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BGH, Urteil vom 01.10.2008 - XII ZR 62/07 - FD-Platzhalter-rund

BGH, Urteil vom 01.10.2008
XII ZR 62/07




Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs eines vom Unterhaltsschuldner nachehelich adoptierten Kindes und eines neuen Ehegatten; Wohnvorteil an der Familienwohnung; Surrogat Zinsen aus dem Verkaufserlös nach einem Verkauf des Grundstücks; Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks; kein neuer Wohnvorteil aufgrund zusätzlicher Zinsbelastung wegen der zusätzlich aufgenommenen Kredite; Obliegenheit zur Vermögensumschichtung.

BGB § 1578

1. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (im Anschluß an die Senatsurteile FamRZ 2008, 968, 971 f = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67, und FamRZ 2008, 1911).
2. Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht (im Anschluß an die Senatsurteile FamRZ 2005, 1159, 1161 = FuR 2005, 361 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 64, und FamRZ 2001, 1140, 1143 = FuR 2001, 314 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 51).

BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - OLG Celle [FamRZ 2007, 1818]

Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11.04.2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden wurde.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Dezember 2005.
2
Sie waren von Januar 1978 bis zur rechtskräftigen Ehescheidung im Juni 2004 verheiratet. Für den während der Ehe im Februar 1987 geborenen gemeinsamen Sohn hat der Beklagte bis einschließlich Dezember 2005 Unterhalt gezahlt.
3
Die Klägerin ist vollzeitig im öffentlichen Dienst berufstätig und erzielt ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen, das sich nach Abzug des Erwerbstätigenbonus im Jahre 2005 auf 1.385 € und im Jahre 2006 auf 1.297 € belief, und seit 2007 1.174 € beträgt.
4
Der Beklagte ist als Verwaltungsangestellter tätig und erzielt seit 2006 ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von 49.582,94 €. Er hat am 28. Dezember 2004 erneut geheiratet und mit Beschluß vom 1. Juli 2005 die am 8. Juni 1998 geborene Tochter seiner Ehefrau adoptiert. Die Ehefrau ist halbtags ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig.
5
Während ihrer Ehe wohnten die Parteien in einem Einfamilienhaus des Beklagten, das dieser nach der Trennung im Jahre 2004 veräußerte. Von dem Verkaufserlös blieben dem Beklagten nach Abzug der Verbindlichkeiten 97.000 €. Der Beklagte hat davon trennungsbedingte Kosten in Höhe von 3.000 €, Kosten des Scheidungsverfahrens in Höhe von gerundet 7.150 € sowie ein Restdarlehen in Höhe von gerundet 9.660 € beglichen. Den Restbetrag hat er überwiegend für den Bau eines Einfamilienhauses, das er mit seiner neuen Familie bewohnt, verwendet. Der Wohnwert dieses Hauses mit einer Wohnfläche von 140 m² übersteigt die Zinsbelastungen aus den zusätzlich aufgenommenen Krediten nicht.
6
Die Klägerin erhielt als Zugewinnausgleich einen Betrag in Höhe von 53.000 €. Damit hat sie verschiedene Kosten getragen, unter anderem für den Kauf eines Pkw, Gerichtskosten, einen Eigenanteil an Zahnarztkosten, die Rückzahlung eines Darlehens sowie Zuwendungen und Schuldentilgung für ihre Kinder. Das Vermögen ist nach ihrem Vortrag bis auf einen Rest von 6.000 € verbraucht.
7
Das Amtsgericht - Familiengericht - Peine hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an sie für die Zeit ab Dezember 2005 Unterhalt in gestaffelter Höhe, zuletzt ab Januar 2007 in Höhe von 237 €, zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe
8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
I. Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1818) veröffentlicht ist, hat der Klage für die Zeit ab Dezember 2005 teilweise stattgegeben.
10
Das unterhaltsrelevante Erwerbseinkommen des Beklagten sei nicht um einen Vorteil mietfreien Wohnens oder um fiktive Zinseinkünfte zu erhöhen. Zwar setzte sich der Vorteil des mietfreien Wohnens aus der Ehezeit über die Zinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös auch an einer mit diesem Erlös neu erworbenen Immobilie fort; dieser Nutzungsvorteil komme hier aber nicht zum Tragen, weil die Zinsbelastung durch die zusätzlich aufgenommenen Kredite die objektive Marktmiete überschreite. Ebenso seien auch dem Erwerbseinkommen der Klägerin nur die tatsächlich vorhandenen Zinseinkünfte hinzuzurechen. Weitere fiktive Zinseinkünfte seien auch bei ihr nicht zu berücksichtigen, weil sie den wesentlichen Teil des Zugewinns nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig, mutwillig oder in Benachteiligungsabsicht verbraucht habe.
11
Vom Erwerbseinkommen des Beklagten sei der bis Dezember 2005 an den gemeinsamen Sohn gezahlte Kindesunterhalt abzusetzen; Unterhaltszahlungen für die im Juli 2005 adoptierte Tochter seien hingegen nicht zu berücksichtigen. Zwar habe der Bundesgerichtshof sich von seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Rechtskraft der Ehescheidung eine zeitliche Zäsur für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bilde, inzwischen distanziert und auch nacheheliche Entwicklungen in die Unterhaltsberechnung einbezogen. Das Berufungsgericht folge allerdings weiterhin der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, weil es dessen neue Auffassung nicht teile.
12
Der Adoption des Kindes seiner neuen Ehefrau fehle schon jeglicher Bezug zu der tatsächlichen Lebensgemeinschaft der Parteien. Verzichte man auf diese Anknüpfung, müßten auch sonstige nachehelich eingegangene Verbindlichkeiten bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen berücksichtigt werden. Zudem halte der Bundesgerichtshof auch bei nachehelichen Einkommensverbesserungen daran fest, daß diese zumindest ihre Wurzeln in den ehelichen Lebensverhältnissen haben müßten. Die nacheheliche Geburt eines Kindes sei zudem nicht mit einer Reduzierung des unterhaltsrelevanten Einkommens vergleichbar, weil jeder Bezug zur früheren Ehe oder ein »Angelegtsein« fehle. Zwar sei der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht statisch im Sinne eines starren Stichtagsprinzips zu betrachten, weil auch gewöhnliche Einkommensänderungen oder ein Steuerklassenwechsel zu berücksichtigen seien. Auch dabei müsse aber stets ein Bezug zur Ehe bestehen, sei es auch nur als Folge der Trennung oder der Ehescheidung. Auch der Splittingvorteil sei deswegen einer neuen Ehe vorbehalten; andernfalls hätte der Unterhaltspflichtige es in der Hand, den Bedarf eines geschiedenen Ehegatten zu beeinflussen. Hier habe die Klägerin schon deswegen nicht mehr mit weiteren unterhaltsberechtigten Kindern rechnen müssen, weil sich der Beklagte während der ersten Ehe habe sterilisieren lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könne der Unterhaltspflichtige seiner geschiedenen Ehefrau auch nicht die Unterhaltsleistungen entgegen halten, die er einem Stiefkind in seiner neuen Ehe erbringe.
13
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14
1. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) entspricht nicht der - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - neueren Rechtsprechung des Senats.
15
a) Soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten allerdings lediglich von dessen Erwerbseinkommen ausgegangen ist und dem weder ein fiktives Zinseinkommen noch einen Wohnvorteil hinzugerechnet hat, was die Revision als ihr günstig nicht angreift, ist dies - worauf es im weiteren auch ankommt - aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
16
aa) Zwar ist der Vorteil mietfreien Wohnens als Gebrauchsvorteil iSd § 100 BGB grundsätzlich dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten, bemißt sich der Gebrauchsvorteil grundsätzlich nach der objektiven Marktmiete. Wenn (wie hier) nur ein früherer Ehegatte Eigentümer ist, und wegen einer ehevertraglichen Vereinbarung oder nach Zustellung des Scheidungsantrages ein weiterer Vermögenszuwachs nicht mehr ausgeglichen wird, können von dem Wohnvorteil lediglich die damit verbundenen Zinsbelastungen, nicht aber ein Tilgungsanteil abgesetzt werden (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 964 ff= FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53).
17
