Entscheidungen OLG Braunschweig 1989


EGBGB Art. 6, Art. 18, Art. 220
1. Art. 288 Abs. 2 des Gesetzes über die Ehe und Familienbeziehungen der sozialistischen Republik Serbien, wonach ein nachehelicher Unterhaltsanspruch nur unter der Voraussetzung durchsetzbar ist, daß die Unterhaltsklage innerhalb von zwei Jahren nach der Ehescheidung eingereicht wird, steht nicht im Widerspruch zu der deutschen öffentlichen Ordnung (ordre public) gemäß Art. 6 EGBGB.
2. Das Verbot der Anwendung ausländischen Rechts greift nur ein, wenn das Ergebnis der Rechtsanwendung zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es aus deutscher Sicht untragbar erscheint.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 28. Februar 1989 - 2 UF 9/89
NJW-RR 1989, 1097 = IPRspr 1989, 7


Erbrecht; Testament; Eröffnung; Auskunftsanspruch des Nachlaßgerichts über Angehörige der Verstorbenen und deren Anschriften gegenüber dem Standesamt.
BGB §§ 2260, 2262; FGG § 12; GG Art. 35; PStG § 61; DA § 48
Bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nach §§ 2260, 2262 BGB, § 12 FGG ist das Nachlaßgericht aus Art. 35 Abs. 1 GG berechtigt, von dem Standesamt Auskunft über Angehörige des verstorbenen Erblassers aus den Sammelakten zu verlangen.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 8. Mai 1989 - 2 W 137/88
NJW-RR 1990, 268 = StAZ 1989, 311 = Rpfleger 1989, 371 = NdsRpfl 1989, 215

