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BGH, Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06  - FD-Platzhalter-rund

BGH, Urteil vom 05.03.2008
XII ZR 22/06




Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des Vorteils mietfreien Wohnens des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten; Berücksichtigung der mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten.

BGB § 1361

1. Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müßte. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist, oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwertes nicht mehr gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil FamRZ 2007, 879 = FuR 2007, 263 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 50).
2. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert, und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrages der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile FamRZ 2005, 1159 = FuR 2005, 361 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 64; 2007, 879 = FuR 2007, 263 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 50).

BGH, Urteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - OLG Düsseldorf [ZFE 2006, 394 - Ls]

Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.12.2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) regelt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit ab April 2005.
2
Sie hatten 1984 die Ehe geschlossen, aus der am 2. August 1985 der Sohn C. und am 11. August 1987 der Sohn S. hervorgegangen sind. Am 27. Dezember 2004 trennten sich die Parteien, und die Klägerin zog gemeinsam mit dem seinerzeit 17 Jahre alten Sohn S. aus der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Ehewohnung aus. Zuvor hatten die Ehegatten am 17. Dezember 2004 einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem die Klägerin ihre ideelle Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück auf den Beklagten übertrug. Von der vereinbarten Gegenleistung in Höhe von 75.000 € entfielen (richtig) rund 7.500 € auf den Zugewinnausgleich, und der Rest auf den übertragenen Verkehrswert abzüglich der vom Beklagten übernommenen Belastungen. Außerdem vereinbarten die Parteien Gütertrennung und verzichteten wechselseitig auf weitergehenden Zugewinnausgleich.
3
Der Beklagte erzielt unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen auf monatlich 3.256,49 € belaufen. Der bei ihm wohnende volljährige Sohn C. erhält eine Ausbildungsvergütung, die sich vor Abzug ausbildungsbedingter Mehrkosten in der Zeit bis Juli 2005 auf monatlich 408 € belief und ab August 2005 485,77 € beträgt. Für den verbleibenden Barunterhaltsbedarf kommt allein der Beklagte auf. Daneben schuldet er dem bei der Klägerin wohnenden inzwischen ebenfalls volljährigen Sohn S. Barunterhalt, der sich seit April 2005 auf monatlich (483 € ./. 77 € hälftiges Kindergeld =) 406 € beläuft.
4
Die 1955 geborene Klägerin ist im Umfang von 28 Wochenstunden im Büro ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erwerbstätig und erzielt aus dieser Teilzeittätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen, das sich abzüglich berufsbedingter Aufwendungen auf rund 953 € beläuft.
5
Der Beklagte zahlt an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 257,80 €. Das Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld hat ihn mit Urteil vom 14. April 2005 (27 F 7/05) verurteilt, über diesen freiwillig gezahlten Betrag hinaus monatlich weitere 516,20 € (insgesamt 774 €) zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin über die freiwillig gezahlten 257,80 € hinaus monatlichen Unterhalt in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt ab Oktober 2005 in Höhe von 367,43 € (insgesamt 625,23 €), zu zahlen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er Klageabweisung begehrt, soweit das Oberlandesgericht ihn für die Zeit ab April 2005 zu Unterhaltsleistungen verurteilt hat, die den freiwillig geleisteten Betrag von monatlich 257,80 € um mehr als 142,20 € (insgesamt 400 €) übersteigen.

