Entscheidungen OLG Stuttgart 09/1987
BGB §§ 133, 242, 516 ff, 528 ff
1. Haben notariell beratene Parteien einen Vertrag als »Schenkungsvertrag« bezeichnet, und den Schenkungszweck in den Vertragsbestimmungen festgehalten, dann kann wegen dieser klaren Regelung nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien über den Rechtsgrund des Rechtsgeschäfts eine abweichende Vereinbarung getroffen haben: Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich notariell geschlossener Schenkungsverträge die Vermutungswirkung der notariellen Urkunde nach wie vor anerkannt, die für das Vorliegen einer Schenkung spricht.
2. Haben die Parteien Gütertrennung vereinbart, dann fehlt es an einer gesetzlichen Ausgleichsregelung für Zuwendungen der hier in Frage stehenden Art. Ein Anspruch auf Rückübereignung oder auf Zahlung eines in Geld bestehenden Ausgleichs unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist deshalb nicht gegeben.
OLG Stuttgart, Urteil vom 4. September 1987 - 2 U 272/86
NJW-RR 1988, 134
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Prozeßkostenvorschuß als Sonderbedarf; Anspruch des Kindes auf Prozeßkostenvorschuß gegen seine betreuende Mutter.
BGB § 1613
1. Bei dem Prozeßkostenvorschuß handelt es sich um einen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB, der nur verlangt werden kann, soweit es der Billigkeit entspricht.
2. Eine Mutter, die neben der Betreuung ihres 6-jährigen Kindes voll berufstätig ist, und nur über ein anrechenbares Einkommen von 1.330 DM verfügt, aus dem sie auch noch zum Teil den finanziellen Bedarf des Kindes abdecken muß, braucht für das Kind keinen Prozeßkostenvorschuß zu leisten.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 8. September 1987 - 16 WF 346/87
FamRZ 1988, 207