Entscheidungen OLG Stuttgart 06/1987
BGB § 1360a; ZPO § 103
Der unstreitig bezahlte Prozeßkostenvorschuß gemäß § 1360a Abs. 4 BGB ist im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig voll zu berücksichtigen, und nicht nur insoweit, als er die Kosten übersteigt, die der Empfänger des Prozeßkostenvorschusses nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht erstattet verlangen kann.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 12. Juni 1987 - 8 WF 13/87
FamRZ 1987, 968 = JurBüro 1987, 1411 = Justiz 1987, 351


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Erwirkung einer unvertretbaren Handlung (Haft); Zuständigkeit für die Anordnung der Zwangsvollstreckung und den zu erlassenden Haftbefehl mit darauf etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen; Bestimmung des zuständigen Gerichts.
ZPO §§ 36, 888, 908
Das Prozeßgericht ist für die Anordnung der Zwangsvollstreckung und demgemäß auch für den nach §§ 888 Abs. 1 S. 3, 908 ZPO zu erlassenden Haftbefehl und die darauf etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen zuständig.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 16. Juni 1987 - 16 AR 13/87
DAVorm 1987, 685

