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Entscheidungen OLG Karlsruhe 09/1988 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 09/1988



Familienvermögensrecht; Schenkungswiderruf durch Eltern wegen Eheverfehlung des Schwiegersohnes; Kündigung des von Eheleuten aufgenommenen Darlehens nur beiden Eheleuten gegenüber; Vereitelung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich.
BGB §§ 425, 530, 609, 1371 ff

1. Allein der Umstand, daß die Schenker als Eltern über die angeblichen Eheverfehlungen ihres Schwiegersohnes gegenüber ihrer Tochter betroffen sein mögen, reicht zu der Rechtfertigung eines Schenkungswiderrufs nicht aus: Das aus dem Scheidungsrecht eliminierte Verschuldensprinzip darf über § 530 BGB nicht wieder eingeführt werden.
2. Haben Eheleute gemeinsam von den Eltern des einen Ehepartners ein Darlehen aufgenommen, das der Kapitalbildung der Eheleute dienen sollte, dann ist auch eine gesellschaftliche Bindung der Eheleute im Rahmen dieses Darlehensvertrages anzunehmen, die auch den Darlehensgebern bekannt ist. Wenn dieser Zweck entfällt, kann nicht der eine Ehegatte Darlehensschuldner bleiben, während der andere zu der Rückzahlung verpflichtet sein soll.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. September 1988 - 10 U 32/88
FamRZ 1989, 978 = NJW 1989, 2136 = MDR 1989, 816

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhaltsbemessung; Leistungsfähigkeit; notwendiger Selbstbehalt und notwendiger Eigenbedarf des getrennt lebenden, unterhaltspflichtigen Ehegatten.
BGB § 1361

Der Selbstbehalt des getrennt lebenden berufstätigen Ehegatten gegenüber dem Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten beträgt (in den Jahren 1985 bis 1988) in der Regel 990 DM monatlich auch dann, wenn keine unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kinder vorhanden sind.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 1988 - 16 UF 192/86
FamRZ 1989, 388

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Prozeßkostenhilfe; Verteidigung gegen einen im Scheidungsverbund geltend gemachten Unterhaltsanspruch.
BGB §§ 1569 ff; ZPO § 114

Zu der Verteidigung gegen einen im Scheidungsverbund geltend gemachten Unterhaltsanspruch ist Prozeßkostenhilfe - bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen - grundsätzlich immer dann zu bewilligen, wenn die Rechtsverteidigung nicht aus besonderen Gründen von vornherein völlig aussichtslos erscheint.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. September 1988 - 16 WF 151/88
FamRZ 1989, 882

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Versorgungsausgleich; weiterhin in Polen lebender Ehegatte; Erwerb einer inländischen Versorgungsanwartschaft in der Ehezeit; Prüfung der Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs; System der Altersversorgung der Arbeitnehmer in Polen.
EGBGB Art. 17

1. Zu der Anwendung des Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB gegenüber dem weiterhin in Polen lebenden Ehegatten.
2. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben, dann ist der Versorgungsausgleich auf Antrag des anderen Ehegatten grundsätzlich nach deutschem Recht durchzuführen.
3. Bei der Prüfung der Gründe, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig ist, ist das Gericht nicht auf die im Gesetz genannten Anhaltspunkte »beiderseitige wirtschaftliche Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit« beschränkt; vielmehr kann der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien auch aus dem Gedanken der Lebens- und Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten gerechtfertigt sein.
4. Da auch das System der Altersversorgung der Arbeitnehmer in Polen für die Feststellung von Rentenansprüchen die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten kennt, kann ein Ehegatte möglicherweise dadurch wesentliche »ehebedingte« Nachteile erlitten haben, daß er wegen der gemeinsamen Kinder überhaupt nicht bzw. nur teilzeit-beschäftigt war.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. September 1988 - 16 UF 346/87
FamRZ 1989, 399

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Unzuständigkeit der Familiengerichte bei Klage hinsichtlich Verbotes zur Kontaktaufnahme; Feststellungsklage auf Recht zum Getrenntleben; negative Herstellungsklage; Ehrverletzungen; Belästigungsverbot; Kontaktaufnahmeverbot.
ZPO § 606; GVG § 23b

Ist eine Klage auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben in Wirklichkeit nur auf das Verbot jeglicher persönlicher Kontaktaufnahme sowie jeglicher ehrverletzender und herabsetzender Erklärungen gerichtet, dann ist für die Entscheidung eine allgemeinen Zivilabteilung zuständig.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. September 1988 - 18 WF 70/88
FamRZ 1989, 77

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