbeteiligung des Beklagten völlig außer acht gelassen und auch nicht dessen Einkünfte auf Grundlage einer Drei-Jahresbetrachtung ermittelt. Unberücksichtigt geblieben sei fälschlicherweise auch die Nichterwähnung der im Internet betriebenen Partner-Börse N. im Rahmen ihres Auskunftsverlangens, von der sie nur durch Zufall erfahren habe. Insoweit verweist sie auf eine Preisliste dieser Agentur, wonach die Mitgliedschaft kostenpflichtig ist. Zudem entspreche die von dem Beklagten beschriebene Lebensführung in keiner Weise seiner Einkommenssituation, da er nicht nur regelmäßige Urlaubsreisen unternehme, sondern sich auch am Kauf eines Segelflugzeugs beteiligt habe. Schließlich habe der Beklagte auch seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu keinem Zeitpunkt belegt.

Schließlich sei auch die unterschiedliche Ausgestaltung der Selbstbehaltsätze wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig, weshalb hier die gleichen Sätze wie beim Ehegattenunterhalt zu gelten hätten. Ihr Bedarf berechne sich der Höhe nach aufgrund der ihr bei Eingehung der Beziehung zu dem Beklagten zugeflossenen Unterhaltszahlungen, die sie nunmehr unter Vorlage entsprechender Kontoauszüge mit 971,45 € angibt. Zutreffend sei zwar, daß sie seit Februar 2004 einen neuen Freund habe; dieser lebe jedoch nicht bei ihr und halte sich auch nicht ständig bei ihr auf. Mit Nichtwissen bestreitet sie, daß die nunmehrige Ehefrau des Beklagten nicht berufstätig sei und über kein eigenes Erwerbseinkommen verfüge.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Mai 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist lediglich insoweit begründet, als es seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 1) ab November 2004 betrifft; im übrigen ist sie unbegründet. Die Berufungen der Kläger zu 2) und zu 3) sind insoweit begründet, als ihnen Kindesunterhalt in Höhe 150% der jeweiligen Regelbetrag-Verordnung und der für sie geltenden Altersstufe bis einschließlich Dezember 2003 und sodann in Höhe von 160% der jeweiligen Regelbetrag-Verordnung und der für sie geltenden Altersstufe zuzusprechen war; im übrigen sind sie unbegründet. Die Berufung der Klägerin zu 1) ist lediglich insoweit begründet, als ihr für den Zeitraum von März 2003 bis einschließlich Oktober 2004 geringfügig höherer Unterhalt zuzubilligen ist; im übrigen ist sie unbegründet.

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger auf Unterhalt ist § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB bezüglich der Klägerin zu 1) und sind §§ 1601 ff BGB bezüglich der Kläger zu 2) und zu 3).

1. 2003

a) Anspruch der Kläger zu 2) und zu 3)

Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs der Kläger zu 2) und zu 3) auf Zahlung von Kindesunterhalt, welcher dem Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) gemäß § 1609 Abs. 1 BGB vorgeht, ist das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Beklagten. Da der Beklagte sein Einkommen nicht in ausreichender und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, ist für die gesamte hier maßgebliche Zeit ab März 2003 von seinen Einkünften aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Jahre 2002 auszugehen, wie sie sich aus der Gehaltsbescheinigung für Dezember 2002 ergeben, sowie von den weiteren Einkünften gemäß dem nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr.

Insbesondere kommt die Berücksichtigung geringerer Einkünfte für das Jahr 2003 trotz der Tatsache, daß der Beklagte durch Vorlage des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der durch den Jahresabschluß für 2002 dokumentierten Umsatzeinbrüche der M. GmbH geringere Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nachgewiesen hat, die auch durch den mit Schriftsatz vom 8. April 2005 vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 in gleicher Weise belegt sind, nicht in Betracht, denn unabhängig davon, daß er aktuelle Gehaltsbescheinigungen nicht vorgelegt hat, betreibt er auch unstreitig neben seiner Geschäftsführertätigkeit eine Internet-Agentur unter der Domain N., deren Existenz er freiwillig nicht offen gelegt hat, und zu der nach wie vor jegliche Angaben und Belege fehlen. Dies wäre um so mehr deshalb geboten, weil ohne die Vorlage entsprechender Einnahmen-/Überschuß- bzw. Gewinn-/ Verlustrechnungen nicht ermittelt werden kann, ob die Gewinne aus dieser Tätigkeit bei unterhaltsrechtlicher Betrachtung höher anzusetzen sein könnten.

Auch erzielt der Beklagte darüber hinaus nach seinem eigenen Vortrag Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, ohne daß er seine Behauptung zu den dort erzielten Einkünften hinreichend belegt hätte. So weist sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 entsprechende Einnahmen nicht aus, obwohl er selbst einräumt, in diesem Jahre insoweit einen Gewinn erzielt zu haben. Hinzu kommt, daß er ausweislich seiner nunmehr vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügt, welche er ebenfalls im Verlaufe des Verfahrens freiwillig nicht offenbart hat. Ist damit die Einkommenssituation des Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum ab März 2003 in keinster Weise nachzuvollziehen, muß er sich an den Einnahmen festhalten lassen, die er in 2002 gemäß dem nunmehr vorliegenden Steuerbescheid erwirtschaftet hat. Auf die vorstehenden Gesichtspunkte hat der Senat bereits anläßlich der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2004 im Rahmen der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen, ohne daß der Beklagte die ihm durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehende Zeitspanne zur Ergänzung seiner Angaben genutzt hat.

Da der Senat im Rahmen der Unterhaltsberechnung allein von den nachgewiesenen Einkünften des Beklagten für das Jahr 2002 ausgeht, werden ihm Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ebenso wenig zugerechnet wie etwaige Einnahmen aus der Internetagentur. Hierdurch ist dem Umstand angemessen Rechnung getragen, daß zwar einerseits von einer Reduzierung seines Geschäftsführergehalts ab dem Jahre 2003 ausgegangen werden muß, andererseits aber weitere vorhandene Einnahmequellen nicht offenbart und Ausführungen hierzu nach wie vor nicht gemacht werden. Demgemäß ist auch die in 2002 geflossene Tantieme für 2001 im Rahmen der Einkommensberechnung zu berücksichtigen, da dieser Betrag nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sowie der Bescheinigung seiner Steuerberaterin als Darlehen an die Gesellschaft gegeben wurde mit der Folge, daß ein wertehaltiger Rückzahlungsanspruch besteht. Anders wäre die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter gehabt hätte, wofür allerdings ebenfalls keine Nachweise vorgelegt wurden.

