Entscheidungen Kammergericht 01/1988
BGB §§ 1671, 1672
Zu der Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens, wenn beide Eltern in gleichem Maße für die Pflege und Erziehung des (hier: dreijährigen) Kindes geeignet sind, es aber in der Zeit vor der Trennung im wesentlichen von der Mutter betreut worden ist.
Kammergericht, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 3 UF 6286/87
FamRZ 1988, 863
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Prozeßkostenhilfe; Mutwillen; Titulierung des freiwillig geleisteten Unterhaltssockels.
ZPO § 114
Verlangt der Unterhaltsberechtigte einen höheren als den freiwillig geleisteten Unterhalt, so ist das Miteinklagen des freiwillig gezahlten Unterhaltssockels regelmäßig mutwillig, es sei denn, der Verpflichtete hat eine für ihn kostenfreie außergerichtliche Titulierung abgelehnt.
Kammergericht, Beschluß vom 14. Januar 1988 - 19 WF 6593/87
FamRZ 1988, 518 = JR 1989, 26
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtbarkeit eines Verweisungsbeschlusses bei Verletzung des rechtlichen Gehörs.
ZPO § 281; GG Art. 104
Ein Verweisungsbeschluß ist nicht deshalb anfechtbar, weil er unter Verletzung rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist.
Kammergericht, Beschluß vom 25. Januar 1988 - 19 WF 7153/87
MDR 1988, 417 = AnwBl 1988, 293
Verfahrensrecht; Vorlagepflicht bei Gesetzesänderung; keine Heilung des Mangels der fehlenden Zustellung im Wege deutscher Rechtshilfe durch feststehenden Zugang.
FamRÄndG Art. 7 § 1; FGG § 28; ZPO §§ 187, 328
1. Die Vorlagepflicht gemäß § 28 Abs. 2 FGG in Verbindung mit Art. 7 § 1 Abs. 6 S. 4 FamRÄndG in der ab dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung besteht auch dann, wenn die in der zu der Vorlage nötigenden Entscheidung abweichend ausgelegte gesetzliche Vorschrift inzwischen geändert worden ist, von dem mit der Sache befaßten Oberlandesgericht aber noch in der früheren Fassung anzuwenden ist.
2. Ist das verfahrenseinleitende Schriftstück dem deutschen Beklagten, der sich auf den ausländischen Prozeß nicht eingelassen hat, und der sich im Inland aufhält, dort auf andere Weise als durch Gewährung deutscher Rechtshilfe zugestellt worden, dann ist die Anerkennung des ausländischen (Scheidungs-)Urteils gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung auch dann ausgeschlossen, wenn feststeht, daß er das Schriftstück tatsächlich erhalten hat; § 187 ZPO ist nicht anwendbar.
Kammergericht, Vorlagebeschluß vom 26. Januar 1988 - 1 VA 3/87
FamRZ 1988, 641 = OLGZ 1988, 172 = NJW 1988, 1808 [Ls]
Aktuelles
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