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Entscheidungen Kammergericht 06/1988

Entscheidungen Kammergericht 06/1988 - FD-Platzhalter-rund


Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Erstattungsfähigkeit bei bloßer Anhängigkeit einer Scheidungsfolgesache.
BRAGO § 31; ZPO § 623

1. Wird eine Folgesache nach Maßgabe des § 623 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 ZPO in dem weiteren Verlaufe des Scheidungsverfahrens anhängig gemacht, wofür bereits die Einreichung des Antragsschriftsatzes bei dem Familiengericht ausreicht, so entstehen nach dem dafür maßgebenden Wert eine nach der in dem Scheidungsverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung erstattungsfähige anwaltliche Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO), und soweit die Folgesache im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erörtert wird, auch eine erstattungsfähige Erörterungsgebühr.
2. Für beide Gebühren kommt es nicht darauf an, ob die Folgesache (auch) rechtshängig geworden ist.

Kammergericht, Beschluß vom 7. Juni 1988 - 1 WF 1551/88
JurBüro 1988, 1671 = MDR 1988, 1067 = AnwBl 1989, 171

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Barunterhaltspflicht und Naturalunterhalt; Drittbetreuung; Mindestbedarf und Mangelfall; Haftungsquote; Rangfolge; Taschengeldanspruch; Übertragung der Betreuung des Kindes auf einen Dritten durch den sorgeberechtigten Elternteil; Haftung für den Unterhalt mit dem Kindergeld; Einsatz des Taschengeldes der Ehefrau/Mutter für den Unterhalt.
BGB §§ 1603, 1606

1. Überträgt der sorgeberechtigte Elternteil die Pflege und Erziehung des Kindes auf einen Dritten, dann stellt dies keine Erfüllung der Unterhaltspflicht im Sinne von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB dar.
2. Auch wenn beide Elternteile dem Kind barunterhaltspflichtig sind, haftet der barunterhaltspflichtige Elternteil mit dem ihm gewährten Kindergeld für den Unterhalt nur in sogenannten Mangelfällen, in denen nicht einmal der Mindestunterhalt des Kindes sichergestellt ist.
3. Hat die nicht erwerbspflichtige barunterhaltspflichtige Kindesmutter einen Taschengeldanspruch gegen ihren zweiten Ehemann, so kann es angemessen sein, daß sie einen Teilbetrag hiervon für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stellt.

Kammergericht, Urteil vom 8. Juni 1988 - 18 UF 5843/87
FamRZ 1989, 778

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Vormundschaft und Pflegschaft; Anfechtbarkeit der mit Androhung von Zwangsmitteln verbundenen Anordnung des persönlichen Erscheinens im Pflegschaftsverfahren.
FGG §§ 13, 13a, 19, 33, 50b

1. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen vor Gericht zwecks persönlicher Anhörung im Pflegschaftsanordnungsverfahren ist die Beschwerde auch dann nicht statthaft, wenn die Anhörung in dem Beisein eines medizinischen Sachverständigen durchgeführt werden soll.
2. Die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens verbundene Androhung eines Zwangsgeldes oder mit der zwangsweisen Vorführung des Betroffenen ist dagegen mit der Beschwerde anfechtbar.
3. Die Durchsetzung der Pflicht des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen mit Hilfe der Zwangsmittel des § 33 FGG ist grundsätzlich möglich.
4. Eine Kostenerstattungsanordnung gemäß § 13a Abs. 1 FGG kommt auch dann in Betracht, wenn ein an dem Verfahren formell Beteiligter, der berechtigt ist, die Belange des Betroffenen (Pflegebefohlenen) im eigenen Namen wahrzunehmen, dem Verfahrensziel des Betroffenen entgegentritt.

Kammergericht, Beschluß vom 14. Juni 1988 - 1 W 2613/88
FamRZ 1988, 1207 = OLGZ 1988, 418

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit nahen Verwandten; Recht zur Kontaktaufnahme unter nahen Verwandten.
BGB §§ 823, 1618a; GG Art. 1, Art. 2, Art. 6

1. Nahe Verwandte haben untereinander ein gegenüber Dritten absolut geschütztes und durch einstweilige Verfügung sicherbares Recht auf telefonische Kontaktaufnahme und Besuch.
2. Das familienrechtliche Kontaktaufnahmerecht der nächsten Angehörigen stellt ein absolut geschütztes Recht dar. Das Kontaktaufnahmerecht ist entweder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zuzuordnen, oder diesem zumindest gleichzuachten; hieraus ergeben sich dann die allgemeinen Abwehr- bzw. Unterlassungsansprüche.
3. Dritte dürfen demnach eigenmächtig die Kontakte (Telefonate und Besuche) zwischen Eltern und volljährigen Kindern nicht vereiteln.
4. Das familienrechtliche Kontaktaufnahmerecht ist durch einstweilige Anordnung sicherbar.

Kammergericht, Beschluß vom 15. Juni 1988 - 24 W 2148/88
FamRZ 1988, 1044 = NJW-RR 1988, 1226 = MDR 1988, 865

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Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung der Ehewohnung bei syrischem Recht als Scheidungsstatut; freiwillige Gerichtsbarkeit; internationales Privatrecht; ordre public; Ermessensentscheidung; Ausländerehe.
HausrVO § 2; EGBGB Art. 6, Art. 17

1. Bei der Frage, welchem Ehegatten im Falle der Scheidung bei einer Ehe nach syrischem Recht die Ehewohnung zuzuweisen ist, sind die Bestimmungen der Hausratsverordnung als »lex specialis« für die Zuteilung der Ehewohnung nach der Scheidung sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Beziehung anzuwenden.
2. Somit kann nach § 2 HausrVO nach billigem Ermessen entschieden werden.

Kammergericht, Beschluß vom 24. Juni 1988 - 3 UF 2855/88
FamRZ 1989, 74

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Versorgungsausgleich; Abänderung einer Entscheidung; Beschwerderecht des Versorgungsträgers; Totalrevision; Nichtberücksichtigung einer Anwartschaft.
BGB § 1587a; VAHRG §§ 3b, 10a; VAwMG Art. 4 § 1

1. Der Versorgungsträger ist gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 VAwMG berechtigt, Anträge zu der Abänderung von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich zu stellen.
2. Zu der Totalrevision einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Verfahren nach § 10a VAHRG in Verbindung mit dem Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs.
3. Das Familiengericht ändert eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, wenn ein zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht. Damit ist in Art. 4 § 1 Abs. 2 VAwMG eine Totalrevision der abzuändernden Entscheidung möglich.

Kammergericht, Beschluß vom 29. Juni 1988 - 18 UF 1654/88
FamRZ 1988, 1066

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Entscheidungen Kammergericht 06/1988 - FD-Platzhalter-rund

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