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Entscheidungen OLG Stuttgart 04/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 04/1987



Ehescheidung; Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils; arglistig erschlichenes indisches Scheidungsurteil; zulässiger Antrag nach Art. 7 § 1 FamRÄndG bei Heimatstaatentscheidungen.
ZPO § 328; FamRÄndG Art. 7 § 1

1. Ein Antrag gemäß Art. 7 § 1 FamRÄndG ist auch dann zulässig, wenn die Anerkennung eines Urteils desjenigen Staates begehrt wird, dem beide Ehegatten zu der Zeit der Scheidung angehört haben (sogenannte Heimatstaatentscheidung). Dem Gesichtspunkt, daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die Wirksamkeit der ausländischen Ehescheidung im Inland vermieden werden soll, kommt auch in dem Falle der sogenannten Heimatstaatentscheidungen entscheidende Bedeutung zu.
2. Einem arglistig erschlichenen indischen Scheidungsurteil ist wegen der Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public die Anerkennung zu versagen.
3. Läßt sich der Sachverhalt nicht hinreichend ermitteln, obwohl die Landesjustizverwaltung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens alles ihrerseits mögliche unternommen hat, um vorhandene Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit des indischen Scheidungsurteils aufzuklären, so ist, wenn der Antragsteller sich weigert, die Anstellung weiterer Ermittlungen durch Zahlung der entstehenden Auslagen vorschußweise zu ermöglichen, davon auszugehen, daß das Urteil erschlichen wurde, und dem Urteil daher die Anerkennung zu versagen.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. April 1987 - 1 VA 1/87
IPRspr 1987, 415

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Verfahrensrecht; Anerkennung einer Privatscheidung von Ausländern.
BGB § 1564; ZPO § 606a; FamRÄndG Art. 7 § 1

Wurde der konstitutive Scheidungsakt einer Privatscheidung von Ausländern im Inland vorgenommen, so ist eine Anerkennung dieser Scheidung nicht möglich, weil man dadurch gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte verstoßen würde.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 11. April 1987 - 1 VA 5/86
IPRax 1988, 172 = IPRspr 1987, 412

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Taschengeldpfändung; Billigkeit der Pfändung.
BGB § 1360a; ZPO §§ 850b, 850c

1. Soll der gesamte Unterhaltsanspruch der Berechnung des pfändbaren Betrages zugrunde gelegt werden, so muß er im ganzen gepfändet, oder es muß entsprechend § 850c ZPO eine Zusammenrechnung von Taschengeld und übrigem Unterhalt angeordnet werden.
2. Die Billigkeit der Pfändung kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil der Schuldner den Gläubiger jahrelang hingehalten hat.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. April 1987 - 8 W 554/86
Rpfleger 1987, 466 = Justiz 1987, 462 [Ls]

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