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Entscheidungen OLG Hamburg 05/1987



Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Ausschließung oder Ablehnung des Richters in Wiederaufnahmeverfahren wegen Mitwirkung im Vorprozeß.
ZPO §§ 41, 42

1. Ein Richter, der an der Entscheidung in dem Vorprozeß mitgewirkt hat, ist in einem Wiederaufnahmeverfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen; es kann jedoch eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht kommen, wobei die Frage der Befangenheit nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist.
2. Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn das spätere Verhalten des Richters darauf schließen läßt, daß er zu einer unvoreingenommenen erneuten Prüfung nicht bereit ist, oder wenn die Wiederaufnahmeklage auf ein Verhalten des Richters gestützt wird, das eine Verletzung seiner Amtspflicht begründet.

OLG Hamburg, Beschluß vom 8. Mai 1987 - 10 U 146/86
FamRZ 1988, 186

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit der Vergleichsgebühr des Verkehrsanwalts.
ZPO § 91; BRAGO § 23

Ausnahmsweise hält der Senat die Vergleichsgebühr des Verkehrsanwalts dann für erstattungsfähig, wenn der Verkehrsanwalt von den Prozeßbevollmächtigten der Gegenpartei unmittelbar auf die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits angesprochen worden ist, und er die Vorschläge der Gegenseite direkt an seine Partei weitergeleitet hat.

OLG Hamburg, Beschluß vom 13. Mai 1987 - 8 W 105/87
JurBüro 1988, 759

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Vormundschaft und Pflegschaft; gesetzliche Amtspflegschaft für ein nichteheliches Kind ausländischer Staatsangehörigkeit mit Aufenthalt im Inland; Schutzmaßnahmen.
BGB §§ 1706 ff; JWG § 40; EGBGB Art. 20, Art. 24; MSA Art. 3

1. Amtspflegschaft für ein nichteheliches Kind ausländischer Staatsangehörigkeit, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, tritt auch dann ein, wenn es bei Anwendung des Heimatrechts seiner Mutter (hier: Niederlande) unter der uneingeschränkten elterlichen Sorge oder Vormundschaft der Mutter steht.
2. Die Anwendung von Art. 3 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen ist auf den Bereich der unmittelbaren Geltung des Minderjährigenschutzabkommens - Erlaß von Schutzmaßnahmen gemäß Art. 1 und Art. 2 MSA - beschränkt.

OLG Hamburg, Beschluß vom 19. Mai 1987 - 2 W 31/87
FamRZ 1987, 974 = DAVorm 1987, 707 = IPRspr 1987, 250

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