Der Senat stimmt mit dem Amtsgericht auch insoweit überein, als dem Beklagten die Nutzung eines Autos auch über August 2003 hinaus einkommenserhöhend anzurechnen ist. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte unstreitig den Firmen-Pkw privat nutzen kann, mag er auch die Benzinkosten selbst zahlen - was er selbst nicht vorgetragen hat -, da bereits die Möglichkeit der Kfz-Nutzung einen geldwerten Vorteil darstellt, zumal dann, wenn Steuern und Versicherung nach wie vor durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Den Wert dieses Nutzungsvorteils bemißt der Senat anhand der Kosten, die eine Privatperson für die Vorhaltung eines Mittelklassewagens aufzuwenden hätte, mit 200 €, welche dem monatlichen Gehalt des Beklagten hinzuzurechnen sind. Allerdings ist im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, daß ihm der Nutzungsvorteil für den Firmen-Pkw steuerlich lediglich bis Juli 2003 zuzurechnen ist, so daß sein zu versteuerndes Einkommen entsprechend zu vermindern ist.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, der Jahreswerte in der Gehaltsabrechnung des Beklagten für 2002 und des Steuerbescheids für das Jahr 2002 errechnet sich das dem Beklagten zur Verfügung stehende Nettoeinkommen im Jahre 2003 wie folgt:

Auszugehen ist von steuerpflichtigen Einkünften des Beklagten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 52.955,92 € abzüglich des Nutzungsvorteils für das Kfz von 403,61 € monatlich, für fünf Monate daher 2.018,05 €, mithin 50.937,87 €. Dem hinzuzurechnen sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß dem Steuerbescheid für 2002, die sich nach Abzug der Werbungskostenpauschale auf 335 € belaufen. Auf der Grundlage dieses Bescheids in Abzug zu bringen von dem zu versteuernden Einkommen sind die in diesem Jahr berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von 1.934 €, der Sonderausgabenpauschbetrag von 35 € und die beschränkt abziehbaren Sonderausgaben in Höhe von 2.001 €, so daß ein zu versteuerndes Einkommen von 47.302,87 € verbleibt. Unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages und der Lohnsteuerklasse I ergibt sich eine Lohnsteuerbelastung von 11.899 € und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 524,10 €, so daß ein jährliches Nettoeinkommen von 34.879,77 € verbleibt.

Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen seinen steuerpflichtigen Gesamteinkünften von 52.955,92 € und dem ausweislich seiner Gehaltsbescheinigung für Dezember 2002 erwirtschafteten Gesamtbrutto von 62.061,04 €, mithin 7.087,07 €, sowie der Kfz-Nutzungsvorteil für insgesamt fünf Monate, insgesamt also 1.000 €, so daß von einem jährlichen Gesamt-Nettoeinkommen von 42.966,84 € auszugehen ist, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.580,57 € entspricht.

Abzuziehen hiervon sind die Verbindlichkeiten des Beklagten. Allerdings ist die sehr hohe Lebensversicherungsprämie im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen auf 19,5% seines Geschäftsführergehalts zu kürzen, also den Betrag, den auch ein nicht als Geschäftsführer tätiger und damit rentenversicherungspflichtiger nichtselbständig tätiger Arbeitnehmer für Renten- und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hätte. Dies ist um so mehr deshalb sachgerecht, weil seine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht lediglich auf dem Umstand beruht, daß er als Geschäftsführer tätig ist, und die Ursache hierfür nicht etwa in der Höhe seines Gehalts liegt. In Abzug zu bringen sind damit die Direktversicherung des Beklagten mit 153,39 €, die Lebensversicherung mit (19,5% von 2.531,24) 493,59 € und die Pauschalsteuer mit 32,67 € sowie die Krankenversicherung mit 329,43 €, so daß letztlich ein Einkommen von 2.571,49 € verbleibt.

Die 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ist hiervon nicht in Abzug zu bringen, da gerichtsbekannt diese Aufwendungen bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH bereits im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt sind und regelmäßig auch von der Gesellschaft getragen werden und daher nicht noch einmal gesondert in Ansatz zu bringen sind. Im vorliegenden Fall ist dies um so mehr deshalb sachgerecht, weil der Beklagte trotz des unterbliebenen Abzugs bereits im amtsgerichtlichen Urteil nach wie vor nicht vorgetragen hat, welche Aufwendungen er konkret hat, die nicht bereits über die M. GmbH abgerechnet werden.

Danach ist Unterhalt für die Kinder des Beklagten, die Kläger zu 2) und zu 3), nach der 8. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, mithin bis Juni 2003 (342 € ./. 77 € Kindergeld =) 265 € für die Klägerin zu 2) und (282 € ./. 77 € Kindergeld =) 205 € für den Kläger zu 3). Ab Juli 2003 - dem Zeitpunkt der Änderung der Düsseldorfer Tabelle - ist für Klägerin zu 2) (362 € ./.77 € Kindergeld =) 285 € und für den Kläger zu 3) (299 € ./.77 € Kindergeld =) 222 € zu zahlen.

Damit beläuft sich der insgesamt für den Rückstandszeitraum März bis einschließlich Juli 2003 zu zahlende Unterhalt an die Klägerin zu 2) auf 1.345 €. Hiervon in Abzug zu bringen sind die von dem Beklagten anerkannten und freiwillig gezahlten Beträge von 177 € monatlich im Zeitraum von März bis Juni 2003 und 192 € monatlich im Zeitraum Juli 2003 in Abzug zu bringen, insgesamt also 900 €, so daß noch ein Rückstandsbetrag von 445 € verbleibt. Bezüglich des Klägers zu 3) ergibt sich für den Zeitraum März bis einschließlich Juli 2003 ein insgesamt zu zahlender Unterhalt von 1.042 €, auf den der Beklagte ebenfalls insgesamt 900 € gezahlt hat, so daß noch 142 € offen stehen. Soweit das Amtsgericht einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum bis einschließlich November 2003 angenommen hat, folgt der Senat dem nicht. Da dem Beklagten die Stufenklage der Kläger am 16. August 2003 zugestellt wurde, ist ab August 2003 von der Rechtshängigkeit des laufenden Unterhalts auszugehen und dieser auch entsprechend zu tenorieren.

b) Anspruch der Klägerin zu 1)

Die Höhe des - jedenfalls bis Januar 2004 dem Grunde nach unstreitig zu zahlenden - Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) bemißt sich neben den Einkommensverhältnissen des Beklagten gemäß § 1615l Abs. 3 S. 1 iVm § 1610 Abs. 1 BGB auch nach ihren eigenen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt vor der Geburt. In Rechtsprechung und Literatur ist indessen nicht abschließend geklärt, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn die Kindesmutter mit dem Kindesvater länger in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen gelebt und einen den Einkommensverhältnissen des Kindesvaters entsprechenden Lebensstil geführt hat. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Kindesvater müsse der Kindesmutter lediglich die Kinderbetreuung durch Zahlung der Mindestunterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle ermöglichen, nicht aber einen darüber hinausgehenden, da die eheähnliche Gemeinschaft für die Kindesmutter keine Lebensstandardgarantie begründe (OLG Hamm FF 2000, 137 f; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 4019). Nach anderer Ansicht (OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288; Empfehlungen des 14. Deutschen Familiengerichtstages FamRZ 2002, 296 f; Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581, 584) ist entscheidend, ob die Kindesmutter in einer eheähnlichen Gemeinschaft nachhaltig unterhalten wurde, und das Lebensverhältnis mit dem Vater des Kindes die eigene Lebensstellung der Mutter geprägt hat. In diesem Falle soll sich der Bedarf der Kindesmutter in Form eines Quotenunterhalts entsprechend dem Ehegattenunterhalt nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts berechnen.

