Entscheidungen OLG Stuttgart 10/1987
BGB § 847
1. Durch die Erklärung des Versicherers des (Verkehrsunfall)-Schädigers gegenüber den späteren Erben des schwerverletzten Unfallopfers, er verzichte für den Fall von dessen Ableben auf die Geltendmachung der Einrede der mangelnden Rechtshängigkeit, wird die Anspruchsvoraussetzung des § 847 Abs. 1 BGB nicht ersetzt: Die Notwendigkeit einer Rechtshängigmachung ist ein Tatbestandsmerkmal des § 847 BGB, und keine Einrede.
2. Ist der Tatbestand der nicht der Parteidisposition unterliegenden Vorschrift des § 847 BGB nicht erfüllt, dann geht der Anspruch nicht auf die Erben über.
3. Die Rechtshängigmachung des Schmerzensgeldanspruchs ist als Voraussetzung der Vererbbarkeit dann entbehrlich, wenn die Verzichtserklärung des Versicherers in der Weise auszulegen ist, daß dieser gegenüber den potentiellen Erben des Schwerverletzten dem Grunde nach zu der Zahlung des in der Person des Schwerverletzten entstandenen Schmerzensgeldes verpflichtet ist.
OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 1987 - 2 U 35/87
DAR 1990, 15 = ZfSch 1990, 80
Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht; Simultanzulassung; keine Beiordnung eines Terminanwalts; keine Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten.
ZPO §§ 121, 126; BRAGO § 126
Ist einer Partei, der für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, als Prozeßbevollmächtigter ein wegen Simultanzulassung nicht an dem Ort des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet worden, so kann nicht zusätzlich für die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein Terminanwalt beigeordnet werden; ebenso wenig sind nach § 126 Abs. 2 BRAGO Mehrkosten durch die Reise des beigeordneten Prozeßbevollmächtigten zu dem Termin vor dem Oberlandesgericht vergütungsfähig.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. Oktober 1987 - 17 UF 171/86
Justiz 1988, 160
Personenstandsrecht; Familienname des ehelichen Kindes eines deutschen Vaters und einer italienischen Mutter.
BGB §§ 1355, 1616; EGBGB Art. 220
1. Der deutsche Vater und die italienische Mutter können ihrem ehelichen Kind nicht den aus ihren jeweiligen Geburtsnamen zusammengesetzten Familiennamen beilegen.
2. Es ist auch nicht zulässig, dem Kind den von der Mutter geführten Doppelnamen als Familiennamen zu erteilen.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 28. Oktober 1987 - 8 W 203/86
Justiz 1988, 25 = NJW 1988, 3099 = IPRspr 1987, 28 = StAZ 1988, 45