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Entscheidungen OLG Braunschweig 1992 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Braunschweig 1992



Namensrecht; Beurkundung des Ehenamens im Heiratseintrag; Bestimmung eines spanischen Geburtsnamens zum Ehenamen; Antrag auf Eintragung eines Vermerks über eine Namensführung eines Ehepaares im Heiratsbuch; Anwendung von inländischem oder ausländischem Recht bei der Entscheidung über die Namensführung eines Spaniers mit einer Deutschen nach der Eheschließung; Entscheidung über den Familiennamen eines Kindes bei Führung keines gemeinsamen Namens eines Ehepaares; Bestimmung des Geburtsnamen eines Kindes nach einem Personalsubstrat eines gewählten Familiennamen.
BGB § 1355; EGBGB Art. 10

Führt der in Spanien geborene Ehemann als Geburtsnamen den ersten väterlichen und den ersten mütterlichen Familiennamen, so können nach vollzogener, beide Namen einbeziehender Namenswahl nach § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB auch nur diese beiden Namen als gemeinsamer Ehename beurkundet werden.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 28. Januar 1992 - 2 W 180/91
StAZ 1992, 242

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Verfahrensrecht; Kontrolle von Justizverwaltungsakten; Feststellungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer im Ermittlungsverfahren gewährten Akteneinsicht.
EGGVG §§ 23, 28

In Fällen, in denen der Antragsteller im Ergebnis bei rechtmäßiger Verfahrensweise nicht besser gestanden hätte als bei der von ihm beanstandeten fehlerhaften Verfahrensweise, kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG nicht angenommen werden.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 7. August 1992 - VAs 3/92
NdsRpfl 1992, 269

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