Entscheidungsgründe
6
Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten zunächst dessen Barunterhalt für die beiden Kinder abgesetzt. Von dem Unterhaltsbedarf des volljährigen Sohnes C. sei dessen um ausbildungsbedingte Mehrkosten reduzierte Ausbildungsvergütung abzuziehen. Für den weiteren - inzwischen ebenfalls volljährigen - Sohn S. seien die im Unterhaltsrechtsstreit begehrten Unterhaltszahlungen abzusetzen, da sich rechnerisch unabhängig davon, ob das Kindergeld beim Volljährigenunterhalt nur zur Hälfte oder in voller Höhe in Abzug zu bringen sei, ein höherer Tabellenbetrag ergebe. Dem Beklagten sei außerdem ein Wohnvorteil zuzurechnen, bei dessen Bemessung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die tatsächlichen Gegebenheiten nach der Übertragung des ideellen Miteigentumsanteils der Klägerin auf den Beklagten abzustellen sei. Von dem vollen Wohnvorteil des Beklagten seien auch die Belastungen aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils abzusetzen. Um eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten der Klägerin zu vermeiden, müßten die Tilgungsanteile der Darlehensbelastung allerdings unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls in diesem Fall gebe es keinen Grund, von diesem an sich »ehernen bisherigen Grundsatz« abzuweichen. Die Klägerin partizipiere insoweit nicht mehr an der einseitigen Vermögensbildung durch den Beklagten, denn beide Parteien hätten mit Abschluß und Vollzug des notariellen Vertrages die endgültige Trennung eingeleitet und die Scheidung auch und vor allem in güterrechtlicher Sicht vorbereitet. Eine Teilhabe des einen Ehepartners am Vermögen des anderen sei mit der Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Im Wege der hier gebotenen wertenden Betrachtung könne es nicht gebilligt werden, die Klägerin diese einseitige Vermögensbildung im Wege einer Bedarfsreduzierung mitfinanzieren zu lassen. Damit verschöbe sich das Gefälle der Nutzungsvorteile, welche während des Zusammenlebens gleichmäßig bei beiden Ehepartnern gelegen hätten, eindeutig und einseitig zu Lasten der Klägerin. Eine eindeutig unwirtschaftliche Vorgehensweise scheide nur dann aus, wenn die Tilgungsanteile insgesamt außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe auch kein Anlaß, die Tilgungsanteile als zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen.
8
Die Klägerin sei angesichts ihres Alters von 50 Jahren und der 15-jährigen »Familienpause« auch mit einer vollschichtigen Tätigkeit nicht in der Lage, ein höheres Einkommen zu erzielen, als sie gegenwärtig aus ihrer Teilzeittätigkeit erhalte. Allerdings sei ihr nach einer Übergangszeit, die nach Volljährigkeit des jüngsten Sohns Ende August 2005 ende, eine Nebentätigkeit zumutbar; daraus könne sie bei zehn Wochenstunden und einem Stundenlohn von 6 € ein zusätzliches Einkommen in Höhe von monatlich netto 260 € erzielen. Der aufgrund des Ehevertrages an die Klägerin geleistete Betrag in Höhe von 75.000 € entfalle mit einem Teilbetrag von 7.500 € auf den Zugewinnausgleich. Dieser Teilbetrag sei in Höhe von 2.500 € finanziert worden, weswegen die daraus erzielbaren Zinsen nicht eheprägend und deswegen in vollem Umfang auf den sonstigen Unterhaltsbedarf anzurechnen seien. Zinsen aus dem Restbetrag seien hingegen als eheprägendes Einkommen mit monatlich 181,98 € zu berücksichtigen.
9
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
II. Die Bemessung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang.
11
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem bereinigten Erwerbseinkommen des Beklagten in Höhe von 3.256,49 € die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) für die Nutzung des gesamten Reihenhauses hinzugerechnet und davon - vorbehaltlich einer zusätzlichen Altersvorsorge - lediglich die Zinsleistungen für die zur Finanzierung aufgenommenen Kredite abgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert solcher Nutzungsvorteile den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen übersteigt (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 mwN).
12
a) Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht auf seiten des Beklagten den Wohnwert des gesamten Reihenhauses berücksichtigt, weil er bereits zu Beginn der Trennungszeit den ideellen Miteigentumsanteil der Klägerin erworben hatte.
13
Zwar entfallen die Vorteile der mietfreien Nutzung der Ehewohnung, wenn diese im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten aber die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten. Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn die Ehewohnung nicht an Dritte veräußert wird, sondern ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt. Auch in einem solchen Fall tritt für den veräußernden Ehegatten der Zins aus dem Erlös als Surrogat an die Stelle der früheren Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils. Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es hingegen grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten (Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161, und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1820 f).
14
b) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht den Nutzungsvorteil des Beklagten hier nach dem gutachtlich ermittelten vollen Wohnwert von monatlich 858 € bemessen.
15
Zwar kommt der Wohnwert nach dem Auszug eines Ehegatten zunächst nicht mehr in vollem Umfange zum Tragen. Weil der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung des Senats noch nicht gehalten ist, die Wohnung sofort anderweit zu verwerten, ist der Wohnwert in dieser Zeit nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten darstellt. Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f). Der volle Wohnwert kommt deswegen regelmäßig erst dann zum Tragen, wenn nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist, und auch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden kann, etwa mit Zustellung des Scheidungsantrages.
16
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall die Berücksichtigung des vollen Wohnwertes schon seit der Trennung der Parteien gerechtfertigt ist. Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit ab April 2005. Schon zuvor hatten sie mit der Trennung im Dezember 2004 einen notariellen Ehevertrag geschlossen und darin ihre vermögensrechtlichen Ansprüche einschließlich der Auseinandersetzung des Miteigentums und der Ausgleichsansprüche abschließend geregelt. In einem solchen Fall steht der Gesichtspunkt der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft einer Berücksichtigung des vollen Wohnwertes nicht mehr entgegen. Das Berufungsgericht durfte dem Beklagten, der das Alleineigentum an dem Reihenhaus erworben hat, deswegen den sich daraus ergebenden vollen Wohnwert zurechnen.
17
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind von dem Wohnwert die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Vorteil des mietfreien Wohnens ist während der Ehezeit sowohl durch die verbrauchsunabhängigen Kosten als auch durch die gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen geschmälert. Selbst wenn mit der Tilgung der Kredite stets eine Vermögensbildung verbunden ist, steht dies zunächst einer Schmälerung des Wohnvorteils durch die tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht entgegen, weil regelmäßig auch der andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich von der Vermögensbildung profitiert.
18
Erst wenn dies ausgeschlossen ist, betreibt der Eigentümer mit der Tilgung seiner Kredite eine Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des anderen Ehegatten. Dies hat den Senat in der Vergangenheit veranlaßt, zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt zu differenzieren. Weil für die Trennungszeit wegen des sich erst aus der Zustellung des Scheidungsantrages ergebenden Endstichtags zunächst noch ein Zugewinnausgleich stattfindet, hat der Senat im Rahmen des Trennungsunterhalts grundsätzlich neben den verbrauchsunabhängigen Grundstückskosten und den Zinsbelastungen auch die Tilgungsleistungen des Grundstückseigentümers berücksichtigt (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881 f mwN). Demgegenüber wird der Wertzuwachs für das im Eigentum eines geschiedenen Ehegatten stehende Haus durch weitere Darlehenstilgung im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts nicht mehr ausgeglichen und kommt nur noch dem Eigentümer allein zugute. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Tilgungsanteil der Darlehensraten im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, weil er zur einseitigen Vermögensbildung eines Ehegatten führt (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 952, und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 f). Spätestens dann sind dem objektiven Mietwert bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen neben den verbrauchsunabhängigen Kosten grundsätzlich nur noch die Zahlungen für den Zinsaufwand gegenüber zu stellen.
19
In Fortführung dieser Rechtsprechung muß der Tilgungsanteil der Kreditraten stets dann unberücksichtigt bleiben, wenn die damit einhergehende Vermögensbildung zu einer einseitigen Belastung des Unterhaltsberechtigten führen würde, weil dieser von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung nicht mehr profitiert. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn bereits ein Scheidungsantrag rechtshängig ist, und ein künftiger Vermögenszuwachs wegen des Endstichtags nach §§ 1376 Abs. 2, 1384 BGB nicht mehr ausgeglichen wird. Gleiches gilt aber auch dann, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben, und der Vermögenszuwachs eines Ehegatten aus diesem Grunde nicht (mehr) ausgeglichen wird. Für die Berücksichtigung des Tilgungsanteils kommt es deswegen allein darauf an, ob der andere Ehegatte im konkreten Einzelfall (noch) von der Vermögensbildung profitiert. Ist das nicht (mehr) der Fall, muß der Tilgungsanteil grundsätzlich als einseitige Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten unberücksichtigt bleiben (vgl. auch FA-FamR/Gerhardt, 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 52c).
20
Im Einklang damit ist das Berufungsgericht hier zu Recht davon ausgegangen, daß wegen der ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung grundsätzlich nur die verbrauchsunabhängigen Kosten und die Zinsbelastungen den Wohnwert reduzieren. Zutreffend hat das Berufungsgericht deswegen die Tilgung der Kredite nicht mehr bei der Bemessung des nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts iSv § 1361 BGB berücksichtigt.