Dieser letztgenannten Auffassung folgt der Senat: Es wäre nicht sachgerecht, den angemessenen Bedarf der Klägerin zu 1) auf Grundlage der Einkünfte zu bemessen, die sie vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes der Parteien hatte, oder sogar - wie dies die Klägerin meint - auf Grundlage ihres früheren Gehalts. Eine solche Bedarfsbemessung ist nur in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen die Mutter eines nichtehelichen Kindes gerade durch die Geburt des Kindes infolge der dann notwendig werdenden Betreuung an der Beibehaltung ihres bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkommen gehindert wird. Notwendig ist also eine Kausalität zwischen dem Betreuungsbedarf des Kindes einerseits und den Einkommenseinbußen der Kindesmutter andererseits, wie dies in § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich festgeschrieben ist.

Von einer solchen Fallkonstellation kann jedoch im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Parteien zwei gemeinsame Kinder haben, und im Rahmen der Bedarfsbemessung daher nicht auf den Zeitraum vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abgestellt werden kann, wie dies die Parteien und das Amtsgericht meinen, denn maßgeblich für die Entstehung und die Dauer des Unterhaltsanspruchs kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem aus einer eheähnlichen Gemeinschaft mehrere Kinder hervorgehen, nur die Geburt des letzten gemeinsamen Kindes sein, welches als jüngstes und schwächstes Glied in der Kette gleichermaßen für die Dauer des zuzuerkennenden Unterhaltsanspruchs seiner Mutter maßgeblich ist. Ebenso wenig ist es in solchen Fällen sachgerecht, den Unterhaltsanspruch auf den Mindestbedarf zu begrenzen, da bei der Geburt mehrerer Kinder aus einer Beziehung davon ausgegangen werden muß, daß die Partner sich auf ein länger andauerndes Zusammenleben eingestellt haben mit der Folge, daß die Verhältnisse, die letztlich auch die Geburt des letztgeborenen Kindes bestimmt haben, auch für die Lebensverhältnisse der Mutter prägend waren. Allerdings führt dies im Umkehrschluß auch dazu, daß die Kindesmutter Veränderungen, insbesondere Einbußen in den Einkommensverhältnissen des Partners, die sich im weiteren Verlaufe des Zusammenlebens ergeben haben, ebenso mittragen muß, wie sie dies bei einer Fortdauer des Zusammenlebens hätte tun müssen.

Ist damit im Rahmen der Unterhaltsberechnung auszugehen von den Einkommensverhältnissen des Beklagten, errechnet sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf Basis eines Quotenunterhaltsanspruchs.

In diesem Zusammenhang sind der Klägerin zu 1) jedoch auch eigene fiktive Einkünfte aus dem Gesichtspunkt eines Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ex-Ehemann anzurechnen, da von einem Wiederaufleben ihres Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf die fortdauernde Betreuung des gemeinsamen Kindes K. auszugehen ist.

So besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, daß ein Wiederaufleben von Unterhaltsansprüchen jedenfalls dann möglich ist, wenn die Beziehung eines Unterhaltsberechtigten zu seinem neuen Partner, welche zunächst eine objektive Unzumutbarkeit iSd § 1579 Nr. 7 BGB für den Unterhaltsverpflichteten begründet hat, ihr Ende gefunden hat. Anders wäre die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die aus einer wiederauflebenden Unterhaltsverpflichtung erwachsene Belastung für den Verpflichteten nach wie vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Hiervon wird jedoch regelmäßig dann nicht ausgegangen werden können, wenn der Berechtigte - wie hier die Klägerin zu 1) - minderjährige Kinder aus der Ehe weiter versorgt (BGH FamRZ 1987, 1238 f = EzFamR BGB § 1579 Nr. 22 = BGHF 5, 1190; 1988, 1238; OLG Nürnberg FuR 2002, 328 f; Palandt/Brudermüller, BGB 61. Aufl. § 1579 Rdn. 47 mwN; Eschenbruch, aaO Rdn. 1579 mwN).

Allerdings kommt ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) gegen ihren Ex-Ehemann erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, als der Beklagte sie hierauf verwiesen hat, was ausweislich der Vorkorrespondenz erstmalig mit Schreiben vom 12. Mai 2003 geschehen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin zu 1) sich aufgrund dieses Hinweises noch an ihren Ex-Ehemann wenden und diesem die Sach- und Rechtslage darlegen mußte, sind ihr fiktive eigene Einkünfte aus Ehegattenunterhalt mithin erst ab Juni 2003 zuzurechnen. Gerade im Hinblick darauf, daß der Beklagte noch bis Februar 2003 einen ausreichenden Unterhaltsbetrag zahlte, und auch zuvor zwischen den Parteien Einigkeit bestand, daß allein der Beklagte für den Unterhalt der Klägerin zu 1) sorgen werde, ist es ihm verwehrt, sich nunmehr im Nachhinein auf das Bestehen eines solchen weiteren Unterhaltsanspruchs vor diesem Zeitpunkt zu berufen.

Der Höhe nach ist dieser Unterhaltsanspruch im Hinblick auf die zuvor eingetretene Verwirkung jedoch gegenüber ihrem Ex-Ehemann begrenzt durch den Mindestbedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle, also 730 €. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß die Klägerin zu 1) zwar drei Kinder zu betreuen hat, jedoch nur eines der Ehe entstammt, so daß lediglich ein Drittel dieses Mindestbedarfs, also 243,33 € als Unterhaltsanspruch in Betracht kommen. Dieser Unterhaltsanspruch ist nochmals deshalb zu kürzen, weil die Klägerin zu 1) im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes K. im Verhältnis zu ihrem Ex-Ehemann zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet wäre, die jedoch noch nicht das Ausmaß einer Halbtagstätigkeit erreichen muß. Anzusetzen sind damit lediglich zwei Drittel des Unterhaltsbetrages, mithin eine Summe von 162 €, welchen die Klägerin zu 1) von ihrem ehemaligen Ehemann beanspruchen kann. Eine solche Quotelung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1998, 541, 543 f).

