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Entscheidungen OLG Hamburg 08/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 08/1987



Personenstandsrecht; Ablehnung des Antrages auf Anlegung eines Familienbuchs bei gemischt-nationaler Nichtehe.
PStG § 15a; EGBGB Art. 13

Ist eine zwischen einer deutschen Staatsangehörigen und einem philippinischen Staatsangehörigen im Ausland geschlossene Ehe nach philippinischem Recht Bigamie und damit Nichtehe, dann kann auf Antrag kein Familienbuch angelegt werden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 5. August 1987 - 2 W 19/87
NJW-RR 1988, 196 = StAZ 1987, 311 = IPRspr 1987, 113

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Prozeßkostenhilfe; Einkommen eines unterhaltspflichtigen Dritten bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 114, 115

Im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ausschließlich das Einkommen des Antragstellers zugrunde zulegen; das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Dritten ist nicht zu berücksichtigen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 5. August 1987 - 14 W 67/87
DAVorm 1988, 188

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; zeitliche Begrenzung einer kinderlosen Ehe mit Dauer neun Jahre und viereinhalb Monate; Dauer der Unterhaltsverpflichtung und Ehedauer; Straftat des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten.
BGB §§ 1572, 1573, 1579

1. Bei einer kinderlosen Ehe, die neun Jahre und viereinhalb Monate gedauert hat, kommt eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 S. 1 BGB (hier: auf die Zeitspanne, die der Dauer der Ehe entspricht) noch in Betracht.
2. Die Bemessung des zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruchs ist Sache der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalles. Bietet sich für die zeitliche Begrenzung als einziger Anhaltspunkt die Ehedauer an, so kann die Dauer der Unterhaltsverpflichtung allein daran gemessen werden.
3. Straftaten des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten wirken sich nur dann unterhaltsverkürzend aus, wenn es sich um schwerwiegende vorsätzliche Vergehen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen handelt.

OLG Hamburg, Urteil vom 11. August 1987 - 2 UF 48/86
FamRZ 1987, 1250

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Unterhaltsrecht; Verhältnis von Unterhalt und Sozialhilfe; Überleitung eines Unterhaltsanspruchs; rechtswirksame Mahnung; vorrangige Bedienung eines titulierten Unterhaltsanspruchs; keine Berücksichtigung von Sozialleistungen als Einkünfte.
BGB §§ 366, 1601, 1610, BSHG §§ 90, 91; ZPO § 265

1. Die in § 91 Abs. 2 BSHG vorgesehene Mitteilung an den Unterhaltsverpflichteten, daß dem Unterhaltsberechtigten Sozialhilfe gewährt werde, entfaltet nur Wirkungen zugunsten des Sozialamtes, wenn der Unterhaltsanspruch übergeleitet wird. Im übrigen kann der geschuldete Unterhalt erst nach wirksamer Überleitung des Unterhaltsanspruchs rechtswirksam angemahnt werden.
2. Der eingeschränkt leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete ist berechtigt, bei zwei gleichrangig unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern den titulierten Unterhalt zuerst zu bedienen. Dies kann dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB entnommen werden, weil die titulierte Schuld gegenüber dem nicht titulierten Anspruch die dem Schuldner lästigere Verpflichtung sein kann.
3. Die einem Unterhaltsberechtigten gewährten Sozialleistungen stellen keine Einkünfte dar, die seine Unterhaltsbedürftigkeit mindern, wenn die Leistungen subsidiär gewährt werden, und wenn Vorausleistungen nach der Überleitung des entsprechenden Unterhaltsanspruchs von dem Unterhaltsverpflichteten zurückgefordert werden können.
4. Ein in Verzug gesetzter Unterhaltsschuldner darf keine Vorteile daraus ziehen, daß der Unterhalt nicht gezahlt worden ist. Welche Abmachungen der Unterhaltsberechtigte mit dem Sozialleistungsträger im Innenverhältnis getroffen hat, vermag das Verhältnis zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner nicht zu berühren.
5. Vielfach wird von einer Überleitung nur deshalb abgesehen, weil sich der Hilfeempfänger dem Sozialamt gegenüber verpflichtet hat, eingezogene Unterhaltsbeträge an das Sozialamt abzuführen.

OLG Hamburg, Urteil vom 25. August 1987 - 12 UF 5/87
DAVorm 1988, 75

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