21
d) Abweichend von der Rechtsprechung des Senats und ohne nähere Begründung hat das Berufungsgericht den Tilgungsanteil der Kredite allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge unberücksichtigt gelassen.
22
Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, daß der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge - unter anderem durch die gesetzliche Rentenversicherung - private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden. Diese Notwendigkeit, für das Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden, auch für den getrennt lebenden Ehegatten. Da eine angemessene Altersvorsorge nicht mehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet werden kann, muß dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlich Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unerheblich, ob sich der Erwerbstätige für eine Direktversicherung oder eine anderweitige Altersvorsorge entscheidet. Auch wenn er durch die Entschuldung des Familienheims weiteres Vermögen mit dem Ziel einer später miet- und belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigungsfähig (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 97 ff = FamRZ 2005, 1817, 1821).
23
Zur Höhe hat der Senat in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sog. »Riester-Rente« einen Betrag von bis zu 4% des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersvorsorge angesehen (5% beim Elternunterhalt). Nur soweit tatsächlich erbrachte Leistungen der Altersvorsorge darüber hinausgehen, müssen sie als einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleiben.
24
Nach dieser Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht dem Beklagten - ausgehend von dem festgestellten Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 59.895,22 € - eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von rund 200 € monatlich zubilligen müssen. In dieser Höhe hätte es zusätzlich auch die Tilgungsleistungen des Beklagten als besondere Form der privaten Altersvorsorge bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigen müssen.
25
2. Auch das unterhaltsrelevante Einkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei ermittelt.
26
a) Im Rahmen des Trennungsunterhalts kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB). Diese gegenüber der Regelung in § 1574 BGB zum nachehelichen Ehegattenunterhalt deutlich schwächere Erwerbsobliegenheit will die bestehenden Verhältnisse für die Dauer der Trennungszeit schützen. Im Hinblick auf den Sinn der Trennungszeit und die sich langsam abschwächenden Folgen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber auch die Dauer der Trennung zu berücksichtigen. Während einem im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an (Senatsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 351; vgl. auch Dose, FamRZ 2007, 1289, 1296).
27
Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf eine weitergehende Erwerbsobliegenheit der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2005 angenommen hat, hält dies im Ansatz der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Beide Kinder waren jetzt volljährig, und die Erwerbsobliegenheit hatte schon mit Abschluß des Ehevertrages und die dadurch verfestigte Trennung zunehmend an Bedeutung gewonnen.
28
b) Zur Höhe ist das Berufungsgericht für die Zeit ab Oktober 2005 von dem gegenwärtigen Einkommen der Klägerin aus ihrer Teilzeittätigkeit ausgegangen und hat dem lediglich ein fiktives Einkommen aus einer »Geringverdienertätigkeit« hinzugerechnet. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
29
Denn das Berufungsurteil läßt eine Begründung für seine These vermissen, die Klägerin könne auch aus einer vollschichtigen Berufstätigkeit kein höheres Einkommen erzielen, als sie gegenwärtig mit monatlich 1.000 € netto aus ihrer Teilzeittätigkeit auf der Grundlage von 28 Wochenstunden erhält. Zwar steigen mit einem höheren Bruttoeinkommen regelmäßig auch die gesetzlichen Abgaben und Steuern; gleichwohl kann nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin im Falle einer Vollzeittätigkeit in ihrem gegenwärtig ausgeübten Beruf infolge eines deutlich höheren Bruttoeinkommens auch netto monatlich höhere Einkünfte zur Verfügung hätte. Ob sie sich in hinreichender Weise um eine entsprechende Vollzeittätigkeit bemüht hat, oder ob die Übernahme einer solchen Vollzeittätigkeit aus anderen Gründen ausscheidet, was einer Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit im gegenwärtig ausgeübten Beruf entgegen stünde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
30
Dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch nicht deswegen unerheblich, weil es der Klägerin statt dessen ein Nebeneinkommen aus Geringverdienertätigkeit im Umfang von 10 Wochenstunden zugerechnet hat, denn dabei hat das Berufungsgericht nicht auf den gegenwärtig ausgeübten Beruf der Klägerin abgestellt und ihr deswegen nur ein deutlich geringeres Nettoeinkommen von 6 € stündlich zugerechnet. Die Klägerin ist aber nicht zur Aufnahme irgendeiner Berufstätigkeit, sondern zur Ausübung einer nach § 1361 Abs. 2 BGB angemessenen Berufstätigkeit verpflichtet, die sich insbesondere aus einer schon ausgeübten Tätigkeit ergeben kann (vgl. auch Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286).
31
III. Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht das unterhaltsrelevante Einkommen der Parteien nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2005 erfordert weitere tatrichterliche Feststellungen, die der Senat nicht treffen kann.
32
IV. Falls das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats zu einem geringeren Unterhaltsanspruch der Klägerin gelangt, wird es auch zu prüfen haben, ob dem Rechtsmittel des Beklagten aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleiben muß.
33
1. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten den für die beiden (inzwischen) volljährigen Kinder geschuldeten Barunterhalt abgesetzt. Dabei hat es allerdings den Unterhaltsanspruch beider Kinder unzutreffend ermittelt.
34
a) Für den volljährigen Sohn C. ist es von einem Unterhaltsbedarf nach Einkommensgruppe 11 der bis Ende 2007 geltenden Düsseldorfer Tabelle ausgegangen. Davon hat es lediglich die um ausbildungsbedingte Mehrbedarf gekürzte Ausbildungsvergütung abgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schuldet der Beklagte seinem volljährigen Sohn C. allerdings nur Unterhalt in einer Höhe, wie er sich nach Abzug der bereinigten Ausbildungsvergütung und des vollen Kindergeldes ergibt (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 f = FamRZ 2006, 99, 101 f). Auch in Höhe des staatlichen Kindergeldes ist der Unterhaltsbedarf des volljährigen Sohnes C. also gedeckt, so daß der Beklagte ihm insoweit keinen Barunterhalt schuldet, den er bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Trennungsunterhalts zusätzlich abziehen könnte.
35
b) Auch für den weiteren ab August 2005 volljährigen Sohn S. hat das Berufungsgericht insoweit einen zu hohen Unterhaltsbedarf berücksichtigt, denn es hat den Beklagten - rechtskräftig - verurteilt, an diesen Sohn ab April 2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 406 € zu zahlen. Gleichwohl hat es vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten nicht nur diesen Zahlbetrag, sondern einen Tabellenbetrag in Höhe von monatlich 483 € abgesetzt. Auch das ist - für die Zeit ab August 2005 - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des für volljährige Kinder gezahlten Kindergeldes unzutreffend.
36
Das Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes und den §§ 62 ff EStG dient dem allgemeinen Familienleistungsausgleich und will die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen, erleichtern. Wenn es deswegen in voller Höhe auf den Barbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen ist (vgl. insoweit § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung), mindert es insoweit die sich aus den jeweiligen Einkommensverhältnissen ergebende anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern. Dieser Vorteil fließt nach der neueren Rechtsprechung des Senats auf die Weise in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein, daß nur noch der tatsächlich geleistete Zahlbetrag - und nicht ein um das (anteilige) Kindergeld erhöhter Tabellenbetrag - abgesetzt werden kann. Auch unter Berücksichtigung des sich dann ergebenden Ehegattenunterhalts verbleibt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedenfalls die um seinen Erwerbstätigenbonus erhöhte Hälfte des Kindergeldes, während der andere Elternteil über den Ehegattenunterhalt nur in geringem Umfang von der Entlastung durch das Kindergeld profitiert. Auch wenn die Eltern anteilig für den Barunterhalt ihres volljährigen Kindes haften, führt die Berücksichtigung des Zahlbetrages im Rahmen des Ehegattenunterhalts nur zu einem hälftigen Ausgleich der Entlastung, denn mit dem Ehegattenunterhalt wird dann nur die Differenz der unmittelbaren Entlastung beider barunterhaltspflichtigen Elternteile hälftig ausgeglichen (zur Berücksichtigung des Zahlbetrages bei dem um das hälftige Kindergeld geminderten Barunterhalt an minderjährige Kinder vgl. Klinkhammer, FamRZ 2008, 193, 199; Scholz, FamRZ 2007, 2221, 2224; Dose, FamRZ 2007, 1289, 1292 f; Gerhardt, FamRZ 2007, 945, 948).
37
2. Schließlich hat das Berufungsgericht die dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnenden Zinserträge unzutreffend ermittelt, denn es hat den von der Klägerin als Gegenleistung aus dem notariellen Ehevertrag erhaltenen Geldbetrag in Höhe von 75.000 € in einen als Surrogat des früheren Miteigentums eheprägenden und einen als Zugewinnausgleich nicht eheprägenden Anteil aufgegliedert. Auch das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
38
Denn der Senat hat inzwischen entschieden, daß auch die Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen sind, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die Lebensverhältnisse der Parteien bestimmt haben (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1536). Diese Rechtsprechung wird das Berufungsgericht bei der weiteren Behandlung der Sache zu beachten haben.

Berufungsurteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2005 - II-7 UF 107/05 [ZFE 2006, 394 - Ls]

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Unterhaltsgläubigers im ersten Trennungsjahr.

BGB § 1361

1. Für den kinderbetreuenden Unterhaltsgläubiger besteht in der Regel während des ersten Trennungsjahres keine Erwerbsobliegenheit, weil die Struktur der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zerstört und die Zerrüttung nicht weiter vertieft werden soll. Dies gilt auch für eine Ausweitung einer Teilzeitbeschäftigung.
2. Ausnahmsweise kann es dem Unterhaltsgläubiger zuzumuten sein, nach Ablauf einer gewissen Frist neben einer bereits ausgeübten Teilzeittätigkeit (hier: von 28 Stunden pro Woche) noch eine Geringverdienertätigkeit (zwei Stunden pro Tag) auszuüben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2005 - II-7 UF 107/05

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld vom 14.04.2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt,
- an den Kläger zu 2) Kindesunterhalt in Höhe von 171 € für die Monate Januar bis März 2005 sowie ab April 2005 in Höhe von monatlich über freiwillig gezahlte 349 € hinaus weitere 57 € (insgesamt 406 €),
- an die Klägerin zu 1) Trennungsunterhalt in Höhe von 1.548,60 € für den Zeitraum Januar bis März 2005 und jeweils monatlich über freiwillig gezahlte 257,80 € hinaus weitere 516,20 € (insgesamt 774 €) für den Zeitraum April bis Juni 2005, 514,56 € (insgesamt 772,36 €) für Juli 2005, 516,20 € (insgesamt 774 €) für die Monate August und September 2005 sowie 367,43 € (insgesamt 625,23 €) ab Oktober 2005
zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2). Im übrigen tragen von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Beklagte 85% der Gerichtskosten und 80% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1), und diese 15% der Gerichtskosten und 20% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte 85% der Gerichtskosten und 80% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1); die Klägerin zu 1) trägt 15% der Gerichtskosten und 20% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

(gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die Kläger begehren Trennungs- und Kindesunterhalt. Der Kläger zu 2) ist während des Berufungsverfahrens in den Rechtsstreit als Partei eingetreten.

