Entscheidungen OLG Schleswig 05/1987
BRAGO § 31
Das Einholen von Auskünften der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs löst regelmäßig keine Beweisgebühr aus.
OLG Schleswig, Beschluß vom 13. Mai 1987 - 15 WF 119/87
SchlHA 1987, 141


Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Anfall der Erörterungsgebühr.
BRAGO § 31
1. Eine Erörterung der Sache im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt voraus, daß in dem Zeitpunkt der Erörterung noch gegensätzliche Rechtsstandpunkte vorhanden sind.
2. Es reicht nicht aus, daß das Gericht - in Unkenntnis der vorangegangenen Aussöhnung der Parteien - über den inzwischen außergerichtlich beigelegten Rechtsstreit vorträgt, und die Parteien dazu Anmerkungen machen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 21. Mai 1987 - 15 WF 161/87
SchlHA 1988, 100


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbeistandschaft; Kostentragung bei Erledigungserklärung nach Verzicht durch das zum Unterhaltsbeistand bestellte Jugendamt auf Rechte aus Unterhaltstiteln; unwirksame Klagezustellung an die Kindesmutter bei Unterhaltsbeistandschaft.
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 91a, 93, 177
1. Erfährt das zum Unterhaltsbeistand bestellte Jugendamt wegen der an die Mutter des unterhaltsberechtigten Kindes erfolgten unwirksamen Klagezustellung erst in dem ersten Termin von der von dem Unterhaltsschuldner erhobenen Abänderungsklage, und erklärt es daraufhin sofort die Bereitschaft des beklagten Unterhaltsgläubigers, auf die Rechte aus bestehenden Unterhaltstiteln rückwirkend zu verzichten, so hat der klagende Unterhaltsschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Bei bestehender Unterhaltsbeistandschaft des Jugendamtes haben Zustellungen an die Mutter des beklagten Kindes keine Rechtswirkungen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 21. Mai 1987 - 12 WF 273/85
DAVorm 1987, 679

