Entscheidungen OLG Karlsruhe 05/1988
BGB § 1353
Die Folgen der Verletzung rein familienrechtlicher Pflichten (hier: Täuschung des Ehegatten anläßlich gemeinsamer Adoption) ergeben sich allein aus dem Familienrecht; dieses sieht hierfür keine Sanktion vor.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Mai 1988 - 2 UF 188/85
FamRZ 1988, 1270
Prozeßkostenhilfe; Versagung für beklagte Partei bei fehlender Rechtshängigkeit.
ZPO § 114; GKG § 65
Unterbleibt die Zustellung einer Klage deshalb, weil der Kläger den nach § 65 GKG erforderlichen Kostenvorschuß nicht entrichtet hat, kann dem zu einem Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers angehörten Beklagten jedenfalls dann nicht Prozeßkostenhilfe zu der Rechtsverteidigung bewilligt werden, wenn das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen wird.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17. Mai 1988 - 16 WF 61/88
FamRZ 1988, 1182
Versorgungsausgleich; Umfang der Prüfung bei beantragtem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Zusage von Hinterbliebenenversorgung; Zahlung der Witwenrente nur bei Bestehen der Ehe des Versorgungsberechtigten.
VAHRG §§ 3a, 3b
1. Vor der Durchführung des (beantragten) verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich einer auszugleichenden Betriebsrente die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (sogenanntes Supersplitting) gegeben sind.
2. Sieht eine Versorgungszusage eine Hinterbliebenenversorgung vor, so steht eine in ihr enthaltene Bestimmung, daß die Witwenrente nur dann bezahlt wird, wenn die Ehe des Versorgungsberechtigten noch besteht, der Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3a VAHRG nicht entgegen. Die Regelung dieser Vorschrift ist zwingend.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17. Mai 1988 - 2 UF 122/87
FamRZ 1988, 1290
Verfahrensrecht; Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung bei fehlender Veranlassung.
ZPO §§ 606, 620
1. Ist die in einer Ehesache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so besteht keine auszureichende Grundlage für den Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 620 ZPO.
2. Sind die Parteien Deutsche, so fehlt einer Klage auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der andere Ehegatte das Recht des klagenden Ehepartners zu dem Getrenntleben nie bestritten hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß von der Gegenseite mit einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens zu rechnen ist.
3. Der Umstand, daß die Parteien sich nicht darüber verständigen können, in welcher Weise die Trennung in bezug auf die Benutzung der Ehewohnung konkret durchzuführen ist, begründet kein Feststellungsinteresse.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. Mai 1988 - 16 WF 69/88
FamRZ 1989, 79 = NJW-RR 1989, 1414
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Nichtwiederaufleben des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten nach Scheidung seiner neuen Ehe; unzulässige Feststellungsklage.
BGB §§ 1579, 1586a; ZPO § 256
Hat die frühere Ehefrau nach der Scheidung der Ehe erneut geheiratet, so ist eine Klage des früheren Ehemannes auf Feststellung, daß ein bei Scheidung der neuen Ehe nach § 1586a BGB in Betracht kommender Unterhaltsanspruch gegen ihn ausgeschlossen sei, unzulässig.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Mai 1988 - 16 UF 219/87
FamRZ 1989, 184 = NJW-RR 1989, 969
Ehescheidung; Zerrüttung der Ehe; zulässige Berufung auf Härtegrund in der Person des anderen trotz eigener Abkehr von der Ehe zu einem anderen Partner.
BGB § 1565
Ein Ehegatte, der sein Scheidungsbegehren auf unzumutbare Härte in der Person des anderen Ehegatten stützt, darf mit seinem Scheidungsantrag nicht deshalb abgewiesen werden, weil er sich seinerseits von der Ehegemeinschaft gelöst, und sich einem anderen Partner zugewendet hat.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. Mai 1988 - 2 WF 22/88
Justiz 1988, 482 = FamRZ 1989, 284 [Ls]
Aktuelles
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