Entscheidungen OLG Stuttgart 12/1987
BGB §§ 1360a, 1602, 1610; EGBGB Art. 18
1. Das volljährige Kind erhält Unterhalt für die Berufsausbildung, wenn diese geeignet ist, seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit herbeizuführen. Hierunter kann auch die Ausbildung zu einem künstlerischen Beruf fallen (zum Beispiel zu dem des Komponisten ernster Musik), zumal wenn die Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts hinsichtlich Begabung und Leistungswille bei strenger Prüfung vorliegen.
2. Das volljährige Kind hat gegen seine Eltern keinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 1. Dezember 1987 - 17 WF 434/87
FamRZ 1988, 758 = IPRspr 1987, 196 = Justiz 1988, 95
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; einstweilige Verfügung über Notunterhalt bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Erziehungsgeld.
BGB §§ 1361, 1601; ZPO §§ 935, 940
1. Ein Unterhaltsgläubiger kann den Anspruch auf Notunterhalt auch dann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, wenn er Sozialhilfe bezieht.
2. Ein Verfügungsgrund ist hingegen zu verneinen, wenn und soweit der Unterhaltsgläubiger den Notbedarf durch Erziehungsgeld decken kann.
OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 16 UF 169/87
FamRZ 1988, 305
Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Kindererziehungsleistungen.
BGB § 1587; RVO § 1251a; RVKLG Art. 2; HEZG Art. 1
Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz von 12. Juli 1987 unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 21. Dezember 1987 - 15 UF 478/87
FamRZ 1989, 185 = NJW-RR 1989, 906 = NJW 1989, 2825 [Ls] = BetrAV 1989, 76 [Ls]
Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts betreffend die Unterhaltsurkunde eines nichtehelichen Kindes; Verwerfung der Berufung wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
ZPO § 518; GVG § 72
1. Die Berufung gegen ein die Klage auf Abänderung einer Unterhaltsurkunde betreffend ein nichteheliches Kind abweisendes Urteil des Amtsgerichts ist bei dem Landgericht einzulegen.
2. Es besteht keine Rechtspflicht des angerufenen Gerichts, auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen, und zu der Heilung des Mangels beizutragen.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 22. Dezember 1987 - 16 U 27/87
DAVorm 1988, 283