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BGH, Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 107/06 - FD-Platzhalter-rund

BGH, Urteil vom 16.04.2008
XII ZR 107/06




Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Informationspflicht des Unterhaltsgläubigers hinsichtlich eines erheblichen Anstiegs des eigenen Einkommens; ehebedingte Nachteile durch geringere Rentenanwartschaften.

BGB §§ 1573, 1578, 1578b, 1579

1. Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, daß der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils FamRZ 1997, 483 = EzFamR BGB § 242 Nr. 22 = BGHF 10, 729).
2. Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfange von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils FamRZ 2008, 134 = FuR 2008, 88).

BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - OLG Hamm [FamRZ 2007, 215]

Tenor
1. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.06.2006 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision des Antragsgegners wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
2
Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1957 geborene Antragsgegner hatten am 23. Juni 1989 die Ehe geschlossen, aus der die am 30. Oktober 1989 geborene Tochter C. hervorgegangen ist. Die Antragstellerin hatte ihre vorehelich geborenen Töchter K. (geboren am 15. Februar 1984) und F. (geboren am 8. Januar 1988) mit in die Ehe gebracht. In dem ehelichen Haushalt lebte zudem die am 21. Oktober 1983 geborene Pflegetochter D., die der Antragsgegner und seine verstorbene erste Ehefrau aufgenommen hatten.
3
Im Juli 2002 zog die Antragstellerin mit ihren drei Töchtern aus der Ehewohnung aus. Der Antragsgegner verblieb mit seiner Pflegetochter in dem in seinem Eigentum stehenden Haus.
4
Mit gerichtlichem Vergleich vom 29. September 2003 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin ab Oktober 2003 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 557 € zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin aus Teilzeittätigkeit in einem Seniorenheim in Höhe von 800 € sowie monatlichen Nebeneinkünften in Höhe von 155 € aus. Schon ab Dezember 2003 erzielte die Antragstellerin aus ihrer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf als Krankenschwester durchschnittliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.184 € sowie weiterhin Nebeneinkünfte in der zuvor berücksichtigten Höhe. Dieses höhere Einkommen teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner erst im Rahmen der Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt auf ausdrückliche Anfrage mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 mit.
5
Mit Teilvergleich vom 20. April 2005 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 66.500 € zu zahlen. Mit Verbundurteil vom 11. Juli 2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen Altersvorsorge- und Aufstockungsunterhalts in Höhe von insgesamt 609 € monatlich verurteilt. Von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners wurden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zusätzlich zu den ehezeitlich selbst erworbenen 86,76 € monatlich weitere 451,27 € übertragen. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 29. November 2005 rechtskräftig.
6
Die Antragstellerin hat nachehelich zunächst monatliche Einkünfte aus ihrer Teilzeittätigkeit als Krankenschwester in Höhe von 1.184 € sowie Nebeneinkünfte in Höhe von 155 € erzielt. Der Antragsgegner hat zunächst unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von 2.769,69 € erzielt, denen eine anteilige Steuererstattung sowie der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus hinzuzurechnen sind. Seit Juli 2006 bezieht er Kurzarbeitergeld. Von diesen Einkünften schuldet der Antragsgegner auch der gemeinsamen Tochter C. Barunterhalt.
7
Auf die Berufung des Antragsgegners gegen den Unterhaltsausspruch in dem Verbundurteil hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner zu zeitlich gestaffelten Unterhaltsleistungen, zuletzt für die Zeit ab Dezember 2006 in Höhe von monatlich 48,63 € Altersvorsorgeunterhalt und 192,52 € Elementarunterhalt, verurteilt. Gegen diese Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien. Während die Antragstellerin Zurückweisung der Berufung des Antragsgegners begehrt, beantragt der Antragsgegner vollständige Abweisung des Antrages auf nachehelichen Unterhalt.

