Entscheidungen OLG Karlsruhe 04/1988
FeuerBestattG §§ 1, 2
1. Auch die Frage einer Umbettung gehört zu der Wahrnehmung der Totensorge, und unterliegt den dargelegten Grundsätzen. Das Totensorgerecht ist dabei allerdings erheblich eingeschränkt: Aus der Würde der Toten, dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit und dem Wesen eines Friedhofs als Stätte der Totenruhe und Totenehrung folgt der Grundsatz, daß einmal bestattete Tote in ihrer Ruhe nicht mehr gestört werden sollen, und jeder »Verwandtenzank« seine Schranken vor der Achtung der Ruhe der Toten finden soll.
2. Die von Eheleuten gemeinsam in einem Familiengrab beigesetzte Urne des Sohnes darf nach dem Tode eines Ehegatten nicht mehr von dem überlebenden Ehegatten umgebettet werden. Bei einem im Alter von 32 Jahren Verstorbenen ist als mutmaßlicher Wille davon auszugehen, daß er nach seiner Bestattung in einem gemeinsamen Familiengrab hier seine letzte Ruhestätte haben, und nicht mehr an den späteren Wohnort der Mutter umgebettet werden will.
3. Die Verwandten des erstverstorbenen Ehegatten sind berechtigt, dessen über den Tod hinausgehende Interessen sowie den mutmaßlichen Willen von dessen verstorbenem Sohn gegenüber dem überlebenden Ehegatten wahrzunehmen.
4. Das Totensorgerecht obliegt nach allgemeiner Meinung nicht den Erben, sondern den Familienangehörigen, da es nicht zu dem Vermögensbereich des Erblassers gehört, sondern auf der persönlichen Verbundenheit der Angehörigen mit dem Verstorbenen beruht; nur dieser familienrechtliche Bezug gewährleistet, das Andenken des Verstorbenen zu wahren, und den Wunsch des Toten zu beachten.
5. Da das Totensorgerecht auf dem fortwirkenden Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen beruht, ist für seine Durchführung und Ausgestaltung in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgebend. Dieser braucht nicht ausdrücklich geäußert zu sein; es genügen Tatsachen und Umstände, aus denen der Wille des Verstorbenen hinsichtlich Fragen für seine Bestattung mit Sicherheit gefolgert werden kann. Aus der Achtung vor dem letzten Willen des Verstorbenen und seinem noch fortwirkenden Persönlichkeitsrecht sind dabei auch neue Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der Bestattung auftauchen, und die Frage einer Umbettung hervorrufen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 1988 - 9 U 50/87
MDR 1990, 443 = Justiz 1990, 162
Adoptionsrecht; Aufhebung des zu einem Volljährigen begründeten Annahmeverhältnisses.
BGB § 1771
1. Für die Aufhebung des zu einem Volljährigen begründeten Annahmeverhältnisses aus wichtigem Grunde ist sowohl der Antrag des Annehmenden als auch der des Angenommenen erforderlich.
2. § 1771 BGB bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen das zu einem Volljährigen begründete Annahmeverhältnis aufgehoben werden kann. Es wäre eine nicht durch das Gesetz gedeckte Entscheidung, daneben in dem Bereich des Satzes 1 in Ausnahmefällen auch die Aufhebung auf einseitigen Antrag eines Beteiligten oder gar von Amts wegen zuzulassen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. April 1988 - 18 Wx 1/88
FamRZ 1988, 979
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit.
BGB § 1605; AFG §§ 144, 230
Der Vater eines volljährigen, nicht in der Ausbildung befindlichen Arbeitslosen ist der Bundesanstalt für Arbeit zu der Auskunft über sein Einkommen verpflichtet, wenn festgestellt ist, daß dem Arbeitslosen auch die Aufnahme einer berufsfremden und/oder unterhalb der erstrebten oder innegehabten Lebensstellung liegenden Erwerbstätigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. April 1988 - 2 Ss 32/88
FamRZ 1989, 791 = Justiz 1988, 371 = NStE Nr. 2 zu § 144 AFG = NStZ 1988, 417 [Ls]
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsurteil nach dessen Abänderung; Einstellung der Zwangsvollstreckung; Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung.
ZPO §§ 323, 717, 775, 776
1. Zu der Frage der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsurteil nach dessen Abänderung (§ 323 ZPO).
2. Soweit die Neuregelung in dem Abänderungsurteil das abgeänderte Urteil entweder in vollem Umfang oder, bei einem die bisherige Leistungspflicht einschränkenden Abänderungsurteil, teilweise bestätigt, der erste Titel also in dem zweiten ganz oder teilweise »aufgeht«, tritt die Vollstreckbarkeit der Ansprüche nicht im Sinne der § 717 Abs. 1 oder § 775 ZPO außer Kraft; vielmehr ist für bereits wirksam gewordene Vollstreckungsmaßnahmen der aufrechterhaltende Teil des neuen Titels noch als »derselbe« anzusehen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. April 1988 - 16 WF 5/88
FamRZ 1988, 859
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Rechtskraft der Scheidung; Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung nach rechtskräftigem Unterhaltsurteil; anderweitige Regelung; keine Identität Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.
ZPO § 620f
Eine einstweilige Anordnung bezüglich des Unterhalts wird durch ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil nur insoweit außer Kraft gesetzt, als sich die Regelungsbereiche decken.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. April 1988 - 2 WF 55/88
FamRZ 1988, 855
Kosten und Gebühren; Recht auf Akteneinsicht des Bezirksrevisors.
ZPO §§ 127, 299
1. Der Bezirksrevisor hat ein Recht auf Akteneinsicht und nicht nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessungsausübung bei der Entscheidung über den Antrag auf Einsicht. Dieses Einsichtsrecht beschränkt sich nicht auf die Prozeßkostenhilfeakten; es umfaßt vielmehr auch die Prozeßakten.
2. Die Übersendung der Akten an den Bezirksrevisor steht in dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. An das Übersendungsgesuch sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen, als sie für Ersuchen der Prozeßbevollmächtigten gelten, die Akten an ihre Kanzlei zu übermitteln.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27. April 1988 - 2 WF 161/87
JurBüro 1988, 1226 = Rpfleger 1988, 424
Aktuelles
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
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