Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1987



Erbrecht; rechtsgeschäftliches Eintrittsrecht aufgrund ergänzender Auslegung einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag.
BGB §§ 157, 328

Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft das Eintreten einer bestimmten Person nach dem Tode des Komplementärgesellschafters als dessen Nachfolger vorgesehen, so besteht für den Fall, daß die Durchführung der erbrechtlichen Bestimmung scheitert, weil der nach dem Gesellschaftsvertrag in Betracht gezogene Nachfolger nicht Erbe geworden ist, die Möglichkeit, der Nachfolgeklausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung die Bedeutung eines rechtsgeschäftlichen Eintrittsrechts zuzuerkennen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Juli 1987 - 1 U 204/85
NJW-RR 1988, 1251 = DB 1988, 104

Speichern Öffnen f-1987-07-02-204-85.pdf (113,92 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Konfirmationskosten als Sonderbedarf.
BGB § 1613

Kosten für die Konfirmation des unterhaltsberechtigten Kindes können Sonderbedarf sein, auch wenn sie voraussehbar sind, denn angesichts der Tatsache, daß der Kindesunterhalt generell als Tabellenunterhalt nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, wird der Faktor Konfirmationskosten bei der Errechnung der laufenden Unterhaltsrente regelmäßig auch dann nicht berücksichtigt, wenn diese schon feststehen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Juli 1987 - 3 WF 48/87
FamRZ 1988, 100 = DAVorm 1988, 912 = KirchE 25, 239

Speichern Öffnen f-1987-07-06-048-87.pdf (51,73 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Anwendung der Bagatellklausel des § 3c VAHRG.
BGB §§ 1587, 1587b, 1587g; VAHRG §§ 1, 3c, 13; SGB IV § 18; AVG § 83a; RVO §§ 1246, 1247

Das Familiengericht kann den Ausgleich eines Anrechts ausschließen, dessen Wert 0,25 Prozent der zu dem Ehezeitende geltenden Monatsbezugsgröße nicht übersteigt, es sei denn, der Ausschluß könne den Berechtigten bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 UF 145/87
FamRZ 1987, 1052

Speichern Öffnen f-1987-07-14-145-87.pdf (61,09 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Fortgeltung einstweiliger vom Landgericht erlassener Anordnungen nach dem bis zum Jahre 1977 geltenden Recht.
ZPO §§ 620b, 620f, 627

1. Einstweilige Anordnungen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht von einem Landgericht erlassen worden sind, gelten über diesen Zeitpunkt hinaus, und unterstehen dem neuen Recht, wenn die Ehesache nach dem 30. Juni 1977 abgeschlossen wird.
2. Für das Außerkrafttreten einer solchen einstweiligen Anordnung gilt § 620f ZPO, wenn die einstweilige Anordnung keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung enthält.
3. Über das Außerkrafttreten entscheidet das Familiengericht, an das das erstinstanzliche Verfahren von dem Landgericht verwiesen worden ist.
4. Die Änderung einer einstweiligen Anordnung nach § 620b ZPO ist ausgeschlossen, wenn der Änderungsantrag nach der Rechtskraft der Scheidung gestellt wird, und zwar auch in dem Falle der Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs nach § 629a Abs. 3 ZPO, wenn vor dem Berufungsgericht noch diejenige Folgesache schwebt, deren Verfahrensgegenstand dem des einstweiligen Anordnungsverfahrens entspricht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. Juli 1987 - 1 UF 52/87
FamRZ 1987, 1279

Speichern Öffnen f-1987-07-15-052-87.pdf (54,54 kb)
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; quotenmäßige Berechnung des Unterhaltsanspruchs; Substantiierungspflicht des Unterhaltsgläubigers hinsichtlich der Berechnung seines Unterhaltsanspruchs; Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.
BGB § 1361

1. Die quotenmäßige Berechnung des Unterhaltsanspruchs auf der Basis eines behaupteten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners in Höhe von 9.000 DM genügt nicht zu der Begründung des Anspruchs; vielmehr muß der klagebegründende Vortrag auch nähere Angaben dazu enthalten, daß das für die Berechnung zugrunde gelegte Einkommen zu Unterhaltszwecken verbraucht worden ist.
2. Bezieht der Unterhaltsgläubiger Arbeitslosengeld, und sind in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für die Anerkennung der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit gegeben, so ist zu prüfen, ob dieser auf der Grundlage der persönlichen Bemessungsgrundlage gewonnene Erwerb von Rentenanwartschaften eine zusätzliche Alterssicherung nach § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB auf der Grundlage der von dem Basisunterhalt hochgerechneten Bruttobemessungsgrundlage entbehrlich macht.
3. Zu der Berechnung eines Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt, wenn der Unterhaltsgläubiger neben seinem Anspruch auf Unterhalt Arbeitslosengeld bezieht, und in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für die Anerkennung der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit gegeben sind.

OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Juli 1987 - 1 UF 5/87
FamRZ 1987, 1245

Speichern Öffnen f-1987-07-17-005-87.pdf (83,75 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Zwangsgeld zur Erfüllung der Gutachtenverpflichtung für die Wertermittlung des Nachlasses aufgrund Auskunftstitel des Pflichtteilsberechtigten.
BGB § 2314; ZPO §§ 887, 888

Ist der Erbe auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten verurteilt worden, zu der Ermittlung des Wertes von Nachlaßgegenständen (hier: bebaute Grundstücke und Gesellschaftsanteile) Sachverständigengutachten vorzulegen, so stellt die Verpflichtung hierzu grundsätzlich eine unvertretbare Handlung dar, die nicht durch Ersatzvornahme, sondern durch Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckt wird.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. Juli 1987 - 17 W 27/87
NJW-RR 1987, 1472 = OLGZ 1987, 480

Speichern Öffnen f-1987-07-20-027-87.pdf (58,38 kb)
_______________

Unterbringungsrecht; Voraussetzungen für die Unterbringung eines Alkoholsüchtigen.
§ 1 hessFrhEntzG

1. Soweit nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz die Unterbringung eines Alkoholsüchtigen zu dem Schutze der eigenen Person für zulässig erklärt wird, handelt es sich nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht um eine Schutzvorschrift für den Betroffenen, sondern um eine dem Schutze der öffentlichen Ordnung dienende Bestimmung.
2. Auch der Alkoholsüchtige hat grundsätzlich allein darüber zu befinden, ob er geheilt werden will; auch ihm steht das Grundrecht der persönlichen Freiheit und damit auch das Recht zu, sein Leben falsch anzulegen und falsch zu führen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. Juli 1987 - 20 W 193/87
NJW 1988, 1527

Speichern Öffnen f-1987-07-23-193-87.pdf (56,22 kb)
_______________

Elterliche Sorge; vorläufiges Aufenthaltsbestimmungsrecht; Anhörung des Kindes durch den ersuchten Richter im Sorgerechtsregelungsverfahren.
BGB § 1672; FGG § 60b

1. Auch in Verfahren wegen Regelung der elterlichen Sorge ist eine Anhörung des Kindes durch den ersuchten Richter nicht allgemein ausgeschlossen.
2. Ist jedoch dem Kind ein Erleben beider Elternteile nicht möglich, und kann eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe nicht zu einem hinreichenden Aufschluß über Neigungen und Bindungen des Kindes führen, dann wird eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe der Bedeutung der Anhörungspflicht nicht gerecht.
3. Zu der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. Juli 1987 - 1 WF 152/87
FamRZ 1988, 98

Speichern Öffnen f-1987-07-24-152-87.pdf (51,58 kb)
_______________

Erbrecht; Erbeinsetzung für den Fall des gemeinsamen Todes; Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes bei dessen Mehrdeutigkeit bezüglich des Berechtigungsvorrangs der eingesetzten Erben.
BGB §§ 133, 2084, 2267

Ein Testament, in dem Eheleute, die sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, einen Erben für den Fall bestimmt haben, daß ihnen »beiden gemeinsam etwas zustoßen sollte, und kein Überlebender (von ihnen) vorhanden« ist, bedarf der Auslegung, da nicht der eindeutige Begriff des »gleichzeitigen Todes« verwendet wurde.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 30. Juli 1987 - 20 W 246/87
Rpfleger 1988, 483

Speichern Öffnen f-1987-07-30-246-87.pdf (66,02 kb)
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Abänderungsklage und Vollstreckungsgegenklage; Verwirkungseinwand gegen einen Unterhaltsvergleich; Täuschung über Ehelichkeit eines Kindes; Unterschieben eines fremden Kindes.
BGB §§ 779, 1361, 1579, 1593, 1605; ZPO §§ 323, 767

1. Der nach dem Abschluß eines Prozeßvergleichs erhobene Einwand der Verwirkung des Ehegattenunterhalts ist nicht mit der Vollstreckungsgegenklage, sondern mit der Abänderungsklage geltend zu machen; Ausschlußfristen bestehen insoweit nicht.
2. Das Unterschieben eines Kindes mit der Folge einer entsprechenden Unterhaltsverpflichtung für dasselbe ist grundsätzlich geeignet, einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau und Mutter ganz oder teilweise als verwirkt anzusehen.
3. Zu einzelnen Abwägungskriterien bei dem Unterschieben eines fremden Kindes.
4. Der Verwirkungseinwand berührt den Auskunftsanspruch des Unterhaltsgläubigers grundsätzlich nicht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 31. Juli 1987 - 1 WF 141/87
FamRZ 1988, 62

Speichern Öffnen f-1987-07-31-141-87.pdf (67,49 kb)
Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1987 - FD-Platzhalter-rund

Aktuelles

Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992