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Entscheidungen OLG Hamburg 01/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 01/1987



Unerlaubte Handlungen; Jugendschutz; Wettbewerbsverletzung durch Verstoß gegen § 3 GjS; Voraussetzungen einer - erlaubten - gewerblichen Vermietung von indizierten Videofilmen.
UWG § 1; GjS § 3

1. Indizierte Videofilme dürfen nicht im Wege gewerblicher Vermietung angeboten oder überlassen werden, es sei denn, dies geschehe in einem Ladengeschäft, das Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich ist, und das von ihnen nicht eingesehen werden kann.
2. Die Abwicklung in dem Untergeschoß eines Geschäfts - in dem für das allgemeine Publikum sonstige Waren angeboten werden - genügt auch dann nicht, wenn das Untergeschoß durch eine an dem Ende der nach dort führenden Treppe installierten Schiebetür ständig geschlossen gehalten wird, und wenn sich über die Treppe ein Schild mit einem Zutrittsverbot für Jugendliche befindet.
3. In dem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

OLG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 1987 - 3 U 83/86
GRUR 1987, 381

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Versorgungsausgleich; betriebliche Altersversorgung beim Norddeutschen Rundfunk; Unverfallbarkeit; Nachversicherung.
BGB § 1587b; VAHRG § 1

1. Der Norddeutsche Rundfunk ist ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger, so daß bezüglich des Versorgungsausgleichs gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG das Quasisplitting stattfindet.
2. In den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist nur diejenige Anwartschaft mit einzubeziehen, die dem nach Ehezeitende noch weiter bei dem NDR tätigen Ehemann in dem Falle seines unterstellten Ausscheidens per Ehezeitende unentziehbar verbleibt.
3. Dem Grunde und der Höhe nach unverfallbar ist nur diejenige Versicherungsrente, die der Ehemann infolge der von dem NDR durchgeführten Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bei Eintritt des Versorgungsfalles beziehen würde.

OLG Hamburg, Beschluß vom 13. Januar 1987 - 12 UF 122/85
EzFamR VAHRG § 1 Nr. 8

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Kosten und Gebühren; Bestimmung des Auslagenschuldners in Elternrechtssachen.
KostO §§ 2, 5, 94

Da der Bestimmung des § 94 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 KostO eindeutig die Absicht zugrunde liegt, eine Haftung des Kindes mit jeglichen Kosten, also auch mit Auslagen, auszuschalten, ist sie nicht nur auf Gebühren, sondern auch auf Auslagen entsprechend anzuwenden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 14. Januar 1987 - 2 WF 174/86
JurBüro 1987, 1532

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