Entscheidungen OLG Schleswig 07/1987
ZPO § 788
1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung ist prozessualer Natur, und gehört zu den Verfahrenskosten im weiteren Sinne.
2. Die Avalprovision ist als Teil der Vollstreckungskosten in Rechtsanalogie zu § 788 ZPO zu behandeln; sie können als Vollstreckungskosten in dem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO durch das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges festgesetzt werden.
3. Kosten der Zwangsvollstreckung und damit auch die von dem Schuldner zu ihrer Abwehr geleisteten Kosten der Bankbürgschaft sind nur in demjenigen Umfange erstattungsfähig, in dem das vorläufig vollstreckbare erstinstanzliche Urteil in dem Rechtsmittelzug zugunsten des Schuldners abgeändert worden ist.
4. Kosten der Avalbürgschaft sind nicht erstattungsfähig, soweit sie entstanden sind, bevor der Kläger zu der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft ermächtigt worden ist.
OLG Schleswig, Beschluß vom 16. Juli 1987 - 15 WF 150/87
JurBüro 1988, 257
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