Wurde die frühere Ehewohnung veräußert, treten an die Stelle des Nutzungsvorteils die Vorteile, die der frühere Eigentümer in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös des Eigentums zieht oder ziehen könnte (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 = FuR 2005, 361 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 64). Hier hat der Beklagte die aus dem Verkauf seines früheren Einfamilienhauses erlangten 97.000 € allerdings in den Bau eines neuen Einfamilienhauses investiert und erzielt deswegen daraus keine Zinseinkünfte mehr. Zwar setzt sich der eheliche Wohnvorteil in solchen Fällen auch an dem daraus erwachsenen Wohnvorteil an dem neu erworbenen Eigentum fort. Weil die Zinsbelastung aus den zusätzlich aufgenommenen Krediten für das neue Einfamilienhaus aber den objektiven Wohnvorteil des neuen Hauses übersteigt, verbleibt dem Beklagten daraus gegenwärtig kein Gebrauchsvorteil.
18
bb) Im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Beklagten keine fiktiven Zinsen zugerechnet hat.
19
Der Vorteil, der einem Ehegatten aus dem mietfreien Wohnen im eigenen Hause zuwächst, und der deshalb bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens dieses Ehegatten zu berücksichtigen ist, bemißt sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Für die Ermittlung der dem Beklagten zufließenden Einkünfte ist deshalb grundsätzlich von dessen tatsächlichem, um seinen Zinsaufwand geminderten Wohnvorteil auszugehen. Zwar kann einen Ehegatten die Obliegenheit treffen, sein in einem Eigenheim gebundenes Vermögen zur Erzielung höherer Erträge umzuschichten. Ob eine solche Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht, bestimmt sich jedoch nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, auch der beiderseitigen früheren wie jetzigen Wohnverhältnisse, der Belange des Unterhaltsberechtigten und der des Unterhaltspflichtigen gegeneinander abzuwägen sind. Es kommt einerseits darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt dringend benötigt, oder die Unterhaltslast den Unterhaltspflichtigen besonders hart trifft; andererseits muß dem Vermögensinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Die tatsächliche Anlage des Vermögens muß sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe der betreffende Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951 = FuR 2000, 469 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 4; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143 = FuR 2001, 314 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 51; vom 1. Dezember 2004 aaO S. 1162, und vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 391 = FuR 2006, 180 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 66; vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 429 ff).
20
Hier hat der Beklagte den nach Abzug eines Restdarlehens, der Kosten des Scheidungsverfahrens und weiterer trennungsbedingter Kosten noch verbliebenen Verkaufserlös für den Erwerb des neuen Einfamilienhauses eingesetzt, dessen Wohnvorteil durch die hohe weitere Zinsbelastung neutralisiert wird. Dabei hat der Beklagte nur einen sehr geringen Anteil der Kosten für den Erwerb des Einfamilienhauses aufgebracht, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte der Beklagte zur Finanzierung weitere Darlehen mit einer Gesamtsumme von 250.000 € aufnehmen. Bei der Billigkeitsabwägung konnte andererseits nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch die Parteien während ihrer Ehezeit in dem Einfamilienhaus des Beklagten lebten, und durch dessen Wertentwicklung ein nicht unerheblicher Zugewinn entstanden ist. Entscheidend ist allerdings, daß auch die Klägerin die im Zugewinnausgleich erhaltenen 53.000 € überwiegend nachehelich verbraucht, und das Berufungsgericht ihr deswegen lediglich Zinseinkünfte aus den noch vorhandenen 6.000 € zugerechnet hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände und des Entscheidungsspielraums des Beklagten als Vermögensinhaber ist es deswegen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Beklagten keine fiktiven Vermögenseinkünfte zugerechnet hat.
21
b) Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner nachehelich adoptierten Tochter unberücksichtigt gelassen hat, hält dies den Angriffen der Revision allerdings nicht stand.
22
aa) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt, oder ob die Veränderung auf seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität: Nur bei unterhaltsbezogen schuldhaftem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971 f = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67).
23
An dieser - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht und in der Literatur geäußerten Bedenken (vgl. Maurer, Anm. zu dem Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 975 ff) fest. Ein Bezug des nachehelichen Rückgangs der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu den Lebensverhältnissen der früheren Ehe ist nicht erforderlich. Eine Begrenzung ergibt sich lediglich durch die nacheheliche Solidarität der früheren Ehegatten, was ein unterhaltsrechtlich schuldhaftes Verhalten ausschließt. Soweit der Rückgang des verfügbaren Einkommens auf höhere Belastungen zurückzuführen ist, entsprach dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon der früheren Rechtsprechung des Senats. Waren solche nachehelich eingegangenen Verbindlichkeiten nicht in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise herbeigeführt, sondern z.B. auf Krankheits- oder Unfallkosten zurückzuführen, wurden sie auch berücksichtigt. Schließlich weist das Berufungsgericht selbst zutreffend darauf hin, daß auch in der früheren Rechtsprechung das Stichtagsprinzip nicht grenzenlos durchgehalten wurde. Gewöhnliche Einkommensänderungen oder der Wegfall von Belastungen, wie z.B. des Kindesunterhalts, wurden stets bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen berücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht darauf hinweist, daß es der Unterhaltspflichtige damit in der Hand habe, den Bedarf eines geschiedenen Ehegatten zu beeinflussen, überzeugt dieses Argument nicht, weil solches auch dann der Fall wäre, wenn mit der früheren Rechtsprechung auf die Rechtskraft der Ehescheidung als Stichtag abgestellt würde. Auch dann konnte der unterhaltspflichtige Ehegatte nach der Trennung und vor der Rechtskraft der Scheidung einem weiteren Kind unterhaltspflichtig werden (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f = FuR 1999, 172 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 51 = BGHF 11, 612). Schließlich schließt die mit einer weiteren Unterhaltspflicht entstandene eigene Belastung des Unterhaltspflichtigen einen finanziellen Vorteil aus. Die Rechtsprechung des Senats stellt vielmehr darauf ab, daß der durch die weitere Unterhaltspflicht entstandene finanzielle Nachteil aus Gründen der Halbteilung nicht allein dem Unterhaltspflichtigen verbleibt.
24
bb) Danach ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin auch die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner nachehelich adoptierten Tochter zu berücksichtigen.
25
Ein Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in die Fortgeltung der früheren Verhältnisse ist nach der Rechtsprechung des Senats, die eine Lebensstandardgarantie ablehnt und allein auf die zusätzlich entstandene - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbare - Verpflichtung abstellt, nicht geschützt. Deswegen kann auch die nacheheliche Adoption eines minderjährigen Kindes kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten begründen; sie zieht im Interesse des Kindeswohls lediglich die Konsequenzen aus den schon entstandenen persönlichen Verhältnissen, denn § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB setzt für die Annahme eines minderjährigen Kindes voraus, daß sie dem Wohle des Kindes dient, und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Schon diese Voraussetzung und das Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung nach § 1752 BGB schließen es aus, daß die Adoption allein mit dem Ziel ausgesprochen wird, die Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten zu kürzen. Deswegen unterscheidet sich die Annahme eines minderjährigen Kindes aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht von der Zeugung eines Kindes in einer neuen Lebensgemeinschaft.
26