Die Parteien streiten insbesondere um die Berechnung eines Wohnvorteils sowie um das Ausmaß einer Erwerbsobliegenheit der Klägerin zu 1), die sich seit der Geburt der gemeinsamen Söhne um deren Erziehung kümmerte und seit der zweiten Jahreshälfte 1999 wieder erwerbstätig ist. Nach einer erfolgreich absolvierten Fortbildungsmaßnahme arbeitet sie seit Anfang 2000 bei ihren Prozeßbevollmächtigten mit einer derzeitigen Wochenstundenzahl von 28.

Mit Urteil vom 14. April 2005 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zu folgenden Zahlungen verurteilt:

- Kindesunterhalt: in Höhe von über freiwillig gezahlten 349 € hinaus monatlich weitere 57 € (demnach insgesamt 406 €) ab April 2005 sowie einen Rückstand in Höhe von 171 € für Januar bis März 2005,

- Trennungsunterhalt: über freiwillig gezahlte 257,80 € hinaus monatlich weitere 516,20 € (insgesamt also 774 €) ab April 2005 und einen Rückstand in Höhe von 1.548,60 € für Januar bis März 2005.

Zur Begründung hat es sich auf folgende Erwägungen gestützt: Die Klägerin müsse sich vor Ablauf des Trennungsjahres - unstreitig erfolgte die Trennung am 27. Dezember 2005 - nicht ein (fiktives) höheres Arbeitseinkommen zurechnen lassen. Zum Wohnvorteil wie auch damit zusammenhängenden Belastungen wie auch fiktiven Kapitalerträgen der Klägerin hat das Amtsgericht ausgeführt, die Parteien seien so zu stellen, als hätten sie die Immobilie an Dritte veräußert. Beim Beklagten seien der Wohnvorteil in Höhe von 860 € einerseits und die Kreditbelastung andererseits (Zins und Tilgung) zu verrechnen, so daß sich ein negativer Wohnvorteil von 214 € ergäbe. Das Einkommen der Klägerin hingegen sei um Kapitalerträge von 219 € erhöht. Bei einer gedachten Veräußerung der Immobilie an Dritte entfielen der Wohnvorteil wie auch die Kreditbelastung, und die Kapitalerträge höben sich gegenseitig auf.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er meint, keinen höheren Trennungsunterhalt als monatlich 400 € zu schulden. Der Wohnwert sei nicht in voller Höhe und nur unter Einbeziehung aller Hauslasten zu bemessen; auch müsse die Klägerin jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres vollschichtig arbeiten.
Nunmehr hat der seit 11. August 2005 volljährige Sohn der Parteien die bisherige Prozeßführung der Klägerin zu 1) genehmigt. Nachdem diese das Verfahren hinsichtlich eines laufenden Kindesunterhalts ab September 2005 zunächst für erledigt erklärt hatte, ist der Kläger zu 2) in den Prozeß als Partei eingetreten.

Der Beklagte beantragt, das am 14. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld abzuändern und die Klagen abzuweisen, soweit er verpflichtet worden ist,

1) an Kindesunterhalt für den Kläger zu 2) mehr als den freiwillig geleisteten Betrag von monatlich 349 € zu zahlen,

2) an Trennungsunterhalt über den freiwillig geleisteten Betrag von 257,80 € hinaus mehr als 142,20 € monatlich seit April 2005 zu zahlen.

Dem sind die Kläger entgegen getreten. Sie beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Hinsichtlich der Parteierweiterung und der hiermit verbundenen Klageänderung bestehen keine Bedenken.

1. Die Bemessung des Kindesunterhalts, gegen den der Beklagte dem Grunde nach keine Einwendungen erhebt, beurteilt sich gemäß §§ 1601 ff BGB, und der Bedarf hierbei gemäß § 1610 BGB für das minderjährige Kind nach seiner Lebensstellung, welche von der des Vaters abgeleitet ist, und mit Volljährigkeit letztlich nach den wirtschaftlichen Lebensverhältnissen beider Elternteile, sofern beide für den Unterhalt nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig haften; im übrigen sind auch hier die Einkommensverhältnisse des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich.

2. Der Trennungsunterhaltsanspruch folgt aus § 1361 BGB.

a) Erwerbsobliegenheit der Klägerin zu 1)

Eine über die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit hinausgehende Erwerbsobliegenheit besteht - auch nach Ablauf eines Trennungsjahres - nur in geringem Umfange. Für den Unterhaltsberechtigten besteht in der Regel während des ersten Trennungsjahres keine Erwerbsobliegenheit, weil die Struktur der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zerstört, und die Zerrüttung nicht weiter vertieft werden soll (vgl. § 1361 Abs. 2 BGB, BGH FamRZ 1990, 283, 286); dies gilt auch für die Ausweitung einer Teilzeitbeschäftigung (vgl. Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 6261 f).

Angesichts ihres Alters von 50 Jahren ist es wegen der derzeitigen Arbeitsmarktlage nicht realistisch, daß die Klägerin zu 1), die eine 15-jährige Familienpause hinter sich hat, egal mit welcher vollschichtigen Tätigkeit ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen von mehr als 1.000 € netto/Monat erwirtschaften könnte. Die Auffassung des Beklagten geht weit an der durch die nachhaltig veränderten, allgemein bekannten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt geprägten Realität vorbei.

Allerdings ist die Klägerin zu 1) nach Ablauf einer gewissen Frist gehalten, neben 28 Stunden noch eine Geringverdienertätigkeit mit (je 2 Stunden x 5 Tage x 6 € = 60 € x 52 Wochen : 12 Monate =) monatlich bereinigt 260 € auszuüben. Nachdem die Parteien nunmehr übereinstimmend klargestellt haben, daß sie sich erst kurz vor dem Jahreswechsel 2004/2005 getrennt haben, beginnt die zusätzliche Erwerbsobliegenheit nach Auffassung des Senats etwa nach einem dreiviertel Jahr nach der Trennung, also mit Oktober 2005. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, daß jegliche Betreuungsbedürftigkeit auch des jüngeren Kindes, des Klägers zu 2), im Rechtssinne mit dessen Volljährigkeit im August 2005 endete, und der Beklagte und die Klägerin zu 1) mit ihrem Ende 2004 geschlossenen notariellen Vertrag ihre Trennung bereits manifestiert haben; die Struktur der ehelichen Lebensverhältnisse ist hierdurch auch zumindest zum Teil erheblich verändert.