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen errechnet sich der Anspruch der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten wie folgt: Von März bis einschließlich Juni 2003 verbleiben von dem Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.571,49 € nach Abzug der Tabellen-Kindesunterhaltsbeträge noch 1.947,49 €. Hiervon stehen der Klägerin im Zeitraum März bis einschließlich Mai 2003 3/7 und damit 834,64 €, gerundet 835 € zu. Da ihr ab Juni 2003 fiktive eigene Einkünfte in Höhe von 162 € zuzurechnen sind, errechnet sich ihr Unterhaltsanspruch für diesen Monat mit ([1.947,49 € ./. 162 €] x 3/7 = 765,21 €, gerundet) 765 €.
Ab Juli 2003 ermäßigt sich das Einkommen des Beklagten infolge des höheren Kindesunterhalts auf 1.910,49 €, so daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) sich bis einschließlich Dezember 2003 unter Berücksichtigung ihrer eigenen fiktiven Einkünfte auf 749,35 €, gerundet 749 €, reduziert.

2. 2004

a) Anspruch der Kläger zu 2) und zu 3)

Im Jahre 2004 stellt sich das Einkommen des Beklagten insoweit abweichend von 2003 dar, als von seinen steuerpflichtigen Einkünften - wie sie sich bereits im Jahre 2002 darstellten - nicht nur der Nutzungsvorteil für das Kfz für den gesamten Zeitraum zu berücksichtigen ist, sondern auch die Tatsache, daß der Beklagte infolge seiner Eheschließung seine gesamten Einkünfte im Jahre 2004 lediglich nach Steuerklasse III zu versteuern hat. Auszugehen ist folglich nach wie vor von einem zu versteuernden Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 52.955,92 €, von dem jedoch mit (403,61 € x 12 =) 4.843,32 € ein höherer Anteil für Kfz-Nutzung in Abzug zu bringen ist, so daß nur noch 48.112,60 € anzusetzen sind. Dem hinzuzurechnen sind - wie bereits in 2003 - Kapitaleinkünfte in Höhe von 335 €; in Abzug zu bringen hingegen sind die Werbungskosten mit 1.934 €, die Sonderausgaben mit 2.001 € und der Sonderausgabenpauschbetrag mit 35 €, so daß sich ein zu versteuerndes Einkommen von 44.477,60 € ergibt. Hierauf sind bei einer Versteuerung nach Steuerklasse III Lohnsteuern in Höhe von 5.660 € und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 225,06 € zu zahlen, so daß noch 38.592,54 € verbleiben.

Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen seinen steuerpflichtigen Gesamteinkünften im Jahre 2002 von 52.955,92 € und dem ausweislich seiner Gehaltsbescheinigung für Dezember 2002 erwirtschafteten Gesamtbrutto von 62.061,04 €, mithin 7.087,07 €, so daß ist von einem jährlichen Gesamt-Nettoeinkommen von 45.679,61 € auszugehen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.806,63 € entspricht. Dem hinzuzurechnen ist noch der Nutzungsvorteil für den Pkw mit 200 €.

Abzuziehen von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 4.006,63 € sind die Verbindlichkeiten des Beklagten, nämlich die Direktversicherung mit 153,39 €, die Lebensversicherung mit 493,59 € und die Pauschalsteuer mit 32,67 € sowie die Krankenversicherung mit 329,43 €, so daß letztlich ein Einkommen von 2.997,55 € verbleibt.

Danach ist Unterhalt für die Kläger zu 2) und zu 3) nach der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, mithin (386 € ./. 77 € Kindergeld =) 309 € für die Klägerin zu 2) und (319 € ./. 77 € Kindergeld =) 242 € für den Kläger zu 3).

b) Anspruch der Klägerin zu 1)

Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin zu 1), der unstreitig jedenfalls bis Januar 2004 besteht, ist das Einkommen des Beklagten indessen anders zu berechnen, da die Klägerin zu 1) nicht an dem steuerlichen Vorteil, der durch die Heirat des Beklagten entstanden ist, partizipiert. Demgemäß hat die Errechnung der Steuerlast des Beklagten im Verhältnis zu ihr auf Grundlage der Steuerklasse I zu erfolgen, die sich aufgrund der Steuertabellen mit einem Betrag von 10.139 € für Lohnsteuer und 436,87 € für den Solidaritätszuschlag errechnet. Dem danach verbleibenden Nettoeinkommen des Beklagten von 33.901,73 € hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen seinen steuerpflichtigen und seinen Brutto-Gesamteinkünften im Jahre 2002 in Höhe von 7.087,07 €, so daß von einem jährlichen Gesamt-Nettoeinkommen von 40.988,80 € auszugehen ist, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.415,73 € entspricht. Dem hinzuzurechnen ist noch der Nutzungsvorteil für den Pkw mit 200 €.

Abzuziehen von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 3.615,73 € sind die Verbindlichkeiten des Beklagten, also die Direktversicherung mit 153,39 €, die Lebensversicherung mit 493,59 € und die Pauschalsteuer mit 32,67 € sowie die Krankenversicherung mit 329,43 €, so daß letztlich ein Einkommen von 2.606,65 € verbleibt. In Abzug zu bringen sind des weiteren die Tabellenbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt, der fiktiv auf Basis dieses Einkommens von dem Beklagten zu zahlen wäre, also 362 € für die Klägerin zu 2) und 299 € für den Kläger zu 3). Daß der Beklagte tatsächlich höheren Kindesunterhalt zu leisten hat, steht dem Abzug der sich auf Grundlage der Steuerklasse I ergebenden Kindesunterhaltsbeträge nicht entgegen, da er aufgrund des ihm tatsächlich zustehenden Splittingvorteils zu Zahlung des höheren Kindesunterhalts zwar in der Lage ist, dies jedoch im Verhältnis zur Klägerin zu 1) ohne Bedeutung ist. Damit ergibt sich letztlich ein anrechenbares Einkommen des Beklagten in Höhe von 1.945,65 €. Unter Berücksichtigung der eigenen - fiktiven - Einkünfte der Klägerin beläuft sich ihr Unterhaltsanspruch damit auf ([1.945,65 € ./. 162 €] x 3/7 = 764,42 €, gerundet) 764 €.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin 1) besteht unter Berücksichtigung der Belange der Kläger zu 2) und zu 3) auch über die Zeit nach Januar 2004 hinaus, obwohl § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB grundsätzlich solche Ansprüche lediglich für drei Jahre zubilligt. Allerdings enden ihre Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten spätestens im Januar 2007, dem Zeitpunkt, in dem der Kläger zu 3) sein sechstes Lebensjahr vollendet.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen - auch unter besonderer Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin zu 1) - nicht; insbesondere verstößt die Vorschrift weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die beide eine Gleichbehandlung ehelich geborener Kinder mit nichtehelich geborenen Kindern gebieten.