Entscheidungsgründe
8
Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet. Die Revision des Antragsgegners führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
A. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 215 veröffentlicht ist, hat die Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem angefochtenen Urteil herabgesetzt und den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zusätzlich für die Dauer eines Jahres um monatlich 100 € gekürzt. Die vom Antragsgegner begehrte Befristung des nachehelichen Unterhalts hat es hingegen abgelehnt.
10
Für die Antragstellerin sei von einem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.900 € auszugehen, da ihr im Hinblick auf das Alter der gemeinsamen Tochter von 16 Jahren bei Rechtskraft der Ehescheidung eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar sei, und sie sich nicht hinreichend um eine Ausweitung ihrer Teilzeittätigkeit bemüht habe. Das aus ihrer Tätigkeit im Umfang von wöchentlich 19,25 Stunden erzielte Brutto-Jahreseinkommen von 18.892,36 € sei deswegen auf 37.785 € zu verdoppeln, woraus sich ein Netto-Monatseinkommen in Höhe von 1.842 € ergebe. Unter Berücksichtigung steuerfreier Bezüge und möglicher beruflicher Aufwendungen erscheine ein Nettoeinkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.900 € monatlich als angemessen. Abzüglich des Erwerbstätigenbonus seien somit Einkünfte in Höhe von 1.628,57 € unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Von dem im Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag könne die Antragstellerin 60.000 € zu einem Zinssatz von 3% anlegen und daraus - nach Abzug von Steuern - monatlich 140 € erzielen, die ebenfalls im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen seien.
11
Auf seiten des Antragsgegners sei zunächst von seinem Einkommen als technischer Angestellter in Höhe von 2.769,69 € netto auszugehen. Dem sei ein Anteil der Steuererstattung in Höhe von monatlich 217,26 € hinzuzurechnen. Den Wohnvorteil des vom Antragsgegner genutzten Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 120 m² hat das Berufungsgericht auf monatlich 600 € geschätzt. Davon hat es verbrauchsunabhängige Kosten in Höhe von monatlich 178 € sowie Kosten für Instandhaltung in Höhe von monatlich 54 € abgesetzt. Von dem verbleibenden Einkommen sei der Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter C. nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen. Aus der Differenz des verbleibenden Einkommens zu dem Einkommen der Antragstellerin ergebe sich der ausgeurteilte Altersvorsorge- und Elementarunterhalt.
12
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei allerdings für die Dauer eines Jahres um monatlich 100 € zu kürzen, weil die Antragstellerin ihren Anspruch insoweit nach § 1579 Nr. 4 BGB a.F. verwirkt habe. In dem am 29. September 2003 abgeschlossenen Vergleich über den Trennungsunterhalt seien die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 800 € monatlich ausgegangen. Tatsächlich habe sie seit Dezember 2003 ein deutlich höheres Einkommen erzielt, das sie dem Antragsgegner aber erst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht habe. Die Antragstellerin sei verpflichtet gewesen, dem Antragsgegner die Steigerung ihres Einkommens auch ungefragt mitzuteilen, denn aus dem Unterhaltsvergleich ergebe sich eine vertragliche Treuepflicht, die eine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten begründe, dem Unterhaltspflichtigen jederzeit und unaufgefordert Umstände zu offenbaren, die dessen Verpflichtung aus dem Vergleich berührten. Dabei könne offen bleiben, ob und in welcher Höhe durch die Verletzung dieser Treuepflicht tatsächlich ein Schaden des Antragsgegners entstanden sei. Eine Verwirkung könne schon bei schwerwiegender Gefährdung seiner Vermögensinteressen eintreten, auch wenn wegen der im März 2004 an den Antragsgegner ausgezahlten Steuererstattung allenfalls ein geringer Schaden entstanden sei. Gleichwohl sei eine Sanktionierung des Fehlverhaltens geboten, weil die Antragstellerin nicht davon habe ausgehen können, daß der Antragsgegner ebenfalls höhere Einkünfte zur Verfügung habe. Unter Abwägung aller Gesamtumstände erscheine eine Kürzung des nachehelichen Elementarunterhalts um monatlich 100 € für die Dauer eines Jahres angemessen.
13
Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. hat das Berufungsgericht abgelehnt. Zwar habe die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit schon vor der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Kind C. aufgegeben; außerdem könne sie seit der Scheidung wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester arbeiten. Einer Befristung des Unterhaltsanspruchs stehe allerdings die ehezeitliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entgegen, zumal die Antragstellerin deswegen während der Ehezeit lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € erworben habe. Gegen eine Befristung sprächen auch die lange Ehedauer von fast 13 Jahren und die dadurch eingetretene ehebedingte Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse. Außergewöhnliche Umstände, die hier gleichwohl eine Befristung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die 50 Jahre alte Angestellte arbeite zwar wieder in ihrem alten Beruf. Dabei sei allerdings zu bedenken, daß aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei, und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten. Dabei verkenne das Berufungsgericht nicht, daß die zu berücksichtigende Ehe- und Kinderbetreuungsdauer praktisch zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch führe, obwohl die im Falle einer späteren vollschichtigen Erwerbstätigkeit verbleibenden ehebedingten Nachteile des Unterhaltsberechtigten in der Regel von dem Unterhaltspflichtigen durch den Versorgungsausgleich aufgefangen würden und damit auch diesen träfen. Im Ergebnis sei eine Begrenzung des Unterhalts aber nicht möglich, weil außergewöhnliche Umstände nicht vorlägen.
14
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
15
B. I. Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet, weil die Bemessung der unterhaltsrelevanten Einkünfte mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang steht, und die vorübergehende Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 5 BGB (§ 1579 Nr. 4 BGB a.F.) aus Rechtsgründen keinen Bedenken begegnet.
16
1. Soweit das Berufungsgericht den Wohnvorteil des Einfamilienhauses des Antragsgegners mit 600 € monatlich bemessen hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
17
a) Zwar hatte die Antragstellerin insoweit einen Wert von 750 € monatlich behauptet und dafür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Der Sachvortrag der Antragstellerin geht allerdings nicht über die Umstände hinaus, die das Berufungsgericht in zulässiger Weise bei der Bemessung der erzielbaren Marktmiete nach § 287 ZPO berücksichtigt hat, denn das Berufungsgericht hat sowohl die unstreitige Wohnfläche und Ausstattung als auch die Lage des Objekts zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und dem nahe gelegenen Flughafen berücksichtigt. Damit hat das Berufungsgericht die wertbildenden Faktoren in hinreichendem Umfang in seine Schätzung einbezogen und sein tatrichterliches Ermessen bei der Ermittlung des Wohnwertes in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1534). Das Berufungsgericht hat seine Bemessung weder auf falsche Erwägungen gestützt, noch hat es für die Bemessung der Marktmiete (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965) wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen (zur tatrichterlichen Schätzung vgl. BGHZ 3, 162, 175 f, und BGHZ 6, 62, 63). Insbesondere läßt sich dem Berufungsurteil auch entnehmen, daß das Berufungsgericht die Investitionen des Antragsgegners durch Einbau einer Gas-Zentralheizung, eines Parkettbodens und durch die Erneuerung der Sanitärausstattung berücksichtigt hat.
18
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin trifft den Antragsgegner hier auch keine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung, selbst wenn der Abzug verbrauchsunabhängiger Kosten und der Instandhaltungskosten zu einem geringeren Wohnwert führen würde, als dem Antragsgegner als Zinsgewinn im Falle einer Veräußerung des Hauses verbliebe. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zwar eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung bestehen, wenn nach den gegenwärtigen Verhältnissen keine wirtschaftlich angemessene Nutzung des vorhandenen Vermögens verwirklicht wird. Davon kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der verbleibende Wohnvorteil nicht den Ertrag erreicht, den der Ehegatte nach einem Verkauf des Wohneigentums erzielen könnte; vielmehr muß sich die tatsächliche Anlage des Vermögens - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor der geschiedene Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann (Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 391). Danach ergibt sich hier jedenfalls keine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung durch Verkauf des Einfamilienhauses. Zu Recht weist der Antragsgegner nämlich darauf hin, daß er dieses Haus in die Ehe eingebracht hatte, und darin außer ihm auch seine Pflegetochter wohnt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des auch sonst gewährleisteten Schutzes für ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück (vgl. insoweit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) ist dem Antragsgegner eine Umschichtung seines Grundvermögens nicht zumutbar.
19
2. Auch das Einkommen der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats bemessen.
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a) Weil die gemeinsame Tochter der Parteien im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung bereits 16 Jahre alt war, ist das Berufungsgericht auch auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zur früheren Fassung des § 1570 BGB von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin ausgegangen.
21
Bei der Bemessung des aus einer solchen Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommens ist es von dem seinerzeit erzielten Bruttoeinkommen aus der Teilzeittätigkeit von 19,25 Stunden wöchentlich ausgegangen und hat dieses verdoppelt. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Aus dem so errechneten Bruttoeinkommen hat das Berufungsgericht durch Abzug der gesetzlichen Abgaben und unter Berücksichtigung beruflicher Aufwendungen einerseits sowie steuerfreier Bezüge als Krankenschwester andererseits ein durchschnittlich erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.900 € ermittelt. Auch das wird von der Revision der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere wird diese konkrete Berechnung nicht durch die pauschale Behauptung der Antragstellerin erschüttert, sie könne allenfalls monatlich 1.500 € netto erzielen. Mangels hinreichend substantiierten Sachvortrags war das Berufungsgericht deswegen auch nicht gehalten, das von der Antragstellerin beantragte Sachverständigengutachten zur Höhe des erzielbaren Einkommens einzuholen.
22
Auch soweit das Berufungsgericht von einer realen Beschäftigungsmöglichkeit der im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung 49 Jahre alten Antragstellerin ausgegangen ist, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn sie arbeitet bereits einige Zeit wieder in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester. Konkrete Umstände, die einer Ausweitung dieser Berufstätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit entgegen stehen, hat die Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen ebenfalls nicht vorgetragen. Die beiden vorliegenden Absagen auf Bewerbungen der Antragstellerin um eine Vollzeittätigkeit können die Annahme einer fehlenden Beschäftigungschance nicht rechtfertigen.