Letztendlich war es geboten, die ansonsten gängige einjährige Frist bis zum Eintritt einer Erwerbsobliegenheit auch in Anbetracht der langen Ehedauer abzukürzen. Andererseits weist die Klägerin zu 1) mit Recht darauf hin, daß eine gewisse Übergangsfrist vonnöten ist; hierbei ist auch der Gesichtspunkt von Bedeutung, daß ihr eine mit dem Umzug verbundene notwendige Zeit zur Einrichtung auf die neuen Lebensverhältnisse einzuräumen ist, zumal bei dem Wechsel in eine Vollzeittätigkeit auch eine durch die dann erforderlichen Bewerbungsbemühungen notwendige Übergangsfrist zu berücksichtigen gewesen wäre.

b) der Wohnwert des Beklagten

In der Vergangenheit hat der Senat solche Fälle behandelt, als wäre (fiktiv) eine Veräußerung an einen Dritten erfolgt (vgl. auch OLG Karlsruhe FuR 2004, 457, 458 ff mit eingehender Begründung dieser Billigkeitsentscheidung). Dann wären die jeweiligen Kapitaleinkünfte in Form monatlicher Zinseinkünfte auf beiden Seiten zu berücksichtigen und könnten bei der Unterhaltsberechnung daher für den Trennungsunterhalt auf beiden Seiten vernachlässigt werden.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof für den nachehelichen Unterhalt (mit Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2004 - FuR 2005, 361 ff, und Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - BGHZ 163, 84 = FuR 2005, 555) entschieden, daß auf seiten des Erwerbers der volle Wohnvorteil anzusetzen ist, bereinigt um den die Ehe prägenden bisherigen Zins- und Tilgungsaufwand sowie um den Zinsaufwand, mit dem der Anteilserwerb finanziert worden ist, es sei denn, das Handeln sei eindeutig unwirtschaftlich. Bei dem Veräußerer seien als Surrogat die Kapitalzinsen aus dem Erlös in der tatsächlichen Anlage, sofern diese nicht eindeutig unwirtschaftlich sei, in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Diese Entscheidung wird auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen von den Parteien diskutiert. Eine ausdrückliche Begründung für die von der bisherigen Rechtsprechung und der Literatur teilweise abweichenden Auffassung gibt der Bundesgerichtshof nicht. Er betrachtet allerdings ersichtlich die tatsächlichen Verhältnisse und stützt sich auf die ehelichen Lebensverhältnisse - aber nur aus der Sicht des Erwerbers, von dem er meint, bei diesem werde ein zu hoher Wert nicht angesetzt - und legt diese zugrunde, während anderweitige Stimmen (wohl auch das Berufungsgericht) wertenden Gesichtspunkten unter dem Aspekt der Billigkeit bzw. Zumutbarkeit und damit einer korrigierenden Berechnung den Vorzug geben (OLG Karlsruhe aaO mwN).

Da offensichtlich auf beiden Seiten eine bewußte Entscheidung der Klägerin zu 1) und des Beklagten, die nicht in erster Linie der Ehe, sondern vielmehr der Trennungssituation Rechnung trägt und auch der Vorbereitung der Ehescheidung dient - in der notariellen Vereinbarung ist ausdrücklich von dem Willen zur Scheidung die Rede -, vorliegt, spricht vieles für die Begründung des Bundesgerichtshofes, der - wie dargestellt - auf die tatsächlichen Gegebenheiten abhebt. Von diesem Ausgangspunkt ergeben sich bei der gegebenen Sachlage auch keine anderweitigen Argumente für eine abweichende Sichtweise, bezogen auf die Trennungszeit. Allerdings müssen wegen der einseitigen Vermögensbildung in jedem Falle die Tilgungsanteile unberücksichtigt bleiben. Insoweit gibt es zumindest in diesem Fall keinerlei guten Grund, von einem an sich ehernen bisherigen Grundsatz abzuweichen (vgl. Eschenbruch/Wohlgemuth, aaO Rdn. 6215a für den Fall, daß Wohnungsinhaber und Hauslastenträger identisch sind; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl. § 1577 Rdn. 11 und § 1361 Rdn. 100 - bei Alleineigentum nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nur, wenn »das der Billigkeit entspricht«).

Die Klägerin zu 1) partizipiert insoweit in keiner Weise mehr an der nunmehr einseitigen Vermögensbildung des Beklagten. Beide Parteien haben mit Abschluß und Vollzug dieses Vertrages die endgültige Trennung eingeleitet und die Scheidung auch und vor allem in güterrechtlicher Hinsicht vorbereitet; eine Teilhabe des einen Ehepartners am Vermögen des anderen wurde mit der Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr haben die Ehepartner mit Übertragung des Miteigentumsanteils und Zahlung des Betrages in Höhe von 75.000 € auf wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet; weiter waren sie sich einig, daß weitere vermögensrechtliche Ansprüche nicht mehr bestehen. Hierbei haben sich die Parteien unter Verfestigung ihrer Trennung bereits so weit von den übereinstimmend gelebten ehelichen Lebensverhältnissen gelöst, daß diese insoweit nicht mehr den Maßstab für die Bedarfsbemessung bilden können. Zwar haben die Parteien nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrages »Vereinbarungen ... sowie über Unterhaltszahlungen ... hier nicht treffen« wollen und auch nicht vorgetragen, daß sie überhaupt eine bestimmte Vorstellung über die Art und Weise der etwaigen unterhaltsrechtlichen Beurteilung eines Wohnwertes hatten oder mit dieser Vereinbarung bewirken wollten; der Wortlaut der zitierten Klausel spricht auch dagegen.

