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Entscheidungen OLG Schleswig 09/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig 09/1987



Prozeßkostenhilfe; Klage wegen Anfechtung der Ehelichkeit; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren.
BGB § 1599; ZPO § 121

Wird dem klagenden Vater in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt, dann kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, wenn das beklagte Kind unstreitig nicht von dem Kläger abstammt, und dieser in der Lage ist, sich in deutscher Sprache zu äußern, und seine Rechte selbst wahrnehmen kann.

OLG Schleswig, Beschluß vom 1. September 1987 - 1 W 194/87
DAVorm 1987, 1003 = IPRspr 1987, 282

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Festsetzung der Vollstreckungskosten bei Ersetzung eines vorläufig vollstreckbaren Titels durch einen Vergleich mit niedrigerer Schuldsumme; Erstattungsfähigkeit von Korrespondenzanwaltskosten.
ZPO § 788

1. Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Vergleich mit niedrigerer Schuldsumme ersetzt, so kann der Gläubiger die ihm vor dem Vergleichsabschluß erwachsenen Vollstreckungskosten zu der sich ergebenden Vergleichsquote festsetzen lassen.
2. Es ist grundsätzlich auch und gerade zu der Schaffung eines Vertrauensverhältnisses jeder Partei zuzubilligen, ihren Prozeßbevollmächtigten im Laufe eines Rechtsstreits mindestens einmal zur persönlichen Informationserteilung aufzusuchen. Ausnahmen sind nur dann zugelassen, wenn schriftliche Information möglich und ausreichend ist, was auch bei einem kaufmännisch geführten Unternehmen nur bei einfach gelagerten Sachverhalten und dann der Fall ist, wenn sich die zu der Führung des Rechtsstreits erforderlichen Informationen bereits aus vorhandenen Unterlagen ergeben, und das Unternehmen über geschultes Personal verfügt.

OLG Schleswig, Beschluß vom 8. September 1987 - 9 W 229/85
JurBüro 1987, 1814 = SchlHA 1988, 31

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kostensachen und Beschwerdewert; unzulässige Beschwerde in Kostensachen bei einem Beschwerdewert unter 100 DM; greifbare Gesetzeswidrigkeit und Verletzung des rechtlichen Gehörs; nachträgliche Korrektur durch die den Beschluß erlassende Instanz.
GKG § 5; StPO § 33a; GG Art. 103

1. In Kostensachen ist grundsätzlich die Beschwerde nur bei einem Beschwerdewert über 100 DM zulässig, auch bei greifbarer Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
2. Bei der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör darf die Instanz, die den angefochtenen Beschluß erlassen ist, analog § 33a StPO selbst den begangenen Fehler korrigieren.

OLG Schleswig, Beschluß vom 10. September 1987 - 9 W 252/86
JurBüro 1987, 1695 = SchlHA 1988, 39

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderungsklage; Berücksichtigung von im Vorprozeß vorgetragenen, aber unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen; erhöhter Eigenbedarf; keinerlei Barunterhalt eines Elternteils.
BGB § 1603; ZPO § 323

1. Ist eine Abänderungsklage wegen nachträglicher Veränderung der Verhältnisse zulässig, so rechtfertigt das bei der Prüfung der Begründetheit grundsätzlich nicht, noch weitere Tatsachen zu berücksichtigen, die in dem Vorprozeß zwar vorgetragen, aber unberücksichtigt geblieben, und somit nicht zu den tatsächlichen Grundlagen des Vorurteils geworden sind. Führt allerdings ihre Nichtberücksichtigung zu einem untragbaren Ergebnis, das auf Unverständnis stoßen müßte, kann eine andere Beurteilung geboten sein.
2. Betreuen beide Eltern je ein gemeinsames Kind, und leistet ein Elternteil (mangels Leistungsfähigkeit) keinerlei Barunterhalt für das bei dem anderen befindliche Kind, so kann derjenige Elternteil, der für das bei ihm befindliche Kind den Bar- und den Betreuungsunterhalt alleine aufbringen muß, gegenüber der Unterhaltsklage des anderen Kindes im Hinblick auf diese besondere Belastung einen erhöhten Eigenbedarf geltend machen.

OLG Schleswig, Urteil vom 14. September 1987 - 15 UF 63/86
FamRZ 1988, 417

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; gebührenrechtliche Übergangsregelung in Rechtsmittelverfahren.
BRAGO § 134

1. Wenn ein Rechtsmittel vor dem 1. Januar 1987 eingelegt worden ist, dann ist für das gesamte Verfahren, auch für den Rechtsmittelbeklagten, gemäß § 134 Abs. 1 S. 2 BRAGO altes Gebührenrecht anzuwenden.
2. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Rechtsanwalt des Rechtsmittelbeklagten erst nach diesem Zeitpunkt beauftragt, bestellt oder beigeordnet worden ist.

OLG Schleswig, Beschluß vom 17. September 1987 - 15 WF 215/87
JurBüro 1988, 337

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Prozeßkostenhilfe; Zuständigkeit der Gerichte; Beitreibung der Differenzgebühr; Abänderung der Ratenzahlungspflicht nach Abschluß des Verfahrens.
ZPO §§ 114, 124

1. Der im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt hat, solange eine Ratenzahlungsverpflichtung des Kostenschuldners besteht, einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Einziehung von Raten zu der Deckung der Differenzgebühr nach § 124 Abs. 1 BRAGO.
2. Gegen eine Anordnung des Gerichts, die die Ratenzahlungsverpflichtung des Kostenschuldners aufhebt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt ein Beschwerderecht zu.
3. Für die Entschließung, ob die Ratenzahlungsverpflichtung des Kostenschuldners wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zu ändern ist, ist nach bisherigem Recht auch nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens das Gericht zuständig.

OLG Schleswig, Beschluß vom 28. September 1987 - 15 WF 93/87
JurBüro 1988, 741 = SchlHA 1988, 66

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