Entscheidungen OLG Hamburg 11/1987
BGB § 1672; ZPO § 620
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines isolierten Sorgerechtsverfahrens nach § 1672 BGB besteht auch dann, wenn es (auch) die Möglichkeit gibt, während einer anhängigen Ehesache die elterliche Sorge mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu regeln.
OLG Hamburg, Beschluß vom 2. November 1987 - 15 WF 221/87
FamRZ 1988, 523
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; verspätete Anschlußbeschwerde eines Versicherungsträgers.
ZPO § 629a
Die verspätete Beschwerde eines Versicherungsträgers, die dasselbe Ziel verfolgt wie ein Ehegatte mit seiner rechtzeitigen Beschwerde, ist weder nach § 629a Abs. 3 ZPO, noch als einfache Anschließung zulässig.
OLG Hamburg, Beschluß vom 3. November 1987 - 12 UF 97/87
FamRZ 1988, 639
Prozeßkostenhilfe; Rechtsmittel; Hauptsache und Nebenverfahren; Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung; Statthaftigkeit der Beschwerde in Prozeßkostenhilfeverfahren bei Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung.
ZPO §§ 127, 620c
Der Grundsatz, daß der Rechtszug in dem Nebenverfahren Prozeßkostenhilfe nicht weiter reichen soll als in der Hauptsache, gilt insbesondere für Anordnungsverfahren nach § 620 ZPO, und zwar ohne Rücksicht auf die Art der Beschwerdegründe.
OLG Hamburg, Beschluß vom 4. November 1987 - 12 WF 142/87
FamRZ 1988, 309
Versorgungsausgleich; Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Härteklausel; keine grobe Unbilligkeit bei vermögendem Ehegatten.
BGB § 1587c
Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs kann auch im Falle eines güterrechtlich nicht ausgleichspflichtigen Erwerbs erheblichen Vermögens durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten dann unterbleiben, wenn das Alterseinkommen des anderen Ehegatten auch nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs voraussichtlich nicht gering ausfallen, und das Alterseinkommen des ausgleichsberechtigten Ehegatten - bestehend aus infolge des Versorgungsausgleichs zu zahlendem Altersruhegeld und aus Vermögenserträgen - sogar noch erheblich übersteigen wird.
OLG Hamburg, Beschluß vom 5. November 1987 - 2 UF 108/85
FamRZ 1988, 628
Personenstandsrecht; Anlegung eines Familienbuches nach Eheschließung im Ausland; materielles Prüfungsrecht des Standesbeamten; Prüfung der materiellen Gültigkeit der Ehe bei Anlegung eines Familienbuches; Eheschließungsrecht in Ghana.
PStG §§ 15a, 15b, 30
1. Die Prüfungspflicht des Standesbeamten bei der Anlegung eines Familienbuches erstreckt sich auch auf die materiellen Erfordernisse der Eheschließung, soweit sie für die Gültigkeit der Ehe erheblich sind.
2. Da der Senat mit dieser Auffassung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 16. Dezember 1966 (StAZ 1967, 96) abweicht, wird die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
3. In Ghana ist keine Ehe gültig, wenn einer der Eheschließenden in dem Zeitpunkt der Schließung nach Eingeborenenrecht oder -brauchtum mit einer anderen Person als dem gegenwärtigen Partner verheiratet ist. Die Ehe ist in diesem Falle »void«; es handelt sich also um eine Nichtehe, deren Wirkungslosigkeit auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung beachtlich ist.
OLG Hamburg, Beschluß vom 6. November 1987 - 2 W 44/85
StAZ 1988, 132 = IPRspr 1987, 114
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsanspruch bei Verzögerung im Ausbildungsgang; Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsbemessung nach der Anrechnungsmethode in Hamburg.
BGB §§ 1573, 1578, 1610
1. Verzögerungen im Ausbildungsgang, die durch Entwicklungsstörungen aufgrund der Trennung der Eltern bedingt sind, und die in zeitlicher Hinsicht gerade noch an der Grenze des Tolerierbaren liegen, müssen von einem Elternteil, der in relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, als schicksalhafte Entwicklung über eine verlängerte Unterhaltszahlung mitgetragen werden, zumal wenn die angestrebte Ausbildung nicht viel länger dauern wird, als ein nach dem Besuch des Gymnasiums aufgenommenes Studium.
2. In Hamburg wird mit einer Unterhaltsquote von 4/7 zu 3/7 gerechnet. Die dem berufstätigen Unterhaltspflichtigen zu belassende höhere Quote ist als pauschale Abgeltung des über die konkret berücksichtigten Werbungskosten hinausgehenden Aufwands aus Berufstätigkeit und als Anreiz gerechtfertigt. Entsprechendes muß gelten, wenn im Wege der Anrechnungsmethode ein von dem berechtigten Ehegatten nach der Scheidung erzieltes oder wegen einer bestehenden Erwerbsobliegenheit erzielbares Einkommen aus Berufstätigkeit von dem errechneten Unterhaltsbedarf abgezogen wird.
OLG Hamburg, Beschluß vom 10. November 1987 - 12 WF 87/87
DAVorm 1988, 434
Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Richterablehnung wegen einseitiger Kundgabe von persönlichen Eindrücken.
ZPO § 42
Die Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus ergeben, daß der Familienrichter dem Jugendamt seinen persönlichen Eindruck von der Ernstlichkeit eines Sorgerechtsantrages mitteilt, den gegenteiligen Standpunkt des Antragstellers aber nicht erwähnt.
OLG Hamburg, Beschluß vom 10. November 1987 - 12 WF 141/87
FamRZ 1988, 632
Verfahrensrecht; Scheidungsverbundverfahren; Folgesache Versorgungsausgleich; Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens; keine Einleitung einer Folgesache durch Erörterung eines Ehevertrages.
