Entscheidungen OLG Hamburg 02/1987
ZPO § 620c
1. Einstweilige Anordnungen zu der Regelung des Umgangs mit einem Kind können nicht mit der Begründung angefochten werden, daß das Familiengericht einen Teilbereich der elterlichen Sorge geregelt habe.
2. Die Rechtsprechung, wonach einstweilige Anordnungen in Ehesachen der sofortigen Beschwerde unterliegen, wenn - wie bei dem Aufenthaltsbestimmungsrecht - Teilbereiche der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen worden sind, kann nicht entsprechend angewendet werden.
OLG Hamburg, Beschluß vom 2. Februar 1987 - 12 WF 7/87
FamRZ 1987, 497
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ermittlung des notwendigen Unterhalts nach Beendigung einer Ehe; Vorliegen schwerwiegender Vermögensinteressen bei der Gewährung von Aufstockungsunterhalt; Anwendung der Härteklausel bei Verschweigen eines Arbeitseinkommens durch den Unterhaltsberechtigten; Aufklärungspflichten während eines laufenden Unterhaltsprozesses; Pflicht zur ungefragten Information des Partners des Unterhaltsrechtsverhältnisses; Kostenersparnis durch Zusammenwirtschaften mit einem neuen Partner; unterhaltsrechtliche Anrechnung kostenloser Pkw-Nutzung.
BGB §§ 1573, 1579
1. Eine Pflicht zu der unbefragten Information des Partners des Unterhaltsverhältnisses besteht zwar nicht generell, wohl aber dann, wenn das Schweigen über eine für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheint.
2. Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem Unterhaltsprozeß ein von ihm erzieltes Arbeitseinkommen in dem Bewußtsein, daß die Offenbarung des Arbeitsverhältnisses Einfluß auf die Höhe des begehrten Unterhalts haben würde, so kann bei der gebotenen Billigkeitsabwägung im Rahmen der Anwendung der Härteklausel des § 1579 BGB eine Herabsetzung des Unterhalts bis zu der Grenze des notwendigen Eigenbedarfs geboten sein.
3. Während eines laufenden Unterhaltsprozesses sind die Parteien des Unterhaltsrechtsverhältnisses wechselseitig verpflichtet, auch ungefragt Umstände, die den Unterhaltsanspruch beeinflussen können, anzuzeigen.
4. Der in der kostenlosen Gestellung eines Kraftfahrzeugs (einschließlich kostenloses Betanken) durch den Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten liegende wirtschaftliche Vorteil ist unterhaltsrechtlich zuzurechnen (hier: in Höhe von 393 DM).
5. Das Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft führt, wenn sich beide Partner finanziell etwa zu gleichen Teilen an den Lebenshaltungskosten beteiligen, zu einer Ersparnis des Unterhaltsberechtigten, die mit 20% bis 25% bewertet werden kann.
OLG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 1987 - 12 UF 78/86
FamRZ 1987, 1044 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 17
Namensrecht; Namen des Kindes; kein gemeinsamer Ehenamen der Eltern.
BGB §§ 1355, 1616; EGBGB Art. 10, Art. 220
Führen die Eltern eines deutschen Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen, dann kann für das Kind nicht ein aus den jeweiligen Geburtsnamen der Eltern gebildeter Doppelnamen gewählt werden.
OLG Hamburg, Beschluß vom 17. Februar 1987 - 2 W 13/86
NJW-RR 1987, 1288 = IPRax 1987, 244 = IPRspr 1987, 19
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