Entscheidungen OLG Hamburg 12/1987
ZPO §§ 372a, 418
1. Behördenauskünfte begründen gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der bezeugten Tatsachen; gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit der Tatsachen zulässig.
2. Auch wenn sich in den Gerichtsakten Auskünfte der Vollzugsanstalt befinden, aus denen hervorgeht, der Beklagte habe die Haftanstalt nicht verlassen, und auch keinen Besuch von der Mutter des Klägers empfangen, erscheint es für das von der Amtsmaxime und von strengen Beweisanforderungen beherrschte Statusverfahren nicht unangemessen, ein Abstammungsgutachten einzuholen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 7. Dezember 1987 - 14 W 98/87
DAVorm 1989, 789 [1991, 681]
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Überleitungsanzeige; gewillkürte Prozeßstandschaft; Fortwirkung einer während des Getrenntlebens der Ehegatten angezeigten Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger; eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Sozialhilfeempfängers; Erstreckung der Überleitung auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch.
BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO § 265; BSHG §§ 90 ff
1. Eine während des Getrenntlebens der Eheleute nach § 90 BSHG angezeigte Überleitung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten gegen den anderen auf den Sozialhilfeträger erfaßt auch den nachehelichen Unterhaltsanspruch, wenn die Sozialhilfe über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus ohne Unterbrechung weiter gewährt wird.
2. Das eigene rechtsschutzwürdige Interesse, das der Sozialhilfeempfänger an der Geltendmachung des auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Unterhaltsanspruchs haben muß, wenn er den Anspruch in gewillkürter Prozeßstandschaft einklagen will, läßt sich nicht mit sonst angeblich drohenden Nachteilen bei dem Sozialhilfeempfang begründen. Der Sozialhilfeempfänger hat keine Rechtsnachteile zu befürchten, wenn er dem Ansinnen des Sozialhilfeträgers, dessen Ansprüche mit einzuklagen, widersteht.
OLG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 15 UF 57/87
FamRZ 1988, 843
Elterliche Sorge; isoliertes Verfahren; vorläufige Regelung durch einstweilige Anordnung; Auflösung des Verbundes; Scheidung vor Folgesachenentscheidung; kein Außerkraftsetzen einer Endentscheidung über elterliche Sorge durch einstweilige Anordnung.
ZPO §§ 620, 628
1. Eine in einem selbständigen Verfahren ergangene Endentscheidung über die elterliche Sorge läßt sich nicht durch eine einstweilige Anordnung außer Kraft setzen.
2. Sie ersetzt auch die einstweilige Anordnung, die nach § 628 Abs. 2 ZPO zu erlassen ist, wenn eine Ehe vor der Entscheidung über die elterliche Sorge geschieden wird.
OLG Hamburg, Beschluß vom 16. Dezember 1987 - 12 WF 171/87
FamRZ 1988, 635
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Prozeßkostenvorschußpflicht für Unterhaltsklage eines Volljährigen; örtliche Besonderheiten bei der Ermittlung von Leistungsfähigkeit und Bedarfssätzen.
BGB §§ 1602, 1603, 1610
1. Auch ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß für eine Klage auf Ausbildungsunterhalt.
2. Wohnen Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken, dann ist es sinnvoll, Bedarf und Leistungsfähigkeit an den die örtlichen Besonderheiten berücksichtigenden Bedarfssätzen des für die jeweilige Partei zuständigen Oberlandesgerichts zu orientieren; dies vermeidet Schwierigkeiten bei der Abänderung von Unterhaltstiteln.
OLG Hamburg, Beschluß vom 22. Dezember 1987 - 12 WF 164/87
DAVorm 1988, 432 = FamRZ 1988, 760 [Ls]
Aktuelles
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