Soweit es den Unterhaltsanspruch der Kinder selbst betrifft, sind diese durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl I 666) ehelich geborenen ohnehin gleichgestellt.

Soweit es allerdings um den Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes aus dem Gesichtspunkt der Betreuung geht, handelt es sich bereits deshalb nicht um einen der Vorschrift des § 1570 BGB gleichenden Sachverhalt, weil eine Ehefrau sich bei ihrer Lebensplanung und der Entscheidung, ein Kind zu bekommen, auf die Ehe als einen Vertrag stützen kann, welcher für beide Ehegatten ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflichten begründet. Diesem Vertragszweck und insbesondere den sich hieraus rechtlich ergebenden weitreichenden Konsequenzen sind sich Eheleute regelmäßig auch bei ihrer Eheschließung bewußt. Daß eine solche Bindung, die neben einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens 14 Jahre auch die Verpflichtung zum Ausgleich etwaiger Nachteile im beruflichen Fortkommen einschließt, im Hinblick darauf, daß diese Folgen von Eheleute bewußt und gewollt herbeigeführt werden, naturgemäß weitreichendere Konsequenzen hat als die Geburt eines nichtehelichen Kindes, steht für den Senat außer Zweifel: So liegt ein entscheidender Unterschied bereits darin, daß die Regelung des § 1615l BGB als Regelung für eine Vielzahl unbestimmter Sachverhalte abstrakt ausgestaltet ist und insbesondere auch die Fälle erfaßt, in denen eine Beziehung zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes lediglich zum Zeitpunkt der Zeugung besteht mit der Folge, daß eine gegenseitige Solidarität und wechselseitige Beistandspflichten der Eltern nicht ohne weiteres unterstellt werden kann.

Hinzu kommt, daß die Entscheidung für Kinder in einer Ehe regelmäßig von beiden Eheleuten gemeinsam getroffen wird. Demgegenüber ist der Vater eines nichtehelichen Kindes an einer solchen Entscheidung nicht zwingend beteiligt, sondern es ist in einer Vielzahl von Fällen allein die spätere Kindesmutter, die sich dafür entscheidet, ein Kind zu bekommen, wobei diese Entscheidung - anders als bei einer Ehefrau - stets auch von dem Bewußtsein der geltenden Regelungen bestimmt ist, mithin von dem Wissen, ab einem gewissen Zeitpunkt für den eigenen Unterhalt selbst aufkommen zu müssen. Gerade im Hinblick darauf, daß die Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nach dem Wertesystem des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates steht, hat der Gesetzgeber auch die weitreichenden nachehelichen Unterhaltspflichten ausgestaltet. Bereits der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Ehe Ausdruck einer gemeinsamen Lebensplanung ist, aus der der betreuende Elternteil das Recht ableiten kann, ohne nachteilige Folgen für den Lebensstandard das gemeinsame Kind zu betreuen und für eine gewisse Zeit auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verzichten (OLGR 2004, 463 ff).

In diesem Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG ist auch die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 5 GG zu sehen, denn die sog. Wechselwirkung der Grundrechte erfordert eine Abwägung zwischen dem besonderen durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz von Ehe und Familie einerseits und den berechtigten Interessen eines nichtehelich geborenen Kindes auf eine angemessene Betreuung andererseits. In diesem Zusammenhang ist jedoch die durchgehende Betreuung eines Kindes durch die Kindesmutter zu dessen Wohl nicht zwingend geboten: Bereits die Prämisse, daß nur hierdurch eine optimale Entwicklung des Kindes zu gewährleisten ist, wird durch die Entwicklung in anderen europäischen Ländern, in denen eine Fremdbetreuung ab dem Alter von drei Jahren die Regel ist, widerlegt. So ist nicht nur in den europäischen Nachbarstaaten Frankreich und Schweden trotz der dort praktizierten umfassenden frühzeitigen institutionalisierten Kinderbetreuung eine defizitäre Entwicklung solcher Kinder nicht zu erkennen, sondern auch in den nunmehrigen neuen Bundesländern war die Berufstätigkeit beider Elternteile und die Fremdbetreuung durch Fachkräfte oftmals die Regel, ohne daß dies zu einer Fehlentwicklung der - heute zum Teil bereits erwachsenen - Kinder geführt hat.

Daß auch in der heutigen Bundesrepublik Deutschland eine Betreuung der Kinder allein durch die Mutter nicht mehr als notwendig für deren gesunde Entwicklung angesehen werden kann, zeigt insbesondere auch die erst im November des Jahres 2004 veröffentlichte internationale Studie zur Bewertung der frühkindlichen Betreuung durch die OECD, die sog. "Baby-Pisa-Studie". Danach liegt der Anteil der Kinderbetreuung von Kindern unter drei Jahren in den neuen Bundesländern bei 35% gegenüber 2,7% in den alten, ohne daß hierdurch erkennbare Entwicklungsdefizite aufgetreten wären. Daß eine Erwerbstätigkeit auch bei der Notwendigkeit der Kinderbetreuung dann nicht unzumutbar ist, wenn ein Kind älter als drei Jahre ist und in einer Tageseinrichtung betreut werden kann, ist durch die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II auch im Rahmen der bundesgesetzlichen Gesetzgebung festgeschrieben, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt das Argument, solche Kinder bedürften zu ihrer gedeihlichen Entwicklung der Betreuung durch einen Elternteil, nicht als erwiesen angesehen werden kann.

Schließlich kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, daß auch in einer Vielzahl von Ehen beide Elternteile berufstätig sind, sei es aus finanziellen Erwägungen, sei es wegen des Wunsches, trotz vorhandener Kinder nicht auf eine Berufstätigkeit und die hierin liegenden Chancen verzichten zu wollen. Daß gleichwohl nach wie vor Kinder in der überwiegenden Anzahl der Fälle allein von ihren Eltern betreut werden, liegt zum einen an den nach wie vor unzureichenden Betreuungsangeboten, zum anderen aber auch an der historischen Entwicklung des Familienlebens in der Bundesrepublik Deutschland, welches - länger als in manch anderen europäischen Nachbarländern - von der Rolle der Frau als Hausfrau und Mutter bestimmt war, und erst durch die Familienrechtsreform im Jahre 1977 eine Gleichbehandlung beider Eheleute im Gesetz verankert wurde, ebenso wie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und der Grundsatz der gleichen Entlohnung erst durch Einfügung des § 611a BGB im Jahre 1980 normiert wurde. Die politische Entwicklung in den letzten Jahren - die insbesondere auch zur Einführung des nunmehrigen § 1615l BGB geführt hat - hat damit die gesellschaftspolitischen Vorgaben entscheidend dahingehend verändert, daß auch die Berufstätigkeit von Müttern gesellschaftlich weitestgehend akzeptiert wird. Diese Änderungen betreffen insbesondere auch die Betreuungsmöglichkeiten und begründen nunmehr für Kinder ab drei Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Für alleinerziehende und berufstätige Mütter besteht darüber hinaus die Vorgabe, daß diese bevorzugt bei der Vergabe solcher Plätze zu behandeln sind und entsprechende Betreuungsplätze gerichtsbekannt auch erhalten, sofern sie sich hierum angemessen bemühen.

