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Entscheidungen OLG Hamburg 09/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 09/1987



Elterliche Sorge; Sorgerechtsentscheidung eines neuseeländischen Gerichts; internationales Privatrecht; internationale Zuständigkeit der Gerichte in einstweiligen Anordnungsverfahren; Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes; Sachzusammenhang; Vorrang einer inländischen Entscheidung; Priorität und status quo.
ZPO § 620; FGG § 16a; MSA Art. 13

1. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes kann auch dann begründet werden, wenn das Kind in den Aufnahmestaat entführt worden oder durch sonstigen Rechtsbruch dorthin gelangt ist; auf die Art, wie ein neuer tatsächlicher Aufenthalt begründet wird, kommt es nicht an.
2. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts zu der Regelung der elterlichen Sorge über in Neuseeland befindliche Kinder muß, insbesondere kraft Sachzusammenhangs zwischen Ehesache und Folgesache elterliche Sorge, auch wenn sie zweifelhaft ist, bejaht werden.
3. Die Sorgerechtsentscheidung eines ausländischen (hier: neuseeländischen) Gerichts steht einer späteren Entscheidung eines deutschen Gerichts nicht entgegen, denn die inländische Entscheidung hat immer Vorrang, auch wenn sie die ausländische Entscheidung mißachtet hat. Die früher geltende Prioritätsregel ist nicht mehr anzuwenden.
4. Es entspricht regelmäßig dem Kindeswohl, in Fällen, in denen beide Eltern in etwa gleich geeignet sind, die Betreuung zu übernehmen, die Kinder bis zu einer endgültigen Entscheidung bei dem Elternteil zu belassen, bei dem sie sich gerade befinden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 8. September 1987 - 12 WF 108/87
IPRspr 1987, 334 = ZfJ 1988, 94 = Jugendwohl 1989, 468 = FamRZ 1988, 425 [Ls] = DAVorm 1989, 1042 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Erhöhungsgebühr für den Rechtsanwalt bei mehreren Auftraggebern.
BRAGO § 6

Die Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO entsteht unabhängig davon, ob dem Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber tatsächlich ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

OLG Hamburg, Beschluß vom 9. September 1987 - 8 W 240/87
JurBüro 1988, 727

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Prozeßkostenhilfe neben Prozeßkostenvorschuß; Prozeßkostenvorschuß in geringen Raten als Sonderbedarf; Anteilshaftung der Eltern.
BGB §§ 1360a, 1601, 1606; ZPO §§ 114, 115

1. Deckt der zu erlangende Prozeßkostenvorschuß nicht die vollen Kosten der Prozeßführung im Sinne von § 114 ZPO ab, insbesondere nicht die weiteren Kosten im Falle des Unterliegens, die nach Maßgabe von § 122 ZPO in die Prozeßkostenhilfe einbezogen sind, so ist hinsichtlich dieser von dem Prozeßkostenvorschuß nicht erfaßten Kosten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
2. Gegen einen Prozeßkostenvorschuß in (nicht zu kleinen) Raten bestehen keine Bedenken.

OLG Hamburg, Beschluß vom 15. September 1987 - 2 UF 34/86
JurBüro 1988, 897 = DAVorm 1988, 828

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Gutachterkosten.
ZPO § 91

Unabdingbare Voraussetzung für die Erstattung vorprozessualer Kosten eines Sachverständigengutachtens in einem Kostenfestsetzungsverfahren ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einholung des Gutachtens und dem Rechtsstreit.

OLG Hamburg, Beschluß vom 25. September 1987 - 8 W 248/87
JurBüro 1988, 761

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