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts liegt darin auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach Unterhaltsleistungen an ein Stiefkind in einer neuen Ehe unberücksichtigt bleiben, denn wenn der Unterhaltspflichtige das Kind seines Ehegatten nicht adoptiert, entstehen zwischen ihm und dem Kind auch keine familiären Beziehungen, insbesondere keine Unterhaltspflicht. Die Unterhaltsleistungen erfolgen in solchen Fällen allein auf freiwilliger Basis, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1820 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24).
27
c) Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das Berufungsgericht auch die Unterhaltslast des Beklagten für seine neue Ehefrau unberücksichtigt gelassen. Auch das widerspricht der neueren Rechtsprechung des Senats.
28
Wenn der Unterhaltsschuldner eine neue Ehe eingeht, kann die neu hinzugekommene Unterhaltspflicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines früheren Ehegatten nicht unberücksichtigt bleiben, denn das würde dazu führen, daß der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug seiner weiteren Unterhaltspflicht für den eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen übersteigt, was nur im Rahmen des Selbstbehalts korrigiert werden könnte. Eine weitere Unterhaltspflicht, die den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen unberührt läßt, würde deswegen zwangsläufig gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen.
29
Weil die neue Heirat des Beklagten unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar ist, muß auch die dadurch ausgelöste Unterhaltspflicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin berücksichtigt werden. Dabei kommt es nach der neueren Rechtsprechung nicht darauf an, ob die hinzugetretene Unterhaltspflicht für einen neuen Ehegatten gegenüber dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten vor-, gleich- oder nachrangig ist, denn der Rang des Unterhaltsanspruchs wirkt sich erst über die Leistungsfähigkeit im Mangelfall aus (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1913 ff).
30
Danach wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien auch einen eventuellen Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Beklagten feststellen und im Wege der Dreiteilung bei der Bedarfsbemessung der Klägerin berücksichtigen müssen.
31
d) Auch soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Klägerin auf der Grundlage des Erwerbseinkommens des Beklagten ohne den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe bemessen hat, hält dies der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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Zwar hatte der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Vergangenheit entschieden, daß der Splittingvorteil einer neuen Ehe verbleiben müsse, und der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten deswegen auf der Grundlage eines fiktiv zu ermittelnden Einkommens ohne den Splittingvorteil zu bemessen sei (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f = FamRZ 2005, 1817, 1819 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24). Diese Rechtsprechung hat der Senat allerdings - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - unter Hinweis auf seine neuere Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen für Fälle konkurrierender Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten fortentwickelt. Wenn der Bedarf des neuen Ehegatten als weitere Unterhaltspflicht auch den fortgeschriebenen Bedarf des geschiedenen Ehegatten beeinflußt, was im Wege der Dreiteilung zu bemessen ist, führt die neue Ehe stets zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten. Dann ist es ausreichend, den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten im Wege einer Kontrollberechnung auf die Höhe zu begrenzen, die bestünde, wenn weder die neue Ehefrau noch der durch diese Ehe entstandene Splittingvorteil vorhanden wäre (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 aaO S. 1916 f).
33
Das Berufungsgericht wird das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten deswegen auf der Grundlage der tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse feststellen müssen. Weil die Klägerin vollschichtig arbeitet und lediglich Aufstockungsunterhalt begehrt, die neue Ehefrau des Beklagten aber lediglich halbtags berufstätig ist, dürfte die neue Rechtsprechung des Senats zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin führen, was die Kontrollberechnung hier erübrigt.
34
e) Auch das eigene Einkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht vollständig rechtsbedenkenfrei festgestellt. Zwar ist es aus revisionsrechtlicher Sicht im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn es von den tatsächlich vorhandenen Erwerbseinkünften und den vorhandenen Zinseinkünften ausgegangen ist (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 991 = EzFamR ZPO § 794 Nr. 5 = BGHF 7, 216). Es hätte aber im Hinblick auf das ursprünglich vorhandene Vermögen aus dem Zugewinnausgleich nicht lediglich pauschal, sondern individuell prüfen müssen, ob alle im Berufungsverfahren vorgetragenen Ausgaben aus unterhaltsrechtlicher Sicht hinzunehmen sind; andernfalls hätte es der Klägerin wegen eines weiteren Teilbetrags des erhaltenen Zugewinnausgleichs fiktive Zinseinkünfte zurechnen müssen.
35
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist von den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen während des Unterhaltszeitraums auszugehen. Eine Grenze dafür bildet auch für den Unterhaltsberechtigten lediglich ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 aaO S. 972). Ob ein solches Verhalten vorliegt, wird das Berufungsgericht hinsichtlich aller behaupteten Ausgaben prüfen müssen. Soweit die Revision diesbezüglich schon einen Widerspruch im Vortrag der Klägerin erkennt, läßt dieser sich allerdings damit erklären, daß erstinstanzlich (noch 23.000 € vorhanden) nur Ausgaben bis Juli 2006 berücksichtigt werden konnten, während der zweitinstanzliche Vortrag (noch 6.000 € vorhanden) weitere Ausgaben in der Folgezeit in Höhe von insgesamt 12.652,48 € erfaßt. Schließlich liegt dem zweitinstanzlichen Vortrag die Rechtsauffassung zugrunde, daß auch kleinere Ausgaben aus diesem Vermögen beglichen werden durften.
36
Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsprüfung wird das Berufungsgericht aber auch auf die Gesamtumstände abzustellen haben und ist nicht gehindert, den Umstand mit einzubeziehen, daß auch der Beklagte aus seinem Veräußerungserlös gegenwärtig keine Erträge erzielt, und sich der wechselseitige Fortfall der Vermögensgewinne jedenfalls nicht zugunsten der Klägerin auswirkt.
37
2. Sollte der Beklagte auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zur Dreiteilung aller vorhandenen Einkünfte mit der Grenze einer Halbteilung des Einkommens der Parteien ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigen können, wird das Berufungsgericht zusätzlich den Rang der Unterhaltsansprüche der Klägerin und der neuen Ehefrau des Beklagten berücksichtigen müssen.
38
Für die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007, auf die noch das frühere Unterhaltsrecht anwendbar ist (§ 36 Nr. 7 EGZPO), dürfte deswegen nach § 1582 Abs. 1 BGB a.F. von einem Vorrang der Unterhaltsansprüche der Klägerin auszugehen sein. Für die Zeit ab Januar 2008 wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau im Hinblick auf das Alter der am 8. Juni 1998 geborenen Tochter noch als Betreuungsunterhalt in den zweiten Rang nach § 1609 Nr. 2 BGB fällt, und ob für die Klägerin ehebedingte Nachteile entstanden sind, die ebenfalls für einen Rang ihres Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1609 Nr. 2 BGB sprechen könnten (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 aaO S. 1917 f).
39
3. Das Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Beklagten unter Einschluß des Splittingvorteils und - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - auch nicht zum konkurrierenden Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau des Beklagten getroffen hat. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, insoweit mit Blick auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin und den Rang der Unterhaltsansprüche ergänzend vorzutragen.