23
Entgegen der Rüge der Antragstellerin hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des fiktiv zu berücksichtigenden Einkommens der Antragstellerin auch nicht ihre eventuellen Fahrtkosten übergangen, denn es hat solche beruflichen Aufwendungen den steuerlichen Vorteilen aus steuerfreien Bezügen gegenüber gestellt. Auch diese Schätzung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
24
b) Nach § 1579 Nr. 5 BGB (§ 1579 Nr. 4 BGB a.F.) ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat.
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aa) Die Begrenzung des Unterhalts verlangt somit neben dem Härtegrund der Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (Senatsurteil BGHZ 146, 391, 399 = FamRZ 2001, 541, 543 f). Je schwerer ein Härtegrund wiegt, um so mehr ist es dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten, die unterhaltsrechtlichen Folgen seines Verhaltens weitgehend selbst zu tragen und entsprechende Einschränkungen auf sich zu nehmen, soweit nicht das Kindeswohl eine andere Beurteilung erfordert (vgl. auch Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 615, 618).
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bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zu Recht eine mutwillige Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen des Antragsgegners angenommen.
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Zwar setzt der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB objektiv ein gravierendes Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, was sich aus der Wortwahl »schwerwiegende« und »hinwegsetzen« ergibt. Damit stellt die Vorschrift nicht allein auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die Intensität der Pflichtverletzung. Nicht erforderlich ist es, daß dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die (wie hier) dadurch entstehen kann, daß der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfordern kann (vgl. insoweit Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951 ff).
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Diese objektive Voraussetzung der Verwirkung hat das Berufungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen, weil die Antragstellerin die erhebliche Steigerung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens seit dem Abschluß des Vergleichs dem Antragsgegner nicht mitgeteilt hat. Damit hat sie gegen ihre Obliegenheit zur ungefragten Information über spätere Einkommensänderungen verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls die Parteien eines Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484, und vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453). Weil sich die Parteien hier im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über den Trennungsunterhalt geeinigt hatten, kommt es nicht darauf an, ob sich diese Verpflichtung zur ungefragten Information nur aus der vertraglichen Treuepflicht nach Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs oder unabhängig von der Art des Unterhaltstitels schon aus dem unterhaltsrechtlichen Treueverhältnis ergibt (so Büttner, FF 2008, 15; vgl. auch Hoppenz, FamRZ 1989, 337, 338 f, und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 696 ff).
29
Subjektiv erfordert der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB ein mutwilliges Handeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt (Senatsurteile BGHZ 146, 391, 399 f = FamRZ 2001, 541, 544, und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1033; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. Kap. 6 Rdn. 458). Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen.
30
Der Auffassung der Antragstellerin, ihr könne allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil sie die Erhöhung ihrer Einkünfte nicht bewußt verschwiegen, sondern nicht daran gedacht habe, folgt der Senat nicht. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr den Schluß des Oberlandesgerichts, daß die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, wenn es ihr nicht sogar darauf ankam, sich durch das Verschweigen der Höhe ihres Verdienstes Vermögensvorteile zu verschaffen, denn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses über den Trennungsunterhalt war das Scheidungsverfahren der Parteien bereits anhängig, und die Parteien verhandelten außergerichtlich über die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 9. Dezember 2004 wurde dem Antragsgegner die Verdienstabrechnung für den Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2004 »wunschgemäß« überreicht. Erst im Anschluß daran hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 ihren Unterhaltsantrag im Verbundverfahren eingereicht.
31
cc) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB auch unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs der groben Unbilligkeit hier zu Recht angenommen, denn die Antragstellerin hat über die Dauer eines Jahres Unterhalt auf der Grundlage deutlich geringerer eigener Einkünfte bezogen, obwohl ihr Einkommen aus Teilzeit- und Nebentätigkeit um annähernd 400 € monatlich angestiegen war. Zwar hat der Antragsgegner im März 2004 eine Steuererstattung erhalten, die jedenfalls teilweise unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Dies schließt eine grobe Unbilligkeit als Folge der verschwiegenen höheren Einkünfte der Antragstellerin allerdings nicht aus, weil es auch in Anbetracht dieser Steuererstattung dabei bleibt, daß die Antragstellerin in der Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 deutlich höheren Trennungsunterhalt bezogen hat, als ihr nach den höheren eigenen Einkünften zustand. Das Verschweigen der Steuererstattung durch den Antragsgegner kann das Verschweigen der deutlichen Einkommenserhöhung durch die Antragstellerin nicht ungeschehen machen und das unterhaltsbezogen vorwerfbare Verhalten deswegen nicht wieder aufheben. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Verhalten des Antragsgegners hier deswegen erst bei der Bemessung der Rechtsfolge des § 1579 BGB berücksichtigt. Wenn das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin lediglich maßvoll um 100 € monatlich und auch nur befristet auf ein Jahr herabgesetzt hat, ist auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
32
II. Die Revision des Antragsgegners ist hingegen begründet und führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht.
33
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Antragstellerin erzielbaren Zinsen aus dem erhaltenen Zugewinnausgleich im Wege der Differenzmethode berücksichtigt, weil entsprechende Zinsen schon während der Ehezeit der Parteien angefallen waren. Zinseinkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zugerechnet werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, denn wenn das entsprechende Vermögen (wie hier) auch schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhanden war, und die Vermögenserträge (§ 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach wie vor von einem Ehegatten gezogen werden, oder ob sie jetzt - nach Durchführung des Zugewinnausgleichs – anteilig auf beide Ehegatten verteilt sind. In beiden Fällen beeinflussen die dann zu berücksichtigenden Vermögenseinkünfte auch die ehelichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1537).
34
2. Mit Erfolg rügt die Revision des Antragsgegners allerdings die Ablehnung der Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch das Berufungsgericht.
35
a) Schon die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltende Rechtslage sah in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und in § 1578 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war. Bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB a. F. deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, daß beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose, FamRZ 2007, 1289, 1294 f).
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b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind.
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Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578b BGB nicht zwingend voraus, daß der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 f).
38
c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.
39
aa) Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf an, daß die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit schon vor Beginn der Schwangerschaft mit der gemeinsamen Tochter aufgegeben hatte, um die Betreuung ihrer beiden aus einer anderen Beziehung stammenden Kinder sicherzustellen, denn jedenfalls mit der Geburt des gemeinsamen Kindes war die Antragstellerin auch wegen der Betreuung dieses Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihrer weiteren Kinder waren nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Nach § 1586a BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung leben solche Ansprüche, die nicht auf § 1570 BGB beruhen, auch nicht wieder auf (vgl. BT-Dr. 16/1830 S. 22).
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bb) Das Berufungsgericht verkennt allerdings, daß es nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung, sondern auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile ankommt, wofür die Ehedauer und die zunehmende Verflechtung der gemeinsamen Verhältnisse lediglich Indizien sind.
41
Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Antragstellerin verpflichtet und in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf auszuüben. Schon dieser Umstand spricht gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, daß während der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei, und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten, verkennt es die Darlegungs- und Beweislast. Diese trägt für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578b BGB - wie schon die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB - als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere »Schonfrist« sprechen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136).
42
Solche Umstände, die trotz der Obliegenheit zur Übernahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit fortdauernde ehebedingte Nachteile begründen könnten, nämlich daß sie infolge ihrer Berufspause an keiner Fortbildung teilnehmen konnte und deswegen heute über ein geringeres Einkommen verfügt, als es ohne die Ehe und Kindererziehung der Fall wäre, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgen diese auch nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit nicht unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, daß die Antragstellerin während der Ehezeit lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € erworben hat. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ihr allerdings vom Versicherungskonto des Antragsgegners weitere Anwartschaften in Höhe von 451,27 € übertragen worden. Allein aus der knapp 13-jährigen Ehezeit verfügt die Antragstellerin deswegen über Rentenanwartschaften in Höhe von 538,03 €. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß dieser Anteil der Altersversorgung deutlich unter dem Wert liegt, den die Antragstellerin auf der Grundlage der erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben hätte.
43
Unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte können ehebedingte Nachteile iSv § 1578b BGB regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt.
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3. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters ist. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgeblichen Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 mwN). Das Berufungsgericht wird deswegen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung in § 1578b BGB erneut über die Befristung des Anspruchs der Antragstellerin auf Aufstockungsunterhalt zu befinden haben.

