Entscheidungen Kammergericht 07/1988
BGB §§ 427, 779; ZPO § 794
1. Ist dem protokollierten Inhalt eines Prozeßvergleichs nichts darüber zu entnehmen, in welchem Umfang mehrere Titelschuldner haften, die sich in dem Vergleich gemeinschaftlich zu der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet haben, so haften sie vollstreckungsrechtlich als Gesamtschuldner.
2. Die Regelung des § 427 BGB, wonach mehrere, die sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichtet haben, im Zweifel als Gesamtschuldner haften, ist auch bei der Auslegung eines Prozeßvergleichs als Titel im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
Kammergericht, Beschluß vom 29. Juli 1988 - 1 W 2199/88
NJW-RR 1988, 1406 = JurBüro 1989, 271 = DGVZ 1988, 170 = MDR 1989, 77
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