OLG Celle, Urteil vom 11.04.2007 - 15 UF 221/06 - FamRZ 2007, 1818 = FuR 2007, 383

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; eheliche Lebensverhältnisse; Prägung durch nachehelich eingetretene Umstände (hier: Unterhaltspflicht für ein nach Rechtskraft der Ehescheidung adoptiertes Kind des neuen Ehegatten des Unterhaltsschuldners).

BGB §§ 1573, 1578

Die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB werden durch die Unterhaltspflicht für ein nach Rechtskraft der Ehescheidung adoptiertes Kind des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nicht geprägt, so daß der Unterhalt für dieses Kind nicht zur Bedarfsbestimmung vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen ist (im Anschluß an BGH FamRZ 1999, 367 = FuR 1999, 172 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 51 = BGHF 11, 612).

OLG Celle, Urteil vom 11. April 2007 - 15 UF 221/06
FamRZ 2007, 1818 = FuR 2007, 383 = OLGR 2007, 511

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 12.09.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine (20 F 25/06) geändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachehelichen Unterhalt für Dezember 2005 von 73 €, von Januar bis Dezember 2006 von monatlich 164 € sowie ab Januar 2007 von monatlich 237 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf 73 € ab 02.12.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 2005. Die am 12. Januar 1978 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Peine vom 29. Juni 2004 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe der Parteien ist der am 14. Februar 1987 geborene Sohn C. hervorgegangen. Für diesen erbrachte der Beklagte von August bis Dezember 2005 Zahlungen von insgesamt 679,40 €.

Die Parteien hatten während ihrer Lebensgemeinschaft ein Einfamilienhaus bewohnt, das der Beklagte vorehelich von seinem Vater und seinem Großvater geerbt hatte. Mit notariellem Vertrag vom 19. April 2004 wurde dieses Haus in S. veräußert. Von dem Verkaufserlös erhielt der Beklagte einen Betrag von 97.000 €. Insoweit macht er geltend, daß er hiervon 61.488,52 € verbraucht habe. Auf seine mit der Berufungserwiderung vorgelegte Aufstellung, aus der sich Kosten für die Einrichtung seiner nach der Trennung der Parteien bezogenen Mietwohnung von 3.000 €, für Prozeßkosten im Scheidungsverfahren von 7.148,96 €, für ein Restdarlehen bei der Kreissparkasse P. von 9.657,79 € sowie für weitere Aufwendungen für das von ihm und seiner jetzigen Ehefrau errichtete Einfamilienhaus von weiteren insgesamt (4.248,73 € + 6.488,04 € + 14.945 € + 16.000 € =) 41.681,77 € ergeben, wird Bezug genommen.

Vom Verkaufserlös zahlte der Beklagte der Klägerin nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 21. März 2006 einen Betrag von 53.000 € als Zugewinnausgleich. Mit der Berufung macht die Klägerin insoweit geltend, daß sie diesen Betrag für unterschiedliche Anschaffungen, Prozeßkosten und Zahlungen an ihre Kinder bis auf einen Restbetrag von rund 6.000 € verbraucht habe; auch insoweit wird auf die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Aufstellung der Klägerin Bezug genommen.

Der Beklagte ist als Verwaltungsangestellter beim Arbeitsamt beschäftigt und hat am 28. Dezember 2004 erneut geheiratet. Seine Ehefrau ist halbtags beim B. tätig. Mit Beschluß vom 15. Juli 2005 hat der Beklagte die am 8. Juni 1998 geborene Tochter L. M. seiner Ehefrau adoptiert.

Der Beklagte und seine Ehefrau haben nach Rechtskraft der Scheidung mit notariellem Vertrag vom 15. September 2004 ein Grundstück erworben und hierauf ein kreditfinanziertes Einfamilienhaus errichtet, das sie am 24. März 2005 bezogen haben. Bei der Kreissparkasse P. haben die Eheleute fünf Darlehen mit einer Gesamtdarlehenssumme von 250.000 € aufgenommen. Hierauf erbrachten sie – bei Darlehensauszahlungen zwischen Januar und April 2005 – Zinszahlungen in 2005 von insgesamt 10.855 € sowie in 2006 von 13.102,08 € und Tilgungsleistungen in 2005 von 1.028,64 € sowie in 2006 von 3.668,88 €.

Mit Schreiben vom 19. August 2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Verdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate vorzulegen und die noch zu errechnenden Unterhaltsbeträge mit Wirkung ab August 2005 zu zahlen. Nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen berechnete die Klägerin im Schreiben vom 30. September 2005 einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 515 €. Zuvor hatte der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 20. August 2004 zur Zahlung eines Betrages von monatlich 179,50 € aufgefordert.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Peine hat die Klage im angefochtenen Urteil insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im wesentlichen geltend, daß auf seiten des Beklagten Zinseinkünfte bzw. ein Vorteil mietfreien Wohnens zu berücksichtigen sei, und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Monate August bis Dezember 2005 einen Unterhaltsrückstand von 1.565 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 313 € ab 2. August 2005, ab 2. September 2005, ab 4. Oktober 2005, ab 2. November 2005 sowie ab 2. Dezember 2005 und von monatlich 329 € ab Januar 2006 zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 BGB) für den hier streitigen Zeitraum ab Dezember 2005 zu, ohne daß sich der Beklagte darauf berufen kann, er habe im Hinblick auf den im Trennungsunterhaltsverfahren geschlossenen Vergleich der Parteien vom 9. September 2003 (20 F 2282/03 - Amtsgericht Peine) sowie die weitere Korrespondenz darauf vertraut, von der Klägerin nicht mehr auf Aufstockungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH FamRZ 2005, 1817, 1819 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24).

1. Einkünfte des Beklagten

a) Erwerbseinkünfte

Ausweislich der Verdienstbescheinigung für Dezember 2005 erzielte der Beklagte ein – hier wegen des steuerpflichtigen ZVK-Gehaltsanteils maßgebliches – Gesamtbruttoeinkommen von 48.942,47 €. Nach seiner Heirat verbleibt der Splittingvorteil durch die Steuerklasse III/1,5 dem Beklagten und seiner neuen Ehefrau (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1821 ff; BGH FamRZ 2005, 1817, 1819 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24). Im Verhältnis zur Klägerin ist das Erwerbseinkommen fiktiv nach Steuerklasse I/0,5 zu veranlagen. Nach Abzug der sich daraus ergebenden Steuern (12.109 € + 987,30 € + 603,35 €) und Sozialabgaben ([4.996,05 € + 1.665,37 €] x 12 x 567,82 €) unter Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von (12 x 267,90 € =) 3.214,80 € ergibt sich ein Nettobetrag von 24.985,95 € bzw. monatlich rund 2.082 €. Die Erstattung von 1.193,91 € gemäß dem Einkommensteuerbescheid vom 21. Juli 2005 für das Jahr 2004 beruht auf der gemeinsamen Veranlagung des Beklagten und seiner Ehefrau. Der daraus resultierende Vorteil des Splittingtarifs ist ebenfalls der neuen Ehe vorbehalten.

Für pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen (5%) sind monatlich 104 € sowie für abgabenbereinigte vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen monatlich rund 3 € abzusetzen. Zusätzliche Leistungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erbringt der Beklagte mit monatlich rund 54 €. Auf ein – unstreitig eheprägendes – Pkw-Darlehen vom 4. Dezember 2001 mit 48 Monatsraten hat der Beklagte bis einschließlich November 2005 monatlich 262,44 € gezahlt.

b) Einkünfte aus Vermögen

Das Einkommen des Beklagten ist nicht um einen Vorteil für mietfreies Wohnen oder um fiktive Zinseinkünfte - wie sie von der Klägerin im Berufungsrechtszug auch geltend gemacht werden - zu erhöhen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2006, 387, 391 = FuR 2006, 180 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 66; dazu Wohlgemuth in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 6302 ff) setzt sich der eheprägende Vorteil mietfreien Wohnens nach der Veräußerung des früher gemeinsam genutzten Hauses an einer neu erworbenen Immobilie fort. Der frühere Nutzungsvorteil entfällt zwar, wenn dieses Haus im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten die Vorteile, die die Ehegatten aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten. Das können entweder Zinseinkünfte sein oder, soweit mit dem Erlös ein neues Eigenheim finanziert worden ist, der Vorteil, der in dem mietfreien Wohnen in diesem besteht (vgl. BGH FamRZ 2001, 986, 991 = FuR 2001, 306 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 53 = BGHF 12, 1105; 2001, 1140, 1143 = FuR 2001, 314 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 51 = BGHF 12, 1037). Fiktive Zinseinkünfte aus dem dem Ehegatten verbliebenen Veräußerungserlös können nur dann zugerechnet werden, wenn für ihn eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht, weil andernfalls keine wirtschaftlich angemessene Nutzung des Verkaufserlöses verwirklicht werden kann. Hiervon ist jedoch nicht bereits dann auszugehen, wenn der nunmehr zuzurechnende Wohnvorteil nicht den Ertrag erreicht, den der Ehegatte aus dem erhaltenen Erlös erzielen könnte; vielmehr muß sich die tatsächliche Anlage des Vermögens als eindeutig unwirtschaftlich darstellen (BGH FamRZ 2006, 387, 391 = FuR 2006, 180 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 66).

