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Entscheidungen OLG Bremen 2001 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 2001



Entscheidungen OLG Bremen 2001 - FuR2022logo02
 

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Unterhaltsrecht; Ehegattenunterhalt; Verpflichtung des Unterhaltsgläubigers zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.
BGB § 1353; EStG § 10

Die Verpflichtung des Unterhaltsempfängers, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen, besteht auch dann, wenn Streit über die Höhe der erbrachten Unterhaltsleistungen oder über die steuerrechtliche Anerkennungsfähigkeit der erfolgten Leistungen besteht.

OLG Bremen, Beschluß vom 26. Januar 2001 - 4 UF 109/00
NJWE-FER 2001, 137 = OLGR 2001, 103 = FamRZ 2001, 1371 [Ls] = DStZ 2001, 607 [Ls]

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Erbrecht; Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Abtretung des dem Erben gegenüber einer Bank zustehenden Auskunftsanspruchs.
BGB §§ 260, 2314, 2325

1. Der Auskunftspflichtige kann verpflichtet sein, seinen eigenen Auskunftsanspruch gegenüber einer Bank an den Pflichtteilsberechtigten abzutreten, wenn er sich das Wissen der Bank nicht verschafft hat, obwohl ihm dies zumutbar war.
2. Dies gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige eine vollständige Auskunft erteilt hat, und die Abtretung seines Auskunftsanspruchs gegenüber der Bank nur der Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft dienen soll. Hierfür steht dem Pflichtteilsberechtigten nur der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs. 2 BGB) zu.

OLG Bremen, Teilurteil vom 8. Februar 2001 - 2 U 101/99
OLGR 2001, 201

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Prozeßkostenhilfe; erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Entziehung bewilligter Prozeßkostenhilfe wegen nicht gezahlter Raten.
ZPO § 124

Nach der Entziehung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kommt eine Neubewilligung für dieselbe Instanz auch bei Verschlechterung der Einkommensverhältnisse jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn bei regelmäßiger Zahlung der auferlegten Raten in dem Zeitpunkt der erneuten Prozeßkostenhilfe-Antragstellung sämtliche Kosten bereits bezahlt gewesen wären.

OLG Bremen, Beschluß vom 22. Februar 2001 - 4 WF 5/01
FamRZ 2001, 1534 = OLGR 2001, 165

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Vermögensrecht; Ehegattenbürgschaft für Darlehen des anderen Ehegatten; Inanspruchnahme im Innenverhältnis nach Scheitern der Ehe; Gesamtschuldnerausgleich; Ausgleichsanspruch eines Ehegatten wegen Zahlungen auf Kredite.
BGB §§ 426, 670, 765

1. An der Abtragung eines Kredits, den ein Ehegatte allein aufgenommen, und für den der andere gebürgt hat, braucht der bürgende Ehegatte sich nach dem Scheitern der Ehe in dem Verhältnis der Ehegatten regelmäßig nicht zu beteiligen.
2. Bei gesamtschuldnerischer Haftung hat dagegen derjenige Ehegatte, der nach dem Scheitern der Ehe den Kredit abzahlt, im Regelfall gegen den anderen einen Ausgleichs- und gegebenenfalls einen Freihaltungsanspruch.

OLG Bremen, Beschluß vom 26. Februar 2001 - 4 W 4/01
FamRZ 2002, 392 = NJW-RR 2001, 1627 = MDR 2001, 820 = EzFamR aktuell 2001, 249 = OLGR 2001, 150

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Versorgungsausgleich; Durchführung trotz Ausgleichspflicht wegen Kindererziehungszeiten.
BGB §§ 1587b, 1587c

Beruht die Verpflichtung zum Versorgungsausgleich im wesentlichen auf Kindererziehungszeiten, und hat der ausgleichspflichtige Ehegatte auf Jahre hinaus noch Kinder zu betreuen, dann ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs gleichwohl nicht unbillig, sofern er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, und darüber hinaus keine sonstigen Umstände vorliegen, die zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen.

OLG Bremen, Beschluß vom 17. April 2001 - 5 UF 100/00
FamRZ 2002, 466 = OLGR 2001, 262

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Versorgungsausgleich; Realteilung von Anwartschaften in der Gemeinsamen Ausgleichskasse im Seelotsenwesen der Reviere; Berechnung der Gesamtbetriebszugehörigkeit und des Ehezeitendes bei bereits erfolgendem Rentenbezug.
BGB §§ 1587a, 1587b; VAHRG §§ 1, 3

1. Nach der Satzung der Bundeslotsenkammer/Gemeinsame Ausgleichskasse im Seelotsenwesen der Reviere [GAK] hat ein in dem Falle der Ehescheidung vorzunehmender familienrechtlicher Versorgungsausgleich durch Realteilung zu erfolgen. An diese Ausgleichsform ist das Familiengericht gebunden. Sie findet auch dann Anwendung, wenn beide Ehegatten bereits Rente beziehen.
2. Hinsichtlich der Berechnung der Gesamtbetriebszugehörigkeit ist, wie auch für die Berechnung des Ehezeitanteils, auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen.
3. Wenn bei Ehezeitende bereits eine Rente der Ruhegehalts-, Witwen- und Waisenkasse der Lotsen der Lotsenbrüderschaft der Weser II/Jade (Bremerhaven) [RWWK] gezahlt wird, muß für die Berechnung der Gesamtbetriebszugehörigkeit - wie auch für die Berechnung des Ehezeitanteils - auf den Beginn der Rentenzahlung als Endzeitpunkt abgestellt werden. Entscheidend ist die zu dem Ehezeitende tatsächlich gezahlte dynamische Rente.