Soweit das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 2004,1893 f) und das Kammergericht (FamRZ 2004, 1895 f) demgegenüber meinen, die Norm des § 1615l BGB sei wegen der Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kind verfassungswidrig, folgt der Senat dieser Argumentation aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht.

Zutreffend ist zwar, daß eine Vielzahl von Fällen denkbar ist, in welchen die in § 1615l BGB grundsätzlich vorgesehene zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre grob unbillig erscheint. Indessen ist durch § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB, der ausdrücklich - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - darüber hinausgehende Regelungen und die Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über diesen Zeitraum hinaus zuläßt, angemessen Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) handelt es sich bei dieser Ermessensvorschrift nicht um eine Regelung, im Rahmen der das Gericht in seiner Beurteilung im Sinne willkürlicher Entscheidungen völlig frei wäre; vielmehr kann nur durch diesen weit gefaßten Ausnahmetatbestand dem Umstand angemessen Rechnung getragen werden, daß bei Geburten nichtehelicher Kinder eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar ist, denen letztlich nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung angemessen Rechnung getragen werden kann, wohingegen dies bei der - weitestgehend schematisierten - Form des ehelichen Zusammenlebens nicht gegeben ist.

Ist damit die Vorschrift des § 1615l BGB aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, kommt eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) über die Drei-Jahres-Frist hinaus gemäß § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB nur dann in Betracht, wenn es insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist zu versagen. Bereits die Formulierung, wonach "insbesondere" auf die Belange des Kindes zu achten ist, macht deutlich, daß in der Person des Kindes liegende Gründe zwar grundsätzlich im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitskontrolle das stärkste Gewicht haben, daß aber daneben - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch sonstige, nicht allein kindbezogene Aspekte im konkreten Einzelfall zu beachten sind (so auch OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974; ebenso der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf OLGR 2004, 465; Wever/Schilling, FamRZ 2002, 582; a.A. insoweit Palandt/Diederichsen, aaO § 1616l Rdn. 12). Allerdings muß stets beachtet werden, daß diese Regelung Ausnahmecharakter hat, und daß die unterhaltsberechtigte Kindesmutter gerade nicht einer betreuenden Ehefrau gleichzustellen ist (so auch Eschenbruch, aaO Rdn. 4014).

Wann die Anwendung der Billigkeitsklausel im einzelnen geboten ist, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Über die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich gewordene Absicht, hierdurch insbesondere den Belangen behinderter Kinder Rechnung zu tragen (vgl. BT-Dr. 13/8511 S. 71 und 180/96 S. 99), hält der Senat es in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 2000, 1522 f) und Stimmen im Schrifttum (Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581, 583; Puls, FamRZ 1998 ) für sachgerecht, die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden zu verlängern, in welchem die Eltern nicht nur bereits viele Jahre zusammengelebt und hierbei zwei Kinder gezeugt haben, sondern überdies auch unstreitig mitbestimmend für den Entschluß der Klägerin zu 1), auch das zweite Kind der Parteien auszutragen, das Versprechen des Beklagten war, für die gesamte Familie zu sorgen. Dies steht im Einklang mit der Empfehlung des 13. Deutschen Familiengerichtstages (FamRZ 2000, 273), wonach eine Verlängerung insbesondere bei längerer Beziehung der Eltern, Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten, besonderem Betreuungsbedarf eines Kindes sowie bei einer Betreuung mehrerer Kinder desselben Vaters in Betracht kommen soll.

Soweit der Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dieses Versprechen habe naturgemäß nur im Falle eines fortdauernden Zusammenlebens der Parteien gelten sollen, ist dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil er nicht einmal selbst behauptet, eine solche Einschränkung auch der Klägerin zu 1) gegenüber formuliert zu haben. Unabhängig davon bedürfen Kinder nun einmal der Betreuung und Fürsorge auf viele Jahre hinaus, was nicht nur ohnehin jedem Elternteil regelmäßig bewußt sein wird, sondern was insbesondere auch dem Beklagten im Hinblick auf die Ängste der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der erneuten Schwangerschaft besonders deutlich geworden sein muß. Verspricht daher ein Elternteil seinem Partner, der voraussichtlich die Kinderbetreuung durchführen wird, für ihn zu sorgen, so kann und muß der Partner dies so verstehen, daß dieses Versprechen im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kinderbetreuung abgegeben wird, und kann - ohne entsprechende Einschränkung - gerade nicht davon ausgehen, daß dies nur für den Fall des Zusammenlebens der Kindeseltern gelten soll; vielmehr handelt es sich insoweit um einen geheimen - und damit gemäß 116 BGB - nichtigen Vorbehalt.

Unabhängig davon wäre eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aber auch alleine infolge des langjährigen Zusammenlebens der Parteien und dem Entschluß, gemeinsam mehrere Kinder in die Welt zu setzen, geboten, da in einem solchen Fall auch ohne besondere Zusicherungen davon ausgegangen werden muß, daß die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre grob unbillig wäre. Gerichtsbekannt ist es auch für die Kinder selbst ein großer Unterschied, ob die Mutter sich einem dreijährigen Einzelkind nach ihrer Arbeit in vollem Umfange widmen und damit eventuelle Betreuungsdefizite durch eine Fremdbetreuung ausgleichen kann, oder ob mehrere Kinder vorhanden sind, die der Aufmerksamkeit der Mutter in jeweils gleichem Maße bedürfen. Daher folgt der Senat der Auffassung des Amtsgerichts, welches der Klägerin zu 1) einen Unterhaltsanspruch über die in § 1615l BGB vorgesehene Drei-Jahres-Frist hinaus bis zum 6. Lebensjahr des Klägers zu 3) zugebilligt hat, uneingeschränkt.

Indessen kommt eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Gesetzeslage und der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht in Betracht, soweit nicht in Zukunft Ereignisse eintreten, die die Zuerkennung eines über diese Frist hinausgehenden Unterhaltsanspruchs rechtfertigen, wie etwa eine Erkrankung eines der gemeinsamen Kinder der Parteien. Ebenso wie das Amtsgericht meint auch der Senat, daß der Klägerin zu 1) ab dem 6. Lebensjahr des Klägers zu 3) auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie drei Kinder zu betreuen hat, eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Lebensumstände der Parteien und die Tatsache, daß die Klägerin zu 1) auch während des Zusammenlebens der Parteien stets versucht hat, ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen.