Nach diesen Grundsätzen sind auf seiten des Beklagten weder ein – auf den (gegebenenfalls) anteiligen Veräußerungserlös bezogener – Wohnvorteil, noch fiktive Zinseinkünfte in die Einkommensberechnung einzustellen.

Ein Nutzungsvorteil verbleibt dem Beklagten und seiner Ehefrau nicht. Das Einfamilienhaus, das 2004/2005 ohne Keller gebaut wurde, hat eine Wohnfläche von 140 qm. Es kann dahinstehen, ob nach dem Mietspiegel 2006/2007 für den Landkreis P. bei guter oder sogar bester Wohnlage eine Quadratmetermiete von 6 € bis 7 € zu erzielen, oder ob nach dem Beklagtenvorbringen von einer objektiven Marktmiete von 800 € auszugehen ist: In jedem Falle liegen beide Beträge unter der Zinslast, die der Beklagte und seine Ehefrau in 2005 zu erbringen hatten. Dabei kann nicht die jahresdurchschnittliche Zinslast von rund (10.854,84 € : 12 =) 905 € zugrunde gelegt werden, denn nach Auszahlung der Darlehen liegt diese zwischen 986 € (bei 11 Monaten) bzw. 1.086 € (bei 10 Monaten). Auf die Beiträge für die Risikolebensversicherung zur Kreditsicherung von monatlich 45,74 € kommt es danach ebenfalls nicht an. Die mit Bescheid vom 23. Juni 2005 festgesetzte Eigenheimzulage von 2.050 € ist im Hinblick auf die überschießenden Zins- und Tilgungsleistungen ebenfalls nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen einzubeziehen (vgl. Gerhardt in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 331; Wohlgemuth in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 6180a).

Vor diesem Hintergrund bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob der zu erzielende Nutzungsvorteil um die verbrauchsunabhängigen Kosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Schornsteinfeger) zu reduzieren ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2000, 351, 354 = FuR 2000, 252 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 36 = BGHF 11, 1328; 2000, 950, 951 = FuR 2000, 469 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 4 = BGHF 12, 159; a.A. Gerhardt in Wendl/Staudigl, aaO § 1 Rdn. 337; Wohlgemuth in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 6208 ff).

Fiktive Zinseinkünfte aus dem Verkaufserlös von 97.000 € sind dem Beklagten nicht zuzurechnen, wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist. Der Beklagte hatte trennungsbedingte Kosten von 3.000 € und mußte für die Kosten des Scheidungsverfahren 7.148,96 € sowie für die Ablösung eines Restdarlehens bei der Kreissparkasse P. 9.657,79 € aufbringen. Soweit er den Restbetrag überwiegend für den Hausbau verwandt hat, besteht eine Obliegenheit zur Umschichtung seines Vermögens nicht, denn der Senat kann nicht feststellen, daß der Bau des neuen Hauses durch den Beklagten und seine Ehefrau eindeutig unwirtschaftlich ist. Zwar wird aller Voraussicht nach die Zinslast über Jahre hinweg die objektiv erzielbare Marktmiete vollständig oder ganz überwiegend überschreiten, so daß ein Nutzungsvorteil nicht verbleibt. Die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Beklagten in seiner neuen Ehe ist jedoch durch seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht in der Weise einzuschränken, daß ihm der Bau eines neuen Hauses unterhaltsrechtlich zu versagen ist. Den Interessen des unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten kann dadurch Rechnung getragen werden, daß Zinseinkünfte aus einem Veräußerungserlös bzw. aus dem Zugewinnausgleich nur in tatrichterlich wertender Betrachtung einbezogen werden.

Bis November 2005 verbleiben dem Beklagten danach rund (2.082 € ./. 104 € ./. 3 € ./. 54 € ./. 262 € =) 1.659 €, sowie im Dezember 2005 rund (2.082 € ./. 104 € ./. 3 € ./. 54 € =) 1.921 €.

c) Vorwegabzug des Kindesunterhalts

Für August bis November 2005 ist das Einkommen um den für den gemeinsamen Sohn C. gezahlten Kindesunterhalt von durchschnittlich 136 € zu reduzieren. Seinen ursprünglichen Vortrag, er habe Kindesunterhalt von monatlich 150 € erbracht, hat der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrecht erhalten und in der Berufungserwiderung dahin modifiziert, daß er von August bis Dezember 2005 in fünf Monatsraten Zahlungen insgesamt 679,40 € geleistet habe. Auch wenn es sich insoweit um Schulden des Sohnes für Handy-Kosten gehandelt haben sollte, sind sie bedarfsprägend zu berücksichtigen, weil der Beklagte diese auch bei fortbestehender Lebensgemeinschaft erbracht hätte, und Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder die ehelichen Lebensverhältnisse prägen (vgl. BGH FamRZ 1981, 241, 242 = BGHF 2, 395). Ab Januar 2006 ist der Sohn nicht mehr unterhaltsbedürftig, weil er seinen Grundwehrdienst leistet.

Unterhaltsleistungen für die vom Beklagten mit Beschluß vom 15. Juli 2005 adoptierte Tochter L. M. haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1994, 87, 89 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 30 = BGHF 8, 1236 zum Trennungsunterhalt; 1988, 1031, 1032 = EzFamR BGB § 1577 Nr. 11 = BGHF 6, 368; 1999, 367, 369 = FuR 1999, 172 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 51 = BGHF 11, 612 zum nachehelichen Unterhalt;) bestimmt auch der Unterhalt für ein bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils geborenes Kind des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Verbindung die ehelichen Lebensverhältnisse iSv § 1578 Abs. 1 BGB. Dabei hat der Bundesgerichtshof für die Fälle eines nach der Trennung geborenen Kindes in der Rechtskraft des Scheidungsurteils eine zeitliche Zäsur für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse gesehen, die die Gewähr für eine klare, praktikable und gleichmäßige Behandlung der Vielzahl von Unterhaltsfällen in der Praxis bietet. Da die Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung fortbesteht, sind die Eheleute bis zu diesem Zeitpunkt unterhaltsrechtlich verbunden und nehmen an den wirtschaftlichen Entwicklungen in der Trennungszeit teil, soweit diese nicht auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruhen (FamRZ 1999, 367, 368 = FuR 1999, 172 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 51 = BGHF 11, 612; zust. Gerhardt in Wendl/Staudigl, aaO § 4 Rdn. 189). Die Trennungszeit stelle ein Stadium dar, in dem die Ehe noch nicht endgültig aufgehoben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gänzlich ausgeschlossen sei (vgl. BGH FamRZ 1994, 87, 89 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 30 = BGHF 8, 1236).

