Entscheidungen OLG Hamburg 07/1987
BGB §§ 1706 ff; EGBGB Art. 20, Art. 24; MSA Art. 1; JWG § 40
1. Auch wenn ein nichtehelich geborenes Kind nach dem Heimatrecht seiner Mutter unter deren alleiniger elterlicher Sorge steht, tritt die Amtspflegschaft des Jugendamtes ein.
2. Die Amtspflegschaft gemäß § 1706 BGB wird nicht von dem Begriff der Schutzmaßnahme in Art. 1 und Art. 2 MSA umfaßt; Art. 3 MSA hindert daher den Eintritt der Amtspflegschaft nicht.
3. Die Anwendung von Art. 3 MSA ist auf den Bereich der unmittelbaren Geltung des Minderjährigenschutzabkommens - Erlaß von Schutzmaßnahmen gemäß Art. 1, Art. 2 MSA - beschränkt.
OLG Hamburg, Beschluß vom 19. Juli 1987 - 2 W 32/87
IPRax 1987, 324
Verfahrensrecht; Prozeßvergleich; Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts im Anschluß an einen bereits genehmigten Prozeßvergleich; Beseitigung der verfahrensrechtlichen Wirkungen des Vergleichs - Prozeßbeendigung und Vollstreckbarkeit - durch die anschließende Rücktrittsvereinbarung; Klärung in einem neuen Verfahren.
BGB § 130; ZPO § 794
Wird erst im Anschluß an einen bereits genehmigten Prozeßvergleich zwischen den Parteien ein Widerrufsvorbehalt vereinbart, so können die verfahrensrechtlichen Wirkungen des Vergleichs - Prozeßbeendigung und Vollstreckbarkeit - durch die anschließende Rücktrittsvereinbarung nicht wieder beseitigt werden; die Rücktrittsvereinbarung kann vielmehr nur die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs berühren, was aber nicht mehr in Fortsetzung des Verfahrens entschieden werden kann, sondern in einem neuen Verfahren zu klären ist.
OLG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 1987 - 12 UF 24/87
FamRZ 1987, 1173 = EzFamR ZPO § 794 Nr. 3
Prozeßkostenhilfe; Umfang der Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Ehescheidungsverfahren; Erstreckung auf einen außergerichtlichen Vergleich über eine Schuldenregelung.
ZPO § 127; BRAGO § 122
1. Ist eine Schuldenregelung mit Vereinbarungen über Hausrat und Zugewinn verbunden, dann ist es geboten, zu der Vermeidung von Zufallsergebnissen den Begriff »Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht« extensiv auszulegen, und hierunter auch die im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung getroffene Schuldenregelung der Parteien zu verstehen.
2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Ehescheidungsverfahren erstreckt sich demzufolge auch auf einen außergerichtlichen notariellen Vergleich über eine im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung getroffene Schuldenregelung der Parteien.
OLG Hamburg, Beschluß vom 28. Juli 1987 - 2 WF 10/87
DAVorm 1988, 1039
Aktuelles
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