Allerdings reduziert sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) ab Oktober 2004 infolge der Eheschließung des Beklagten, da die Klägerin zu 1) gegenüber der Ehefrau des Beklagten, da gemäß § 1615l Abs. 3 S. 3 BGB vorrangig deren Unterhaltsansprüche zu befriedigen sind.

Im Rahmen der Berechnung der Höhe des Ehegattenunterhaltsanspruchs sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Einkünfte auf seiten der Ehefrau des Beklagten nicht anzusetzen. So hat die Zeugin S. anläßlich ihrer Vernehmung bekundet, daß sie einer Erwerbstätigkeit während der Ehe mit dem Beklagten lediglich für die Dauer von zwei Wochen nachgegangen sei, als sie in einem Restaurant gearbeitet habe. Für eine weitere Tätigkeit als Hilfe in einem Imbiß habe sie eine Entlohnung nicht erhalten, sondern lediglich die sich ihr bietende Chance auf Berufserfahrung und Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse genutzt. Soweit sie bei dem Austragen von Zeitungen und Reklame gesehen worden sei, habe sie lediglich ihrem Sohn geholfen, der für 150 € die Woche eine entsprechende Tätigkeit ausübe und seinen Lohn hierfür auch selbst vereinnahmt habe. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die Aussage der Zeugin nicht der Wahrheit entspricht. Nicht nur ist ihre Darstellung, sie habe bislang wegen unzureichender Deutschkenntnisse eine Arbeitsstelle trotz entsprechender Suche nicht gefunden, im Hinblick auf ihre anläßlich ihrer Vernehmung zutage getretenen Sprachschwierigkeiten plausibel, sondern ihre Schilderung ihrer bislang ausgeübten Tätigkeiten und Erwerbsbemühungen war auch im übrigen so anschaulich und lebendig, daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie entgegen ihrer Aussage einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Beklagten ist allerdings im Verhältnis zur Klägerin zu 1) - ebenso wie bei der Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhalts - allein dessen Einkommen auf Grundlage der Steuerklasse I, welches sich gemäß den obigen Ausführungen nach Abzug der Tabellenbeträge für den Kindesunterhalt auf 1.945,65 € beläuft. Hiervon stehen der Ehefrau des Beklagten 3/7 und damit monatlich 833,85 € zu. Zwar wäre grundsätzlich im Hinblick auf die bestehende Ehe und das Zusammenleben der Eheleute die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ehefrau des Beklagten diesen in Kenntnis seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen geheiratet hat, hält es der Senat jedoch für sachgerecht, ihren Unterhaltsanspruch auf Basis eines Abzugs des Anreizsiebtels zu ermitteln. Soweit der Ehefrau des Beklagten gegen diesen infolge seines tatsächlich höheren Einkommens aufgrund der Versteuerung nach Steuerklasse III ein höherer Unterhaltsanspruch zusteht, sind diese höheren Unterhaltsansprüche aus dem Splittingvorteil zu begleichen.

Da die Eheschließung jedoch erst am 27. Oktober 2004 erfolgte, hat die Ehefrau lediglich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 4/31 dieses Betrages, also 107,60 €, so daß dem Beklagten zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) im Monat Oktober 2004 noch (1.945,65 € ./. 107,60 € =) 1.838,05 € zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung anzurechnender Einkünfte in Höhe von 162 € auf seiten der Klägerin zu 1) beträgt ihr Unterhaltsanspruch damit ([1.838,05 € ./. 162 € = 1.676,05 €] x 3/7 = 718,32 €, gerundet) 718 €.

Von November bis einschließlich Dezember 2004 reduziert sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) erheblich, da ab diesem Zeitpunkt von dem Einkommen des Beklagten gemäß Steuerklasse I und nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von 1.945,65 € vorrangig der volle Ehegattenunterhalt mit 833,85 € in Abzug zu bringen, so daß dem Beklagten nur noch 1.111,85 € verbleiben.

Der zu wahrende Selbstbehalt eines Unterhaltsschuldners gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes ist gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 1. Dezember 2004 (FamRZ 2005, 354 = FuR 2005, 170 = EzFamR BGB § 1615l Nr. 11) mit einem Mittelwert zwischen dem notwendigen und angemessenen Selbstbehalt festzusetzen. Der Senat bemißt diesen Mittelwert in Ansehung der Grundsätze der dortigen Entscheidung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit 920 €, so daß für eine Befriedigung der nachrangigen Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) lediglich noch 191,80 € - gerundet 192 € - zur Verfügung stehen.

3. Ab 2005

a) Unterhaltsansprüche der Kläger zu 2) und zu 3)

Im Jahre 2005 ist - ebenso wie in 2004 - auszugehen von einem zu versteuernden Einkommen des Beklagten von 44.477,60 €. Hierauf sind aufgrund der nunmehr geltenden Steuersätze bei einer Versteuerung nach Steuerklasse III Lohnsteuern in Höhe von 5.558 € und einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 220,99 € zu zahlen, so daß noch 38.698,61 € verbleiben. Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen seinen steuerpflichtigen und seinen Gesamtbruttoeinkünften im Jahre 2002 in Höhe von 7.087,07 €, so daß von einem jährlichen Gesamt-Nettoeinkommen von 45.785,68 € auszugehen ist, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.815,47 € entspricht. Dem hinzuzurechnen ist noch der Nutzungsvorteil für den Pkw mit 200 €.

Abzuziehen von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 4.015,47 € sind die Verbindlichkeiten des Beklagten, nämlich die Direktversicherung des Beklagten mit 153,39 €, die Lebensversicherung mit 493,59 € und die Pauschalsteuer mit 32,67 € sowie die Krankenversicherung mit 329,43 €, so daß letztlich ein Einkommen von 3.006,39 € verbleibt.
Danach ist Unterhalt für die Kläger zu 2) und zu 3) weiterhin nach der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, mithin (386 € ./. 77 € Kindergeld =) 309 € für die Klägerin zu 2) und (319 € ./. 77 € Kindergeld =) 242 € für den Kläger zu 3).

Ansprüche der Klägerin zu 1)

Im Hinblick auf das infolge der geänderten Steuerbelastung höhere Einkommen des Beklagten hat die Klägerin zu 1) gegen den Beklagten ab 2005 einen etwas höheren Unterhaltsanspruch.

Ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen des Beklagten von 44.477,60 € sind hierauf bei einer Versteuerung nach Steuerklasse I Lohnsteuern in Höhe von 9.646,00 € und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 416,68 € zu zahlen, so daß noch 34.414,92 € verbleiben. Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen seinen steuerpflichtigen und seinen Gesamtbruttoeinkünften im Jahre 2002 in Höhe von 7.087,07 €, so daß auszugehen ist von einem jährlichen Gesamt-Nettoeinkommen von 41.501,99 €, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.458,50 € entspricht. Dem hinzuzurechnen ist noch der Nutzungsvorteil für den Pkw mit 200 €.