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2006 - 4 UF 208/05 - FamRZ 2007, 215

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bewertung von Zinseinkünften des Unterhaltsgläubigers aus einer Zugewinnausgleichszahlung bei der Bemessung des Unterhalts; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus einem Prozeßvergleich wegen Verletzung der Mitteilungspflicht für Einkommensveränderungen; zeitliche Befristung des Unterhalts.

BGB §§ 1573, 1578, 1578b, 1579

1. Zinserträge aus einer Zahlung für Zugewinnausgleich sind im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen (im Anschluß an OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1454).
2. Liegt der Unterhaltszahlung ein Vergleich zugrunde, dann ergibt sich daraus für die Parteien eine Treuepflicht mit der Folge, daß der Unterhaltsgläubiger verpflichtet ist, dem Unterhaltsschuldner Einkommenserhöhungen ungefragt mitzuteilen. Verletzt der Berechtigte diese Pflicht, ist ein Teil des Unterhaltsanspruchs verwirkt, weil der Unterhaltsgläubiger damit schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners verletzt hat.
3. Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB kommt bei einer Ehedauer von fast 13 Jahren und anschließender Kindesbetreuung nicht in Betracht. (Red.)

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2006 - 4 UF 208/05 - FamRZ 2007, 215

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 11.07.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (172 F 2200/02) teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin Aufstockungsunterhalt in der folgenden Höhe zu zahlen: Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2005 monatlich Elementarunterhalt in Höhe von 31,37 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 32,59 €, für den Zeitraum von Januar 2006 bis Juni 2006 monatlich Elementarunterhalt in Höhe von 83,80 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 45,60 €, für den Zeitraum von Juli 2006 bis November 2006 monatlich Elementarunterhalt in Höhe von 92,52 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 48,63 €, und ab Dezember 2006 monatlich Elementarunterhalt in Höhe von 192,52 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 48,63 €.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien haben am 23. Juni 1989 geheiratet. Aus der Ehe ging die am 30. Oktober 1989 geborene Tochter C. hervor.

Die Antragstellerin hatte zwei Kinder mit in die Ehe gebracht (K., geboren am 15. Februar 1984, und F., geboren am 8. Januar 1988); ferner lebte im ehelichen Haushalt ein Pflegekind (D., geboren am 21. Oktober 1983), das zuvor der Antragsgegner und seine - verstorbene - erste Ehefrau aufgenommen hatten. Im Juli 2002 zog die Antragstellerin mit ihren drei Töchtern aus. Das Pflegekind lebt weiter im Hause des Antragsgegners. K. hat zwischenzeitlich einen eigenen Hausstand.

Die Antragstellerin ist halbtags als Krankenschwester beschäftigt; weitere Einkünfte erzielt sie aus ihrer Tätigkeit bei der Firma F. Zum Ausgleich des Zugewinns erhielt sie vom Antragsgegner eine Zahlung von 66.500 €.
Der Antragsgegner ist als technischer Angestellter bei der Firma T. tätig. Ab Juli 2006 wird er aus dem aktiven Dienst ausscheiden und zunächst Kurzarbeitergeld beziehen.

