Entscheidungen OLG Hamburg 03/1987
BGB §§ 1587a, 1587g, 1587h; VAHRG § 2
1. Eine Lebensversicherung, die in erster Linie den Bezug von Renten vorsieht, ist grundsätzlich in den Versorgungsausgleich miteinzubeziehen.
2. Übt der Ausgleichsverpflichtete jedoch nach dem Ende der Ehezeit das ihm in zweiter Linie eingeräumte Kapitalwahlrecht aus, so entfällt der Versorgungsausgleich wegen nachträglichen Wegfalls einer Versorgungsanwartschaft.
3. § 1587h Nr. 2 BGB kann in diesem Falle nicht entsprechend angewendet werden.
OLG Hamburg, Beschluß vom 10. März 1987 - 2 UF 22/83
FamRZ 1987, 721
Unterhaltsrecht; Aufrechnung gegen einen Anspruch auf eine unterhaltsersetzende Kapitalabfindung.
BGB §§ 390, 394, 1378; ZPO § 850b
Eine aus einem Unterhaltsvergleich zu leistende Kapitalabfindung an einen geschiedenen Ehegatten unterliegt nicht dem Aufrechnungs- und Pfändungsverbot der § 394 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so daß der andere Ehegatte berechtigt ist, gegen die Kapitalabfindungsforderung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch aufzurechnen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 17. März 1987 - 12 WF 31/87
EzFamR BGB § 390 Nr. 1
Umgangsrecht; Umgang der Eltern mit ihren Kindern; Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Anfechtbarkeit und Vollstreckung einer Zwangsgeldfestsetzung zur Regelung des elterlichen Besuchsrechts.
FGG §§ 19, 33; ZPO § 621e
1. Wird zu der Durchsetzung einer konkreten Besuchsregelung zwischen Vater und Kind gegen die herausgabepflichtige Mutter ein Zwangsgeld festgesetzt, so ist gegen den Beschluß die unbefristete Beschwerde zulässig.
2. Das nach § 33 FGG festsetzbare Zwangsgeld ist lediglich ein Beugemittel, und dient nicht dazu, begangenes Unrecht zu ahnden; deshalb kann es unter den besonderen Umständen des Einzelfalles gerechtfertigt sein, ein zu der Durchsetzung des väterlichen Umgangsrechts gegen die Mutter festgesetztes Zwangsgeld nicht zu vollstrecken, obwohl die Mutter den Umgang des Kindes mit dem Vater verhindert hat.
OLG Hamburg, Beschluß vom 20. März 1987 - 12 WF 14/87
EzFamR FGG § 33 Nr. 2
Prozeßkostenhilfe; rückwirkende Bewilligung für den Antragsgegner des Ehescheidungsverfahrens nach Rücknahme des Scheidungsantrages.
ZPO § 114
1. Dem Antragsgegner eines Scheidungsverfahrens, der einen Antrag auf Abweisung des Ehescheidungsantrages sowie rechtzeitig den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt hatte - wobei er davon ausgehen konnte, daß er seine Angaben auch ohne Belege für glaubhaft gemacht halten durfte -, kann Prozeßkostenhilfe noch nach der Rücknahme des Scheidungsantrages bewilligt werden.
2. Hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung abzustellen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 23. März 1987 - 12 WF 38/87
FamRZ 1987, 843 = EzFamR ZPO § 118 Nr. 1
Aktuelles
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