Im Wege hier gebotener wertender Betrachtung könnte es nicht mehr als eine billigenswerte Entscheidung angesehen werden, die Klägerin zu 1) diese einseitige Vermögensbildung - jegliche wechselseitige Teilhabe hatten die Parteien ausdrücklich ausgeschlossen - allein im Wege einer Bedarfsreduzierung mitfinanzieren zu lassen, zumal bei der Berechnung des ihr zum Ausgleich zustehenden Zahlungsbetrages - wie noch auszuführen sein wird - die mit der Immobilie verbundenen finanziellen Belastungen bereits mindernd berücksichtigt worden sind. Hierbei verschöbe sich das »Gefälle« der Nutzungsvorteile, welche während des Zusammenlebens gleichmäßig bei beiden Ehepartnern lag, eindeutig einseitig zu Lasten der Klägerin zu 1).

Auch liegt nur dann keine eindeutig unwirtschaftliche Vorgehensweise, welche auch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einer Berechnung des Wohnvorteils in der dargestellten Weise entgegen steht, vor, wenn Tilgungsanteile insgesamt außer Betracht bleiben; insbesondere unter Einbeziehung der Umschuldung. Insoweit wird auf die nachstehende Berechnung sowie auf eine von dem Beklagten überreichte Aufstellung Bezug genommen, nach der die monatliche Gesamtbelastung zunächst 1.026,13 €, und diejenige bis zur Trennung 579,60 € beträgt; hierbei sind aber die von ihm selbst geltend gemachten Änderungen ab Oktober 2005 nicht einmal berücksichtigt. Danach soll sich die Gesamtbelastung auf 1.294,50 € belaufen; dieser Betrag wird später noch erhöht. Dieser Aufwand übersteigt demnach den Wohnwert bei weitem.

Es besteht im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch kein Anlaß, diese Tilgungsanteile bzw. diejenigen, welche bei der Finanzierung des von der Klägerin zu 1) erworbenen Miteigentumsanteils anfallen, etwa als (zusätzliche) Altersvorsorge (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 aaO) zu berücksichtigen.

Mithin ergibt sich ein voller Wohnwert von rund 858 € monatlich; die darauf lastenden und abzugsfähigen Aufwendungen lassen sich wie folgt beziffern: Nach einem Schreiben vom 19. November 2004 der Klägerin zu 1) hat der Beklagte überdies unstreitig den für den Miteigentumsanteil zu zahlenden Betrag mit 67.499,24 € beziffert. Auf den Zugewinnausgleich entfielen daher rund 7.500 € (= 10%); im übrigen verzichtete die Klägerin zu 1). Mit der Zahlung von 75.000 € hat sich die Klägerin vergleichsweise einverstanden erklärt.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Die »neuen« Zinsen belaufen sich auf monatlich 271,96 €. An »alten« Zinsen ergeben sich zunächst für ein Darlehen bei PSD und BHW (436,05 € + 1.614,71 € = 2.050,76 € : 12 =) monatlich 170,90 €.

Der Beklagte hat den Betrag in Höhe von 75.000 € mit 5.000 € aus eigenem Kapital erbracht; hierbei muß es sich um Kapital noch aus der Ehezeit handeln mit der Folge, daß der Zugewinnausgleichsbetrag nur mit 2.500 € finanziert worden ist; das sind 3,6% von 70.000 € = 9,79 € monatlich; hier handelt es sich in diesem Falle nicht um den Bedarf prägenden Aufwand. Er beruht auf den Zugewinnausgleich, der scheidungsbedingt ist.

Damit berechnet sich der - positive - Wohnvorteil mit (858 € ./. [271,96 € ./. 9,79 € =] 262,17 € ./. 170,90 € =) monatlich 424,93 € ; diese Berechnung unterscheidet sich erheblich von der des Amtsgerichts.

Ab Oktober 2005 ergibt sich folgende Änderung:
Entgegen der Ansicht der Kläger ist doch die Ablösung des bereits während der Ehe bestehenden und damit auch hinsichtlich der zukünftigen Belastungen eheprägenden Darlehens bei der WfA durch den Abschluß eines weiteren Darlehensvertrages bei dem PSD zu berücksichtigen. Auf den Hinweis des Senats hat der Beklagte hinreichend darzulegen vermocht, daß er jedenfalls ab Ende des Jahres 2005 auch hier Zinslasten hätte erbringen müssen; insofern war die Umschuldung im Hinblick auf günstigere Bedingungen wirtschaftlich vernünftig, nachvollziehbar und insoweit zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war insoweit nicht geboten, da der Streitpunkt sich auf die rechtliche Würdigung dieser von dem Beklagten dargelegten Umstände konzentriert. Der Aufwand erhöht sich allerdings nicht ab Juli 2005 um monatlich 267,50 € oder 258,75 €.

Hinzu kommen ausschließlich Zinsen ab Oktober 2005 in Höhe von (1.996,37 € : 12 =) monatlich 166,36 €. Der dem Beklagten sodann zuzurechnende Wohnvorteil von bisher 424,93 € reduziert sich mithin auf monatlich 258,57 €.

c) Einkommensberechnung

Im übrigen berechnet sich das beiderseitige Einkommen im laufenden Jahr wie folgt:

(1) Einkommen des Beklagten

Dem Beklagten steht kein Haushaltsfreibetrag zu, da C. bereits volljährig ist, wohl jedoch aber 1,0 Kinderfreibeträge, welche die Klägerin ebenfalls auf ihrer Steuerkarte hat eintragen lassen, zumal er auch eine - jedenfalls nicht durchgehend bestrittene - Unterhaltspflicht gegenüber C. geltend macht.

