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Entscheidungen OLG Nürnberg 1988 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg 1988



Versorgungsausgleich; Ausgleich von Anwartschaften bei Landwirtschaftlichen Alterskassen als Träger der Altershilfe im Wege eines stufenweisen Verfahrens; rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts; Realteilung.
BGB §§ 1587a, 1587b; GAL § 16; VAHRG § 1

1. § 1587a Abs. 3 Nr. 3 S. 3 BGB ist für Anrechte nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b) BGB nicht anwendbar, so daß es auf die Unverfallbarkeit nicht ankommt.
2. Bei den Landwirtschaftlichen Alterskassen, die nach § 16 GAL Träger der Altershilfe sind, handelt es sich um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die eine Realteilung nicht vorsehen.
3. Insoweit sind im Rahmen stufenweisen Vorgehens zunächst die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen; sodann ist hinsichtlich einer verbleibenden Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld der Ausgleich in Form des sogenannten Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG vorzunehmen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. Januar 1988 - 7 UF 3897/87

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Vormundschaft und Pflegschaft; Voraussetzungen der Entmündigung; Haftung eines psychiatrischen Sachverständigen für die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens; sechs Jahre lange Entmündigung und zweijährige Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt; Schmerzensgeld. von 30.000 DM für angemessen.
BGB §§ 6, 823, 847

1. Nicht die Tatsache einer geistigen Anomalie an sich ist Entmündigungsgrund, sondern nur die durch den Mangel begründete Unfähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Dabei wächst mit dem Umfang und mit der Schwierigkeit der zu besorgenden Angelegenheiten die Gefahr, gegen welche die Entmündigung schützen soll.
2. Die Frage, ob eine Entmündigung angeordnet werden soll, ist allein nach dem Zustand des Betroffenen zu dem Zeitpunkt der Entscheidung, nicht aber aufgrund einer mit irgendwelchen Fakten nicht untermauerten Prognose zu beantworten.
3. Wegen der durch das Unterbringungsrecht eröffneten Möglichkeiten besteht auch unter dem Gesichtspunkt schwerer bzw. extremer, aber immer wieder nach kurzer Zeit abklingender Verhaltensstörungen kein Entmündigungsgrund.
4. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Betroffenen tritt ein, wenn der sachverständige Arzt, die Verhaltensstörungen, welche er zu der Begründung für die Entmündigung und für die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt heranzieht, nicht pflichtgemäß dokumentiert hat.
5. Beruht die Entmündigung und die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt auf einer grob fahrlässigen Falschbegutachtung durch den psychiatrischen Sachverständigen, so haftet er gegenüber dem Betroffenen aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung.

OLG Nürnberg, Urteil vom 2. März 1988 - 9 U 779/85
NJW-RR 1988, 791 = RuP 1988, 28 = FamRZ 1988, 1280 [Ls] = VersR 1988, 855 [Ls]

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Versorgungsausgleich; mehrere Versorgungsträger; Ausgleich einer Zusatzversorgung; Verfallbarkeit; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Vorbehalt im Tenor; Feststellungsinteresse; Rangordnung.
VAHRG §§ 1, 2, 3b

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß §§ 1, 2 und § 3b VAHRG findet ein jeweils vorrangiger Ausgleich innerhalb der jeweiligen Rangordnung statt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. März 1988 - 11 UF 3706/87
FamRZ 1988, 1060

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Prozeßkostenhilfe; Haftung als Übernahmeschuldner für Vergleichskosten.
GKG §§ 5, 54

Zu der Haftung einer Partei im Rahmen der Prozeßkostenhilfe als Übernahmeschuldner für die Kosten eines Vergleichs.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. Mai 1988 - 2 W 1428/88

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwertberechnung in Scheidungsverfahren; Berücksichtigung des Vermögenswertes einer Anwaltskanzlei.
GKG § 12

Bei der Berechnung des Streitwertes für ein Scheidungsverfahren nach § 12 Abs. 2 GKG ist der Vermögenswert einer Rechtsanwaltskanzlei neben dem daraus erzielten Einkommen in Ansatz zu bringen, wenn auch nur mit 5% des Vermögenswertes der Kanzlei.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 20. Juni 1988 - 7 WF 1710/88

