Entscheidungen OLG Karlsruhe 07/1988
ZPO §§ 620, 935 ff
Wird nach der Anhängigkeit eines Ehescheidungsantrages, aber vor dessen Zustellung von dem anderen Ehepartner eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt beantragt, und von dem Familiengericht erlassen, dann ist das einstweilige Verfügungsverfahren nach Widerspruch als einstweilige Anordnung gemäß § 620 Abs. 1 Nr. 6 ZPO weiterzuführen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11. Juli 1988 - 16 WF 130/88
FamRZ 1989, 523
Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrages zur Ermächtigung der Ersatzvornahme.
ZPO § 887
1. In Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 887 ZPO ist die Handlung, zu deren Vornahme sich der Gläubiger anstelle des Schuldners ermächtigen lassen will, genau und bestimmt zu bezeichnen.
2. Die gerade bei Klagen auf Mängelbeseitigung hinsichtlich der vorzunehmenden Maßnahmen aus Rechtsgründen allgemein zu fassende Urteilsformel bedarf in der Zwangsvollstreckung der Konkretisierung auf bestimmte Maßnahmen.
3. Der Antrag des Gläubigers muß genau erkennen lassen, was Gegenstand seiner Ermächtigung auf Kosten des Schuldners sein soll; nur so setzt er das Gericht als Vollstreckungsorgan in die Lage, zu prüfen, ob die tatsächlich beabsichtigte Handlung innerhalb des Rahmens der Verurteilung liegt, zu der Errichtung des gewollten Zieles zweckmäßig ist, und den Schuldner nicht unnötig oder übermäßig belastet.
4. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, schon in dem Vollstreckungsantrag detailliert jeden zu der Durchführung der Vollstreckung geplanten Arbeitsschritt anzugeben.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. Juli 1988 - 7 W 17/88
Justiz 1989, 156
Elterliche Sorge; vorläufige Anordnung in isolierten Sorgerechtsverfahren trotz Anhängigkeit einer Ehesache.
BGB §§ 1671 ff; FGG § 64k; GVG § 23b; ZPO § 620
1. Die Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens schließt eine vorläufige Anordnung in einem isolierten Verfahren betreffend die elterliche Sorge, den Umgang mit einem Kind oder dessen Herausgabe nicht aus.
2. Das Familiengericht ist für die Bestimmung des Vormundes in den Fällen der §§ 1671 ff BGB nicht zuständig. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Regelung durch vorläufige Anordnung.
3. Das Verfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge bildet keine Grundlage für eine vorläufige Anordnung zum Umgangsrecht.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. Juli 1988 - 2 WF 108/88
FamRZ 1988, 1186 = Justiz 1989, 159 [Ls]
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