Entscheidungen Kammergericht 02/1988
ZPO §§ 93a, 269
1. Bei der Entscheidung über das eine Folgesache betreffende Rechtsmittel kann grundsätzlich auch die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verbundurteils entsprechend dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens geändert werden.
2. Bei Rücknahme des eine Folgesache einleitenden Antrages beruht die Kostenentscheidung auf § 93a ZPO, nicht auf § 269 Abs. 3 ZPO; bei einer zivilprozessualen Folgesache ist dabei auch § 93a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend anwendbar.
3. Ist es nur deshalb zu einem Rechtsmittelverfahren gekommen, weil eine Partei eine unbegründete Folgesache eingeleitet hat, so sind dieser Partei nach Rücknahme des Folgesacheantrages in der Rechtsmittelinstanz in der Regel die Rechtsmittelkosten aufzuerlegen, auch wenn der Antrag in erster Instanz Erfolg hatte.
Kammergericht, Beschluß vom 8. Februar 1988 - 19 UF 6012/86
FamRZ 1988, 1075
Personenstandsrecht; Vorfrage der Ehelichkeit bei der Bestimmung des Geburtsnamens; Geburtsname eines scheinehelichen türkischen Kindes; keine Anerkennung der von einem deutschen Urteil festgestellten Nichtehelichkeit in der Türkei.
EGBGB Art. 10, Art. 220
1. Bei der Bestimmung des Geburtsnamens eines als ehelich geborenen Kindes deutsch/türkischer Eltern ist die Vorfrage der Ehelichkeit unselbständig anzuknüpfen, und beurteilt sich deshalb ebenfalls nach dem durch das Personalstatut berufenen Recht.
2. Wurde ein deutsches Urteil über die Feststellung der Nichtehelichkeit eines türkischen Kindes (Mutter türkisch, Scheinvater deutsch, leiblicher Vater türkisch) in der Türkei nicht anerkannt, so gilt das Kind jedenfalls für den türkischen Rechtskreis als ehelich, und führt nach türkischem Recht als Geburtsnamen den Namen des Scheinvaters.
Kammergericht, Beschluß vom 9. Februar 1988 - 1 W 5352/85
NJW-RR 1989, 644 = StAZ 1988, 325
Abstammungsrecht; Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft eines Türken; Beweiskraft eines Blutgruppengutachtens.
BGB § 1600o
1. Für die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft (hier: eines türkischen Mannes) genügt eine biostatische Plausibilität nach Essen-Möller von 99,73%, denn dadurch wird der volle Beweis für die Vaterschaft erbracht.
2. In einem solchen Falle kann die Einbeziehung anderer Männer in die Begutachtung unterbleiben, denn dadurch sind andere Erkenntnisse nicht zu erwarten, und werden überflüssige weitere Kosten verursacht.
Kammergericht, Urteil vom 10. Februar 1988 - 3 U 3646/87
DAVorm 1988, 620
Personenstandsrecht; adoptionsbedingter Wechsels des Geburtsnamens eines Verheirateten; Führung des Geburtsnamens als Begleitnamen.
BGB §§ 1355, 1757
1. Hat ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen dem Ehenamen vorangestellt, so fällt dieser Begleitname weg, wenn sich nachträglich der Geburtsname durch eine Adoption ändert.
2. Der Betroffene kann jedoch nunmehr durch erneute Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den durch die Adoption erlangten Geburtsnamen voranstellen.
Kammergericht, Beschluß vom 16. Februar 1988 - 1 W 2281/86
StAZ 1988, 170 = OLGZ 1988, 257 = Rpfleger 1988, 409 = FamRZ 1988, 1053 [Ls]
Vormundschaft und Pflegschaft; Verwirkung des Beschwerderechts; Einfluß mangelhafter Geschäftsführung auf Vergütung des Vormunds.
BGB §§ 242, 1836; § 19 FGG
1. Der Ablauf eines langen Zeitraumes seit dem Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung führt für sich allein nicht zu der Verwirkung des Beschwerderechts; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, um eine späte Einlegung des Rechtsmittels als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen.
2. Die Ermessensentscheidung des Vormundschaftsgerichts über die dem Vormund zu gewährende Vergütung (§ 1836 BGB) kann grundsätzlich nicht auf den Gesichtspunkt mangelhafter Geschäftsführung gestützt werden, es sei denn, die nachlässige, oberflächliche oder sonst pflichtwidrige Geschäftsführung hat zugleich zu einem gegenüber pflichtgemäßer Wahrnehmung nicht unwesentlich geringeren Umfang der Tätigkeit geführt.
Kammergericht, Beschluß vom 23. Februar 1988 - 1 W 2017/87
JurBüro 1988, 1212 = OLGZ 1988, 281 = Rpfleger 1988, 261 = Abkürzung Fundstelle FamRZ 1988, 1097 [Ls]
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anpassung eines später durch ein Urteil abgeänderten Prozeßvergleichs; Änderung der ehelichen Lebensverhältnisse; Erwerbsunfähigkeitsrente; Anrechnung des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Teils des Renteneinkommens des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltsanspruch.
BGB §§ 242, 1577, 1578; ZPO § 323
1. Zu der Anpassung eines Prozeßvergleichs über Unterhalt, der später durch ein Urteil geändert worden ist.
2. Der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Teil des Renteneinkommens eines Unterhaltsberechtigten bleibt bei der Bemessung seines Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht, und ist auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
3. Geht es in einem Abänderungsverfahren im wesentlichen um die Anpassung einer Unterhaltsrente an veränderte Einkommensverhältnisse der Parteien, so besteht die Entscheidung nicht zwangsläufig in einer schematischen prozentualen Abänderung des Unterhaltsbetrages; vielmehr kommt es zunächst darauf an, ob der abzuändernde Betrag ursprünglich den angemessenen Unterhalt des Berechtigten decken sollte. Trifft das zu, so ist dieses Kriterium der Angemessenheit so, wie es die Parteien bei dem Abschluß des abzuändernden Vergleichs beurteilt haben, auf die veränderten Einkommensverhältnisse zu übertragen. Das wird häufig, aber nicht stets eine Übernahme der ursprünglichen Verteilungsquoten für die Neufestsetzung zur Folge haben.
4. Ist der ursprüngliche Unterhaltstitel ein Prozeßvergleich, so sind für die Anpassung die aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder über den Fortfall der Geschäftsgrundlage maßgebend. Es ist dann für die Auslegung der abzuändernden Regelung darauf abzustellen, ob und welche Verhältnisse nach dem Parteiwillen zu der Grundlage des Vergleichs gehören sollten, und wie die Parteien diese Verhältnisse bewertet haben.
5. Ist der Prozeßvergleich später durch ein Urteil geändert worden, und wird dann erneut Abänderung verlangt, dann ist für die Neubemessung des Unterhalts der ursprüngliche Parteiwille in dem Verständnis und in der Ausgestaltung maßgebend, die er durch das zwischenzeitliche Urteil gefunden hat.
Kammergericht, Urteil vom 29. Februar 1988 - 19 UF 2667/87
FamRZ 1988, 1171
Aktuelles
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