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Entscheidungen OLG Karlsruhe 11/1988 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 11/1988



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Prozeßkostenvorschußanspruch eines unverheirateten Kindes; Bedarf eines volljährigen, nicht im elterlichen Haushalt lebenden Auszubildenden.
BGB §§ 1360a, 1610; ZPO § 115

1. Das volljährige, nicht verheiratete Kind, das eine von den Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB zu finanzierende Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, hat gegen seine Eltern einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß für lebenswichtige Prozesse.
2. Der Bedarf eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen, jedoch nicht studierenden Kindes, das nicht mehr in dem Haushalt eines Elternteils lebt, ist nach einem festen Regelbedarfssatz zu bemessen, der im Regelfalle 800 DM beträgt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. November 1988 - 2 WF 65/88
FamRZ 1989, 534

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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Verschulden des Rechtsanwalts bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO § 233

Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil eine Rechtsanwaltsgehilfin übersehen hat, daß es sich bei einem Unterhaltsverfahren um eine Feriensache handelt, dann trifft den Rechtsanwalt selbst ein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er der Rechtsanwaltsgehilfin die Prüfung überlassen hat, ob die Berufungsbegründung bis zu dem Ende der Gerichtsferien zurückgestellt werden kann.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 9. November 1988 - 2 UF 186/88
Justiz 1989, 90

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Unerlaubte Handlungen; Verletzung des Körpers oder der Gesundheit; Darlegungslast für Fortkommensschaden bei einem achtjährigen Kind; Beweisanforderung hinsichtlich der hypothetischen Berufsausbildung bei einem durch Unfall geschädigten achtjährigen Kind.
BGB §§ 252, 842, 843 BGB; ZPO § 287

1. Die Schadenschätzung nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 252 BGB ist bei einem im Leben des Geschädigten früh eintretenden Unfallereignis naturgemäß erheblich schwieriger als in Fällen, in denen zu dem Zeitpunkt des Unfalles der Geschädigte bereits im Erwerbsleben stand, oder eine bestimmte Ausbildung begonnen hatte.
2. Diese Schwierigkeiten dürfen jedoch nicht zu Lasten eines geschädigten Kindes gehen, denn das Schadenereignis selbst ist die Ursache für die Aufklärungsprobleme hinsichtlich des Schadenumfangs.
3. Kommen Kinder in das erwerbsfähige Alter, dann muß die ihnen bei fortbestehender Minderung der Erwerbsfähigkeit zuzubilligende Rente gemäß § 843 BGB individuell nach den konkreten Lebensverhältnissen bemessen werden.
4. Bei jüngeren Kindern, über deren berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstandes zu dem Unfallzeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, können auch der Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind, sowie die schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern herangezogen werden.
5. Soweit in der Entwicklung des Kindes bereits Anhaltspunkte für die Art der späteren Erwerbstätigkeit sowie für seine Begabungen und Fähigkeiten erkennbar sind, ist von normalem weiterem beruflichem Werdegang auszugehen. Unter Umständen lassen sich Anhaltspunkte auch aus der Entwicklung des Kindes nach seiner Verletzung entnehmen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. November 1988 - 10 U 188/88
VersR 1989, 1101 = RuS 1989, 14 = VRS 76, 84 = DAR 1989, 104 = ZfS 1989, 121 = FamRZ 1989, 738 [Ls] = NZV 1989, 149 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Leistungsfähigkeit; Erwerbsobliegenheit; Berufsfreiheit; Berufswechsel; Arbeitslosigkeit; Umschulung; Nebenerwerbsobliegenheit.
BGB §§ 1361, 1569, 1570, 1578; GG Art. 2, Art. 6, Art. 12

1. Zu dem Vorrang des Anspruchs des Unterhaltsschuldners auf Durchführung einer Umschulung gegenüber dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten.
2. Ein arbeitsloser Lehrer darf sich von dem Arbeitsamt zum Computer-Fachmann auch dann umschulen lassen, wenn das von dem Arbeitsamt während der Umschulung gezahlte Unterhaltsgeld nicht ausreicht, auch den Betreuungsunterhalt der geschiedenen Ehefrau abzudecken.
3. Gegenüber dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau aus § 1570 BGB hat der Anspruch des Unterhaltsschuldners auf Durchführung einer Umschulung dann zeitweise Vorrang, wenn eine solche Umschulung arbeitsmarktpolitisch und individuell deshalb sinnvoll ist, weil sie nicht nur bessere, sondern überhaupt eine auf Dauer angemessene Beschäftigungsmöglichkeit bietet, und damit begründete Aussicht besteht, daß auf Zeit auch der angemessene Unterhalt sonstiger Unterhaltsberechtigter sichergestellt wird.
4. Diese Maßstäbe gelten entsprechend für den Unterhalt während des Getrenntlebens der Eheleute.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 1988 - 18 UF 188/87
FamRZ 1989, 627 = NJW-RR 1989, 1230

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Kosten und Gebühren; Organisationsaufwand des Sachverständigen; tabellarische Entschädigung nach § 5 ZSEG.
ZSEG § 5

Die Entschädigung für eine Blutgruppenbestimmung ist nach § 5 ZSEG als tabellarische Entschädigung mit Pauschalcharakter gestaltet; dies schließt eine höhere Entschädigung für die Heranziehung von Hilfskräften auch dann aus, wenn der Sachverständige aus nebentätigkeitsrechtlichen Gründen einen Teil der Vergütung an den Dienstherrn abführen muß.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. November 1988 - 13 W 197/88
Justiz 1989, 87 = Rpfleger 1989, 173

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