Es ergibt sich unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Gehaltserhöhungen ein Bruttoeinkommen von (58.931,93 € + 242,90 € + 720,39 € =) 59.895,22 € ./. Lohnsteuer 15.719 € ./. Solidaritätszuschlag 730,33 € ./. Krankenversicherung 2.508 €, verbleiben 40.937,89 €, und weiter abzüglich Steuernachzahlung von 59,96 €, die wegen der Steuerklassen III/V allein auf den Beklagten entfällt, verbleiben 40.877,93 € oder monatlich rund 3.406,49 € sowie schließlich abzüglich 150 € (Höchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle) für berufsbedingte Aufwendungen blieben noch 3.256,49 €.

Der Kindesunterhalt berechnet sich nach einem Einkommen von bereinigt (3.256,49 € + 424,93 € =) 3.681,42 € bzw. ab Oktober von (3.256,49 € + 258,57 € =) 3.515,06 €.

Für C. beträgt der von dem Beklagten allein zu finanzierende Kindesunterhalt

- bis Juni 2005 nach der 11. Einkommensgruppe mit (589 € ./. [408 € Ausbildungsvergütung netto ./. 85 € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf =] 323 € =) monatlich 266 €,
- für Juli 2005 19 € (90 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf) mehr = 285 €, und
- für die Monate August bis September 2005 (603 € ./. [485,77 € ./. 90 € =] 395,77 € =) jeweils 207,23 €,
- sowie schließlich ab Oktober 2005 nach der 10. Einkommensgruppe (570 € ./. 395,77 € =) monatlich 174,23 €.

Für den Kläger zu 2) sind die begehrten Unterhaltszahlungen (von 349 € + 57 € + 77 € Kindergeldanteil = 483 € Tabellenbetrag) in Ansatz zu bringen, da sich rechnerisch noch höhere Ansprüche ergeben würden. Hierbei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob das Kindergeld auch beim Volljährigenunterhalt nur zur Hälfte oder nunmehr in voller Höhe in Abzug zu bringen ist (vgl. BGHZ 164, 375 = FuR 2006, 76).

(2) Einkommen der Klägerin zu 1)

Ihr Einkommen berechnet sich mit netto im Jahresdurchschnitt voraussichtlich monatlich (1.002,75 € ./. 50 € als Mindestbetrag für berufsbedingte Aufwendungen =) 952,75 €. Hinzu kommen ab Oktober 2005 260 € bereinigt monatlich aus Nebentätigkeit.

Ihre Zinseinkünfte berechnen sich wie folgt: 75.000 € ./. 2.500 € = 72.500 € Surrogat. Bei einem Jahreszins von 3,5% ergeben sich auf einen Kapitalbetrag von 2.500 € (x 3,5% = 87,50 € : 12 =) 7,29 € monatlich, welche auf ihren Bedarf anzurechnen sind.

Dieser auf dem Zugewinnausgleich beruhende Betrag prägt die ehelichen Lebensverhältnisse auch nicht als Surrogat, da für diesen Teil der Ausgleichsfindung bei einer weiteren intakten Ehe eine vorhanden gewesene Einkommensquelle nicht weggefallen ist, so daß eine Lücke in der Bedarfsberechnung, die durch ein Surrogat gefüllt werden könnte, nicht entstanden ist. Diese Lücke ist offensichtlich auch nicht durch die Übertragung des Miteigentumsanteils entstanden, da die Parteien dafür eine gesonderte Gegenleistung festgelegt haben.

Im übrigen könnte sie Jahreszinsen von 2.537,50 € erwirtschaften abzüglich 31,65% auf den den Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale übersteigenden Betrag, der der Steuerlast unterliegt (353,69 €); damit ergeben sich 2.183,81 € netto bzw. monatlich 181,98 €.

An sich müßte sie sich daher insbesondere ab Oktober 2005 in geringem Umfang an dem Unterhalt für C. und auch für den Kläger zu 2) beteiligen; von der sehr komplexen Berechnung sieht der Senat ab, da auch die Parteien davon ausgehen, daß insoweit allein der Beklagte unterhaltspflichtig ist, zumal der Klägerin zu 1) wiederum nur ein geringeres Einkommen zur Deckung eigener Unterhaltsansprüche zur Verfügung stünde.
Hierauf hat der Senat die Parteien ausdrücklich hingewiesen, ohne daß eine Partei hiergegen Einwendungen erhoben hat.

d) Trennungsunterhaltsberechnung

Daher berechnet sich der Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin unter jeweiliger Wahrung der Bedarfskontrollbeträge (Anm. 6 der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle) wie folgt:

- Januar bis Juni 2005
3.256,49 € ./. 266 € ./. 483 € x 6/7 = 2.149,28 € + 424,93 € = 2.574,21 € ./. [(952,75 € x 6/7 =) 816,64 € + 181,98 €] 998,62 € = 1.575,59 € : 2 = 787,80 € ./. 7,29 € = monatlich jeweils insgesamt 780,51 €, begrenzt auf die erstinstanzlich titulierten Beträge,
- Juli 2005
3.256,49 € ./. 285 € ./. 483 € x 6/7 = 2.132,99 € + 424,93 € = 2.557,92 € ./. 998,62 € = 1.559,30 € : 2 = monatlich 779,65 € ./. 7,29 € = insgesamt 772,36 €,
- August und September 2005
3.256,49 € ./. 207,23 € ./. 483 € x 6/7 = 2.199,65 € + 424,93 € = 2.624,58 € ./. 998,62 € = 1.625,96 € : 2 = 812,98 € ./. 7,29 € = monatlich 805,69 €, begrenzt auf den erstinstanzlich titulierten Betrag, sowie schließlich ab
- ab Oktober 2005
3.256,49 € ./. 174,23 € ./. 483 € x 6/7 = 2.227,94 € + 258,57 € = 2.486,51 € ./. [(952,75 € + 260 € =) 1.212,75 € x 6/7 = 1.039,50 € + 181,98 € =] 1.221,48 € = 1.265,03 € : 2 = 632,52 € ./. 7,29 € = monatlich 625,23 €.

Die Berufung hat insgesamt daher nur hinsichtlich des Trennungsunterhalts teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

BGH, Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06
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BGH, Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2005 - II-7 UF 107/05
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