Von dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. März 2006 (FamRZ 2006, 683 ff = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9) ersichtlich distanziert. Den Ausgangspunkt bildet hierfür der Umstand, daß der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch durch nacheheliche Entwicklungen mitbestimmt wird. Ebenso wie Einkommenssteigerungen, die zu berücksichtigen seien, wenn diese aus Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, könnten Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruhten (BGH FamRZ 2003, 590, 591 = FuR 2003, 254 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 57; 2007, 200, 202 = FuR 2007, 25). Auch bei Fortbestand der Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung mittragen müssen, so daß ihm dieses Risiko durch die Scheidung nicht genommen werde. Aus diesen Gründen könne für sonstige Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse nichts anderes gelten, wenn sich dadurch das dem Unterhaltspflichtigen verfügbare Einkommen vermindere. Träten z.B. vorrangige oder gleichrangige weitere Unterhaltsberechtigte hinzu, so müsse sich auch dies auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auswirken (BGH FamRZ 2006, 683, 686 = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9; zust. Schürmann, NJW 2006, 2301, 2303 - der hierin die »geradezu revolutionäre, weit in die Zukunft weisende Bedeutung des Urteils« sieht; abl. Born NJW 2007, 26, 27; krit. Borth, FamRZ 2006, 852, 853; Büttner, FamRZ 2006, 765).

Der Senat legt seiner Entscheidung weiterhin die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde, weil er dessen neuere Auffassung hinsichtlich der Zurechnung nachehelicher Veränderungen zu den ehelichen Lebensverhältnissen aus folgenden Gründen nicht teilt:

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bemißt sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt hierfür abzustellen ist. Aufgrund der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung fortdauernden Ehe (1564 S. 2 BGB) nehmen die Eheleute an den nicht nur vorübergehenden wirtschaftlichen Entwicklungen und persönlichen Verhältnissen, die den familiären Lebensstandard beeinflussen, bis zu diesem Zeitpunkt teil (so die ganz h.M., BGH FamRZ 1992, 1045, 1046 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 39 = BGHF 8, 193; Erman/Graba, BGB 11. Aufl. Rdn. 10, Palandt/Brudermüller, BGB 66. Aufl. Rdn. 12; AnwK-BGB/Schürmann, Rdn. 20; Bamberger/Roth/Beutler, BGB Rdn. 11, MünchKomm/Maurer, BGB 4. Aufl. BGB Rdn. 36; Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht Rdn. 15; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl. Rdn. 14, KK-FamR/Klein, 2. Aufl. Rdn. 53 jeweils zu § 1578 BGB; Wohlgemuth in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 1286; FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 400; Göppinger/Wax/Bäumel, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1020; Gernhuber/CoesterWaltjen, Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 30 Rdn. 131). Erst die Rechtskraft der Ehescheidung setzt rechtlich einen Endpunkt, auf dessen Grundlage die Einbeziehung späterer Veränderungen zu beurteilen ist (vgl. AnwK-BGB/Schürmann, § 1578 Rdn. 20).

Die Unterhaltspflicht für die vom Beklagten nach Rechtskraft der Ehescheidung adoptierte Tochter prägt die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nach Auffassung des Senats deswegen nicht, weil die gesetzliche Regelung in § 1578 Abs. 1 BGB mit der Formulierung »nach den ehelichen Lebensverhältnissen« für die Bemessung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt einen deutlichen Bezug zur tatsächlichen Lebensgemeinschaft der Eheleute aufweist. Die hierdurch konkretisierten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse können nicht durch jede nachehelich entstehende Belastung des Unterhaltspflichtigen mitbestimmt werden; dies muß jedenfalls dann gelten, wenn die weitere Zahlungsverpflichtung keinerlei Bezug zum geschiedenen Ehegatten aufweist. Wollte man die Entscheidung des Unterhaltspflichtigen für ein weiteres Kind und die daraus resultierende Unterhaltspflicht als eheprägend werten, müßten auch andere, nach der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, was sich nur dann rechtfertigen ließe, wenn man die Auffassung verträte, daß der Unterhaltsberechtigte mit kreditfinanzierten Anschaffungen des Unterhaltspflichtigen rechnen müsse. Allerdings entstünden hierdurch erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten.

Ob der Beklagte aus einer neuen Beziehung ein weiteres Kind bekommt, ist ebenso wenig durch die vorangegangene Ehe mitbestimmt wie die spätere Aufnahme von Verbindlichkeiten. Einen Bezug zu der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. zu den (wirtschaftlichen) ehelichen Lebensverhältnissen weist ein nach Rechtskraft der Scheidung geborenes Kind nicht auf. Für Einkommensverbesserungen stellt der Bundesgerichtshof (FamRZ 2003, 590, 591 = FuR 2003, 254 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 57) weiterhin darauf ab, daß die nach Rechtskraft der Scheidung tatsächlich erfolgte Entwicklung zumindest ihre Wurzeln in den ehelichen Lebensverhältnissen haben müsse bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen und nicht als vom Normalverlauf völlig abweichend zu bewerten sei. Kann eine solche Wurzel im Falle der weiteren beruflichen Entwicklung noch erkannt werden, so fehlt diese bei einem nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Kind, ohne daß insoweit auf den »menschlichen Fortpflanzungstrieb sozusagen als Betriebsgefahr« abzustellen wäre (so aber Born, NJW 2007, 26, 27).

Die Geburt eines Kindes des Unterhaltspflichtigen nach Rechtskraft der Scheidung ist auch nicht mit einer sonstigen Reduzierung der Erwerbseinkünfte gleichzusetzen. Die mit einer Einkommensminderung verbundene Veränderung seiner Erwerbstätigkeit wird der Unterhaltspflichtige in der Regel nur bei triftigen Gründen hinnehmen. Insofern bildet der bisher ausgeübte Beruf die Verbindung zur Lebensgemeinschaft der (geschiedenen) Eheleute, während die unterhaltsrechtliche Beachtlichkeit der beruflichen Veränderung durch die Notwendigkeit des Entschlusses bestimmt wird. Die Geburt eines Kindes zählt zu dem höchstpersönlichen Bereich, dem sich der Unterhaltspflichtige nicht entziehen kann (vgl. BGH FamRZ 1994, 87, 89 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 30 = BGHF 8, 1236), und ist daher einer rechtlichen Prüfung entzogen. Der nachehelichen Geburt fehlt jedoch jeglicher Bezug oder ein »Angelegtsein«, durch die eine rechtliche Verbindung zu den ehelichen Lebensverhältnissen begründet werden kann.

Der Senat verkennt nicht, daß die ehelichen Lebensverhältnisse bereits nach der bisherigen Rechtsprechung nicht statisch zu betrachten sind, und der Rechtskraft der Ehescheidung kein starres Stichtagsprinzip zugrunde liegt (vgl. AnwK-BGB/Schürmann, § 1578 Rdn. 20). Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Berücksichtigung der geänderten Steuerklasse und den gewöhnlichen Einkommensänderungen im Rahmen der Bedarfsermittlung nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen. Gerade die Rechtsprechung zur Steuerklassenänderung zeigt aber, daß insoweit ein Bezug zur Ehe bestehen muß, und sei es auch nur als Folge der Trennung oder Ehescheidung (vgl. BGH FamRZ 1991, 304 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 36 = BGHF 7, 428). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1821, 1823) hat der Gesetzgeber mit dem Geschiedenenunterhalt der personalen Verantwortung der Ehegatten Ausdruck verliehen. Er habe jedoch mit § 1578 Abs. 1 BGB das Maß des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtet und damit auf diejenige Einkommenssituation beschränkt, die die Ehe der früheren Ehegatten bis zu deren Scheidung bestimmt hat (s. auch BVerfG FamRZ 2002, 527, 528). Daher seien die Vorteile des Ehegattensplittings, die erst mit einem neuen Eheschluß entstehen, der neuen Ehe vorbehalten, und berühren die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht mehr. Deshalb kann nach Auffassung des Senats auch der Entschluß, in einer neuen Ehe oder Partnerschaft ein weiteres Kind zu bekommen, die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten nicht mehr prägen.