OLG Bremen, Beschluß vom 25. April 2001 - 5 UF 50/99
OLGR 2001, 287

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Unterhaltsrecht; Unterhaltsabänderungsklage; Zulässigkeit trotz vorhersehbarer Einkommensreduzierung.
ZPO § 323

Der Zulässigkeit einer Abänderungsklage steht es grundsätzlich nicht entgegen, daß die Umstände, auf die sie gestützt ist, zu dem Zeitpunkt des Vorprozesses bereits vorhersehbar waren (hier: Einkommensreduzierung wegen Änderung der Steuerklasse).

OLG Bremen, Beschluß vom 16. Mai 2001 - 4 WF 23/01
MDR 2001, 1314 = OLGR 2001, 286

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Elterliche Sorge; Verfahren zur Entziehung des Sorgerechts; Einsatz eines Lügendetektors bei Verdacht des Kindesmißbrauchs gegen den Kindesvater.
BGB §§ 1666, 1666a; FGG § 12

1. Besteht gegen den Kindesvater Verdacht wegen Mißbrauchs seines Kindes, dann ist ein polygraphengestütztes psychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten zu dem Nachweis seiner Unschuld nicht geeignet.
2. Sowohl der Kontrollfragentest wie auch der Tatwissenstest sind jedenfalls dann völlig ungeeignete Beweismittel, wenn nicht bereits zu Beginn der Ermittlungen derartige Untersuchungen durchgeführt wurden.

OLG Bremen, Beschluß vom 28. Mai 2001 - 5 UF 70/00
Streit 2001, 122

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Unterhalt unter Verwandten; Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern eines volljährigen Kindes.
BGB § 1360a

Eine Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern gegenüber ihrem volljährigen Kind besteht nicht, wenn das Kind bereits eine selbständige Lebensstellung erlangt hat.

OLG Bremen, Beschluß vom 5. Juli 2001 - 4 WF 33/01
OLGR 2001, 321

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuung eines nicht gemeinsamen Kindes; Berechnung bei gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der jetzigen und der geschiedenen Ehefrau.
BGB §§ 1573, 1576, 1581, 1582

1. Betreut ein geschiedener Ehegatte ein elfjähriges Kind aus einer vorhergegangenen Ehe, dann steht ihm - mangels Vorliegens weiterer besonderer Umstände - kein Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB, sondern nur ein solcher nach § 1573 Abs. 2 BGB zu, der gegebenenfalls zeitlich zu begrenzen ist.
2. Hat der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige auch seiner jetzigen Ehefrau, die der geschiedenen Ehefrau gleichrangig ist, Unterhaltsleistungen zu erbringen, so errechnet der Senat den der geschiedenen Ehefrau geschuldeten Unterhalt entsprechend der von Gutdeutsch (FamRZ 1995, 327 ff) vorgeschlagenen Methode, allerdings unter Berücksichtigung eines geringeren Bedarfs der neuen Ehefrau wegen ersparter Aufwendungen aufgrund des Zusammenlebens.

OLG Bremen, Beschluß vom 17. August 2001 - 5 WF 52/01
OLGR 2001, 467

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Unterhaltsrecht; Abtretbarkeit von Ansprüchen auf rückständigen Unterhalt.
BGB § 400

1. Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich unpfändbar und damit unabtretbar.
2. Eine Ausnahme von dem Abtretungsverbot gilt für Ansprüche auf rückständigen Unterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte von dem Abtretungsempfänger den vollen Unterhalt erhalten hat.

OLG Bremen, Beschluß vom 11. Oktober 2001 - 4 U 20/01
FamRZ 2002, 1189 = NJW-RR 2002, 361 = OLGR 2002, 7

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Erbrecht; Nachlaßverfahren; Unzulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten auf Auszahlung eines Nachlaßanteils; Auslegung einer letztwilligen Verfügung unter Abgrenzung von Quotenvermächtnis und Erbeinsetzung; Nachlaßspaltung bei Rückübertragungsansprüchen an Grundstücken im Beitrittsgebiet.
BGB §§ 133, 2042, 2084, 2087; EGBGB Art. 235 § 1; RAG/DDR § 25; VermG §§ 1 ff

1. Wer behauptet, zusammen mit weiteren Personen Erbe geworden zu sein, kann nicht ohne weiteres auf Zahlung des Bruchteils eines Geldbetrages klagen, der einem anderen Miterben zugeflossen ist; er ist vielmehr gehalten, auf Zustimmung zu einem von ihm vorzulegenden Teilungsplan zu klagen.
2. Ist in einer Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß bestimmte Personen für den Fall des Verkaufs eines Hausgrundstücks, das einer anderen Person zugewendet wird, von dem Verkaufserlös einen prozentualen Anteil erhalten sollen, so handelt es sich im Zweifel um ein bedingtes Quotenvermächtnis, und nicht um eine Erbeinsetzung.
3. Um feststellen zu können, ob die Zweifelsregel des § 2087 Abs. 2 BGB eingreift oder nicht, ist zunächst der Wert des Nachlasses zu ermitteln, und sodann festzustellen, welche Vorstellungen sich der Erblasser von diesem Wert gemacht hat.
4. Befinden sich in dem Nachlaß anstatt von Grundstücken in der ehemaligen DDR, die früher dem Erblasser gehört hatten, nur noch Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder Anteile an einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, so tritt keine Nachlaßspaltung ein.
5. Die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB ist dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser im Wege letztwilliger Verfügung mehreren Personen abgegrenzte Vermögensgruppen oder nahezu sein gesamtes Vermögen zugewendet hat, und sei das auch nur im Wege der Zuwendung einzelner Gegenstände geschehen.

OLG Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 U 35/01
OLGR 2002, 215

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