Der Trennungsunterhalt wurde durch Vergleich des Senats vom 29. September 2003 geregelt; danach hatte der Antragsgegner monatlich 557 € zu zahlen. Bei der Antragstellerin war Grundlage unter anderem ein Einkommen aus einer Tätigkeit im Seniorenheim S. in Höhe von 800 € netto. Bereits seit 1. Dezember 2003 arbeitete die Antragstellerin im Seniorenheim X. und erzielte dort ein höheres Einkommen, was jedoch erst im Dezember 2004 durch Übersendung von Verdienstauszügen offenbart wurde.

Durch Verbundurteil vom 11. Juli 2005 wurde die Ehe geschieden (Rechtskraft seit 29. November 2005), der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin monatlich Aufstockungsunterhalt in Höhe von 488 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 121 € zu zahlen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung. Er meint, daß sein Einkommen nicht zutreffend ermittelt worden sei; insbesondere sei der Wohnwert nur mit 400 € zu bemessen. Für das Haus habe er zudem erhebliche Instandhaltungskosten tragen müssen. Um die Nachteile für die Durchführung des Realsplittings auszugleichen, habe er im Jahre 2005 insgesamt 1.624 € gezahlt; ferner seien noch Vorauszahlungen zu leisten. Auf seiten der Antragstellerin sei davon auszugehen, daß sie ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 € erzielen könne. Soweit sie nach Zahlung des Zugewinnausgleichbetrages Kapitalerträge erziele, seien diese im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen. Der Antragsgegner vertritt schließlich die Auffassung, daß ein Anspruch verwirkt sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei auch ein Schaden eingetreten. Jedenfalls sei der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, da die Antragstellerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Der Antragsgegner beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Wohnkosten seien vom Amtsgericht zu niedrig bewertet worden; eine Instandhaltungsrücklage sei nicht in Abzug zu bringen. Auch der Antragsgegner habe nach der Zahlung des Ausgleichsbetrages noch weiteres Vermögen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Antragsgegners ist teilweise begründet.

I. 1. Zeitraum 29. November 2005 bis Dezember 2005

Ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB besteht in Höhe von monatlich (31,37 € Elementarunterhalt zuzüglich 32,59 € Altersvorsorgeunterhalt =) 63,96 €.

a) Bei der Antragstellerin ist ein monatliches Einkommen von 1.768,57 € in die Bedarfsberechnung einzustellen.

aa) Der Senat geht davon aus, daß die Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit als Krankenschwester ein monatliches Nettoeinkommen von 1.900 € erzielen könnte. Da die gemeinsame Tochter C. jetzt 16 Jahre alt ist, ist die Antragstellerin verpflichtet, eine vollschichtige Tätigkeit aufzunehmen. Da nicht ersichtlich ist, daß sie sich um eine Ausweitung ihrer Tätigkeit ausreichend bemüht hat, ist ihr ein fiktives Einkommen zuzurechnen.

Aus ihrer Teilzeittätigkeit (19,25 Stunden) für das Seniorenheim X. hat die Antragstellerin im Jahre 2004 ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von 18.892,36 € erzielt, zuzüglich 819,74 € steuerfreies Einkommen. Bei einem fiktiven Bruttoeinkommen von 37.785 € errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.842 €. Werden außerdem die steuerfreien Bezüge und mögliche berufliche Aufwendungen berücksichtigt, erscheint ein Betrag von 1.900 € als angemessen. Wird davon der Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht, verbleiben 1.628,57 €, die in die Bedarfsberechnung einzustellen sind. Das Einkommen der Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit für die Falken ist daneben nicht zu berücksichtigen, da nicht unterstellt werden kann, daß diese Beschäftigung auch bei einer vollschichtigen Berufstätigkeit fortgesetzt würde, und auch eine entsprechende Verpflichtung nicht besteht.

Daneben kann die Antragstellerin aus der Anlage der zwischenzeitlich vom Antragsgegner im Rahmen des Zugewinnausgleichs gezahlten 66.500 € Zinseinkünfte erzielen, die der Senat auf monatlich 140 € schätzt. Bei einem Anlagebetrag von 60.000 € und einem Zinssatz von 3%, den der Senat in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt hat, können jährlich Erträge von 1.800 € erzielt werden. Werden davon Steuern mit rund 120 € in Abzug gebracht, verbleiben Einkünfte von 1.680 €, monatlich 140 €.

Nach Auffassung des Senats sind die Zinserträge im Weg der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Grundsätzlich ist diese Berechnungsweise dann anzuwenden, wenn die Einkünfte bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben; nichtprägendes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist dagegen auf den Bedarf im Wege der Anrechnungsmethode anzurechnen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 65. Aufl. § 1578 Rdn. 58). Umstritten ist jedoch, wie bei Zugrundelegung dieser Regel Zinseinkünfte aus einer Zugewinnausgleichszahlung zu behandelt sind.

Teilweise wird vertreten, daß auch nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung der Differenzmethode (BGH FamRZ 2001, 986) Zinsen aus dem Zugewinn in der Regel nichtprägend und damit nur im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen seien (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 395). Der Zugewinn beruhe zumeist auf Vermögenswerten, die auf das unterhaltsrechtliche Einkommen keinen Einfluß hatten.

Nach der Gegenansicht (OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1454; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 442) sind die Zinserträge aus dem Zugewinnausgleich grundsätzlich im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen. Durch den Zugewinnausgleich werde lediglich schon vorher vorhandenes Vermögen umgeschichtet, und die ehelichen Lebensverhältnisse seien regelmäßig schon durch dieses Vermögen mitgeprägt worden, sei es durch Zinserträge oder mietfreies Wohnen im eigenen Haus. Demgemäß gehörten diese Einkommensteile bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich auch in die Verteilungsmasse (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO Rdn. 519).

Jedenfalls im vorliegenden Fall ist der letztgenannten Ansicht zu folgen. Wie sich aus der vom Antragsgegner überreichten, zwecks Ermittlung des Zugewinns erstellten Vermögensaufstellung ergibt, waren erhebliche, nicht aus dem Erbe stammenden Barmittel vorhanden, die die Ausgleichsforderung der Antragstellerin überstiegen haben, so daß diese bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

b) Auf seiten des Antragsgegners ist von einem Einkommen in Höhe von 2.836,13 € auszugehen.

aa) Aus seiner Tätigkeit für die Firma T. hat der Antragsgegner ausweislich der Abrechnung für den Monat Dezember 2005 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.769,69 € erzielt.