BGB § 1408; ZPO § 623
Die Folgesache Versorgungsausgleich wird nicht dadurch eingeleitet, daß der Familienrichter in der Verhandlung einen Ehevertrag erörtert, durch den der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist, und ebenso wenig durch die Entscheidung in dem Verbundurteil, daß kein Versorgungsausgleich stattfindet.
OLG Hamburg, Beschluß vom 13. November 1987 - 12 WF 107/87
FamRZ 1988, 638
Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert bei erstmaliger Titulierung freiwillig gezahlten Unterhalts; Streitwertfestsetzung für Vergleich vor Rechtshängigkeit.
ZPO § 3; GKG § 17
Wird über bis dahin freiwillig gezahlten Unterhalt vor der Rechtshängigkeit ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, dann ist der Vergleichswert (auch) nach dem Titulierungsinteresse (in der Regel 1/5 des Jahresbetrages) zu bemessen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 19. November 1987 - 12 WF 131/87
DAVorm 1988, 313
Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; formlose Abgabe und bindende Verweisung eines Verfahrens; Ausgleichsanspruch aus Gesamtschuldverhältnis als Familiensache; Bindungswirkung einer Verweisung vor Rechtshängigkeit; Abgrenzung von bindender Verweisung und formloser Abgabe; Gesamtschuldnerausgleich, Hausratsfinanzierung und Darlehensrückzahlung; Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs mit ehelichem Güterrecht.
GVG § 23b; ZPO § 281
1. Eine Familiensache liegt nicht vor, wenn ein geschiedener Ehegatte nach von ihm vorgenommener Tilgung eines von den Ehegatten gesamtschuldnerisch aufgenommenen Darlehens Ausgleich durch Zahlung verlangt, auch wenn mit dem Darlehen die Anschaffung von Hausrat finanziert worden ist.
2. Verweist das Landgericht vor der Rechtshängigkeit die Sache an das Familiengericht, so liegt nur eine einfache formlose Abgabe vor, der keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO zukommt.
OLG Hamburg, Beschluß vom 19. November 1987 - 2 WF 149/87
FamRZ 1988, 299
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Leistungsfähigkeit; freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes durch Unterhaltsschuldner; fiktives Einkommen; Maß des Verschuldens.
BGB §§ 1601 ff, 1603, 1610, 1629
1. Ein Unterhaltsschuldner, der seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat, muß sich nur dann weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen, wenn ihm ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist. Ob das der Fall ist, kann sich insbesondere aus dem Bezug seines Verhaltens zu der Unterhaltspflicht ergeben.
2. Der Unterhaltspflichtige muß bei der freiwilligen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit durch einen Berufswechsel seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen jedenfalls für eine Übergangszeit in verantwortungsvoller, zumutbarer Weise Rechnung tragen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber einem in der Ausbildung befindlichen Kind auch über die Zeit der Volljährigkeit hinaus.
OLG Hamburg, Beschluß vom 20. November 1987 - 12 WF 132/87
DAVorm 1988, 718
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Ermittlung der Vergleichsgrundlage im Abänderungsprozeß; Zurechnung fiktiver Einkünfte nach freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes; Bemühungen um neuen Arbeitsplatz; negative Inverzugsetzung.
BGB §§ 1601 ff, 1603; ZPO § 323
1. Haben es die Parteien versäumt, die etwaige Vergleichsgrundlage in einen Vergleichstext aufzunehmen, so muß diese im einem Abänderungsprozeß gegebenenfalls aus denjenigen Umständen abgeleitet werden, die den Parteien bei dem Abschluß des Unterhaltsvergleichs bekannt waren.
2. Der Unterhaltspflichtige, dem wegen einer mutwillig herbeigeführten Leistungsunfähigkeit ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist, darf wegen des einmal gemachten Fehlers nicht für alle Zeit als leistungsfähig gelten; ihm muß vielmehr nach einer gewissen Übergangszeit die Möglichkeit eingeräumt werden, darzutun und zu beweisen, daß er sich inzwischen nach Kräften um eine angemessene Arbeitsstelle bemüht, seinen Fehler also wieder gutzumachen versucht hat.
3. Auch wenn diese Bemühungen trotz aller Anstrengungen ohne Erfolg geblieben sind, ist hierin eine Änderung der Verhältnisse zu sehen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 20. November 1987 - 12 WF 138/87
DAVorm 1988, 720
Ehegattenunterhalt; Vertragsfreiheit hinsichtlich Unterhaltsvergleich; Abänderung eines Ehegattenunterhaltsvergleichs; Vergleichsgrundlagen.
BGB § 1579; ZPO § 323
1. Die Parteien können in einem Unterhaltsvergleich vereinbaren, daß auch andere als die in § 323 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen ihnen die Befugnis geben sollen, eine Änderung des Vergleichs zu verlangen. Sie können auch vereinbaren, daß bei einer Änderung der Verhältnisse der Unterhalt ohne Bindung an den früheren Titel so zu berechnen ist, als werde das erste Mal über ihn entschieden.
2. Wird ein Vergleich über den Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten ohne Präjudiz für die Frage geschlossen, ob der Unterhaltsanspruch wegen Ehebruchs ausgeschlossen ist, so kann der Unterhaltspflichtige hieraus nicht die Befugnis herleiten, den Einwand aus § 1579 BGB erneut zu erheben, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einer Abänderungsklage Erhöhung des Unterhalts fordert.
OLG Hamburg, Urteil vom 24. November 1987 - 12 UF 131/86
FamRZ 1988, 742
Aktuelles
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