Abzuziehen von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 3.658,50 € sind die Verbindlichkeiten des Beklagten, nämlich die Direktversicherung des Beklagten mit 153,39 €, die Lebensversicherung mit 493,59 € und die Pauschalsteuer mit 32,67 € sowie die Krankenversicherung mit 329,43 €, so daß letztlich ein Einkommen von 2.649,42 € verbleibt.

Nach Abzug der vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten für seine Kinder auf Grundlage des sich nach der Steuerklasse I ergebenden Einkommens und der damit nach der Düsseldorfer Tabelle in Abzug zu bringenden Tabellenbeträge von 362 € für die Klägerin zu 2) und 299 € für den Kläger zu 3) bemißt sich der 3/7-Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau auf Grundlage seines Einkommens nach Steuerklasse I auf (1.988,42 € x 3/7 =) 852,18 €, so daß für den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) noch 1.136,24 € und nach Abzug des zu wahrenden Selbstbehalts von 920 € noch 216,24 € - gerundet 216 € - zur Verfügung stehen.

Eine Verwirkung dieses Unterhaltsanspruchs durch die Klägerin zu 1) aufgrund der Behauptung des Beklagten, daß diese nunmehr einen neuen Partner habe, kommt im Hinblick darauf, daß sie die minderjährigen Kinder des Beklagten betreut und nicht einmal ihr Mindestbedarf gedeckt ist, nicht in Betracht, so daß eine Beweisaufnahme zu dieser Frage entbehrlich ist, zumal es zweifelhaft erscheint, ob der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität, der üblicherweise in solchen Fällen zu einer Verwirkung führt, hier überhaupt in Betracht kommen könnte.

Ob der Klägerin zu 1) dieser Unterhaltsanspruch infolge der geplanten Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab Juli 2005 weiterhin zusteht, oder aber sich dieser infolge der geplanten Reform des Unterhaltsrechts und den geänderten Rangfolgen (vgl. insoweit die Veröffentlichung des Pressereferats des Bundesministeriums der Justiz - FamRZ 2004, 1939 ff) möglicherweise in Zukunft erhöht, ist derzeit noch nicht absehbar, so daß sich hieraus ergebende Streitfragen gegebenenfalls im Wege eines Abänderungsverfahrens zu klären sind, sofern eine außergerichtliche Einigung der Parteien erneut scheitert.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 8, 709, 711 ZPO.

Im Hinblick darauf, daß der vorliegende Rechtsstreit sich mit der in Rechtsprechung und Literatur streitigen Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit des § 1615l BGB befaßt, diese Frage bislang nicht abschließend geklärt ist mit der Folge, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und überdies abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Kammergerichts vorliegen (FamRZ 2004, 1893 ff), war gemäß § 543 Abs. 1 und 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 25.341 €.


BGH, Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05
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BGH, Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2005 - II-2 UF 125/04
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Anmerkung

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 01.01.2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB - eheliches Kind, § 1615l BGB - nichteheliches Kind). Neben Fragen der Einkommensermittlung waren vor allem zwei in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen, die sich auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auswirken, Gegenstand des Verfahrens.

1. Der Unterhaltsbedarf gemäß § 1570 BGB richtet sich allgemein nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), wird also von dem beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsgläubiger allerdings nur so, wie er stünde, wenn er selbst voll arbeiten könnte. Die Differenz zu den – auch vom Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten – ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB); dies ist also eine sogenannte »gemischte« oder »zusammengesetzte« Anspruchsgrundlage.

2. Der Unterhaltsbedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach §§ 1615l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB ist nach ihrer eigenen Lebensstellung zu bemessen. Auch dieser Anspruch stellt den Unterhaltsgläubiger so, wie sie stünde, wenn kein gemeinsames Kind zu betreuen wäre. Erzielte die Mutter des Kindes vor dessen Geburt eigene Einkünfte, dann bemißt sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltsschuldners hinaus. War die Mutter des gemeinsamen Kindes geschieden, und hatte sie wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, richtet sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des später nichtehelich geborenen Kindes nach diesem Unterhaltsanspruch. Der Bundesgerichtshof hat insoweit klargestellt, daß sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die für den späteren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung vor der Geburt des Kindes nicht aus einem höheren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann.

3. Das bis zum 31.12.2007 geltende Recht sah für die Dauer des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB (a.F.) einen zeitlich unbegrenzten Anspruch vor, der von der Rechtsprechung sehr weitgehend, aber auch sehr pauschaliert anhand eines sog. »Altersphasenmodells« ausgelegt wurde (sog. »0/8/15-Modell«). Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes mußte der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen vollen Unterhaltsanspruch. Danach, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein, und der Unterhaltsanspruch nur wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs fortbestehen. Für den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes sah das Gesetz hingegen nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes vor, der nur dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Diese gesetzliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erachtet (BVerfG FamRZ 2007, 965), und auch der Bundesgerichtshof hatte die Verlängerungsmöglichkeit nach dieser früheren Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen weit ausgelegt (BGH FamRZ 2006, 1362).

Nach der daraufhin veranlaßten, für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelung sind die Ansprüche auf Betreuungsunterhalt für ehelicher Kinder (§ 1570 BGB) denen nichtehelich geborener Kinder (§ 1615l Abs. 2 BGB) zur Dauer einander weitgehend angeglichen. In beiden Fällen kann zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden (sog. Basisunterhalt). Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muß er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert (sog. Billigkeitsunterhalt).

Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Gründen der Billigkeit sprechen können, ergeben sich zunächst nach den insoweit wortgleichen Vorschriften der §§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3, 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind (sog. Billigkeitsunterhalt I). Insoweit darf aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der identischen gesetzlichen Regelung nicht zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern differenziert werden.
Daneben können aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen sprechen (sog. Billigkeitsunterhalt II). Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 Abs. 2 BGB dies ausdrücklich vor und verweist dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer. Aber auch die gesetzliche Regelung zum Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes schließt diesen Unterhalt nicht aus, indem es eine Verlängerung »insbesondere« aus kindbezogenen Gründen vorsieht. Daraus und aus dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich entnehmen, daß sich die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.

4. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise nach dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein Kind volltags betreut wird, führt dies noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils, denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalles eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, muß der Tatrichter prüfen (sog. »modifiziertes Altersphasenmodell«, vgl. Weinreich/Klein Familienrecht 3. Aufl. § 1570 Rdn. 8 ff, und Klein, Das neue Unterhaltsrecht 2008 S. 45 ff). Allerdings wird dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen können.

Rechtsanwältin Marion Klein, Fachanwältin für Familienrecht, Regensburg

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