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Entscheidungen OLG Karlsruhe 10/1988



Prozeßkostenhilfe; Unzulässigkeit einer Beschwerde in Prozeßkostenhilfeverfahren wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis.
ZPO § 127

1. Eine Beschwerde in Prozeßkostenhilfeverfahren ist wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nur beabsichtigt, unterlassenes Vorbringen nachzuholen, und nicht die Rechtsauffassung des Gerichtes erster Instanz angreift.
2. In einem solchen Falle besteht die einfachere Möglichkeit, einen neuen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11. Oktober 1988 - 17 W 35/88
MDR 1989, 918

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Prozeßkostenhilfe für den Beklagten eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens.
ZPO § 114

1. In einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß ist auch eine Prozeßbeteiligung des Beklagten, die auf Unterstützung eines Antrages auf Feststellung der nichtehelichen Abstammung zielt, eine erfolgversprechende und in der Regel nicht mutwillige Rechtsverfolgung: In einem solchen Verfahren sind gleichgerichtete Interessen, wenn auch möglicherweise aus durchaus verschiedenen Beweggründen, nicht selten.
2. Trotzdem kann die von beiden Prozeßparteien erwünschte Rechtsfolge nicht ohne gerichtliches Urteil herbeigeführt werden; schon deshalb kann es in diesem Verfahren nicht damit getan sein, die Erfolgsaussichten für den Beklagten allein danach zu messen, ob und wie er sich gegen den Klageantrag verteidigt.
3. Bei Fehlen eines dem Klageantrag widersprechenden eigenen Antrages kann deshalb nicht auf fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit geschlossen werden.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13. Oktober 1988 - 11 W 167/88
DAVorm 1989, 92 = Justiz 1989, 156

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Prozeßkostenhilfe und Sozialhilfe; Raten auf die Prozeßkosten.
ZPO § 114

Der Bezug von Sozialhilfe kann nicht dazu führen, daß Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen sind.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. Oktober 1988 - 16 WF 158/88
FamRZ 1989, 645

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Erbrecht; Entziehung des Ehegattenpflichtteils.
BGB § 2335; 1. EheRG

1. Die Wirksamkeit einer vor dem Inkrafttreten des 1. Eherechtsreformgesetzes am 1. Juli 1977 verfügten Pflichtteilsentziehung richtet sich nach dem in dem Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Recht (hier: § 2335 BGB n.F.).
2. § 2335 BGB in der Fassung durch das 1. Eherechtsreformgesetz ist nicht verfassungswidrig.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 3 U 18/88
NJW 1989, 109 = NJW-RR 1989, 196

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