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Entscheidungen OLG Karlsruhe 06/1988 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 06/1988



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Berücksichtigung von Zahlungen des Unterhaltspflichtigen für Kindesunterhalt außerhalb eines Mangelfalles; Kindergeldausgleich; mietfreies Wohnen; Marktwert; ersparter Mietaufwand; fiktives Einkommen.
BGB § 1361

Soweit kein Mangelfall vorliegt, sind Zahlungen des Unterhaltspflichtigen für Kindesunterhalt in der Weise bei der Bemessung seines für den Ehegattenunterhalt maßgeblichen Nettoeinkommens zu berücksichtigen, daß der Kindesunterhalt in der Höhe, wie er ohne die Modifizierung durch den Kindergeldausgleich geleistet wird, abzusetzen ist (gegen die bisherige Auffassung der Senatsentscheidung vom 11. April 1985 - FamRZ 1985, 929).

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 9. Juni 1988 - 16 WF 30/88
FamRZ 1988, 1272

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; zeitliche Begrenzung; Bemessung der Ehedauer bei Wiederverheiratung der geschiedenen Eheleute.
BGB §§ 1573, 1578

1. Bei Anwendung der Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB kann einer schematischen Begrenzung der Unterhaltspflicht oder der Herabsetzung der Unterhaltsrente nach der Ehedauer nicht zugestimmt werden; die konkreten Umstände des Einzelfalles müssen vielmehr bestimmend dafür sein, ob unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe eine zeitliche Begrenzung oder eine Herabsetzung der Unterhaltsrente der Billigkeit entspricht.
2. Haben geschiedene Eheleute einander wieder geheiratet, kann für die Bemessung der Ehedauer die Dauer der letzten Ehe nicht der Dauer der vorhergehenden Ehe hinzugerechnet werden. In einem solchen Falle kann bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch berücksichtigt werden, daß die unterhaltsberechtigte Ehefrau den gemeinsamen Sohn aus erster Ehe betreut, und dadurch wirtschaftliche Nachteile erlitten hat.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juni 1988 - 18 UF 89/86
FamRZ 1989, 511 = NJW-RR 1989, 1348 = ZAP Fach 11 R, 48 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Ablehnung wegen Mutwillen; Unterlassungsklage gegen Vollstreckung aus sittenwidrigem Ratenkredit; Nutzung von Vorteilen der Gebührenprogression.
ZPO § 114

1. Zu der Zuständigkeit bei Klagen auf Unterlassung der Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Forderung aus einem sittenwidrigen Ratenkredit, auf Herausgabe des Titels, und auf Rückgewähr überzahlter Beträge.
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn der Kläger einen zusammengehörigen Streitstoff auseinanderreißt, und Klage vor dem Gericht seines Wohnsitzes und vor dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten wegen unterschiedlicher Ansprüche erhebt, statt um der Vorteile der Gebührenprogression willen einen umfassenden Rechtsstreit an dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zu führen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15. Juni 1988 - 14 W 26/88
NJW-RR 1988, 1389 = JurBüro 1988, 1535 = Justiz 1989, 192 = MDR 1988, 972

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Unerlaubte Handlungen; Schmerzensgeld für Bezichtigung eines Rechtsanwalts in Gerichtsberichterstattung.
BGB §§ 823, 847

1. Wird ein Rechtsanwalt durch eine unzutreffende Gerichtsberichterstattung bezichtigt, an Falschaussagen von Zeugen beteiligt gewesen zu sein, so haftet der verantwortliche Zeitungsredakteur auf Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
2. Für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unwahren Pressebericht ist ein Schmerzensgeld von 10.000 DM angemessen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juni 1988 - 14 U 288/86
VersR 1989, 65


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Versorgungsausgleich; Versorgung der Architektenkammer Baden-Württemberg; Ermittlung des Barwertes von Versorgungen.
BGB § 1587a; BarwertVO § 2

1. Die Barwertverordnung stellt einen Kompromiß dar, der für eine Vielzahl verschiedener Versorgungen die Ermittlungen des wirklichen Barwertes durch Aufstellung von Berechnungstabellen erleichtern, und damit exakte versicherungsmathematische Berechnungen im Einzelfall erübrigen soll.
2. Die damit bewirkte Pauschalierung ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der unter Anwendung der Tabelle ermittelte Barwert nicht erheblich, also in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaße von dem wirklichen Barwert abweicht.
3. Die Versorgung der Architektenkammer Baden-Württemberg ist weder im Anwartschaftsstadium noch im Leistungsstadium volldynamisch ausgestaltet. Bei der Umrechnung in volldynamische Anwartschaften ist die Tabelle 1 der Barwertverordnung ohne die in § 2 Abs. 2 S. 4 dieser Verordnung vorgesehene 60%-ige Erhöhung anzuwenden.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Juni 1988 - 16 UF 359/87

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Entscheidung zur elterlichen Sorge; Kostenerstattung bei Beschwerderücknahme.
FGG § 13a

Wird die gegen eine Entscheidung zur elterlichen Sorge eingelegte Beschwerde zurückgenommen, so ist die Erstattung der dem anderen Teil entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im allgemeinen nur dann anzuordnen, wenn die Beschwerde von vornherein eindeutig ohne jede Erfolgsaussicht war.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. Juni 1988 - 16 UF 339/87
FamRZ 1988, 1303

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf; Mitversicherung von Kindern im Rahmen der Familienversicherung eines Elternteils; Finanzierung von Krankenhausversicherungsbeiträgen; Erstattung von Krankenversicherungskosten.
BGB § 1610

Ein unterhaltsberechtigtes Kind, das bei keinem Elternteil im Rahmen der Familienhilfe mitversichert ist, hat zusätzlich zu dem Anspruch auf Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle Anspruch auf Finanzierung von Krankenhausversicherungsbeiträgen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. Juni 1988 - 18 WF 112/87
FamRZ 1989, 533

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