Entscheidungen OLG Karlsruhe 08/1988
BGB § 1634; FGG § 33
1. Auch längere Zeit nach einer gerichtlichen Umgangsregelung kann dem sorgeberechtigten Elternteil bei hinreichender Veranlassung erstmals ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.
2. Eine solche Veranlassung kann gegeben sein, auch wenn nicht feststeht, daß der sorgeberechtigte Elternteil gegen die gerichtliche Entscheidung schuldhaft verstoßen hat.
3. Haben die Eltern zu der Beendigung des Streits über den Umgang mit dem Kind eine gerichtliche Vereinbarung geschlossen, so wird die in dieser Vereinbarung enthaltene Regelung des Umgangs im allgemeinen nicht schon dadurch von dem Gericht als eigene vollstreckbare Entscheidung zum Umgangsrecht übernommen, daß es geraume Zeit nach der Vereinbarung für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die vereinbarte Regelung ein Zwangsgeld androht.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11. August 1988 - 16 WF 115/88
FamRZ 1988, 1196
Unterhaltsprozeßrecht; Unterhalt bei Eingang des Antrages auf einstweilige Verfügung in der Berufungsinstanz; Verfügungsgrund zwischen Antragstellung und mündlicher Verhandlung.
ZPO §§ 935, 940
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann auch noch in der Berufungsinstanz Unterhalt für die Zeit ab Eingang des Verfügungsantrages festgesetzt werden.
2. Über den Umstand, daß in der Zeit zwischen dem Eingang des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und der Entscheidung über diesen Antrag bei strenger Betrachtungsweise der Verfügungsgrund zweifelhaft sein kann, ist jedenfalls deshalb hinwegzusehen, weil bei anderer Verfahrensweise Verfahrensverzögerungen, die auf einem Verhalten des Gegners oder auch des Gerichts beruhen, jedenfalls von der antragstellenden Partei nicht zu vertreten sind, sich zum Nachteil derselben auswirken würde.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. August 1988 - 16 UF 144/88
FamRZ 1989, 80
Versorgungsausgleich; Grenzwert; Wesentlichkeitsgrenze; Ausschluß; Beschwerderecht des Versorgungsträgers bei Nichtanwendung der Bagatellklausel; Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Verwaltungseffizienz; Verwaltungsvereinfachung; Verwaltungsaufwand.
VAHRG § 3c; FGG § 20
1. Hat das Gericht von der Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in Bagatellfällen gemäß § 3c VAHRG keinen Gebrauch gemacht, dann steht dem Versorgungsträger hiergegen ein Beschwerderecht zu.
2. Bei Anwendung der Bagatellklausel in Fällen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist zu beachten, daß ein Ausschluß des Ausgleichs der unverfallbaren Versicherungsrente jedenfalls dann endgültig ist und nicht rückgängig gemacht werden kann, wenn später die Versorgungsrente nicht gemäß § 10a VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, vielmehr nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. August 1988 – 2 UF 173/87
FamRZ 1989, 71
Familienvermögensrecht; Beteiligung eines Ehepaares an einer Rauferei; rechtskräftige Verurteilung wegen Körperverletzung; Schmerzensgeld.
BGB §§ 823, 847
Zu der Beteiligung eines Ehepaares an einer Rauferei und zu der rechtskräftigen Verurteilung der Schädigerin wegen Körperverletzung, sowie zu der Festsetzung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. August 1988 - 1 U 363/87
Erbrecht; Teilungsversteigerung des Nachlasses; Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühr bei der Klage eines Miterben gegen einen anderen Miterben auf Zustimmung zur Verteilung des hinterlegten Erlöses.
BRAGO § 6
Bei der Klage mehrerer Miterben gegen einen weiteren Miterben auf Zustimmung zu der Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Verteilungsversteigerung des Nachlasses tritt keine Erhöhung der Gebühren nach § 6 BRAGO ein, weil es sich bei den einzelnen Ansprüchen der Miterben nicht um denselben Gegenstand im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO handelt.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. August 1988 - 13 W 122/88
JurBüro 1990, 334 = Justiz 1989, 86 [1991, 21]
Aktuelles
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