Darüber hinaus hätte es der Unterhaltspflichtige einseitig in der Hand, den Bedarf des geschiedenen Ehegatten dadurch zu beeinflussen, daß aus einer neuen Beziehung weitere Kinder hervorgehen. Wie sich aus den Regelungen der § 1356 und § 1360 BGB ergibt, regeln die Eheleute ihre familiären Planungen im gegenseitigen Einvernehmen. Hierzu zählt auch der Umstand, ob die Eheleute weitere Kinder wollen. Mit der Trennung bzw. der Rechtskraft der Ehescheidung erfährt diese einvernehmliche Gestaltung der Lebensverhältnisse ihren Abschluß. Daher mußte die Klägerin (rechtlich) mit weiteren Kindern des Beklagten nicht rechnen. Vorliegend tritt dies besonders deutlich dadurch hervor, daß nach den – nicht bestrittenen – Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sich der Beklagte während der bestehenden Lebensgemeinschaft hatte sterilisieren lassen. Für die Klägerin ergab sich daraus subjektiv, daß weitere Kinder des Beklagten ihren Unterhaltsbedarf nicht beeinflussen werden.

Da nach § 1754 Abs. 1 BGB die Annahme eines Kindes durch den Ehegatten des Elternteils zur Folge hat, daß dieses Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten erlangt, macht es rechtlich keinen Unterschied, ob aus der neuen Ehe des Beklagten ein gemeinsames Kind hervorgeht, oder ob der Beklagte das Kind seiner Ehefrau adoptiert.

Ein Widerspruch ergibt sich schließlich daraus, daß der Unterhaltspflichtige tatsächliche Unterhaltsleistungen an sein Stiefkind seinem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht als bedarfsprägende Belastung entgegen halten kann (vgl. BGH FamRZ 2005, 1817, 1820 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24). Hierzu wird als Begründung angeführt, das in das dem Ausgleich der jeweiligen Interessen dienende Gefüge der Rangregelungen eingegriffen würde, wenn die für ein Mitglied der neuen Familie, für das keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, aufzubringenden Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Mitglieder der Erstfamilie berücksichtigt würden.

Vor diesem Hintergrund hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die ganz herrschende Meinung (Erman/Graba, Rdn. 29, Palandt/Brudermüller, Rdn. 52, 53; AnwK-BGB/Schürmann, Rdn. 80; Bamberger/Roth/Beutler, Rdn. 24; MünchKomm/Maurer, Rdn. 3; Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht Rdn. 11; (krit.) Johannsen/Henrich/Büttner, Rdn. 17, KK-FamR/Klein, Rdn. 53, jeweils aaO zu § 1578 BGB; Wohlgemuth in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 1270; FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 412a; a.A. Gernhuber/CoesterWaltjen, Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 30 Rdn. 131) gefolgt ist, fest, und berücksichtigt die Unterhaltsleistungen des Beklagten für seine adoptierte Tochter nicht einkommensmindernd.

Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus (1/7) sind danach von August bis November 2005 monatlich ([1.659 € ./. 136 € =] 1.523 € x 6/7 =) 1.305 € sowie für Dezember 2005 (1.921 € ./. 136 € = 1.785 € x 6/7 =) 1.530 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

2. Einkommen der Klägerin

Die Klägerin erzielte nach der Verdienstbescheinigung für Dezember 2005 ein Bruttoeinkommen von 30.577,59 €, das um Steuern und Sozialabgaben auf 18.717,19 € bzw. monatlich rund 1.560 € zu reduzieren ist. Für berufsbedingte Aufwendungen sind pauschalierte 78 €, für abgabenbereinigte vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen 4 € und als Beitrag zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weitere 32 € in Abzug zu bringen.

Die Einkommensteuererstattung gemäß Bescheid vom 6. Juni 2005 ist mit rund (1.472,48 € : 12 =) 123 € monatlich zu berücksichtigen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß die Steuererstattung auf außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) infolge der Scheidungskosten beruhe, die sie dem Beklagten unterhaltsrechtlich nicht entgegen halte. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Steuervorteil, der auf Belastungen beruht, die unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finden, nicht in die Unterhaltsberechnung einzustellen (vgl. FamRZ 1987, 36, 37 = BGHF 5, 531; 2005, 1159, 1161 = FuR 2005, 361 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 64). Vorliegend ist die Steuererstattung jedoch deswegen in voller Höhe zu berücksichtigen, weil die Klägerin dem Beklagten die Scheidungskosten dadurch entgegen hält, daß sich durch diese ihr Vermögen von 53.000 € reduziert habe. Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag im Berufungsrechtszug monatliche Zinseinkünfte in 2005 von rund ([225 € + 263 € =] 488 € : 12 =) 41 € sowie in 2006 von rund ([353,20 € + 264,52 € ./. 25 € =] 592,72 : 12 =) 49 € erzielt. Hingegen ist das Vermögen ab 2007 bis auf einen Restbetrag von 6.000 € verbraucht, aus dem keine Zinseinkünfte mehr resultieren.

Von den tatsächlichen Kapitaleinkünften ist nach Auffassung des Senats auszugehen. Der Klägerin sind weitergehende Zinseinkünfte nicht zuzurechnen, weil sie den an sie aus dem Verkaufserlös gezahlten Zugewinnausgleichsbetrag von 53.000 € bis auf einen Restbetrag von 6.000 € im wesentlichen verbraucht hat.

Die Klägerin hat nach ihrer mit der Berufungsbegründung vorgelegten Aufstellung, die sie durch entsprechende Nachweise mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 belegt hat, für Gerichts und Rechtsanwaltskosten, zahnärztliche Behandlungskosten, die Rückzahlung eines Privatdarlehens, für die Anschaffung von Hausrat sowie eines Pkw und für Geschenke und Darlehen an ihre Kinder verbraucht. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Surrogat eines eheprägenden Wohnvorteils ist der Senat der Auffassung, daß nicht nur zwingend erforderliche und notwendige Anschaffungen der Klägerin als unterhaltsrechtlich beachtlich anzusehen sind. Wenn es dem Unterhaltspflichtigen gestattet ist, Vermögen für den Erwerb eines Hauses zu verwenden, ohne daß ein rechnerischer Wohnvorteil verbleibt, ist die Obliegenheit der Unterhaltsberechtigten zur gewinnbringenden Anlage ihres Vermögens dahingehend einzuschränken, daß Ausgaben, die nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig, mutwillig oder in Benachteiligungsabsicht erfolgten, anzuerkennen sind. Erst wenn die Klägerin durch den Verbrauch des Geldes ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hätte (§ 1579 Nr. 3 BGB), kommen fiktive Zinseinkünfte in Betracht (ebenso Gerhardt in Wendl/Staudigl, aaO § 1 Rdn. 392). Dies kann der Senat nicht feststellen. Die Kosten des Scheidungsverfahrens sowie die Behandlungskosten stellen notwendige bzw. unumgängliche Aufwendungen dar. Wie der Erwerb des Hauses durch den Beklagten sind die Anschaffung eines Renault Clio durch die Klägerin zum Preise von rund 14.800 €, von Hausrat oder Geschenke bzw. die Hingabe von Darlehen an die Kinder der Parteien unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden.

Aus dem ab Januar 2007 verbliebenen Betrag von rund 6.000 € kann die Klägerin nennenswerte Kapitaleinkünfte nicht erzielen.

