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Entscheidungen OLG Hamm (2003) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm (2003)


Entscheidungen OLG Hamm (2003) - OLGHamm


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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Erwerbsobliegenheit eines selbst Kinder betreuenden Elternteils (hier: halbschichtige Tätigkeit bei Betreuung von zwei Kindern im Alter von 14 und 15 Jahren); Verschärfung dieser Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Leistungspflicht.
BGB § 1603

1. Hat der Unterhaltsverpflichtete zwei Kinder im Alter von 14 und 15 Jahren zu betreuen, kann in aller Regel keine Erwerbsverpflichtung bejaht werden, die über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht.
2. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB kann in einem solchen Fall die Tätigkeit in dem Umfang einer 2/3 Stelle verlangt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 11. April 2003 - 11 UF 287/02
FamRZ 2003, 1961 = NJW-RR 2003, 1160 = OLGR 2003, 255 = JAmt 2003, 442 = EzFamR aktuell 2003, 300 [Ls] = FamRB 2003, 385 [Ls]

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Versorgungsausgleich; keine Möglichkeit der Aufklärung weiterer Versorgungsanwartschaften auf seiten des Ausgleichspflichtigen; gebotener Ausspruch: »Derzeit findet ein Versorgungsausgleich nicht statt«.
BGB § 1587

Kann nicht aufgeklärt werden, ob auf seiten des Ausgleichspflichtigen weitere Versorgungsanwartschaften bestehen, ist insoweit auszusprechen, daß ein Versorgungsausgleich derzeit nicht stattfindet. Eine Festlegung der Rechtsnatur des insoweit gegebenenfalls noch durchzuführenden Versorgungsausgleichs ist nicht geboten.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. April 2003 - 3 UF 214/01
FamRZ 2004, 27

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Umgangsrecht von Großeltern; Notwendigkeit des Abbaus von gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil bestehenden Spannungen; Untersagung der Umgangsrechts bei mangelnder Einsicht der von seiten des Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen (hier: Ablehnung von Umgangsbegleitung und fachlicher Beratung).
BGB § 1685

Großeltern können das von ihnen erstrebte (uneingeschränkte) Umgangsrecht nicht erlangen, wenn sie die zum Abbau der gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil bestehenden Spannungen von seiten des Sachverständigen zunächst für erforderlich gehaltene Umgangsbegleitung und familienpsychologische Beratung ablehnen.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. April 2003 - 5 UF 117/03
FamRZ 2004, 57

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhalt für ein Adoptivkind; Grenzen der Erwerbsobliegenheit eines vollschichtig tätigen Unterhaltsschuldners.
BGB §§ 1601, 1602, 1745, 1754

Ist ein Kindesunterhaltsschuldner vollschichtig arbeitstätig, besteht trotz gelegentlicher Kurzarbeit ohne Vorwarnung keine Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. April 2003 - 9 UF 314/02
ZFE 2003, 378 [Ls]


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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Ausnahme von der sog. Gleichwertigkeitsregel betreffend Bar- und Betreuungsunterhalt; Anteilhaftung beider Eltern bei erheblichem finanziellem Ungleichgewicht der beiderseitigen Einkommen.
BGB §§ 1603, 1606

Auch der das minderjährige Kind betreuende Elternteil kann gemäß §§ 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 BGB zum Barunterhalt herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils nachhaltig und deutlich übersteigt. Ein solches erhebliches finanzielles Ungleichgewicht liegt noch nicht bei einem rund 20% höheren Einkommen des betreuenden Elternteils vor.

OLG Hamm, Urteil vom 2. Mai 2003 - 11 UF 218/02
FamRZ 2003, 1964 = FuR 2003, 424 = NJW-RR 2003, 1161 = OLGR 2003, 284 = EzFamR aktuell 2003, 298 [Ls] = FamRB 2003, 351 [Ls] = JAmt 2004, 55 [Ls]

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Höferecht; Verlust der Hofeigenschaft durch Auflösung der wirtschaftlichen Betriebseinheit; Erfordernis eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Auflösung der wirtschaftlichen Betriebseinheit.
HöfeO § 1

1. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt unabhängig von der Eintragung eines Hofvermerks im Grundbuch dann ein, wenn die wirtschaftliche Betriebseinheit dauerhaft aufgelöst wird.
2. Die wirtschaftliche Betriebseinheit wird dann dauerhaft aufgelöst, wenn der Hofeigentümer die Bewirtschaftung aufgegeben hat, eine für den landwirtschaftlichen Betrieb geeignete Hofstelle sowie lebendes oder totes Inventar fehlen, ein Teil der landwirtschaftlichen Flächen langfristig parzelliert verpachtet ist, und auch ein Wiederanspannen des Hofes aus eigenen Erträgen nicht möglich ist, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen.
3. Die Frage nach dem Verlust der Hofeigenschaft kann in der Regel nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet werden, insbesondere bezüglich der Frage, ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung des erforderlichen Kapitaleinsatzes die Wiederinbetriebnahme des Hofes bezahlt werden kann, ohne dessen Existenz (als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb) in Frage zu stellen.

OLG Hamm, Beschluß vom 6. Mai 2003 - 10 W 113/02
RdL 2004, 27 = AUR 2003, 356

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des Unterhalts; Fortsetzung einer während des Zusammenlebens vollschichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit; Abgrenzung zu überobligatorischer Tätigkeit; ehegleiche Lebensgemeinschaft mit Unterbrechungen (hier: einjährige Phase der Distanzierung mit getrennten Wohnungen ohne Abbruch der Beziehung); Berücksichtigung der Kindesbelange im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 1579 BGB.
BGB §§ 1361, 1578, 1579

1. Ist die Ehefrau während des Zusammenlebens vollschichtig erwerbstätig, und setzt sie dies auch nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes fort, kann sie sich nach der Trennung in der Regel nicht darauf berufen, daß ihre Tätigkeit überobligatorisch sei.
2. Eine die Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB rechtfertigende ehegleiche Lebensgemeinschaft kann nach Ablauf von drei Jahren auch dann angenommen werden, wenn in diese Zeit eine einjährige Phase der Distanzierung mit getrennten Wohnungen (ohne Abbruch der Beziehung) fällt.
3. Zu der Berücksichtigung der Kindesbelange im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 1579 BGB.

OLG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2003 - 11 UF 321/02
FuR 2003, 418 = FF 2003, 253 = OLGR 2003, 270 = NJW-RR 2003, 1297 = FamRZ 2004, 375 [Ls] = EzFamR aktuell 2003, 296 [Ls]

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Umgangsrecht; Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils über die schulische Entwicklung des Kindes; Vorlage von Kopien der Schulzeugnisse.
BGB § 1686

Verweigert eine 15-Jährige den Kontakt mit ihrem Vater, dann hat dieser ein berechtigtes Interesse daran, Auskunft über die schulische Entwicklung des Kindes von der Mutter zu erhalten, wobei er auch die Vorlage von Kopien der Schulzeugnisse verlangen kann. Dabei kommt es auf den entgegenstehenden Willen des Kindes nicht an, sondern nur darauf, ob das Auskunftsverlangen dem Kindeswohle widerspricht.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. Mai 2003 - 7 UF 98/03
FamRZ 2003, 1583 = ZFE 2004, 90 [Ls]

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Elterliche Sorge; Herausgabeverlangen der Großmutter bezüglich des bei einer Pflegefamilie lebenden Kindes.
BGB § 1632

1. Die Übertragung des Sorgerechts auf die Großmutter des Kindes in einem Vorverfahren hat in dem Verfahren auf Herausgabe des Kindes an die Großmutter keine Bindungswirkung bezüglich der in dem Vorverfahren nicht beteiligten Pflegeeltern.
2. Geht es bei dem Herausgabeverlangen nicht um die Rückführung des Kindes zu den leiblichen Eltern oder zu einem Elternteil, also zu der Herkunftsfamilie im engeren Sinne, sondern zu der Großmutter, dann muß eine Gefährdung des Kindeswohles ausgeschlossen sein.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. Mai 2003 - 13 UF 367/02
FamRZ 2003, 1858

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Auskunft und Belegvorlage; eigenständiger Anspruch unabhängig von der zum Trennungsunterhalt erteilten Auskunft.
BGB §§ 1580, 1605

Auch wenn seit der letzten Auskunfterteilung in dem Trennungsunterhaltsverfahren noch keine zwei Jahre verstrichen sind, ist ein Anspruch auf Auskunfterteilung in dem nachehelichen Unterhaltsverfahren berechtigt.

OLG Hamm, Beschluß vom 19. Mai 2003 - 4 WF 51/03
FamRZ 2004, 377

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