Entscheidungen Kammergericht 08/1988
ZPO §§ 620 ff, 727, 767; BSHG §§ 90, 91
1. Gehen titulierte Unterhaltsansprüche aufgrund Überleitungsanzeige (§§ 90, 91 BSHG) und Sozialhilfegewährung auf den Träger der Sozialhilfe über, so kann der Titelschuldner diesen Rechtsübergang im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) gegen den Titelgläubiger geltend machen.
2. Eine Vollstreckungsstandschaft ist nicht zulässig: Die Ermächtigung des Unterhaltsberechtigten durch den Träger der Sozialhilfe, aufgrund Überleitungsanzeige und Sozialhilfegewährung übergegangene Unterhaltsansprüche im eigenen Namen gegen den Unterhaltspflichtigen geltend zu machen, ist für das Zwangsvollstreckungsverfahren ohne Bedeutung. Das Zwangsvollstreckungsverfahren läßt eine von dem Titelschuldner hinzunehmende Vollstreckungsstandschaft des Titelgläubigers für den neuen Gläubiger nicht zu.
3. Will der aus dem Unterhaltstitel als neuer Gläubiger des titulierten Unterhaltsanspruchs nicht hervorgehende Träger der Sozialhilfe gegen den Titelschuldner die Zwangsvollstreckung betreiben, dann ist in dem Umfange der beizutreibenden Unterhaltsbeträge die Titelumschreibung auf den Träger der Sozialhilfe nach § 727 ZPO erforderlich.
4. Will hingegen der Träger der Sozialhilfe die Last der Zwangsvollstreckung auf ihn übergegangener titulierter Unterhaltsansprüche nicht übernehmen, sondern die Beitreibung der entsprechenden Unterhaltsbeträge dem Titelgläubiger überlassen, dann muß er die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche an den Titelgläubiger - treuhänderisch - zurückabtreten.
Kammergericht, Beschluß vom 8. August 1988 - 3 WF 4679/88
FamRZ 1989, 417 = DAVorm 1989, 315
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Hinwendung zu einem anderen Partner in intakter Ehe.
BGB § 1579
Die Hinwendung zu einem anderen Partner bei im wesentlichen intakter Ehe kann einen Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB auch dann ausschließen, wenn eine sexuelle Beziehung fehlt.
Kammergericht, Urteil vom 18. August 1988 - 19 UF 1296/88
FamRZ 1989, 868 = NJW-RR 1989, 1350
Prozeßkostenhilfe; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozeßkostenhilfeantrag auch bei Sozialhilfebezug.
ZPO § 117
Ungeachtet des Hinweises in Teil A des nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Vordrucks haben Antragsteller, die von dem Sozialamt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und den Bescheid hierüber vorlegen, dem Gericht vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO zu machen, und diese zu belegen.
Kammergericht, Beschluß vom 24. August 1988 - 19 WF 4892/88
FamRZ 1988, 1298 = JurBüro 1989, 121 = MDR 1988, 1064 = Rpfleger 1989, 160
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