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Entstehen der Beweisgebühr bei Parteivernehmung.
BRAGO § 31

1. Eine Beweisgebühr fällt dann an, wenn objektiv ein Beweisaufnahmeverfahren stattgefunden hat, und subjektiv der Prozeßbevollmächtigte seine Partei in diesem Verfahren vertreten hat.
2. Ein Beweisaufnahmeverfahren hat auch dann stattgefunden, wenn eine Partei nach angeordneter Parteivernehmung nur zur Person, nicht aber zur Sache aussagt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 30. Juni 1988 - 11 WF 2268/88
JurBüro 1988, 1498

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Versorgungsausgleich; betriebliche Altersversorgung (hier: Dynamik der Altersversorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Firma Triumph International).
BGB § 1587b

Die Altersversorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Firma Triumph International ist zwar dynamisch, nicht jedoch volldynamisch.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. Juli 1998 - 10 UF 1745/98

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Prozeßkostenhilfe; Einziehung der Raten bis zur vollen Deckung der Regelgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts.
ZPO § 120; BRAGO § 124

Die Pflicht zu der Zahlung von Prozeßkostenhilferaten endet nicht ohne weiteres, wenn sowohl die Gerichtskosten als auch die Prozeßkostenhilfevergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 123 BRAGO gedeckt sind; vielmehr sind die der Partei auferlegten Prozeßkostenhilferaten von der Staatskasse bis zu der vollen Deckung der Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts, also auch seiner weiteren Vergütung, einzuziehen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 27. Juli 1988 - 7 WF 1816/88
FamRZ 1989, 301 = JurBüro 1989, 370 = AnwBl 1989, 176

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Regelung des Umgangsrechts; Kostenentscheidung nach Billigkeitsgründen.
BGB § 1684; ZPO §§ 621, 621a; FGG § 13a

In Verfahren wegen Regelung des Umgangsrechts des Kindes mit seinen Eltern richtet sich die Kostenentscheidung gemäß §§ 621a, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nach § 13a FGG; danach sind für die Kostenentscheidung Billigkeitsgründe maßgeblich, wobei auch der wahrscheinliche Ausgang des Verfahrens berücksichtigt werden kann.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. August 1988 - 10 UF 82/57

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Scheidungsverfahren; streitwertmindernde Berücksichtigung einer Einkommensverschlechterung der Parteien in laufenden Scheidungsverfahren.
GKG § 12

In Scheidungsverfahren ist eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse der Parteien während des Verfahrens streitwertmindernd zu berücksichtigen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. August 1988 - 11 WF 2776/88
FamRZ 1989, 1212

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Prozeßkostenhilfe; Versagung; Wert des erfolglosen Beschwerdeanteils.
ZPO § 3; GKG-KV Nr. 1181

Hat die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe einen Teilerfolg durch Gewährung der Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung, so ist der Wert des erfolglosen Beschwerdeanteils, aus dem die Gebühr gemäß Nr. 1181 GKG-KV zu bestimmen ist, nach § 3 ZPO zu schätzen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1988 - 10 WF 1530/88
FamRZ 1989, 200 = JurBüro 1989, 87 = AnwBl 1989, 243

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Prozeßkostenhilfe; kein Antragsrecht des Bezirksrevisors auf Tragung der Verfahrenskosten bei Klagerücknahme und bewilligter Prozeßkostenhilfe für den Beklagten.
ZPO §§ 269, 621a; BRAGO § 126

Dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse steht kein Antragsrecht auf Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Kläger zu, der die Klage zurückgenommen hat, auch wenn dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. November 1988 - 11 WF 2456/88
JurBüro 1989, 803

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Erstattungsfähigkeit einer Prozeßgebühr nach Rücknahme einer zunächst ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung.
BRAGO § 32

1. In Berufungsverfahren ist eine Prozeßgebühr des Berufungsgegners erstattungsfähig, auch wenn der Berufungsführer die Berufung zunächst ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt hatte, und sie vor ihrer Begründung zurücknimmt.
2. Erstattungsfähig ist jedoch nur eine 13/20-Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Dezember 1988 - 11 WF 3496/88

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