Daneben hat der Antragsgegner im Jahre 2005 eine Steuererstattung in Höhe von 4.433,19 € erhalten. Da er Unterhaltsleistungen für das Pflegekind, das weiterhin Lehramt studiert und keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bekommt, erbringt, ist dem Amtsgericht dahingehend zu folgen, daß dem Antragsgegner jedenfalls die auf das Pflegekind entfallenden Steuervorteile zu belassen sind. Wird entsprechend der von der Antragstellerin nicht beanstandeten Berechnung des Antragsgegners ein Betrag von 1.826,04 € in Abzug gebracht, verbleibt eine zu berücksichtigende Steuererstattung von 2.607,15 €, monatsanteilig 217,26 €.

Kapitalerträge sind nach der Zahlung der Zugewinnausgleichsforderung nicht mehr zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hatte vor der Zahlung noch ein Vermögen von 82.951,44 €, wovon ein Betrag von 28.000 € aus dem Nachlaß der am 17. September 2004 verstorbenen Mutter stammte. Nach der Zahlung von 66.500 € an die Antragstellerin verblieben dem Antragsgegner rechnerisch noch rund 16.400 €, also ein Betrag, der unter dem Wert des Erbes liegt. Zinsen aus der Anlage der verbliebenen 16.400 € können deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Einkünfte aus dem Erbfall die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben. Wenn nach der Trennung ein Erbe angetreten wird, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn es dem Familienunterhalt zur Verfügung stand (vgl. Palandt/Brudermüller, aaO § 1578 Rdn. 19). Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

In Abzug zu bringen sind die vermögenswirksamen Leistungen mit einem Nettoanteil von 14,69 € und die Beiträge für die Gewerkschaft mit 35,95 €. Die Fahrtkosten betragen bei einer Entfernung von 24 km monatlich 203,52 € (212 Arbeitstage). Des weiteren hat der Antragsgegner die der Antragstellerin entstandenen Nachteile aus der Inanspruchnahme des Realsplittings durch eine Zahlung von 1.624 € ausgeglichen, monatsanteilig 135,33 €. Zusätzlich wurde für das Jahr eine Steuervorauszahlung von 1.552 € festgesetzt, monatsanteilig 129,33 €.

Den Wohnvorteil für die vom Antragsgegner genutzte Wohnung schätzt der Senat auf monatlich 600 €. Das im Ortsteil O. gelegene Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von 120 qm; das Grundstück hat eine Größe von 850 qm (vgl. Gutachten des Gutachterausschusses vom 5. Oktober 2004). Der Stadtkern liegt 13 km entfernt und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln in etwa 40 Minuten zu erreichen. Das im Jahre 1980 gebaute Haus befindet sich in einem befriedigendem Zustand mit geringen Mängeln, weist eine normale Ausstattung auf und verfügt über eine Gas-Zentralheizung. Nach Auffassung des Senats ist Mietpreis von etwa 5 € pro Quadratmeter angemessen; dabei ist auch die Nähe zum Flughafen auf der einen Seite und die Nähe zum Landschaftsschutzgebiet auf der anderen Seite berücksichtigt worden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich, da aufgrund des Gutachtens ausreichende Feststellungen für eine Schätzung vorhanden sind.

Vom Wohnvorteil in Abzug zu bringen sind die verbrauchsunabhängigen Kosten, die sich unstreitig auf 178 € belaufen. Darüber hinaus sind Instandhaltungskosten zu berücksichtigen, die mit dem Antragsgegner auf monatlich 54 € zu veranschlagen sind. Der Antragsgegner hat durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen, daß er für die Erneuerung des Badezimmers, des Gäste-WC, des Parkettbodens und der Heizung insgesamt 14.597,67 € investiert hat. Unter Berücksichtigung der verbrauchsunabhängigen Kosten von 178 € und der anteiligen Instandhaltungskosten von 54 € verbleibt dem Antragsgegner ein Wohnwert von (600 € ./. 178 € ./. 54 € =) 368 €.

Insgesamt errechnet sich so ein Einkommen in Höhe von 2.836,13 €. Damit ist der Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter C. der 10. Einkommensgruppe zu entnehmen (Erhöhung um eine Gruppe, da der Antragsgegner nur zwei Personen Unterhalt schuldet). Wird der Tabellenbetrag von 495 € und der Erwerbstätigenbonus von (1/7 des Erwerbseinkommens von 2.468,13 € ./. 495 € Kindesunterhalt =) 281,88 € in Abzug gebracht, verbleibt ein Einkommen des Antragsgegners von 2.059,25 €, das in die Differenzberechnung einzustellen ist.

Zwischen dem vorgenannten Einkommen des Antragsgegners und dem Einkommen der Antragstellerin von 1.768,57 € besteht eine Differenz von 290,68 €, woraus sich ein vorläufiger Unterhaltsanspruch in Höhe von 145,34 € ergibt. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu ermitteln, ist der Anspruch um 15% zu erhöhen (Bremer Tabelle [Stand 01.01.2005]), so daß sich eine Bruttobemessungsgrundlage von 167,14 € ergibt. Daraus folgt bei einem Beitragssatz von 19,5% ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von (19,5% von 167,14 € =) 32,59 €.

Werden von dem bereinigten Erwerbseinkommen des Antragsgegners von 2.468,13 € der Kindesunterhalt mit dem Tabellenbetrag von 495 €, der Altersvorsorgeunterhalt von 32,59 € und der Erwerbstätigenbonus von jetzt 277,22 € in Abzug gebracht, verbleibt ein Betrag von 1.663,32 €. Wird der Wohnvorteil von 368 € addiert, errechnet sich ein Einkommen von 2.031,32 €, das in die Differenzberechnung einzustellen ist. Die Differenz zum Einkommen der Antragstellerin beträgt nunmehr 262,75 €, woraus sich ein endgültiger Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 131,37 € ergibt.

Insgesamt ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von (131,37 € Elementarunterhalt und 32,59 € Altersvorsorgeunterhalt =) 163,96 €.

Der rechnerisch bestehende Anspruch der Antragstellerin ist um monatlich 100 € zu kürzen. Ein Teil des Unterhaltsanspruchs ist verwirkt, weil die Antragstellerin schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners verletzt hat (§ 1579 Nr. 4 BGB).

