Entscheidungen Kammergericht 10/1988
Elterliche Sorge; Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts; Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile nur in Ausnahmefällen; Kindeswohl; länger dauernde Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern; Streitigkeiten und Spannungen.
BGB § 1671
BGB § 1671
1. Eine Übertragung des Sorgerechts auf beide Eltern nach der Ehescheidung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn keine länger dauernden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern bestehen, und beide Elternteile einverstanden sind.
2. Bei länger dauernden Meinungsverschiedenheiten der Eltern und ablehnender Haltung eines Elternteils kommt ein gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung selbst dann nicht in Betracht, wenn zwischen dem Kind und (auch) dem anderen Elternteil eine enge und liebevolle Beziehung besteht, die aufrechterhalten bleiben soll.
Kammergericht, Beschluß vom 27. Oktober 1988 - 19 UF 1331/88
FamRZ 1989, 654 = DAVorm 1989, 726 [Ls]
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