Entscheidungen Kammergericht 05/1988
Kosten und Gebühren; Erstattung der Vergleichskosten nach Hauptsachenerledigung aufgrund Vergleichs.
BGB § 779; BRAGO § 23; ZPO §§ 91a, 98, 103
BGB § 779; BRAGO § 23; ZPO §§ 91a, 98, 103
Schließen die Parteien einen Vergleich über die Hauptsache, erklären sie den Rechtsstreit sodann in der Hauptsache für erledigt, und entscheidet das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits, so gehört die aus dem Abschluß des Vergleichs erwachsene anwaltliche Vergleichsgebühr grundsätzlich nicht zu den aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung zu erstattenden Kosten, es sei denn, die Parteien sind sich im Kostenfestsetzungsverfahren darüber einig, daß sich auch die Tragung der Vergleichskosten nach der gerichtlichen Kostenentscheidung richten sollte (Fortführung von KG JurBüro 1985, 1558).
Kammergericht, Beschluß vom 24. Mai 1988 - 1 W 5735/87
JurBüro 1988, 1495 = MDR 1988, 1063
Aktuelles
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992