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Entscheidungen OLG Hamburg 06/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 06/1987



Erbrecht; Pflichtteilsentziehungsrecht; praktizierte Homosexualität als Grund zur Entziehung des Pflichtteils; gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft.
BGB § 2333

1. Lebt der erwachsene homosexuelle Sohn in einer dauerhaften gleichgeschlechtlichen Beziehung, so rechtfertigt dies allein nicht die Entziehung des Pflichtteils durch den Vater, denn eine gleichgeschlechtliche Dauerbeziehung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines »ehrlosen und sittenlosen Lebenswandels«, auch wenn dies aus der Sicht des Erblassers so sein mag.
2. Was ein ehrloser und sittenloser Lebenswandel ist, ist - unter Berücksichtigung der Lebensführung und des sittlichen Verständnisses des Erblassers und seiner Familie - nach den objektiven Wertvorstellungen der Gesellschaft zu bestimmen.
3. Insoweit läßt sich jedenfalls nach der heutigen Gesellschaftsauffassung eine allgemeingültige Wertvorstellung, daß das Zusammenleben von Personen gleichen Geschlechts in einer Wohnungsgemeinschaft sittlich anstößig sei, nicht mehr feststellen.

OLG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 1987 - 10 U 132/86
FamRZ 1988, 106 = NJW 1988, 977 = NJW-RR 1988, 457 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Wartezeit im Sinne der Bagatellklausel des § 3c VAHRG; flexibles Altersruhegeld.
VAHRG § 3c; RVO § 1248; AVG § 25

Als Wartezeit im Sinne der Bagatellklausel des § 3c S. 2 VAHRG ist nicht die besonders große Wartezeit von 35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren für die Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes gemäß § 1248 Abs. 7 RVO, § 25 Abs. 7 AVG anzusehen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 23. Juni 1987 - 2 UF 131/86
FamRZ 1987, 1160

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Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung der Ehewohnung; kein Ausgleichsanspruch des weichenden Ehegatten bei Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten.
HausrVO §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9

1. Der Ehegatte, dem die Ehewohnung zugewiesen wird, ist nach den Bestimmungen der Hausratverordnung nicht verpflichtet, dem weichenden Ehegatten eine Ausgleichszahlung zu leisten.
2. Die für die Zuteilung von Hausrat geltenden Vorschriften der §§ 8 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 2 S. 2 HausrVO, die einen Ausgleichsanspruch des weichenden Ehegatten regeln, können nicht sinngemäß angewandt werden.
3. Ein Ehegatte, der zu dem Ausbau der Familienwohnung erhebliche Arbeitsleistungen erbracht hat, kann unter Umständen aufgrund eines familienrechtlichen Vertrages besonderer Art einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten haben, der allerdings nicht als Folgesache in dem Ehescheidungsprozeß geltend gemacht werden kann.

OLG Hamburg, Beschluß vom 26. Juni 1987 - 12 WF 72/87
FamRZ 1988, 80

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