Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1987



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; örtliche Zuständigkeit für Arrest zur Sicherung eines Unterhaltsanspruchs bei Anhängigkeit der Ehesache; Wohnsitzgericht.
ZPO §§ 36, 621, 919

1. Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist für einen Arrestantrag, der der Sicherung eines Anspruchs betreffend eine Familiensache dienen soll, das Familiengericht, bei dem die Ehesache in dem ersten Rechtszug anhängig ist oder war, insoweit ausschließlich zuständig, als der Antragsteller die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für sich in Anspruch nimmt. § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO läßt hingegen die Zuständigkeit des Amtsgerichts unberührt, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet.
2. Hat das Gericht der Ehesache, bei dem ein Arrestantrag zu der Sicherung eines eine Familiensache betreffenden Anspruchs anhängig ist, das Arrestverfahren zu Unrecht an das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht verwiesen, so ist dieser Beschluß nicht bindend.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. November 1987 - 1 UFH 22/87
FamRZ 1988, 184 = NJW-RR 1988, 1350

Speichern Öffnen f-1987-11-10-022-87.pdf (63,45 kb)
_______________

Personenstandsrecht; Vorlagepflicht des Standesbeamten anläßlich der Legitimation mit Auslandsberührung.
PStG § 31; EGBGB Art. 21, Art. 23

Stellt sich im Rahmen der Legitimation eines Kindes eine nach ausländischem Recht zu prüfende Vorfrage, oder ist das nach Art. 23 EGBGB bei der Legitimation hinsichtlich einer etwa erforderlichen Zustimmung zu beachtende Heimatrecht des Kindes ein ausländisches Recht, unterliegt also nach Ansicht des Standesbeamten die Legitimation oder eine bei ihrer Prüfung zu entscheidende Vorfrage nicht zweifelsfrei allein deutschem Recht, dann hat der Standesbeamte die Entscheidung des Amtsgerichts herbeizuführen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. November 1987 - 20 W 378/87
NJW 1988, 1472 = StAZ 1988, 12 = OLGZ 1988, 140 = MDR 1988, 232 = IPRspr 1987, 461

Speichern Öffnen f-1987-11-16-378-87.pdf (65,37 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit für Ehetrennungsklage eines italienischen Staatsangehörigen.
ZPO § 606a; VollstrAbk ITA

Deutsche Gerichte sind für den Ehetrennungsantrag eines in seinem Heimatland lebenden italienischen Staatsangehörigen international zuständig, wenn sein - gleichfalls italienischer - Ehegatte in der Bundesrepublik Deutschland seinen Aufenthalt oder Wohnsitz hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. November 1987 - 1 WF 216/87
IPRspr 1987, 340 = IPRax 1988, 250 [Ls]

Speichern Öffnen f-1987-11-17-216-87.pdf (49,76 kb)
Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1987 - FD-Platzhalter-rund

Aktuelles

Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992