Der Senat berücksichtigt die Zinseinkünfte als Surrogat des Wohnvorteils im Wege der Differenzmethode. Zwar stellen Zinseinkünfte aus Vermögen, das im Wege des Zugewinnausgleichs erworben wurde, grundsätzlich nichtprägende Einkünfte dar, weil sie allein auf der Trennung beruhen (vgl. BGH FamRZ 1986, 437, 439 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 14 = BGHF 5, 53). Zinseinkünfte sind jedoch dann als Surrogat zu berücksichtigen, wenn sie aus dem Verkaufserlös eines gemeinsam genutzten Hauses hervorgehen (vgl. BGH FamRZ 2001, 986, 991 = FuR 2001, 306 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 53 = BGHF 12, 1105; 2001, 1140, 1143 = FuR 2001, 314 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 51 = BGHF 12, 1037). Fallen Verkaufserlös und Zugewinnausgleich zusammen, soll hinsichtlich der Zinseinkünfte anteilig differenziert werden (Gerhardt in Wendl/Staudigl, aaO § 1 Rdn. 395). Auf welcher Grundlage die Parteien den Betrag von 53.000 € errechnet haben, wurde von beiden Parteien nicht vorgetragen. Da vorliegend der bedarfsprägende Nutzungsvorteil einerseits sowie der einen Zugewinnausgleich begründende Vermögensgegenstand im früheren Hause des Beklagten zusammenfallen, hält der Senat die Anwendung der Differenzmethode für gerechtfertigt.

Danach verfügte die Klägerin für die Zeit von August bis Dezember 2005 über Einkünfte von (1.560 € ./. 78 € ./. 4 € ./. 32 € + 123 € + 41 €=) 1.610 €, die um den – auf die Erwerbseinkünfte bezogenen – Erwerbstätigenbonus (1/7) auf 1.385 € zu reduzieren sind.

Hieraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit bis November 2005 nicht, weil sie über höhere Einkünfte als der Beklagte verfügt. Für Dezember 2005 errechnet sich aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte von (1.530 € ./. 385 € =) 145 € ein Bedarf der Klägerin von 73 €.

In dieser Höhe ist der Beklagte unterhaltsrechtlich leistungsfähig, ohne daß - unter Berücksichtigung der gleichrangigen Unterhaltsverpflichtung für seine Adoptivtochter mit einem Tabellensatz von 393 € - der gegenüber der Klägerin bestehende Selbstbehalt gefährdet ist.

3. Unterhalt für 2006

Aus der Verdienstbescheinigung des Beklagten für Dezember 2006 ergibt sich ein Bruttoeinkommen von 49.582,94 €, das um (fiktive) Steuern und Sozialabgaben (6.882,72 € für Kranken- und Pflegeversicherung) sowie unter Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung von 3.249 € auf einen Betrag von 25.115,67 € bzw. monatlich 2.093 € zu reduzieren ist. Für berufsbedingte Aufwendungen sind 105 €, für abgabenbereinigte Arbeitgeberleistungen 3 € sowie für die VBL-Beiträge 54 € in Abzug zu bringen. Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 24. April 2006 haben der Beklagte und seine Ehefrau eine Nachzahlung von 572,64 € zu erbringen. Nach dem Verhältnis der sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Bruttoeinkünfte der Eheleute entfällt hiervon auf Beklagten ein Anteil von (573 € x 50.973 € : 67.658 € =) 442 €, der mit monatlich 36 € abzusetzen ist. Danach ergibt sich ein Monatsbetrag von (2.093 € ./. 105 € ./. 3 € ./. 54 € ./. 36 € =) 1.895 €, der um den Erwerbstätigenbonus auf 1.624 € zu reduzieren ist.

Nach der Verdienstbescheinigung für Dezember 2006 erzielte die Klägerin ein Bruttoeinkommen von 29.390,79 €, das um Steuern und Sozialabgaben auf 17.759 € bzw. 1.480 € netto zu reduzieren ist. Hiervon sind berufsbedingte Aufwendungen mit 74 €, abgabenbereinigte Arbeitgeberleistungen mit 4 € sowie Beiträge an die VBL mit 32 € abzusetzen. Aus dem Einkommensteuerbescheid vom 30. März 2006 für das Jahr 2005 ergibt sich eine Erstattung von 1.029,28 €, die aus den vorgenannten Gründen mit monatlich 86 € in die Berechnung einzustellen ist; weiterhin sind die Zinseinkünfte mit 49 € zu berücksichtigen. Nach Abzug des – auf die Erwerbseinkünfte bezogenen – Erwerbstätigenbonus (1/7) verfügte die Klägerin daher über Einkünfte von (1.480 € ./. 74 € ./. 4 € ./. 32 € + 86 € + 49 € =) 1.505 € bzw. um den Erwerbstätigenbonus reduziert 1.297 €.

Aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte von (1.624 € ./. 1.297 € =) 327 € ergibt sich für Januar bis Dezember 2006 ein Bedarf der Klägerin von 164 €, den der Beklagte ebenfalls ohne Gefährdung seines Selbstbehalts erbringen kann.

4. Unterhalt für 2007

Für die Zeit ab Januar 2007 kann das Bruttoeinkommen des Beklagten mit dem Vorjahreswert fortgeschrieben werden. Da sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich 594,94 € erhöht haben, und der Arbeitgeberzuschuß mit monatlich 281,44 € gegenzurechnen ist, kann von einem monatlichen Nettobetrag von rund 2.082 € ausgegangen werden. Daß der Beklagte und seine Frau auch in 2007 eine Nachzahlung auf die Einkommensteuer werden erbringen müssen, kann der Senat nicht feststellen. Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, der abgabenbereinigten vermögenswirksamen Arbeitgeberleistungen sowie der VBL-Beiträge läßt sich ein Betrag von (2.082 € ./. 104 € ./. 3 € ./. 54 € =) 1.921 € bzw. um den Erwerbstätigenbonus reduziert von 1.647 € darstellen. Die im übrigen fortzuschreibenden Einkünfte der Klägerin sind ab Januar 2007 nicht mehr um (fiktive) Zinseinkünfte zu erhöhen. Ebenso wenig kann der Senat feststellen, daß die Klägerin eine Einkommensteuererstattung erhalten wird, so daß von einem Einkommen von (1.480 € ./. 74 € ./. 4 € ./. 32 € =) 1.370 € ausgegangen werden kann, das um den Erwerbstätigenbonus auf 1.174 € zu reduzieren ist. Aus der Einkommensdifferenz von 473 € folgt ein Bedarf der Klägerin von 237 € monatlich.

5. Der Beklagte befindet sich in Höhe der geschuldeten Beträge in Verzug. Zwar konnte das Schreiben vom 19. August 2005, mit dem er zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert wurde, Verzug iSv §§ 1585b Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB nicht begründen, weil dieses eine eindeutige Aufforderung zur Zahlung eines konkret bezifferten Betrages nicht enthält, und in § 1585b Abs. 2 BGB auf die Regelung des § 1613 BGB nicht verwiesen wird. Der Beklagte befand sich sowohl nach dem vorangegangenen Schreiben vom 20. August 2004, in dem er zur Zahlung von monatlich 179,50 € aufgefordert worden war, und dessen Wirkungen in der Folge nicht beseitigt wurden (vgl. Gerhardt in Wendl/Staudigl, aaO § 6 Rdn. 133 ff), als auch nach dem Schreiben vom 30. September 2005 mit einer Unterhaltsforderung von 515 € in Verzug.

Der Zinsanspruch der Klägerin ist daher gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

6. Der nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 22. März 2007 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Wegen der Rechtsfragen, ob die Unterhaltsverpflichtung für ein nach Rechtskraft der Ehescheidung adoptiertes Kind die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien gemäß § 1578 Abs. 1 BGB prägt, und in welcher Weise die Surrogate eines eheprägenden Wohnvorteils zu berücksichtigen sind, ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO die Revision zuzulassen, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint.


BGH, Urteil vom 01.10.2008 - 62/07
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BGH, Urteil vom 01.10.2008 - 62/07
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OLG Celle, Urteil vom 11.04.2007 - 15 UF 221/06
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