Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1988 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1988



Versorgungsausgleich; Bezug von Versorgungsrenten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung; Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; private Betriebsrente; vorgezogenes Altersruhegeld; statische Rente und Dynamisierung.
BGB §§ 1578a, 1587g; VAHRG §§ 1, 2, 10a; BarwertVO § 2

1. Wird eine statische Rente wenige Monate nach Ehezeitende aufgrund vorgezogenen Altersruhegeldes gezahlt, so ist dies bei der Umrechnung in dynamische Beträge werterhöhend zu berücksichtigen, indem gemäß § 2 Abs. 2 und 3 BarwertVO die Tabellenfaktoren erhöht werden.
2. Sind auf seiten des Ausgleichspflichtigen eine Anwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG und weiterhin eine nach §§ 2 ff VAHRG auszugleichende private Betriebsrente vorhanden, so ist es unter Umständen zulässig, eine geringere private Betriebsrente der Ausgleichsberechtigten allein mit der privaten Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen zu verrechnen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 8. Januar 1988 - 2 UF 319/85
FamRZ 1988, 845 = BetrAV 1988, 227 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1988-01-08-319-85.pdf (77,23 kb)
_______________

Verlöbnis; Nichtigkeit eines Verlöbnisses bei bestehender Ehe; Rückforderung von Geschenken.
BGB §§ 138, 530, 531, 812, 1301

1. Ein Verlöbnis bei bestehender Ehe eines Partners ist sittenwidrig und daher unwirksam; es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Partner oder beide Partner sich des Sittenverstoßes bewußt gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung der §§ 1298 f BGB kommt jedenfalls nicht zugunsten des Partners in Frage, in dessen Status die Nichtigkeit begründet ist.
2. Die Rückforderung von Geschenken nach Bereicherungsrecht erfordert das Scheitern eines über die Schenkungsabrede hinausreichenden - vereinbarten - Leistungserfolgs (hier: gemeinsame Erwartung der Eheschließung als Zweck der Schenkung).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Januar 1988 - 6 U 202/86
FamRZ 1989, 866 = NJW 1988, 3023 = Justiz 1989, 131 = NJW-RR 1989, 10 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1988-01-13-202-86.pdf (77,46 kb)
_______________

Erbrecht; Erbfolge; Herausgabeanspruch von wissenschaftlichen Unterlagen nach dem Tode eines Hochschulprofessors; Urheber- und Eigentumsrechte an archäologischen Grabungsmaterialien.
BGB §§ 950, 985, 1922; GG Art. 5; UrhG §§ 2, 37, 43; HRG §§ 2, 43

1. Zu der Frage eines Herausgabeanspruchs der Erben im Hinblick auf wissenschaftliche Unterlagen des Erblassers, der Lehrstuhlinhaber gewesen ist.
2. Die wissenschaftliche Arbeit eines Hochschulprofessors, die er im Rahmen seiner Dienstverpflichtung geleistet hat, bleibt dennoch seine freie und eigenverantwortliche, nur ihm als »Herrn« seines Forschens zuzuordnende wissenschaftliche Leistung. Forschungsarbeit leistet er aber nicht für seinen Dienstherrn oder für die Universität.
3. Sollten im Zuge von Forschungsarbeiten wissenschaftliche Unterlagen im Sinne des § 950 BGB miteinander verarbeitet werden, so wird nicht die Universität Herr des jeweiligen Verarbeitungsvorgangs, sondern der Wissenschaftler selbst.
4. Das Besitzrecht der Universität nach dem Tode des Wissenschaftlers muß sich zeitlich und dem Gegenstande nach auf das Notwendige beschränken, soll nicht die Eigentümerposition der Erben des Wissenschaftlers gänzlich entwertet werden.
5. Eine Universität hat kein urheberrechtliches Nutzungsrecht.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Januar 1988 - 6 U 101/86
GRUR 1988, 536

Speichern Öffnen ka-1988-01-27-101-86.pdf (173,23 kb)
Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1988 - FD-Platzhalter-rund

Aktuelles

Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992