In dem am 29. September 2003 vor dem Senat abgeschlossenen Vergleich ist bei der Antragstellerin aus der Tätigkeit für das Seniorenheim S. lediglich ein Einkommen von 800 € zugrunde gelegt worden. Tatsächlich hatte die Antragstellerin aber bereits seit 1. Dezember 2003 ein höheres Einkommen. Einschließlich der Sonderzuwendungen, die allerdings erst am Mai 2004 gezahlt wurden, belief sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen auf rund 1.184 €. Das erhöhte Einkommen wurde dem Antragsgegner erst durch Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 durch Übersendung der Abrechnungen ab Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht. Da die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, war die Antragstellerin verpflichtet, das gestiegene Einkommen ungefragt mitzuteilen. Aus Vergleichen ergibt sich für die Parteien eine Treuepflicht, weshalb der Berechtigte gehalten ist, jederzeit und unaufgefordert dem Pflichtigen Umstände zu offenbaren, die dessen Leistungen aus dem Vergleich berühren (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO § 4 Rdn. 665a).

Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob und in welcher Höhe dem Antragsgegner durch die fehlende Anzeige der neuen Tätigkeit ein Schaden entstanden ist: Eine Verwirkung kann bereits dann eintreten, wenn die Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten schwerwiegend gefährdet wurden (Wendl/Gerhardt, aaO § 4 Rdn. 694). Es ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, daß allenfalls ein geringer Schaden entstanden ist. Der Antragsgegner erhielt bereits im März 2004 für das Jahr 2003 eine erhebliche Steuererstattung von 7.289,09 €. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß der Freibetrag teilweise auf der Pflege des Pflegekindes beruht, und der oben ermittelte Betrag von 1.826 € aus der Steuererstattung herausgerechnet wird, verbleibt ein zusätzliches Einkommen von 5.563,05 €, monatsanteilig 455,25 €. Der vom Antragsgegner zu leistende Steuernachteil von 1.459,87 € ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen, da dieser erst im Jahre 2005 zu zahlen war.

Ausgehend von den Grundlagen des Vergleichs ergibt sich unter Berücksichtigung des höheren Einkommens der Antragstellerin und einer anteiligen Steuererstattung von 455,25 € folgende Berechnung:

Einkommen Antragsgegner 2.667 €
+ anteilige Steuererstattung 455,25 €
./. Fahrtkosten 224 €
Zwischensumme 2.898,25 €
davon 6/7 2.484,21 €
+ Kapitaleinkünfte 38 €
+ Wohnvorteil 400 €
./. Hauslasten 178 €
./. Kindesunterhalt (10. Gruppe) 483 €
bereinigtes Einkommen Antragsgegner 2.261,21 €
Einkommen 1 Antragstellerin 1.183 €
Einkommen 2 Antragstellerin 155 €
Summe Einkommen Antragstellerin 1.338 €
davon 6/7 1.146,86 €
Differenz beider Einkommen 1.118,86 €, davon die Hälfte 559,43 €.

Der Senat hält gleichwohl eine Sanktionierung des Fehlverhaltens für geboten, da die Antragstellerin nicht sicher davon ausgehen konnte, daß auch der Antragsgegner über ein höheres Einkommen verfügt. Unter Abwägung aller Gesamtumstände erscheint eine Kürzung des Anspruchs auf Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 100 € angemessen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist jedoch der Zeitraum der Kürzung auf 12 Monate zu begrenzen.

Unter Berücksichtigung der Kürzung ergeben sich für die Antragstellerin damit die folgenden Ansprüche:

Elementarunterhalt 31,37 € + Altersvorsorgeunterhalt 32,59 € = insgesamt 63,96 €.

2. Zeitraum Januar bis Juni 2006

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt besteht unter Berücksichtigung der Kürzung in Höhe von (83,80 € Elementarunterhalt zuzüglich 42,60 € Altersvorsorgeunterhalt =) 129,40 €.

Das Einkommen des Antragsgegners erhöht sich um 135,33 € auf 2.971,46 € (2.603,46 € bereinigtes Erwerbseinkommen zuzüglich 368 € Wohnvorteil), da aufgrund der im Vorjahr geleisteten Vorauszahlungen ein Ausgleich des durch die Durchführung des Realsplittings entstandenen Nachteile entfällt. Die erste vom Finanzamt festgesetzte Rate für die Steuervorauszahlung ist vom Antragsgegner bereits beglichen worden, so daß auch für das laufende Jahr davon auszugehen ist, daß das Realsplitting in Anspruch genommen wird.

Werden der Kindesunterhalt mit 495 € und der Erwerbstätigenbonus von 301,21 € in Abzug gebracht sowie der Wohnvorteil von 368 € hinzugerechnet, errechnet sich ein Einkommen des Antragsgegners von 2.175,25 €. Die Differenz zum unverändert gebliebenen Einkommen der Antragstellerin von 1.768,57 € beträgt nunmehr 406,68 €, woraus sich ein vorläufiger Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 203,34 € ergibt.

Nach der aktuellen Bremer Tabelle [Stand: 01.01.2006] ist der Betrag um 15% zu erhöhen. Ausgehend von einer Bruttobemessungsgrundlage von 233,84 € errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 45,60 €.

Werden vom bereinigten Erwerbseinkommen des Antragsgegners von 2.603,46 € der Kindesunterhalt mit dem Tabellenbetrag von 495 €, der Altersvorsorgeunterhalt von 45,60 € und der Erwerbstätigenbonus von jetzt 294,69 € in Abzug gebracht, verbleibt ein Betrag von 1.768,17 €. Wird der Wohnvorteil von 368 € addiert, errechnet sich ein Einkommen von 2.136,17 €, das in die Differenzberechnung einzustellen ist. Die Differenz zum Einkommen der Antragstellerin beträgt 367,60 €, woraus sich ein Elementarunterhaltsanspruch in Höhe von 183,80 € errechnet.

Unter Berücksichtigung der Kürzung von monatlich 100 € ergeben sich für die Antragstellerin damit die folgenden Ansprüche:

Elementarunterhalt 83,80 € + Altersvorsorgeunterhalt 45,60 € = insgesamt 129,40 €.

3. Juli bis November 2006

Ein Anspruch der Antragstellerin besteht in Höhe von (92,52 € Elementarunterhalt zuzüglich 48,63 € Altersvorsorgeunterhalt =) 141,15 €.

