Entscheidungen OLG Karlsruhe 12/1988
BGB § 1610; ZPO §§ 935, 940; BKGG §§ 1, 3
Ein minderjähriges Kind kann im Wege der einstweiligen Verfügung neben dem Regelunterhalt (§ 1610 Abs. 3 BGB) als Notunterhalt nicht auch noch den (hälftigen) Ausgleich des dem verfügungsbeklagten Elternteil ausbezahlten Kindergeldes geltend machen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 1988 - 16 UF 194/88
FamRZ 1989, 643
Erbrecht; Erteilung eines Erbscheines; Ausschlagung der Erbschaft; Beginn der Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB.
BGB §§ 1944, 2260, 2262
Der Erbe muß neben der Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis von der Verkündung des Testamentes haben, damit die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB in Gang gesetzt wird.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13. Dezember 1988 - 11 W 67/88
Rpfleger 1989, 62 = DNotZ 1989, 589 = MittBayNot 1989, 164 = MittRhNotK 1989, 118 = Justiz 1989, 61 = FamRZ 1989, 547 [Ls]
Unterhaltsprozeßrecht; Zurückweisung eines Abänderungsantrages ohne mündliche Verhandlung; Ablehnung eines Richters; Beschränkung der Ablehnung auf ein Nebenverfahren.
ZPO §§ 43, 620b
1. Ist eine einstweilige Anordnung auf Unterhaltszahlung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, und hat das Familiengericht einen sodann gestellten Abänderungsantrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, dann braucht einem Antrag, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen, jedenfalls dann grundsätzlich nicht entsprochen zu werden, wenn die Abänderung nicht wegen inzwischen eingetretener wesentlicher Veränderung der Verhältnisse begehrt wird.
2. Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, und zwar auch dann, wenn das Ablehnungsgesuch sich nur auf das Verhalten des Richters in einem Nebenverfahren zu einem Scheidungsverfahren bezieht, und in einem anderen Nebenverfahren mündlich verhandelt worden ist.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. Dezember 1988 - 16 WF 224/88
FamRZ 1989, 642
Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Scheidungsverfahren aufgrund Reduzierung des Einkommens.
GKG § 12
Eine im Laufe des Scheidungsverfahrens eintretende Reduzierung des Einkommens hat keine Auswirkung auf die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes, soweit dafür die Einkommensverhältnisse maßgebend sind.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 16 WF 119/88
JurBüro 1989, 1161 = Justiz 1989, 327 = FamRZ 1989, 1213 [Ls]
Prozeßkostenhilfe; Entscheidung über Prozeßkostenhilfegesuch erst nach mündlicher Verhandlung; Bewilligungsreife.
ZPO §§ 118, 127
1. Wird eine Klage mit Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht, so ist es im allgemeinen prozeßordnungswidrig, wenn das Gericht die Klage dem Gegner zustellt, Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt, und es ablehnt, vor der mündlichen Verhandlung über das Prozeßkostenhilfegesuch zu entscheiden.
2. Der Kläger kann sich gegen eine solche Verfahrensweise jedoch nicht mit der Beschwerde wenden.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. Dezember 1988 - 16 WF 187/88
FamRZ 1989, 767
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; verfahrensfehlerhafte Zurückweisung einer Erinnerung.
ZPO §§ 103 ff; RPflG § 21
1. Hat das Gericht verfahrensfehlerhaft eine Erinnerung selbst zurückgewiesen, dann kommt weder eine Berichtigung, noch eine Umdeutung in einen Nichtabhilfebeschluß in Betracht.
2. Der Erinnerungsführer kann sofortige Beschwerde einlegen, worauf das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufzuheben, und eine eigene Sachentscheidung zu treffen hat.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. Dezember 1988 - 2 WF 199/88
Justiz 1989, 348
Aktuelles
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