Entscheidungen OLG Schleswig 12/1987
HöfeO §§ 15, 17; LwVfG §§ 9, 22; FGG § 22
1. Die Genehmigung eines Hofüberlassungsvertrages ist zu versagen, wenn dadurch die Hoferbfolge ausgeschlossen oder ausgehöhlt wird.
2. Durch eine Gleitklausel in der Altenteilsvereinbarung droht keine Aushöhlung der Hoferbfolge, wenn der Übernehmer durch den Überlassungsvertrag keine untragbar hohen, außer Verhältnis zu dem Hofeswert stehenden Versorgungs- oder Abfindungsleistungen übernimmt.
OLG Schleswig, Beschluß vom 10. Dezember 1987 - 3 WLw 30/87
AgrarR 1988, 283


Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Geltendmachung der Differenzkosten des beigeordneten Rechtsanwalts; Tilgung durch Aufrechnung des Gegners gegenüber der Partei.
BGB § 812; ZPO §§ 120, 126
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Wiederaufnahme der Ratenzahlungen durch die Partei nicht verlangen, wenn er seine Differenzkosten namens der Partei hat festsetzen lassen, und der Gegner diese Forderung durch Aufrechnung getilgt hat; er hat in einem solchen Falle vielmehr nur einen Bereicherungsanspruch gegen seine Partei.
OLG Schleswig, Beschluß vom 28. Dezember 1987 - 9 W 317/87
JurBüro 1988, 744 = SchlHA 1988, 90