Das Einkommen des Antragsgegners wird ab Juli 2006 auf 2.262,95 € sinken, da er aus dem aktiven Dienst ausscheiden und Kurzarbeitergeld beziehen wird. Hinzurechnen ist eine Steuererstattung von 217,26 € wie im Vorjahr; in Abzug zu bringen sind die anteilige Steuervorauszahlung mit 129,33 €, der Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen mit 14,69 € und die Beiträge für die Gewerkschaft mit 35,95 €. Fahrtkosten fallen dagegen nicht mehr an. Einschließlich des Wohnvorteils von 368 € errechnet sich auf seiten des Antragsgegners ein Gesamteinkommen von 2.668,24 €. Damit richtet sich der Kindesunterhalt nach der 9. Einkommensgruppe (Erhöhung um eine Gruppe).

Wird der Kindesunterhalt mit dem Tabellenbetrag von 466 € vom Einkommen des Antragsgegners in Abzug gebracht, verbleibt ein Einkommen von 2.202,24 €, das in die Bedarfsberechnung einzustellen ist. Da der Antragsgegner aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, ist zu seinen Gunsten ein Erwerbstätigenbonus nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Differenz zum Einkommen der Antragstellerin beträgt nunmehr (2.202,24 € ./. 1.768,57 € =) 433,67 €, woraus sich ein vorläufiger Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 216,83 € ergibt. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu berechnen ist dieser Anspruch zunächst um 15% zu erhöhen. Aus der Bruttobemessungsgrundlage von 249,36 € errechnet sich bei einem Beitragssatz von 19,5% ein Altersvorsorgeunterhalt von 48,63 €. Wird der Altersvorsorgeunterhalt vom Einkommen des Antragsgegners abgezogen, verbleibt ein Resteinkommen von 2.153,61 €. Die Differenz zu Einkommen der Antragstellerin beträgt 385,04 €, und der endgültige Anspruch auf Elementarunterhalt 192,52 €.

Insgesamt besteht rechnerisch ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von (192,52 € Elementarunterhalt und 48,63 € Altersvorsorgeunterhalt =) 241,15 €.

Unter Berücksichtigung der Kürzung ergeben sich für die Antragstellerin damit die folgenden Ansprüche:

Elementarunterhalt 92,52 € + Altersvorsorgeunterhalt 48,63 € = insgesamt 141,15 €.

4. Zeitraum ab Dezember 2006

Die Antragstellerin kann nunmehr den ungekürzten Unterhalt in der folgenden Höhe beanspruchen:

Elementarunterhalt 192,52 € + Altersvorsorgeunterhalt 48,63 € = insgesamt 241,15 €.

II. Dieser Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nicht zeitlich nach § 1573 Abs. 5 BGB zu begrenzen. Nach dieser Vorschrift können Unterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 1 bis 4 BGB zeitlich dem Grunde nach begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Berechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit zwar schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes C. aufgegeben. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem damaligen Arbeitgeber wurde bereits zum 7. Januar 1989 beendet, mithin über neun Monate vor der Geburt von C. Darüber hinaus kann die Antragstellerin nach ihrer Scheidung wieder in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester vollschichtig arbeiten.

Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Befristung zu rechtfertigen. Dem steht insbesondere die Betreuung des gemeinsamen Kindes C. entgegen. Wenn der Unterhaltsberechtigte eine gemeinsames Kind betreut hat, kommt eine Begrenzung des Unterhalts nur in Ausnahmefällen in Betracht (§ 1573 Abs. 5 Hs. 2 BGB). Eine Abweichung von der Regel ist im vorliegenden Fall bei Abwägung aller Umstände nicht geboten. Während der Antragsgegner vollschichtig berufstätig war, hat sich die Antragstellerin um die Erziehung der im Haushalt lebenden Kinder gekümmert, darunter auch C. Wie sich aus der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. September 2002 ergibt, hat die Antragstellerin während der Ehezeit nur in einem ganz geringen Umfange Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt: Auf die Ehezeit entfielen lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 €.

Gegen eine Befristung spricht auch die lange Dauer der Ehe, also die Zeit zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Zusätzlich ist auch noch die weitergehende Betreuung von C. bis zu ihrem 16. Lebensjahr zu berücksichtigen (§ 1573 Abs. 5 S. 2 BGB). Zwar gibt es keine feste Zeitgrenze, ab deren Vorliegen eine Begrenzung grundsätzlich ausscheidet (Wendl/Pauling, aaO § 4 Rdn. 592; OLG Hamm [11. FamS] FamRZ 2005, 1177); mit zunehmender Ehedauer nehmen aber gleichzeitig die Verflechtung der Lebensverhältnisse und die gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit zu. So ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ab einer Ehedauer von 10 Jahren nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitliche Begrenzung zulässig ist (BGH FamRZ 2004, 1357), z.B. wenn die Ehefrau nach Beendigung der Kinderbetreuung noch sehr jung ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 1204).

Im vorliegenden Fall ist angesichts der Ehedauer von fast 13 Jahren und der anschließenden Kindesbetreuung von einer ehebedingten Verflechtung auszugehen. Außergewöhnliche Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die heute 50 Jahre alte Antragstellerin arbeitet zwar wieder in ihrem alten Beruf, den sie schon vor der Ehe ausübte; es ist aber zu bedenken, daß bereits aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt war, und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden können. Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Antragstellerin diese Nachteile ohne weiteres wieder ausgleichen kann.

Der Senat ist verkennt nicht, daß damit trotz der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab Juni 2001 in verstärktem Maße zu erwägenden zeitlichen Begrenzung eine zu berücksichtigende Ehe- und Kinderbetreuungsdauer von ca. 16 Jahren praktisch zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch führt. In solchen Fällen erscheinen »außergewöhnliche Umstände« fast nicht denkbar, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nach der Kinderbetreuung einsetzende Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten mit einem Einkommen weit über dem angemessenen Bedarf solche Umstände offenbar nicht darstellen. Dabei werden, gerade je länger die Ehe gedauert hat, ehebedingte Nachteile des Berechtigten in der Regel von dem Verpflichteten durch den Versorgungsausgleich aufgefangen, so daß die ehebedingten Nachteile damit den Verpflichteten auch treffen. Der Senat hält im Ergebnis aber eine Begrenzung nicht für möglich, da außergewöhnliche Umstände nicht bestehen; Fälle in der vorliegenden Konstellation sind weder nach Zahl noch nach den vergleichbaren Umständen eine Seltenheit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

BGH, Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 107/06
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BGH, Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 107/06
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OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2006 - 4 UF 208/05
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